Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1835/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3846/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger hat zwischen 1965 und 1968 den Beruf des Kochs erlernt. Anschließend war er als angestellter Koch versicherungspflichtig beschäftigt. Zwischen 1983 und 1998 führte er eine Kantine als Selbständiger. Im Anschluss daran war er bis 1999 als Leiter einer Molkereiabteilung im Großmarkt tätig. Zuletzt arbeitete er versicherungspflichtig als Küchenleiter und Geschäftsführer eines Selbstbedienungsrestaurants. Seit 16.05.2002 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Am 06.08.2003 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog hierauf den Rehabilitationsentlassungsbericht über die vom Kläger zwischen 10.06. und 08.07.2003 durchgeführte Heilbehandlung in der Rehaklinik K. in N. bei. Aus diesem Heilverfahren war der Kläger unter Nennung der Diagnosen Zustand nach CTS-Operation beidseits (links guter Erfolg, rechts persistierende Schmerzen), Cervicocephalgien, chronisch rezidivierende Lumbalgien, Gonalgie beidseits bei Chondropathia patellae, Adipositas, Hyperlipidämie, muskuläre Dysbalance und Verdacht auf somatoforme Störung mit einem unter dreistündigen Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch, jedoch vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne starke Beanspruchung der rechten Hand bzw. hohe Anforderungen an die Feinmotorik, schweres Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, Exposition gegen Nässe, Kälte und Zugluft und Arbeiten in Hockstellung oder im Knien entlassen worden. Die Beklagte hörte hierzu ihren Beratungsarzt, den Chirurgen Dr. S ... Dieser vertrat die Auffassung, dass der Kläger als Koch nur noch unter drei Stunden arbeiten könne. Möglich wäre jedoch eine Tätigkeit als Restaurantleiter oder sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Mit Bescheid vom 10.09.2003 wies die Beklagte hierauf den Rentenantrag ab. Der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass er aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen zum einen nicht mehr als Koch arbeiten könne und zum anderen die separat zu betrachtende Schmerzerkrankung zusammen mit den anderen Leistungseinschränkungen dazu führe, dass auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes ein unter sechsstündiges Arbeitsvermögen bestehe. Zur Unterstützung seines Begehrens fügte er Arztbriefe der Radiologen Dr. A. und Dr. B., des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. und des Oberarztes Dr. E. von der DRK-Klinik in B.-B. bei.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch die Chirurgin Dr. L. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in K. begutachten. Dr. L. kam unter Berücksichtigung von Arztbriefen des HNO-Arztes Dr. W., des Orthopäden und Rheumatologen Dr. S., des Chefarztes Prof. Dr. H., DRK-Klinik B.-B., des Dr. E., des Dr. G., Ärztlicher Direktor der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Bad B., des Prof. Dr. S., Direktor der St. V.-Kliniken - Orthopädische Klinik - in K. zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden als Diagnosen verbliebene sensible Störungen der rechten Hand bei Zustand nach operiertem Karpaltunnelsyndrom (Juni 2002) ohne motorische Ausfälle mit subjektiver Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand, wiederkehrendes lumbales Schmerzsyndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei leichter Fehlhaltung und relativer muskulärer Insuffizienz ohne Wurzelreizsymptome und ohne neurologische Ausfälle, Bluthochdruck, medikamentös behandelt, HWS-Syndrom aktuell ohne Verspannungen, ohne Funktionseinbußen, Übergewicht und als sonstige Diagnosen Kniegelenksbeschwerden, links ausgeprägter als rechts, derzeit ohne Funktionseinbußen oder Reizzustand bei radiologisch beginnenden degenerativen Veränderungen und Gelenkbeschwerden im Bereich der Hüft- und Sprunggelenke, jeweils ohne relevante Funktionseinbußen, Ohrgeräusch rechts und Fettstoffwechselstörung. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit überwiegend als Koch entspreche nicht mehr dem Leistungsvermögen des Klägers. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Arbeiten in langdauernder Wirbelsäulenzwangshaltung, häufiges Bücken, in überwiegend kniender oder hockender Position sowie erhöhte Anforderungen an die Dauerkraft und besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, insbesondere bei Arbeiten ohne Sichtkontrolle seien dem Kläger jedoch vollschichtig möglich. Tätigkeiten in Nachtschicht seien als ungünstig anzusehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar könne der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben. Sonstige leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf eine Tätigkeit als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie sei er verweisbar.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er führte aus, die von der Beklagten angegebenen Verweisungsberufe könne er nicht verrichten. Die Tätigkeit eines Wareneinkäufers sei mit dem umfangreichen Einsatz eines Pkws verbunden. Aufgrund seiner chronischen LWS- und HWS-Beschwerden könne er jedoch keine längeren Fahrtstrecken mehr zurücklegen. Als Küchenchef könne er auch nicht mehr arbeiten. Dies sei letztlich seine bisherige Tätigkeit gewesen. Die Tätigkeit erfordere in kleinen Kücheneinheiten grundsätzlich die Mitarbeit des Küchenchefs. Dies könne er nicht mehr. In größeren Kücheneinheiten würden die Stellen eines Küchenchefs vom Küchenmeister besetzt. Über die Ausbildung eines Küchenmeisters verfüge er nicht. Auch die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers in der Lebensmittelindustrie sei ihm nicht zumutbar. Diese erfordere ein gutes Sehvermögen, Genauigkeit und Konzentrationsfähigkeit. Hieran mangele es ihm aufgrund der Schmerzerkrankung. Letztendlich sei seine Verweisbarkeit auch deshalb eingeschränkt, weil er über keine kaufmännischen Fähigkeiten verfüge. Die kaufmännischen Aufgaben habe bisher seine Frau verrichtet.
