L 4 KR 1276/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 1879/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1276/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung einschließlich Umlagen U1 und U2, d.h. von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (GSVB) streitig.

Der am 1943 geborene Kläger war von 1994 bis 1998 Inhaber der Firma B. F.H. M., die neben dem Unternehmenszweck "Vermietung und Verpachtung von Wohnungen und Geschäftsräumen" auch Gebäude erstellte. Er war weiter Alleingesellschafter und Geschäftsführer der F.H. M. Bau GmbH sowie der Firma CBS Centralbedarfservice F. H. M. mit Sitz in H., E.-str. 5. Diese Firmen hatten jeweils Betriebsnummern bei der AOK Baden-Württemberg. Der Kläger beschäftigte bei der Bauherrschaft F.H. M. nach seinen Angaben bis zu 23 Mitarbeiter. Bei der M. Bau GmbH waren diese Beschäftigten teilweise am Wochenende in geringem Umfang tätig, der nach Angaben des Klägers den sozialversicherungsfreien Geringfügigkeitsbereich nicht überschritt. Im Zuge der von der Polizeidirektion Balingen - Kriminalpolizei - geführten Ermittlungen wegen Betrugs und Steuerhinterziehung führte die Beklagte vom 21. Januar bis 27. Februar 1998 beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 durch, bei der auch umfangreiche Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei mit den Unterlagen der AOK - Die Gesundheitskasse Zollernalb - verglichen wurden. Mit Bescheid vom 30. März 1998 forderte die Beklagte unter Zuordnung zur Firma Bauherrschaft F.H. M. GSVB für 88 Arbeitnehmer von DM 275.494,95 (= EUR 140.858,33) für die Zeit vom 01. Januar bis 04. Oktober 1996 nach sowie darauf entfallende Säumniszuschläge von DM 37.731,00 (= EUR 19.291,55). Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Entscheidung über die Nachforderung sei fehlerhaft. Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 1998 zurück. Der Kläger habe die nachgeforderten Beiträge zu Unrecht nicht entrichtet.

Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juli 1998 mit Fernkopie beim Sozialgericht (SG) Reutlingen mit der Begründung Klage, die Nachforderungen beruhten auf falschen Basisdaten der Polizei, die u.a. Entgelte von geringfügig oder aushilfsweise Beschäftigten willkürlich zusammengerechnet und Zahlungen von Werklohn zur Erfüllung von Werkverträgen als sozialversicherungspflichtigen Lohn behandelt habe. Im Übrigen habe sich die Beklagte auf unvollständige Unterlagen gestützt. Vielfach seien Werkvertragspartner als Beschäftigte angesehen worden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der Prüfakten mit der Begründung entgegen, nur in wirklich eindeutigen Fällen bei über 200 in Frage stehenden möglichen Beschäftigten seien Beiträge nachgefordert worden. Insbesondere habe der Kläger Zahlungen an Beschäftigte als Fahrtkostenersatz deklariert oder diese als Gegenleistungen zur Erfüllung von Werkverträgen bezeichnet. Das SG lud mit Beschluss vom 22. Mai 2001 D. A., Beigeladener zu 1), K. B., Beigeladener zu 2), K. M. B., Beigeladener zu 3), A. C., Beigeladener zu 4), W. N., Beigeladener zu 5), sowie G. H. S., Beigeladener zu 6), ferner die AOK Baden-Württemberg, Beigeladene zu 7), die zugleich für deren Pflegekasse handelte, die frühere Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit), Beigeladene zu 8), zu dem Verfahren bei. Es trennte das Verfahren hinsichtlich der streitigen Beitragsnachforderung für die anderen im Bescheid der Beklagten vom 30. März 1998 genannten Personen ab und ordnete insoweit das Ruhen des Verfahrens S 4 RJ 1375/01 an. Es zog weiter die Akten des Ermittlungsverfahrens 24 Js 1355/96 und des Strafverfahrens beim Amtsgericht (AG) Schöffengericht - Hechingen 5 Ls 46/99 bei; der Kläger wurde mit Urteil vom 27. Oktober 1999 wegen Betrugs in 31 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2001, das dem Kläger mit am 19. März 2002 zur Post gegebenen Übergabe-Einschreiben zugestellt wurde, ab und führte in den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, nach Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen aus, die Beitragsnachforderung der Beklagten begegne keinen Bedenken, wie sich aus den einzelnen Prüfunterlagen bezüglich der Beigeladenen zu 1) bis 6) ergebe. Der Kläger habe den Beigeladenen nicht nur diejenigen (Arbeits-)Entgelte gezahlt, die er verbucht habe, sondern weitere Leistungen, wobei es sich auch um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) gehandelt habe. Auf der Basis der Ermittlungsakten der Kriminalpolizei sowie der Berechnungen und Bewertungen der Beklagten sei die qualitative Einschätzung der an die Beigeladenen erbrachten zusätzlichen Geldleistungen zutreffend. Die Beklagte habe nachvollziehbar die geschuldeten Beiträge auf dieser Grundlage ermittelt und von jenen abgegrenzt, die durch den Kläger bereits entrichtet worden seien. Der Umfang an Schwarzarbeit ergebe sich aus dem Vergleich der ordentlich verbuchten und abgerechneten mit den insgesamt erbrachten Arbeitsleistungen und Entgelten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am 08. April 2002 zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Landessozialgericht (LSG) erklärten Berufung, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verweist.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Dezember 2001 in vollem Umfang und den Bescheid der Beklagten vom 30. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. Juli 1998 aufzuheben, soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 6) nachgefordert und insoweit entsprechende Säumniszuschläge gefordert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hälft das Urteil des SG für richtig.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 17. Juni 2003 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage die Zurückweisung der Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Betracht gezogen werde, wobei der Senat nicht vor dem 01. August 2003 entscheiden werde. Am 08. Juli 2003 rief der Nachbar des Klägers auf der Geschäftsstelle des Senats an und teilte mit, dass der Kläger erst am 28. August 2003 wieder aus dem Urlaub zurück sei. Den Brief vom 02. Juli 2003 habe er erhalten, da er die Post für den Kläger aufmache. Auch nach dem 28. August 2003 ist keine weitere Äußerung des Klägers eingegangen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prüfakte der Beklagten, Akten des AG Hechingen 5 Ls 46/99 sowie die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 30. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. Juli 1998 ist, soweit es um die Beitragsnachforderung für die Beigeladenen zu 1) bis 6) geht, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die hier streitige Beitragsnachforderung richtig berechnet und nur zweifelsfreie Zahlungen von gesamtsozialversicherungspflichtigem Entgelt der Beitragsnachforderung zugrunde gelegt. Auch die Erhebung und Berechnung der auf diese Beitragsnachforderung entfallenden Säumniszuschläge ist zu Recht erfolgt.

Wegen der Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zu ergänzenden Ausführungen besteht kein Anlass, weil der Kläger seine Berufung über die Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren hinaus nicht begründet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung, nachdem die Klage schon am 11. Juli 1998 erhoben worden ist.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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