L 6 VG 3291/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 VG 81/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 3291/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Schulterverletzung des Klägers Folge eines vorsätzlichen rechtwidrigen Angriffs im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) ist.

Der 1944 geborene Kläger beantragte am 21. August 2000 beim Versorgungsamt Karlsruhe (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung und führte zur Begründung aus, er sei am 30. Oktober 1999 von hinten von einem Polizisten überfallen worden. Vorgelegt wurden u. a. die Arztbriefe der Chirurgischen Klinik der St. V.-Krankenhäuser K. vom 17. November 1999 und 10. Januar 2000, aus welchen im Wesentlichen hervorgeht, dass der Kläger am 30. Oktober 1999 in einem alkoholisierten Zustand wegen einer Humeruskopfluxationsfraktur links infolge einer tätlichen Auseinandersetzung stationär aufgenommen, nach erfolgter operativer Versorgung am 17. November 1999 aus der stationären Behandlung entlassen wurde und im Rahmen der vom 4. bis zum 10. Januar 2000 durchgeführten stationären Maßnahme die Metallentfernung erfolgte.

Das VA zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (StA) bei. Die dort als Geschädigte geführte M. W. sagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 5. November 1999 aus, ihr Sohn sei am 30. Oktober 1999 gegen 14:00 Uhr vom Kläger beim Spielen auf einem Spielplatz belästigt worden. Nachdem sie mit dem mit einer Dose Bier auf einer Bank sitzenden Kläger gesprochen habe und anschließend in ihre Wohnung zurückgegangen sei, habe ihr Sohn ihr ca. 15 Minuten später mitgeteilt, der Kläger habe von ihm und dessen Spielkameraden Fotografien gemacht. Daraufhin seien Polizisten am Spielplatz erschienen, mit welchen sie und der Vater eines Spielkameraden ihres Sohnes zur Wohnung des Klägers gegangen seien, um den Film herauszuverlangen. Sodann hätten sie den Kläger auf der Straße laufen sehen, sodass sie diesem hinterher gerufen habe, er solle stehen bleiben. Sie und ihre beiden Kinder seien dem Kläger sodann in einem gewissen Abstand gefolgt. Der Kläger sei mit großen schnellen Schritten weitergelaufen. Auf ihre weitere Aufforderung, stehen zu bleiben, da die Polizei da sei, habe der Kläger keine Reaktion gezeigt und habe offensichtlich "abhauen" wollen. Später habe sie bemerkt, dass ihr eine Polizistin gefolgt sei, welche den Kläger ebenfalls aufgefordert habe, stehen zu bleiben. Diesen Zuruf der Polizistin habe sie genau verstehen können. Da der Kläger nur einige Schritte vor ihr gelaufen sei, müsse der Kläger den Zuruf ebenfalls verstanden haben. Sodann sei die Polizistin an ihr vorbei gelaufen und habe den Kläger ständig aufgefordert, stehen zu bleiben. In diesem Moment sei sie von einem Polizeiauto überholt worden, das erst angehalten habe, als der Mann passiert worden sei. Es sei ein Polizist ausgestiegen, welcher auf den Mann zugelaufen sei, sodass dieser habe erkennen müssen, dass es sich um einen Polizisten handele. Der Polizist habe sinngemäß zu dem Kläger gesagt, er solle doch endlich stehen bleiben. Da dem Kläger der Weg durch den Polizisten versperrt gewesen sei, sei dieser kurz stehen geblieben und habe offensichtlich einen Ausweg aus der Situation gesucht. Wie dann die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Polizisten und dem Kläger begonnen habe, könne sie nicht sagen, da sie zu diesem Zeitpunkt das Funkgerät der Polizistin aufgehoben habe. Als sie wieder in Richtung des Polizisten und des Klägers geschaut habe, habe sie erkennen können, dass der Polizist den Kläger gerade zu Boden gebracht habe. Der Kläger habe versucht, sich gegen das Festhalten des Polizisten zu sperren, weshalb ihn dieser mit einem Hüftwurf zu Boden gebracht habe. Die Polizistin sei zwischenzeitlich auch eingetroffen, sei jedoch bei der Aktion, den Mann zu Boden zu bringen, nicht beteiligt gewesen. Erst als der Mann auf dem Boden gelegen sei, habe sie dem Polizisten geholfen, indem sie dem Kläger auf dem Rücken die Handschellen angelegt habe. Trotzdem habe sich der Kläger mit dem Körper hin und her bewegt. Dieser sei offensichtlich mit der Maßnahme nicht einverstanden gewesen und habe erklärt, er kenne seine Rechte. Der Kläger sei anschließend von den beiden Polizisten wieder auf die Beine gestellt worden. An der Hauswand sei er durchsucht worden. Man habe jedoch bei ihm keinen Fotoapparat oder Film auffinden können.