Die Beklagte legte berufskundliche Unterlagen zur Verweisungstätigkeit eines Küchenchefs, Qualitätsprüfers in der Lebensmittelindustrie und Handelsvertreters im Bereich Lebensmittel-, Hotel- und Gaststättenbedarf vor.
Das SG holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, des Restaurants A. in C. ein. Für dieses berichtete H. S., dass der Kläger als Küchenleiter beschäftigt gewesen sei. Er sei in allen Bereichen der Küche tätig und mitzuständig für die Planung, den Wareneinkauf, Lagerhaltung, Disposition, Kalkulation und das Schreiben der Speisekarten gewesen.
Außerdem hörte das SG Dr. S., die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. J. und Dr. K. als sachverständige Zeugen. Dr. S. führte unter Beifügung von bisher nicht bekannten Arztbriefen des Prof. Dr. S., St. V.-Kliniken K. aus, beim Kläger bestehe ein degeneratives HWS-Syndrom mit rezidivierender Cervicocephalgie, eine beginnende laterale Gonarthrose beidseits, eine chronische Lumbalgie bei Osteochondrose L5/S1 und Zustand nach rechtsmedialem Bandscheibenprolaps L4/5, Osteochondrose L3-S1 sowie Spondylarthrosen und Epicondylitis radialis humeri links. Die Beschwerden würden den Kläger bei einer Tätigkeit als Koch sehr beeinträchtigen. Als solcher könne er nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien zumindestens drei, aber keine sechs Stunden täglich möglich. Dr. J. berichtete ergänzend noch über eine Osteolyse Os ilium rechts, Coxarthrose beidseits, Hypertonie, CTS beidseits, Tinnitus aurical beidseits, Depressionen und Tendovaginitis stenosans links. Durch seine Beschwerden an den Händen könne der Kläger nicht mehr als Koch arbeiten. Ob er sonstige Tätigkeiten verrichten könne, könne sie nicht beurteilen. Sie fügte Arztbriefe des Dr. E., der DRK-Klinik B.-B., der Internistin Dr. R., des Dr. K. und des Dr. W. bei. Dr. K. bekundete, er habe beim Kläger als Diagnosen eine Hypästhesie D I - IV rechts, deutliche Schwächen der Daumenabduktion links, Karpaltunnelsyndrom links, eine Wurzelirritation C 2 rechts, ein beginnendes Pronator Terres-Syndrom rechts und eine depressive Reaktion gestellt. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als Koch noch für mindestens sechs Stunden pro Tag ausüben und auch sonstige leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm vollschichtig möglich.
Die Beklagte äußerte sich hierzu unter Vorlage einer Stellungnahme von Dr. S ...
Das SG zog ergänzend berufskundliche Stellungnahmen des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg unter anderem zu den Berufen des Kundenberaters in der Hotellerie und Gastronomie und des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie bei.
Im Anschluss daran ließ das SG den Kläger durch den Orthopäden Dr. C. begutachten. Dr. C. diagnostizierte degenerative Veränderungen der unteren HWS mit endgradiger Dreheinschränkung nach links und mittelgradiger Neigeeinschränkung beidseits, Hinweise auf C6-Irritation rechts, rezidivierende Lumbalgie bei degenerativen LWS-Veränderungen, endgradige Funktionseinschränkung, ohne eindeutig radikuläre Störungen an den unteren Extremitäten, radiale und ulnare Epicondylopathie am rechten Ellbogen, Myotendopathie des rechten Trc. ileotibialis, retropatellare Chondromalazie links mehr als rechts, Senk-Spreizfuß, Hallux valgus und Strecksehnenverkürzung der Großzehe beidseits und erhebliches Übergewicht. Als Koch und Qualitätsprüfer in der Lebensmittelindustrie könne der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten. Tätigkeiten als Küchenchef und Wareneinkäufer seien ihm sechs Stunden und mehr täglich möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er ansonsten leichte, zeitweilig auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Bewegungswechsel ohne häufiges Bücken, Treppen gehen, anhaltende Zwangshaltungen sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, mit und an laufenden Maschinen, Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit und unter ständigem Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft vollschichtig verrichten.
