Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1183/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3027/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Mai 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auch im Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 streitig.
Die am 15. Juli 1946 geborene Klägerin hat keine Ausbildung absolviert. Ihren Angaben zufolge war sie nach dem Besuch von Grund- und Hauptschule zunächst in der Landwirtschaft ihrer Großeltern tätig und hiernach von 1977 bis 1979 als Scherenschleiferin, von 1979 bis 1980 bei der Firma K. in der Gurkenverarbeitung und zuletzt von 1980 bis 30. September 2000 bei der G. GmbH als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers. Seit 01. Oktober 2000 ist die Klägerin arbeitslos.
Am 17. Dezember 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete sie wie folgt: "Schwerhörig, Sprachstörung, Reizmagen, Wirbelsäulenprobleme, Hand nicht richtig bewegungsfähig"; ihrer Einschätzung nach könne sie täglich maximal noch ca. ein bis zwei Stunden arbeiten. Sie gab an, zwei geringfügige Beschäftigungen zu Entgelten von ca. EUR 60,- und ca. EUR 72,- auszuüben. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch ihre Ärztliche Untersuchungsstelle, wobei die Internistin/Sozialmedizin Dr. R. ausweislich ihres Gutachtens vom 30. Januar 2003 zu der Einschätzung gelangte, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Anforderungen an eine besondere Kraftentfaltung beider Hände sowie Lärmbelästigung vollschichtig ausüben könne. Als Diagnosen erhob sie eine Schwerhörigkeit (seit Geburt) mit Sprachstörung, eine Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne Funktionseinschränkung und Wurzelreizsymptomatik, einen Reizmagen sowie einen Zustand nach Ringbandspaltung eines Schnappfingers D3 rechts. Darüber hinaus äußerte sie den Verdacht auf ein Carpaltunnel-Syndrom beidseits. Mit Bescheid vom 13. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben; mit diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit (BU) vor. Dagegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vollschichtig tätig sein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 29. April 2003 zurückgewiesen.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 21. Mai 2003 beim Sozialgericht (SG) Ulm erhobenen Klage. Sie verwies auf ihre Kraftlosigkeit in den Händen, rechts mehr als links, ihre extrem starke Schwerhörigkeit beidseits, durch die die Verständigung nur durch lautes Sprechen und zusätzliches Lippenablesen möglich sei, ihre Persönlichkeitsstruktur sowie auf die bestehende, bisher nicht erwähnte Sprachstörung, die eine Kommunikation zusätzlich erschwere. Durch die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände könne sie nur noch an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die weder an die Grob- noch an die Feinmotorik der Hände hohe Anforderungen stellten. Solche Arbeitsplätze zeichneten sich jedoch dadurch aus, dass höhere Anforderungen an das Verständnis von Zusammenhängen und das Befolgen von differenzierten Anweisungen bestünden, wobei sie diesen Ansprüchen im Hinblick auf die starke Schwerhörigkeit, ihre Persönlichkeitsstruktur und die Sprachstörung nicht Rechnung tragen könne. Die qualitativen Einschränkungen begründeten eine volle Erwerbsminderung. Dies werde durch die vom SG veranlassten Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen M. bestätigt, der überzeugend dargelegt habe, dass sie auch den Anforderungen der von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten einer"Warensortiererin bzw. -prüferin" und der zunächst noch herangezogenen Tätigkeit als "Montiererin" nicht mehr gerecht werden könne. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie machte geltend, Hörprobleme bzw. Verständigungsschwierigkeiten stünden einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, insbesondere komme eine Tätigkeit als Warensortiererin in Betracht. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit, bei der eine akustische Verständigung mit anderen Kollegen oder Vorgesetzten nur kurzzeitig bzw. ausnahmsweise erforderlich sei, da lediglich ständig sich wiederholende Arbeitsvorgänge auszuführen seien. Sofern keine besondere Kraftentfaltung der Hände gefordert werde, stehe auch die geringfügige Einschränkung der Handfunktion einer solchen Tätigkeit nicht entgegen. Für eine Tätigkeit als Warensortiererin seien ausreichend Stellen vorhanden, was die vorgelegte Statistik zu der Tätigkeit "Warenprüfer/innen, Sortierer/innen" in "Berufe im Spiegel der Statistik" zeige. Als weitere Verweisungstätigkeit komme die einer Warenprüferin in Frage; an der zunächst weiter genannten Tätigkeit