Der ebenfalls als Geschädigter geführte S. U. sagte bei seiner Vernehmung vom 10. November 1999 aus, sein Sohn hätte ihm am Nachmittag des 30. Oktober 1999 mitgeteilt, er und seine Freunde seien vom Kläger auf dem Kinderspielplatz fotografiert worden. Der Kläger sei ihm bekannt, da dieser im August seinen Sohn geschlagen habe. Sodann habe er auf dem Spielplatz zwei Polizisten und die Mutter des Freundes seines Sohnes angetroffen. Am Eingang des vom Kläger bewohnten Hauses angekommen habe er den Kläger auf der Straße laufen sehen. Sodann hätten die Mutter und eine Polizistin die Verfolgung des Klägers aufgenommen. Er sei ihnen mit den Kindern nachgelaufen und habe noch jemanden rufen hören, "Halt stehen bleiben, Polizei!". Er sei von dem anderen Polizisten mit dem Polizeiauto überholt worden. Nachdem er in eine andere Straße eingebogen sei, habe er in ca. 70 m Entfernung gesehen, dass der Kläger auf dem Bauch gelegen sei und die Polizistin in seinem Rücken gekniet sei. Dabei habe er auch noch einen lauten Wortwechsel zwischen dem Kläger und den beiden Polizisten wahrgenommen. Als er sich bis an diese Personengruppe genähert habe, habe er gesehen, wie die Polizistin den linken Arm des Klägers fest auf den Rücken gehalten habe. Der Polizist habe den rechten Arm des Klägers im Griff gehabt und ihn aufgefordert, diesen Arm auf den Rücken zu legen. Der Kläger habe jedoch gesagt, dass er dies nicht könne. Die beiden Polizisten hätten zu ihm gesagt, er solle den Arm selbst auf den Rücken tun. Der Kläger sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich widersetzt, weshalb man ihm den rechten Arm auf den Rücken habe drücken müssen. Dann seien die Handschließen auf dem Rücken geschlossen worden. Die Polizisten hätten den Kläger aufstellen müssen, da er nicht alleine habe aufstehen wollen. Er sei gegen die Hauswand gestellt worden und habe durchsucht werden sollen. Der Kläger habe sich jedoch dagegen gewehrt, indem er ständig den Kopf hin- und hergedreht habe und auch nicht die Beine habe auseinander stellen wollen. Der Kläger habe sich dauernd den Anordnungen der Polizisten widersetzen wollen.