Der Kläger wandte dagegen ein, dass er als Küchenchef und Wareneinkäufer kein sechsstündiges Leistungsvermögen mehr besitze. Er wiederholte, dass er als Küchenchef in der Lage sein müsse, alle Arbeiten, die in einer Küche anfallen, selbständig zu übernehmen. Er müsse einen Koch voll umfänglich vertreten können. Dies könne er nicht. Ein Küchenchef müsse auch größere Gewichte heben und tragen. Außerdem müssten Küchenchefs regelmäßig über eine Meisterprüfung verfügen. Von ihnen würden auch umfangreiche PC-Kenntisse verlangt. Diese besitze er nicht. Letztere seien auch für die Tätigkeit des Wareneinkäufers erforderlich. Darüber hinaus werde diese Tätigkeit in der Regel von einem Hotelkaufmann/Kauffrau ausgeübt. Außerdem müsse ein Wareneinkäufer in der Regel längere Fahrtstrecken mit Pkws zurücklegen, sich immer wieder in Tiefkühlhäusern aufhalten und Kontrollen in diesen durchführen und schwere Gebinde anheben und tragen, was ihm nicht möglich sei.
Mit Urteil vom 27.07.2005, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.08.2005, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Facharbeiter einzustufen. Als Koch oder als Qualitätsprüfer in der Lebensmittelindustrie könne er zwar nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Dr. C. und die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. K. und unter Zugrundelegung der beigezogenen berufskundlichen Beschreibungen seien ihm jedoch die sozial zumutbaren Tätigkeiten eines Küchenchefs und Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie vollschichtig möglich.
Hiergegen hat der Kläger am 09.09.2005 Berufung eingelegt. Er weist im wesentlichen darauf hin, dass er eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben und auch nicht zumutbar auf die Tätigkeiten eines Küchenchefs bzw. eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie verwiesen werden könne. Hierzu hat er auf eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2003, wonach es für die Arbeitsplätze des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie und nicht mitarbeitende Küchenmeister keine statistischen Auswertungen gibt, verwiesen. Er meint, dass deshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass solche Arbeitsplätze am allgemeinen Arbeitsmarkt in nicht nur unbedeutender Anzahl vorhanden seien. Er besitze im Hinblick auf diese Berufe auch nicht die erforderlichen qualitativen Anforderungen. Eine Einarbeitung binnen drei Monaten könne nicht erfolgen.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. September 2003 Rente wegen Erwerbsminderung bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 25.01.2005 - L 11 RJ 4993/03 - und die ständige Rechtsprechung des 3. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vorgetragen, dass der Kläger auch auf die Tätigkeit eines Registrators oder eines Mitarbeiters in der Poststelle einer Verwaltung verwiesen werden könne.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen Berufsunfähigkeit in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung und darüber hinaus die Anforderungen an den Berufsschutz sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die bisherige Tätigkeit des Klägers in Übereinstimmung mit dem SG, dessen Ausführungen sich der Senat insoweit in vollem Umfang anschließt und deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt (§ 153 Abs. 4 SGG). diejenige eines Facharbeiters. Der Kläger kann weiterhin diesen Beruf als Koch unstreitig nicht mehr ausüben. Denn dieser verlangt teilweise schweres Heben und Tragen und eine starke Beanspruchung der rechten Hand, was ihm nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten von Dr. L. und Dr. C., den Ärzten der Rehabilitationsklinik in N. und dem Beratungsarzt der Beklagten Dr. S. auf Grund der Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und insbesondere die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand nicht mehr möglich ist.
Ein Facharbeiter kann nun nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen, von ihm jedoch innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BSGE 44, 288, 290 f).
Für die Ermittlung der Wertigkeit der von der Beklagten nunmehr ins Auge gefassten Verweisungstätigkeiten des Registrators bzw. des Arbeiters in einer Posteingangs- und -ausgangsstelle einer Behörde oder eines größeren Unternehmens haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) tarifliche Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung: zum einen wird eine tarifliche Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrags durch den Arbeitgeber als Hinweis dafür gewertet, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der die Arbeit bezahlt wird (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 14). Zum anderen geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass die abstrakte - tarifvertragliche Einstufung einer bestimmten Tätigkeit in das Lohngruppengefüge eines nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrags in der Regel auch den qualitativen Rang dieser Tätigkeit widerspiegelt (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 54 m. w. N.). Die genannten Tätigkeiten werden im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags für die private Versicherungswirtschaft entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 -).
