L 13 AL 3532/04 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3532/04 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 2607/04 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin B.-L. für das Berufungsverfahren L 13 AL 2607/04 ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für das mit der Berufung geltend gemachte Begehren hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht, denn die Klägerin verfügt über Vermögen, mit dem sie die Kosten der Prozessführung aufbringen kann. Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse ist der Eintritt der Bewilligungsreife des Antrags auf PKH (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 115 Rdnr. 50), die vorliegend mit dem Eingang der Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Oktober 2004 am 22. Oktober 2004 eingetreten ist. Einschränkungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen können sich aus § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), auf den § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist, ergeben.

Ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Oktober 2004 verfügte die Klägerin über ein Guthaben auf ihrem Girokonto in Höhe von 7.699,62 EUR. Diese Angabe ist durch Beifügung eines die Guthabenhöhe ausweisenden Kontoauszugs der Kreissparkasse L. belegt. Dieses Vermögen hat die Klägerin einzusetzen und genügt um die Kosten der Prozessführung aufzubringen; Einschränkungen nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII stehen dem nicht entgegen. Die hier allein in Betracht kommende Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII greift im Fall der Klägerin nicht. Danach sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen einzusetzen. Was unter "kleineren Barbeträgen" zu verstehen ist, wird in der Verordnung zu § 90 Abs. 2 SGB XII (VO) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) näher konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der VO ist, nachdem die Klägerin ein Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ein Freibetrag von 2600 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibt dementsprechend ein (Rest-) Vermögen in Höhe von 5.099,62 EUR, das die Kosten der Prozessführung bei weitem übersteigt. Dass der Einsatz dieses Vermögens nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht behauptet.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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