L 7 AL 802/06 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 593/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 802/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichtsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

In der Beschwerdebegründung wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht. Grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache, wenn es für die Entscheidung des Gerichts auf eine Rechtsfrage ankommt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, die sich dem SG in entscheidungserheblicher Weise gestellt hat und sich im Berufungsverfahren ebenso stellen würde. Weiter ist Voraussetzung, dass diese Frage berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann in dem hier zu entscheidenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachte Erledigungsgebühr (§ 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nrn. 1005, 1002 des Vergütungsverzeichnisses) nicht vorliegen. Selbst wenn man die vom Kläger geltend gemachte und mit einem Literaturbeleg begründete Auffassung teilt, dass die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den §§ 116 Abs. 4, 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht mehr für das neue RVG gelte und die Entstehung der Erledigungsgebühr lediglich eine (geringfügige) anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung voraussetzt, die auch in einem schriftsätzlich unterbreiteten Vorschlag des Anwaltes bestehen kann, der zu einem Anerkenntnis führt, wäre hier die Gebühr nicht angefallen. Die Mitwirkungshandlung des Bevollmächtigten des Klägers hat sich in der bloßen Einlegung des Widerspruchs erschöpft. Ein Vorschlag oder weitere Bemühungen (auch telefonische) sind nicht erkennbar. Diese reine Verfahrenshandlung ist durch die allgemeine Geschäftsgebühr abgedeckt. Es fehlt jegliche darüber hinaus gehende Mitwirkung. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung wäre aber auch nach der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen Rechtsauffassung keine zusätzliche Gebühr entstanden. Dass der Gesetzgeber in jedem Rechtsbehelfsverfahren - im Falle der Abhilfe - neben der allgemeinen Geschäftsgebühr eine Erledigungsgebühr entstehen lassen wollte, wird der Kläger nicht ernsthaft behaupten wollen.

Bei dieser Sachlage würde sich aber die vom Kläger aufgeworfene grundsätzliche Frage, welche über die bloße Einlegung des Rechtsbehelfs hinausgehenden Mitwirkungshandlungen nach dem neuen Vergütungsrecht zu verlangen seien, in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht stellen.

Für das Vorliegen eines der beiden anderen Zulassungsgründe ist kein Anhaltspunkt gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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