Entsprechend den Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 25.01.2005, an dem derselbe Klägerbevollmächtigte wie im nunmehr zu entscheidenden Verfahren beteiligt war, umfasst die Tätigkeit eines Registrators nach den Ausführungen des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16.08.2000 das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, die Führung von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen und das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Ein hoher Anteil an Bildschirmarbeit bzw. umfangreiche Computerkenntnisse sind nicht erforderlich. Damit handelt es sich um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter Natur ist. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf bis zu 10 kg beschränkt. An die rechte Hand und die geistige Leistungsfähigkeit werden keine über das normal übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt. Von daher eignet sich die Arbeit für das vom Kläger sowohl von Dr. L. als auch Dr. C. und den Ärzten der Rehabilitationsklinik in N. beschriebene Anforderungsprofil. Auch die sachverständigen Zeugenauskünfte von Dr. J. und Dr. K. stehen hiermit im Einklang. Dr. K. hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten könne. Dr. J. hat insoweit angegeben, dass sie dies nicht beurteilen könne. Aus den von ihr geschilderten Diagnosen und Befunden gehen jedoch keine über die von den Gutachtern genannten Einschränkungen hervor. Soweit Dr. S. angegeben hat, leichte Tätigkeiten seien dem Kläger mindestens drei, aber keine sechs Stunden täglich möglich, vermag der Senat diese ohne weitere Begründung abgegebene Beschränkung der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden anhand der mitgeteilten Diagnosen und Befunde nicht nachzuvollziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass er keine kaufmännische Ausbildung und Fähigkeiten sowie PC-Kenntnisse besitze. Der Kläger hat den Beruf des Kochs gelernt. In seinem bisherigen Berufsleben hat er Tätigkeiten ausgeübt, die unter anderem auch kaufmännische Fähigkeiten erforderten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von ihm anzustellenden Wareneinkäufe und Preiskalkulationen als selbständiger Koch und Küchenleiter. Dass dies seinem Aufgabengebiet entsprach, geht auch aus der Auskunft seines letzten Arbeitgebers hervor. Danach war er mitzuständig für die Planung, den Wareneinkauf, Lagerhaltung, Disposition, Kalkulation und das Schreiben der Speisekarten. Kaufmännische Fähigkeiten waren auch bei der Tätigkeit als Leiter einer Molkereiabteilung im Großmarkt erforderlich. Darüber hinausgehende Anforderungen an kaufmännische Fähigkeiten sind bei der Tätigkeit eines Registrators nicht erforderlich. Arbeit an Computern fällt nur in geringerem Umfang an. Die Fähigkeiten können innerhalb der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit vermittelt werden. Insoweit schließt sich der Senat nicht der abweichenden Auffassung des 12. Senats des LSG, Urteil vom 04.07.2002, L 12 RJ 2916/01 an. Nach dieser Entscheidung sind Grundkenntnisse der EDV erforderlich und der Verweisungsberuf des Registrators daher für einen Lackierer nicht zumutbar. Der erkennende Senat ist mit dem 3. Senat des LSG indessen der Meinung, dass bei der Tätigkeit eines Registrators generell kein hoher Anteil von Bildschirmarbeit bzw. umfangreicher Anforderungen an Computerkenntnisse, die nicht innerhalb von drei Monaten vermittelt werden könnten, bestehen (Urteil vom 19.05.2004 - L 3 RJ 3999/03 und bereits Urteil des 11. Senats vom 25.01.2005 - L 11 RJ 4993/03).
Der Kläger kann weiterhin unter Hinweis wiederum auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25.01.2005 zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - allgemeine Verwaltung - verwiesen werden. Diese Tätigkeit umfasst das Öffnen der eingegangenen Post und Anbringung des Eingangsstempels, das Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, das Richten von abgehenden Sammelsendungen, das Kuvertieren der abgehenden Briefpost und das Verpacken der Paketsendungen, das Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter sowie das Erfassen der Einschreibesendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter und Beförderung der Post, entsprechend der Anweisung des Arbeiters, von und zum Postamt mit einem staatseigenen Fahrzeug. Auch hierbei handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden kann. Zwar müssen auch in der Poststelle der Verwaltungsabteilung Pakete oder Körbe mit Postsendungen gehoben oder getragen werden. In der Regel wiegen diese Pakete jedoch nicht mehr als 5 kg, so dass dies dem Kläger noch zumutbar ist. Im übrigen sind solche Transporttätigkeiten nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle nur von wenigen, und zwar speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird.
Selbst wenn der Kläger bei beiden Verweisungstätigkeiten gelegentlich auf Leitern steigen müsste, steht dies der Ausübung dieser Berufe nicht entgegen. Dr. C. hat zwar angegeben, zu vermeiden seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Damit sind jedoch dauernde Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, wie sie etwa bei einem Gerüstarbeiter oder Maler erforderlich sind, gemeint. Einem kurzfristigen und ausnahmsweise erforderlichen Steigen auf Leitern stehen die beim Kläger erhobenen Befunde nicht entgegen.
Damit sind diese beiden Tätigkeiten dem Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich mit seinem Restleistungsvermögen zumutbar. Ob darüber hinaus auch die vom SG genannten Tätigkeiten eines Küchenchefs und Wareneinkäufers als Verweisungstätigkeiten genannt werden können, kann dahingestellt bleiben. Es muss, nachdem die erstgenannten Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen, nicht entschieden werden, ob es für Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie und nicht mitarbeitende Küchenmeister eine nicht nur unbedeutende Zahl von Arbeitsplätzen gibt.