einer Montiererin hielt die Beklagte nicht fest. Sie verwies auf das vorgelegte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27. Juni 2000 (L 2 RJ 366/98), legte verschiedene Stellenangebote für die Tätigkeit Warensortierer/in vor, die vom SG Suhl in dem Verfahren S 12 RJ 871/99 eingeholten berufskundlichen Ausführungen der Sachverständigen Ja. vom 30. Juli 2001 sowie die Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. Jö. vom 11. November 2004. Das SG hörte den Facharzt für Orthopädie Dr. Em. unter dem 25. Juni 2003 sowie den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Eb. unter dem 03. Juli 2003 schriftlich als sachverständige Zeugen, holte die berufskundliche Auskunft des früheren Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 06. November 2003 ein und erhob das Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde M. vom 27. Mai 2004, der sich ergänzend unter dem 12. Juli und 05. Oktober 2004 äußerte. Nachdem die Beklagte im Hinblick auf eine bei der Klägerin im Dezember 2004 im Bereich des linken Beines aufgetretene Tetraspastik bei Verdacht auf metachromatische Leukodystrophie aufgrund eines Leistungsfalls vom 18. Dezember 2004 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2005 anerkannt und die Klägerin dieses Teilanerkenntnis angenommen hatte, verurteilte das SG mit Urteil vom 23. Mai 2005 die Beklagte, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den streitig gebliebenen Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei bereits seit dem Jahr 2002 voll erwerbsgemindert, da ihr der Arbeitsmarkt wegen der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich verschlossen sei. Dies beruhe auf der Hör- und Kommunikationsstörung, wobei die seit Geburt bestehende Hör- und Sprachstörung zu einer Persönlichkeitsstruktur geführt habe, die die Kommunikation zusätzlich erschwere. Aufgrund ihrer Hörstörung und ihres schroffen, unzugänglichen Verhaltens sei die Klägerin nicht in der Lage, Anweisungen und Erklärungen, die auch bei den einfachen, von der Beklagten genannten Tätigkeiten erteilt würden, zu verstehen bzw. zu begreifen, wodurch Arbeitsvorgänge so erschwert würden, dass diese nicht normal und ungestört ablaufen könnten. Der Hinweis des Dr. Eb. in seiner Auskunft als sachverständiger Zeuge, die Klägerin könne Anweisungen und Erklärungen von Mitarbeitern kaum verstehen, habe sich durch das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Beklagten am 29. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 22. Juli 2005 schriftlich durch Fernkopie beim LSG eingelegte Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie geltend macht, die Klägerin leide bereits seit Geburt an einer Schwerhörigkeit mit daraus resultierenden Sprachstörungen und habe damit eine normale Grund- und Hauptschule besucht, den Führerschein erwerben und berufstätig sein können. Dies belege, dass sie sich auf die Schwerhörigkeit und deren Folgen im Laufe ihres Lebens eingestellt habe. Eine Verständigung sei nach dem Gutachten der Dr. R. durch lautes Sprechen und zusätzliches Lippenablesen durchaus möglich gewesen. Auch die nach Rentenantragstellung ausgeübten Arbeiten hätten ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit erfordert. Soweit das SG sich auf seinen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 gestützt habe, sei zu bedenken, dass diese Verhandlung nach der am 18. Dezember 2004 aufgetretenen akuten Exazerbation mit Feststellung einer ausgedehnten Leukoenzephalopathie stattgefunden habe. Für die berufliche Leistungsfähigkeit seien auch nicht die Funktionseinschränkung der rechten Hand maßgeblich, nachdem die Feinmotorik insoweit ungestört und lediglich die grobe Kraft etwas herabgesetzt sei. Im Hinblick auf die Wirbelsäulenbeschwerden habe keine Funktionseinschränkung und auch keine Wurzelreizsymptomatik bestanden. Gerade auch die in geringfügigem Umfang zuletzt ausgeübten Arbeiten seien sowohl mit Wirbelsäulenbelastungen als auch mit Anforderungen an die Belastbarkeit der Hände verbunden gewesen. Was die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen M. anbelange, sei zu berücksichtigen, dass dieser zum Teil von falschen Tatsachen ausgegangen sei. So habe er einerseits zugrunde gelegt, dass der Klägerin lediglich noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, während diese leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne, und andererseits eine besondere Kraftentfaltung beider Hände nicht erfolgen solle, obwohl dies durch das medizinische Beweisergebnis gerade nicht bestätigt werde. Im Übrigen gebe der Sachverständige die maximalen sozialmedizinischen Anforderungen der streitigen Berufsbilder wieder, obwohl die dort