Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 678/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richterin H. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen Richterin H. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiver vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSG SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Ein im Rahmen der Gesetze gebotenes Verhalten kann in keinem Fall einen die Ablehnung rechtfertigenden Grund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ergeben, weil jeder Richter nach Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem Gesetz unterworfen ist (vgl. BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3 Seite 4).
Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung sind hier nicht gegeben.
Es treten im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte zu Tage, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigen könnten, die abgelehnte Richterin H. würde die Sache der Klägerin nicht unparteiisch entscheiden. Insbesondere die von der Klägerin gerügte Vorgehensweise im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG und der Erteilung eines entsprechenden Gutachtensauftrags vermag eine derartige Besorgnis nicht zu begründen. Richterin H. hat im Hinblick auf den von der Klägerin am 26.09.2005 in Aussicht gestellten Antrag gemäß § 109 SGG dahingehend reagiert, dass sie ihr mit Schreiben vom 28.09.2005 die entsprechenden Unterlagen übersandt hat. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Wiedervorlage derselben bis 25.10.2005 gesetzt. Die von der Klägerin am 19.10.2005 beantragte Fristverlängerung bis Ende November wurde stillschweigend gewährt. Mit Verfügung vom 02.12.2005 hat das SG an die Vorlage der Unterlagen erinnert und eine weitere Frist bis 27.12.2005 gesetzt. Auf den Antrag der Klägerin vom 27.12.2005 die Frist noch einmal bis 16.01.2006 zu verlängern, wurde eine weitere Fristverlängerung abgelehnt. Der Rechtsstreit wurde terminiert. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom 10.01.2006 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass zunächst kein Gutachten gemäß § 109 SGG in Auftrag gegeben werde, da zu prüfen sei, ob der Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG zurückgewiesen werde. Schriftlich wurde die Klägerin unter dem 13.01.2006 darauf hingewiesen, dass der Antrag wohl nach § 109 Abs. 2 SGG zurückzuweisen sei. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde wegen anderweitiger Terminsverpflichtungen des Bevollmächtigten der Klägerin aufgehoben. Mit Beschluss vom 01.02.2006 bestimmte das SG erneut Termin zur mündlichen Verhandlung für 16.02.2006. Mit Beschluss vom 08.02.2006 wurde auch dieser Termin aufgehoben. Diese Vorgehensweise von Richterin H. führt nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Abgesehen davon, dass der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG bisher noch nicht abgelehnt wurde, ist der Hinweis der Richterin, dass der Antrag wohl abgelehnt werden wird, nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines Antrags gemäß § 109 Abs. 2 SGG ist möglich, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Setzt das Gericht eine Frist für einen Antrag gemäß § 109 SGG, kann der Beteiligte diese Frist ausnutzen. Wenn sie nicht ausreicht, hat er Fristverlängerung zu beantragen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG 8. Auflage 2005 § 109 Rd. 11). Hier wurde ein entsprechender Antrag gemäß § 109 SGG von der Klägerin, die sich das Verhalten ihres Vertreters zurechnen lassen muss, mit Schreiben vom 26.09.2005 angekündigt. Das SG hat Frist für die Stellung des Antrags zunächst zum 25.10.2005 gesetzt, diese stillschweigend verlängert und eine erneute Frist zum 27.12.2005 bestimmt. Mithin betrug die Frist zur Stellung eines Antrags gemäß § 109 SGG drei Monate. Eine noch längere Überlegungsfrist musste nicht eingeräumt werden. Auch wenn es Probleme mit der Auswahl eines Gutachters gegeben haben sollte, müssten drei Monate auf jeden Fall ausreichend sein, um einen Gutachter zu benennen. Der telefonische und schriftliche Hinweis der Richterin ist damit nicht zu beanstanden. Er rechtfertigt, da er sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt, nicht die Annahme der Befangenheit.
Das Gesuch der Klägerin war hiernach zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen Richterin H. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiver vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSG SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Ein im Rahmen der Gesetze gebotenes Verhalten kann in keinem Fall einen die Ablehnung rechtfertigenden Grund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ergeben, weil jeder Richter nach Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem Gesetz unterworfen ist (vgl. BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3 Seite 4).
Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung sind hier nicht gegeben.
Es treten im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte zu Tage, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigen könnten, die abgelehnte Richterin H. würde die Sache der Klägerin nicht unparteiisch entscheiden. Insbesondere die von der Klägerin gerügte Vorgehensweise im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG und der Erteilung eines entsprechenden Gutachtensauftrags vermag eine derartige Besorgnis nicht zu begründen. Richterin H. hat im Hinblick auf den von der Klägerin am 26.09.2005 in Aussicht gestellten Antrag gemäß § 109 SGG dahingehend reagiert, dass sie ihr mit Schreiben vom 28.09.2005 die entsprechenden Unterlagen übersandt hat. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Wiedervorlage derselben bis 25.10.2005 gesetzt. Die von der Klägerin am 19.10.2005 beantragte Fristverlängerung bis Ende November wurde stillschweigend gewährt. Mit Verfügung vom 02.12.2005 hat das SG an die Vorlage der Unterlagen erinnert und eine weitere Frist bis 27.12.2005 gesetzt. Auf den Antrag der Klägerin vom 27.12.2005 die Frist noch einmal bis 16.01.2006 zu verlängern, wurde eine weitere Fristverlängerung abgelehnt. Der Rechtsstreit wurde terminiert. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom 10.01.2006 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass zunächst kein Gutachten gemäß § 109 SGG in Auftrag gegeben werde, da zu prüfen sei, ob der Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG zurückgewiesen werde. Schriftlich wurde die Klägerin unter dem 13.01.2006 darauf hingewiesen, dass der Antrag wohl nach § 109 Abs. 2 SGG zurückzuweisen sei. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde wegen anderweitiger Terminsverpflichtungen des Bevollmächtigten der Klägerin aufgehoben. Mit Beschluss vom 01.02.2006 bestimmte das SG erneut Termin zur mündlichen Verhandlung für 16.02.2006. Mit Beschluss vom 08.02.2006 wurde auch dieser Termin aufgehoben. Diese Vorgehensweise von Richterin H. führt nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Abgesehen davon, dass der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG bisher noch nicht abgelehnt wurde, ist der Hinweis der Richterin, dass der Antrag wohl abgelehnt werden wird, nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines Antrags gemäß § 109 Abs. 2 SGG ist möglich, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Setzt das Gericht eine Frist für einen Antrag gemäß § 109 SGG, kann der Beteiligte diese Frist ausnutzen. Wenn sie nicht ausreicht, hat er Fristverlängerung zu beantragen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG 8. Auflage 2005 § 109 Rd. 11). Hier wurde ein entsprechender Antrag gemäß § 109 SGG von der Klägerin, die sich das Verhalten ihres Vertreters zurechnen lassen muss, mit Schreiben vom 26.09.2005 angekündigt. Das SG hat Frist für die Stellung des Antrags zunächst zum 25.10.2005 gesetzt, diese stillschweigend verlängert und eine erneute Frist zum 27.12.2005 bestimmt. Mithin betrug die Frist zur Stellung eines Antrags gemäß § 109 SGG drei Monate. Eine noch längere Überlegungsfrist musste nicht eingeräumt werden. Auch wenn es Probleme mit der Auswahl eines Gutachters gegeben haben sollte, müssten drei Monate auf jeden Fall ausreichend sein, um einen Gutachter zu benennen. Der telefonische und schriftliche Hinweis der Richterin ist damit nicht zu beanstanden. Er rechtfertigt, da er sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt, nicht die Annahme der Befangenheit.
Das Gesuch der Klägerin war hiernach zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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