Da der Kläger die Tätigkeit eines Registrators und Postabfertigers vollschichtig verrichten kann ist er darüber hinaus weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger hat zwischen 1965 und 1968 den Beruf des Kochs erlernt. Anschließend war er als angestellter Koch versicherungspflichtig beschäftigt. Zwischen 1983 und 1998 führte er eine Kantine als Selbständiger. Im Anschluss daran war er bis 1999 als Leiter einer Molkereiabteilung im Großmarkt tätig. Zuletzt arbeitete er versicherungspflichtig als Küchenleiter und Geschäftsführer eines Selbstbedienungsrestaurants. Seit 16.05.2002 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Am 06.08.2003 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog hierauf den Rehabilitationsentlassungsbericht über die vom Kläger zwischen 10.06. und 08.07.2003 durchgeführte Heilbehandlung in der Rehaklinik K. in N. bei. Aus diesem Heilverfahren war der Kläger unter Nennung der Diagnosen Zustand nach CTS-Operation beidseits (links guter Erfolg, rechts persistierende Schmerzen), Cervicocephalgien, chronisch rezidivierende Lumbalgien, Gonalgie beidseits bei Chondropathia patellae, Adipositas, Hyperlipidämie, muskuläre Dysbalance und Verdacht auf somatoforme Störung mit einem unter dreistündigen Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch, jedoch vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne starke Beanspruchung der rechten Hand bzw. hohe Anforderungen an die Feinmotorik, schweres Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, Exposition gegen Nässe, Kälte und Zugluft und Arbeiten in Hockstellung oder im Knien entlassen worden. Die Beklagte hörte hierzu ihren Beratungsarzt, den Chirurgen Dr. S ... Dieser vertrat die Auffassung, dass der Kläger als Koch nur noch unter drei Stunden arbeiten könne. Möglich wäre jedoch eine Tätigkeit als Restaurantleiter oder sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Mit Bescheid vom 10.09.2003 wies die Beklagte hierauf den Rentenantrag ab. Der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass er aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen zum einen nicht mehr als Koch arbeiten könne und zum anderen die separat zu betrachtende Schmerzerkrankung zusammen mit den anderen Leistungseinschränkungen dazu führe, dass auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes ein unter sechsstündiges Arbeitsvermögen bestehe. Zur Unterstützung seines Begehrens fügte er Arztbriefe der Radiologen Dr. A. und Dr. B., des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. und des Oberarztes Dr. E. von der DRK-Klinik in B.-B. bei.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch die Chirurgin Dr. L. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in K. begutachten. Dr. L. kam unter Berücksichtigung von Arztbriefen des HNO-Arztes Dr. W., des Orthopäden und Rheumatologen Dr. S., des Chefarztes Prof. Dr. H., DRK-Klinik B.-B., des Dr. E., des Dr. G., Ärztlicher Direktor der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Bad B., des Prof. Dr. S., Direktor der St. V.-Kliniken - Orthopädische Klinik - in K. zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden als Diagnosen verbliebene sensible Störungen der rechten Hand bei Zustand nach operiertem Karpaltunnelsyndrom (Juni 2002) ohne motorische Ausfälle mit subjektiver Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand, wiederkehrendes lumbales Schmerzsyndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei leichter Fehlhaltung und relativer muskulärer Insuffizienz ohne Wurzelreizsymptome und ohne neurologische Ausfälle, Bluthochdruck, medikamentös behandelt, HWS-Syndrom aktuell ohne Verspannungen, ohne Funktionseinbußen, Übergewicht und als sonstige Diagnosen Kniegelenksbeschwerden, links ausgeprägter als rechts, derzeit ohne Funktionseinbußen oder Reizzustand bei radiologisch beginnenden degenerativen Veränderungen und Gelenkbeschwerden im Bereich der Hüft- und Sprunggelenke, jeweils ohne relevante Funktionseinbußen, Ohrgeräusch rechts und Fettstoffwechselstörung. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit überwiegend als Koch entspreche nicht mehr dem Leistungsvermögen des Klägers. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Arbeiten in langdauernder Wirbelsäulenzwangshaltung, häufiges Bücken, in überwiegend kniender oder hockender Position sowie erhöhte Anforderungen an die Dauerkraft und besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, insbesondere bei Arbeiten ohne Sichtkontrolle seien dem Kläger jedoch vollschichtig möglich. Tätigkeiten in Nachtschicht seien als ungünstig anzusehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar könne der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben. Sonstige leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf eine Tätigkeit als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie sei er verweisbar.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er führte aus, die von der Beklagten angegebenen Verweisungsberufe könne er nicht verrichten. Die Tätigkeit eines Wareneinkäufers sei mit dem umfangreichen Einsatz eines Pkws verbunden. Aufgrund seiner chronischen LWS- und HWS-Beschwerden könne er jedoch keine längeren Fahrtstrecken mehr zurücklegen. Als Küchenchef könne er auch nicht mehr arbeiten. Dies sei letztlich seine bisherige Tätigkeit gewesen. Die Tätigkeit erfordere in kleinen Kücheneinheiten grundsätzlich die Mitarbeit des Küchenchefs. Dies könne er nicht mehr. In größeren Kücheneinheiten würden die Stellen eines Küchenchefs vom Küchenmeister besetzt. Über die Ausbildung eines Küchenmeisters verfüge er nicht. Auch die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers in der Lebensmittelindustrie sei ihm nicht zumutbar. Diese erfordere ein gutes Sehvermögen, Genauigkeit und Konzentrationsfähigkeit. Hieran mangele es ihm aufgrund der Schmerzerkrankung. Letztendlich sei seine Verweisbarkeit auch deshalb eingeschränkt, weil er über keine kaufmännischen Fähigkeiten verfüge. Die kaufmännischen Aufgaben habe bisher seine Frau verrichtet.