Der Polizeibeamte R. gab am 31. Oktober 1999 an, vom Wohnhaus des Klägers ausgehend, hätten die Eltern und die Polizeibeamtin W. zu Fuß und er mit dem Streifenwagen die Verfolgung des Klägers aufgenommen. Während der Fahrt habe er erkennen können, dass Frau W. den Kläger eingeholt habe und in gleicher Höhe durch Gestik und Mimik augenscheinlich versucht habe, mit diesem zu sprechen. Er habe gesehen, dass der Kläger in Fahrtrichtung schnellen Schrittes weitergelaufen sei. Er habe sodann den Kläger überholt und den Streifenwagen sodann abgestellt. Er sei in Höhe des Klägers ausgestiegen und habe gehört, wie die Polizeibeamtin W., welche zu diesem Zeitpunkt noch ca. 20 m vom Kläger entfernt gewesen sei, laut und deutlich vernehmbar die Worte "Halt Polizei, bleiben Sie stehen!" gerufen habe. Auch er habe dem Kläger ebenfalls laut und deutlich zugerufen, er solle stehen bleiben. Vonseiten des Klägers sei keinerlei Reaktion erfolgt. Er habe seinen Weg zielstrebig und sehr schnell gehend fortgesetzt. Daraufhin habe er den Kläger zu Fuß überholt, sei auf ihn zugegangen und habe wieder lautstark in Höhe des Klägers gerufen, dass er von der Polizei sei und stehen bleiben solle. Der Kläger sei auf dem Gehweg stehen geblieben und habe sich in seine Richtung umgedreht, sodass er ihn habe sehen können. Er selbst sei durch seine Kleidung augenscheinlich als Polizeibeamter erkennbar gewesen. Als er wieder auf den Kläger zugegangen sei, sei dieser gerade im Begriff gewesen, seinen Weg wieder fortzusetzen. Auf die neuerliche Aufforderung, stehen zu bleiben, sei keine Reaktion erfolgt. Sodann habe er den Kläger am linken Oberarm ergriffen, worauf der Kläger stehen geblieben sei. Unvermittelt habe der Kläger eine ruckartige Bewegung gemacht, um seinen Arm aus dem Griff zu lösen. Im weiteren Verlauf habe der Kläger wild mit beiden Armen "gefuchtelt", sodass eine Verletzung seinerseits zu befürchten gewesen sei. Währenddessen habe der Kläger lautstark gedroht, man solle ihn nicht anfassen. Sodann habe er den Kläger im Bereich des Nackens in den Schwitzkasten genommen. Es sei eine aktive Gegenwehr durch den Kläger erfolgt, indem sich dieser mit Muskelkraft gegen das Zu-Boden-Bringen gewehrt habe, sodass er den Kläger mittels eines Hüftwurfs über die linke Hüfte zu Boden habe bringen müssen, um weitere Maßnahmen zu treffen. Da sich der Kläger während des Falles im Bereich seines Rückens festgehalten habe, sei er mit seinem gesamten Körper auf den Bereich des Rückens des Klägers gefallen. Am Boden sei es der zwischenzeitlich eingetroffenen Polizeibeamtin W. gelungen, die Arme des Klägers mittels Handschließen auf dem Rücken zu fixieren und ihn aufzustellen. Im Anschluss sei der Kläger durchsucht worden. Ergänzend führte der Polizeibeamte R. aus, beim Kläger habe deutlicher Atemalkohol in der Atemluft wahrgenommen werden können. Nach seiner Ansicht habe der Kläger den Geschehnissen jedoch geistig Folge leisten können.

