L 7 SO 923/06 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 SO 1040/06 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 923/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nachdem der Kläger auf den Hinweis des Berichterstatters vom 28. Februar 2006, dass seine Ausführungen im Schreiben vom 1. Februar 2006 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung angesehen würden, nicht reagiert hat, muss der Senat davon ausgehen, dass er dieses Rechtsmittel neben der beim Sozialgericht Stuttgart (SG) beantragten Berichtigung des Tatbestandes ergreifen wollte.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass ein solcher vorliegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn es für die Entscheidung des Gerichts auf eine Rechtsfrage ankommt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und die sich dem SG in entscheidungserheblicher Weise gestellt hat und sich im Berufungsverfahren ebenso stellen würde. Eine solche Frage hat der Kläger nicht formuliert. Sie kann auch seinem Schreiben nicht entnommen werden. Er rügt in einer Art von Berufungsbegründung die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Damit ist jedoch eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Die im Schreiben vom 1. Februar 2006 angesprochenen Punkte beziehen sich auf den konkreten Fall des Klägers und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragen.

Für die Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Gerichts (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist weder dem Schreiben des Klägers noch der Entscheidung des SG irgendetwas zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass eine Abweichung nur dann gegeben ist, wenn das SG einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem solchen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Eine möglicherweise nicht richtige Anwendung einer anderweitigen Rechtsprechung stellt keine Abweichung im Sinne der Vorschrift dar. Für ein solches Verhalten des SG ist dem Urteil nichts zu entnehmen.

Schließlich ist auch der Zulassungsgrund eines erheblichen Verfahrensfehlers im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Die vom Kläger angesprochene mögliche Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist nicht präzisiert worden. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen des Klägers umfassend verwertet und gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich, was weiter an Amtsermittlung hätte durchgeführt werden können. Anträge des Klägers oder Anregungen hierzu existieren in der Akte des SG nicht. Auch für diesen Zulassungsgrund gilt, dass ein mögliche inhaltliche Unrichtigkeit des sozialgerichtlichen Urteils keine Berufungszulassung rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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