Die Beklagte legte berufskundliche Unterlagen zur Verweisungstätigkeit eines Küchenchefs, Qualitätsprüfers in der Lebensmittelindustrie und Handelsvertreters im Bereich Lebensmittel-, Hotel- und Gaststättenbedarf vor.
Das SG holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, des Restaurants A. in C. ein. Für dieses berichtete H. S., dass der Kläger als Küchenleiter beschäftigt gewesen sei. Er sei in allen Bereichen der Küche tätig und mitzuständig für die Planung, den Wareneinkauf, Lagerhaltung, Disposition, Kalkulation und das Schreiben der Speisekarten gewesen.
Außerdem hörte das SG Dr. S., die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. J. und Dr. K. als sachverständige Zeugen. Dr. S. führte unter Beifügung von bisher nicht bekannten Arztbriefen des Prof. Dr. S., St. V.-Kliniken K. aus, beim Kläger bestehe ein degeneratives HWS-Syndrom mit rezidivierender Cervicocephalgie, eine beginnende laterale Gonarthrose beidseits, eine chronische Lumbalgie bei Osteochondrose L5/S1 und Zustand nach rechtsmedialem Bandscheibenprolaps L4/5, Osteochondrose L3-S1 sowie Spondylarthrosen und Epicondylitis radialis humeri links. Die Beschwerden würden den Kläger bei einer Tätigkeit als Koch sehr beeinträchtigen. Als solcher könne er nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien zumindestens drei, aber keine sechs Stunden täglich möglich. Dr. J. berichtete ergänzend noch über eine Osteolyse Os ilium rechts, Coxarthrose beidseits, Hypertonie, CTS beidseits, Tinnitus aurical beidseits, Depressionen und Tendovaginitis stenosans links. Durch seine Beschwerden an den Händen könne der Kläger nicht mehr als Koch arbeiten. Ob er sonstige Tätigkeiten verrichten könne, könne sie nicht beurteilen. Sie fügte Arztbriefe des Dr. E., der DRK-Klinik B.-B., der Internistin Dr. R., des Dr. K. und des Dr. W. bei. Dr. K. bekundete, er habe beim Kläger als Diagnosen eine Hypästhesie D I - IV rechts, deutliche Schwächen der Daumenabduktion links, Karpaltunnelsyndrom links, eine Wurzelirritation C 2 rechts, ein beginnendes Pronator Terres-Syndrom rechts und eine depressive Reaktion gestellt. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als Koch noch für mindestens sechs Stunden pro Tag ausüben und auch sonstige leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm vollschichtig möglich.
Die Beklagte äußerte sich hierzu unter Vorlage einer Stellungnahme von Dr. S ...
Das SG zog ergänzend berufskundliche Stellungnahmen des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg unter anderem zu den Berufen des Kundenberaters in der Hotellerie und Gastronomie und des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie bei.
Im Anschluss daran ließ das SG den Kläger durch den Orthopäden Dr. C. begutachten. Dr. C. diagnostizierte degenerative Veränderungen der unteren HWS mit endgradiger Dreheinschränkung nach links und mittelgradiger Neigeeinschränkung beidseits, Hinweise auf C6-Irritation rechts, rezidivierende Lumbalgie bei degenerativen LWS-Veränderungen, endgradige Funktionseinschränkung, ohne eindeutig radikuläre Störungen an den unteren Extremitäten, radiale und ulnare Epicondylopathie am rechten Ellbogen, Myotendopathie des rechten Trc. ileotibialis, retropatellare Chondromalazie links mehr als rechts, Senk-Spreizfuß, Hallux valgus und Strecksehnenverkürzung der Großzehe beidseits und erhebliches Übergewicht. Als Koch und Qualitätsprüfer in der Lebensmittelindustrie könne der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten. Tätigkeiten als Küchenchef und Wareneinkäufer seien ihm sechs Stunden und mehr täglich möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er ansonsten leichte, zeitweilig auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Bewegungswechsel ohne häufiges Bücken, Treppen gehen, anhaltende Zwangshaltungen sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, mit und an laufenden Maschinen, Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit und unter ständigem Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft vollschichtig verrichten.