Die Polizeibeamtin W. erklärte am 30. November 1999, sie seien am 30. Oktober 1999 zunächst in Richtung des Wohnhauses des Klägers gegangen. Als sie den Kläger auf der Straße laufen gesehen hätten, habe sie die Verfolgung zu Fuß und der Polizeibeamte R. mit dem Streifenwagen die Verfolgung aufgenommen. Vor ihr habe bereits die Mutter eines Kindes die Verfolgung aufgenommen und dem Kläger stetig nachgerufen, er solle stehen bleiben. Auch sie habe dem Kläger mehrmals laut die Worte "Halt Polizei, stehen bleiben!" zugerufen. Auf diese Zurufe sei keinerlei Reaktion erfolgt. Ihre Zurufe habe der Kläger hören müssen. Nachdem der Polizeibeamte R. den Kläger mit dem Streifenwagen überholt habe, ausgestiegen und in Richtung auf den Kläger zugegangen sei, habe dieser den Kläger laut und deutlich mit den Worten "Halt Polizei, bleiben sie stehen!" aufgefordert. Auch sie habe den Kläger nochmals laut und deutlich zum Stehenbleiben aufgefordert. Dennoch habe der Kläger keine Reaktion gezeigt und seinen Weg schnellen Schrittes fortgesetzt. Sodann habe der Polizeibeamte R. den Kläger nochmals zu Fuß überholt und den Kläger wieder laut und deutlich aufgefordert, stehen zu bleiben. Der Polizeibeamte R. habe den Kläger am linken Arm erfasst, um ihn am Weitergehen zu hindern. Plötzlich habe sich der Kläger aus dem Festhaltegriff losgerissen und geschrieen, dass man ihn nicht anfassen solle. Währenddessen habe der Kläger sehr heftig mit beiden Armen gestikuliert. Sie habe erkannt, dass der Polizeibeamte R. einen Hebelgriff im Nacken des Klägers angesetzt und ihn mittels eines Hüftwurfes habe zu Boden bringen können. Während des gesamten Vorganges habe sich der Kläger gegen das Zu-Boden-Bringen gewehrt, indem er sich mit den Händen am Polizeibeamten R. festgehalten habe. Durch dieses Verhalten sei der Polizeibeamte R. aus dem Gleichgewicht gebracht worden und mit dem Oberkörper auf den Kläger gefallen. Zwischenzeitlich sei sie eingetroffen und habe dem am Boden liegenden Kläger die Handschließen auf dem Rücken angelegt. Anschließend sei der Kläger durchsucht worden. Der alkoholisierte Kläger sei sodann zum Streifenwagen gebracht worden.

Aus den Akten der StA ergibt sich weiter das Ergebnis der im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart am 3. November 1999 durchgeführten Blutalkoholuntersuchung des Klägers, aus welchem sich ein errechneter Blutalkoholgehalt von 2,42 ‰ ergibt, sowie die Verfügung vom 11. Januar 2000, mit der das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt wurde, da die Widerstandshandlung von ihrer Intensität her im untersten Bereich anzusiedeln sei.