Der Kläger wandte dagegen ein, dass er als Küchenchef und Wareneinkäufer kein sechsstündiges Leistungsvermögen mehr besitze. Er wiederholte, dass er als Küchenchef in der Lage sein müsse, alle Arbeiten, die in einer Küche anfallen, selbständig zu übernehmen. Er müsse einen Koch voll umfänglich vertreten können. Dies könne er nicht. Ein Küchenchef müsse auch größere Gewichte heben und tragen. Außerdem müssten Küchenchefs regelmäßig über eine Meisterprüfung verfügen. Von ihnen würden auch umfangreiche PC-Kenntisse verlangt. Diese besitze er nicht. Letztere seien auch für die Tätigkeit des Wareneinkäufers erforderlich. Darüber hinaus werde diese Tätigkeit in der Regel von einem Hotelkaufmann/Kauffrau ausgeübt. Außerdem müsse ein Wareneinkäufer in der Regel längere Fahrtstrecken mit Pkws zurücklegen, sich immer wieder in Tiefkühlhäusern aufhalten und Kontrollen in diesen durchführen und schwere Gebinde anheben und tragen, was ihm nicht möglich sei.
Mit Urteil vom 27.07.2005, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.08.2005, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Facharbeiter einzustufen. Als Koch oder als Qualitätsprüfer in der Lebensmittelindustrie könne er zwar nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Dr. C. und die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. K. und unter Zugrundelegung der beigezogenen berufskundlichen Beschreibungen seien ihm jedoch die sozial zumutbaren Tätigkeiten eines Küchenchefs und Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie vollschichtig möglich.
Hiergegen hat der Kläger am 09.09.2005 Berufung eingelegt. Er weist im wesentlichen darauf hin, dass er eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben und auch nicht zumutbar auf die Tätigkeiten eines Küchenchefs bzw. eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie verwiesen werden könne. Hierzu hat er auf eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2003, wonach es für die Arbeitsplätze des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie und nicht mitarbeitende Küchenmeister keine statistischen Auswertungen gibt, verwiesen. Er meint, dass deshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass solche Arbeitsplätze am allgemeinen Arbeitsmarkt in nicht nur unbedeutender Anzahl vorhanden seien. Er besitze im Hinblick auf diese Berufe auch nicht die erforderlichen qualitativen Anforderungen. Eine Einarbeitung binnen drei Monaten könne nicht erfolgen.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. September 2003 Rente wegen Erwerbsminderung bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 25.01.2005 - L 11 RJ 4993/03 - und die ständige Rechtsprechung des 3. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vorgetragen, dass der Kläger auch auf die Tätigkeit eines Registrators oder eines Mitarbeiters in der Poststelle einer Verwaltung verwiesen werden könne.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen Berufsunfähigkeit in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung und darüber hinaus die Anforderungen an den Berufsschutz sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die bisherige Tätigkeit des Klägers in Übereinstimmung mit dem SG, dessen Ausführungen sich der Senat insoweit in vollem Umfang anschließt und deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt (§ 153 Abs. 4 SGG). diejenige eines Facharbeiters. Der Kläger kann weiterhin diesen Beruf als Koch unstreitig nicht mehr ausüben. Denn dieser verlangt teilweise schweres Heben und Tragen und eine starke Beanspruchung der rechten Hand, was ihm nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten von Dr. L. und Dr. C., den Ärzten der Rehabilitationsklinik in N. und dem Beratungsarzt der Beklagten Dr. S. auf Grund der Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und insbesondere die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand nicht mehr möglich ist.
Ein Facharbeiter kann nun nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlernzeit gleichstehen, von ihm jedoch innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BSGE 44, 288, 290 f).
Für die Ermittlung der Wertigkeit der von der Beklagten nunmehr ins Auge gefassten Verweisungstätigkeiten des Registrators bzw. des Arbeiters in einer Posteingangs- und -ausgangsstelle einer Behörde oder eines größeren Unternehmens haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) tarifliche Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung: zum einen wird eine tarifliche Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrags durch den Arbeitgeber als Hinweis dafür gewertet, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der die Arbeit bezahlt wird (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 14). Zum anderen geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass die abstrakte - tarifvertragliche Einstufung einer bestimmten Tätigkeit in das Lohngruppengefüge eines nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrags in der Regel auch den qualitativen Rang dieser Tätigkeit widerspiegelt (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 54 m. w. N.). Die genannten Tätigkeiten werden im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags für die private Versicherungswirtschaft entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 -).