Mit Bescheid vom 28. September 2000 lehnte das VA den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff auf den Kläger sei nach Auswertung der beigezogenen Aktenunterlagen der Strafverfolgungsbehörden nicht erwiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 31. Oktober 2000 Widerspruch. Er sei plötzlich von hinten - ohne vorherige Warnung - angegriffen, mit Handschellen auf dem Rücken versehen und auf den Boden geworfen worden. Erst danach habe er den Angreifer als Polizisten in Uniform erkannt. Das diesem Vorfall zugrunde liegende Ereignis auf dem Spielplatz sei bereits gegen 12:00 Uhr passiert, wobei er lediglich einem ihm bekannten Kind zugerufen habe, Kriegsspielen bringe es nicht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 9. Januar 2001 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Der Kläger trug ergänzend vor, am Boden liegend habe der Polizist auf ihn mit den Fäusten eingeschlagen und, nachdem dieser aufgestanden sei, mit den Füßen auf seinen Oberkörper geschlagen. Der Polizist habe erst mit seinem Zutreten aufgehört, als eine Polizistin hinzugekommen sei. Der Polizist habe ihn vorher nicht mündlich gewarnt. Der Kläger legte das Attest des Arztes für Orthopädie und Chirurgie S. vom 8. Oktober 2001 vor. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2005 ab. Aufgrund der Flucht des Klägers, dem Umstand, dass er dem polizeilichen Aufruf zum Stehenbleiben keine Folge geleistet habe und sich auch, als er dem Polizisten gegenübergestanden sei, weiterhin einer Personenfeststellung widersetzt habe, sei die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 1, 3 und 5 Baden-Württembergisches Polizeigesetz durch die Polizeibeamten gerechtfertigt. Ein rechtswidriger Angriff gegen den Kläger habe daher nicht vorgelegen, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG fehlten. Im Übrigen seien die Einlassungen des Klägers aus mehrfachen Gründen nicht glaubhaft. Zum Einen sei er während des Geschehens stark alkoholisiert gewesen und dürfte sich nur noch bruchstückhaft an die Vorfälle erinnern. Im Übrigen stehe seiner Aussage, wonach er sich vor dem Geschehen über 2 Stunden in seiner Wohnung aufgehalten habe, der Umstand entgegen, dass er von Passanten gegen 14:00 Uhr auf dem Spielplatz gesehen worden und sich erst nach einer längeren Verfolgung, die von mehreren Zeugen habe bestätigt werden können, gestellt worden sei. Ein überraschender, ohne vorherigen Anruf erfolgter Angriff des Polizisten lasse sich demnach ausschließen.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger am 9. August 2005 Berufung erhoben. Als Zeugin hat er eine Frau F. benannt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2005 und den Bescheid vom 28. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen des Ereignisses vom 30. Oktober 1999 Beschädigtenversorgung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Auf Anfrage des Senats hat der Kläger keine Angaben gemacht, was Frau F. bezeugen soll. Der Senat sah daher von einer weiteren Beweisaufnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgebliche Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 1 OEG dargestellt und zutreffend und umfassend ausgeführt, weshalb im vorliegenden Verfahren kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung gegeben ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass kein Anlass dazu besteht, an den bei ihren Vernehmungen gemachten Angaben der Geschädigten W. und U. sowie der Polizeibeamten R. und W. zu zweifeln. Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger nicht - wie von ihm in seinem Schriftsatz vom 7. August 2001 vorgetragen - ohne Vorwarnung vom Polizisten R. geschlagen und getreten wurde. Hätte sich der Vorgang so, wie vom Kläger vorgetragen, abgespielt, hätte der Kläger nach Überzeugung des Senats Verletzungen, mindestens in Form von Prellungen oder Blutergüssen davongetragen. Die Berichte der Chirurgischen Klinik der St. V.-Krankenhäuser K. enthalten hierüber jedoch keine Angaben. Berichtet wird dort lediglich über eine stattgehabte Humeruskopfluxationsfraktur links. Da der Kläger nicht hat darlegen können, welche Angaben die von ihm als Zeugin benannte Frau F. machen könne bzw. solle, hat sich der Senat auch nicht dazu veranlasst gesehen, in diese Richtung weitere Ermittlungen anzustellen.

Des Weiteren weist der Senat darauf hin, dass vorliegend auch der Versagungstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 OEG vorliegt. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn der Beschädigte die Schädigung selbst verursacht hat. Bei dieser Mitverursachungsvariante hat der Gesetzgeber insbesondere an Fälle gedacht, in denen der Geschädigte Opfer einer Schlägerei geworden ist, in die er nicht ohne eigenes Verschulden hineingezogen worden war (BT-Drucks 7/2505 Seite 15). Ausgehend von dem Grundzweck des OEG, dass die Entschädigung nur für die Folgen einer ohne eigene wesentliche Mitverursachung erlittenen Gewalttat in Betracht kommt, ist das Verhalten des Klägers vorliegend als wesentlich mitursächlich zu beurteilen. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger seine mitverursachenden Handlungen unter erheblichem Alkoholeinfluss vorgenommen hatte. Aus dem mit 2,42 ‰ gemessenen Blutalkoholgehalt ergibt sich, dass sich der Kläger in einem nach § 21 Strafgesetzbuch (StGB) vermindert schuldfähigen oder nach § 20 StGB schuldunfähigem Zustand befunden hat. Er hat den Straftatbestand der Widerstandsleistung im Sinne des § 113 StGB - gegebenenfalls als so genannte Rauschtat nach § 323 a StGB - verwirklicht. Dem Widerstand gegen die Staatsgewalt war eine zumindest fahrlässige Selbstberauschung vorausgegangen. Das darin liegende Verschulden genügt, um den Ursachenbeitrag des Klägers in die Prüfung mit einstellen zu können. Schon diese Art des Opferverschuldens bildet ein Element der subjektiven Mitverursachung (BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 9 RVg 9/95 - SozR 3-3800 § 2 Nr. 7).

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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