Entsprechend den Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 25.01.2005, an dem derselbe Klägerbevollmächtigte wie im nunmehr zu entscheidenden Verfahren beteiligt war, umfasst die Tätigkeit eines Registrators nach den Ausführungen des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16.08.2000 das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, die Führung von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen und das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Ein hoher Anteil an Bildschirmarbeit bzw. umfangreiche Computerkenntnisse sind nicht erforderlich. Damit handelt es sich um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter Natur ist. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf bis zu 10 kg beschränkt. An die rechte Hand und die geistige Leistungsfähigkeit werden keine über das normal übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt. Von daher eignet sich die Arbeit für das vom Kläger sowohl von Dr. L. als auch Dr. C. und den Ärzten der Rehabilitationsklinik in N. beschriebene Anforderungsprofil. Auch die sachverständigen Zeugenauskünfte von Dr. J. und Dr. K. stehen hiermit im Einklang. Dr. K. hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten könne. Dr. J. hat insoweit angegeben, dass sie dies nicht beurteilen könne. Aus den von ihr geschilderten Diagnosen und Befunden gehen jedoch keine über die von den Gutachtern genannten Einschränkungen hervor. Soweit Dr. S. angegeben hat, leichte Tätigkeiten seien dem Kläger mindestens drei, aber keine sechs Stunden täglich möglich, vermag der Senat diese ohne weitere Begründung abgegebene Beschränkung der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden anhand der mitgeteilten Diagnosen und Befunde nicht nachzuvollziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass er keine kaufmännische Ausbildung und Fähigkeiten sowie PC-Kenntnisse besitze. Der Kläger hat den Beruf des Kochs gelernt. In seinem bisherigen Berufsleben hat er Tätigkeiten ausgeübt, die unter anderem auch kaufmännische Fähigkeiten erforderten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von ihm anzustellenden Wareneinkäufe und Preiskalkulationen als selbständiger Koch und Küchenleiter. Dass dies seinem Aufgabengebiet entsprach, geht auch aus der Auskunft seines letzten Arbeitgebers hervor. Danach war er mitzuständig für die Planung, den Wareneinkauf, Lagerhaltung, Disposition, Kalkulation und das Schreiben der Speisekarten. Kaufmännische Fähigkeiten waren auch bei der Tätigkeit als Leiter einer Molkereiabteilung im Großmarkt erforderlich. Darüber hinausgehende Anforderungen an kaufmännische Fähigkeiten sind bei der Tätigkeit eines Registrators nicht erforderlich. Arbeit an Computern fällt nur in geringerem Umfang an. Die Fähigkeiten können innerhalb der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit vermittelt werden. Insoweit schließt sich der Senat nicht der abweichenden Auffassung des 12. Senats des LSG, Urteil vom 04.07.2002, L 12 RJ 2916/01 an. Nach dieser Entscheidung sind Grundkenntnisse der EDV erforderlich und der Verweisungsberuf des Registrators daher für einen Lackierer nicht zumutbar. Der erkennende Senat ist mit dem 3. Senat des LSG indessen der Meinung, dass bei der Tätigkeit eines Registrators generell kein hoher Anteil von Bildschirmarbeit bzw. umfangreicher Anforderungen an Computerkenntnisse, die nicht innerhalb von drei Monaten vermittelt werden könnten, bestehen (Urteil vom 19.05.2004 - L 3 RJ 3999/03 und bereits Urteil des 11. Senats vom 25.01.2005 - L 11 RJ 4993/03).
Der Kläger kann weiterhin unter Hinweis wiederum auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25.01.2005 zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle der Verwaltungsabteilung - allgemeine Verwaltung - verwiesen werden. Diese Tätigkeit umfasst das Öffnen der eingegangenen Post und Anbringung des Eingangsstempels, das Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, das Richten von abgehenden Sammelsendungen, das Kuvertieren der abgehenden Briefpost und das Verpacken der Paketsendungen, das Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter sowie das Erfassen der Einschreibesendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter und Beförderung der Post, entsprechend der Anweisung des Arbeiters, von und zum Postamt mit einem staatseigenen Fahrzeug. Auch hierbei handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden kann. Zwar müssen auch in der Poststelle der Verwaltungsabteilung Pakete oder Körbe mit Postsendungen gehoben oder getragen werden. In der Regel wiegen diese Pakete jedoch nicht mehr als 5 kg, so dass dies dem Kläger noch zumutbar ist. Im übrigen sind solche Transporttätigkeiten nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle nur von wenigen, und zwar speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird.
Selbst wenn der Kläger bei beiden Verweisungstätigkeiten gelegentlich auf Leitern steigen müsste, steht dies der Ausübung dieser Berufe nicht entgegen. Dr. C. hat zwar angegeben, zu vermeiden seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Damit sind jedoch dauernde Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, wie sie etwa bei einem Gerüstarbeiter oder Maler erforderlich sind, gemeint. Einem kurzfristigen und ausnahmsweise erforderlichen Steigen auf Leitern stehen die beim Kläger erhobenen Befunde nicht entgegen.
Damit sind diese beiden Tätigkeiten dem Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich mit seinem Restleistungsvermögen zumutbar. Ob darüber hinaus auch die vom SG genannten Tätigkeiten eines Küchenchefs und Wareneinkäufers als Verweisungstätigkeiten genannt werden können, kann dahingestellt bleiben. Es muss, nachdem die erstgenannten Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen, nicht entschieden werden, ob es für Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie und nicht mitarbeitende Küchenmeister eine nicht nur unbedeutende Zahl von Arbeitsplätzen gibt.
Da der Kläger die Tätigkeit eines Registrators und Postabfertigers vollschichtig verrichten kann ist er darüber hinaus weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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