aufgestellten Anforderungen gerade nicht auf jeden Arbeitsplatz zuträfen. Sofern die Klägerin einzelne Anforderungen nicht erfüllen könne, heiße dies nicht, dass sie an entsprechenden Arbeitsplätzen überhaupt nicht arbeiten könne, sondern nur, dass sie nicht in der Lage sei, alle in Frage kommenden Arbeitsplätze auszufüllen. Nachdem die Klägerin sich auf die Schwerhörigkeit und deren Folgen längst eingestellt habe und erhebliche Leistungseinschränkungen nicht vorlägen, bestehe letztlich auch keine Benennungspflicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung der Beklagten, sie habe sich aufgrund ihrer Erwerbsbiographie auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einstellen können; vielmehr habe sich bei ihr aufgrund der lange bestehenden Hör- und Sprachstörung eine Persönlichkeitsstruktur entwickelt, die die Kommunikation zusätzlich erschwere. Hierdurch sei ihr der Arbeitsmarkt verschlossen. Für den vom SG in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck spiele im Übrigen die am 18. Dezember 2004 aufgetretene Krankheitsverschlimmerung keine maßgebliche Rolle. Das SG habe ausdrücklich nur den Eindruck bestätigt, den Dr. Eb. im Rahmen seiner Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 03. Juli 2003 bereits mitgeteilt gehabt habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei vorliegend zu benennen. Dass sie die herangezogene Tätigkeit einer Warensortiererin nicht ausüben könne, habe der berufskundliche Sachverständige M. zutreffend und ausführlich dargelegt. Sofern die Beklagte sich auf einzelne Tätigkeiten beziehen wolle, seien diese konkret zu benennen und mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen zu vergleichen; insoweit müsse auch festgestellt werden, ob solche Arbeitsplätze überhaupt in nennenswerter Anzahl am Arbeitsmarkt vorhanden sind.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte der Klage, soweit zwischen den Beteiligten noch die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 im Streit steht, nicht stattgeben und die Beklagte zu einer entsprechenden Rentengewährung verurteilen dürfen. Denn die Klägerin war in dem maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Dabei sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach Satz 3 dieser Regelung sind voll erwerbsgemindert auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Nr. 1) und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Nr. 2). Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin in dem vorliegend noch im Streit stehenden Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 nicht. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits seinerzeit so weit herabgesunken war, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht zumindest sechs Stunden täglich hätte erwerbstätig sein können. Der Senat teilt insbesondere nicht die Einschätzung des SG, das aus der bei der Klägerin zu objektivierenden Hör- und Sprachstörung, die zu einer die Kommunikation zusätzlich erschwerenden Persönlichkeitsstruktur geführt habe, abgeleitet hat, dass ihr der Arbeitsmarkt tatsächlich verschlossen sei, weil sie Anweisungen und Erklärungen selbst bei einfachen Tätigkeiten nicht verstehe bzw. begreife und die Arbeitsvorgänge daher so erschwert würden, dass ein normaler ungestörter Arbeitsablauf nicht gewährleistet und daher auch nicht vorstellbar sei, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von einem Arbeitgeber eingestellt worden wäre. Das SG bezieht sich insoweit auf den in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 von der Klägerin gewonnenen Eindruck, der die Ausführungen des Dr. Eb. in seiner Auskunft als sachverständiger Zeuge bestätigt habe, wonach die Klägerin Anweisungen und Erklärungen von Mitarbeitern kaum verstehen könne. Diesbezüglich hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eindruck, den die erkennende Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2005 von der Klägerin gewonnen hat, nicht ohne weiteres den Zustand widerspiegelt, wie er in dem hier streitigen Zeitraum in den Jahren 2003 und 2004 bestanden hat. Denn im Dezember 2004 hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin durch Eintritt einer Tetraspastik bei Verdacht auf metachromatische Leukodystrophie so drastisch verschlechtert, dass der Klägerin auch nach Auffassung der Beklagten seither keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden kann, weshalb ihr ab 01. Januar 2005 auch die beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Soweit Dr. Eb. im Rahmen seiner bereits erwähnten Auskunft dargelegt hat, dass durch die bestehende Hörminderung die sprachliche Verständigung der Klägerin stark beeinträchtigt sei und diese somit Anweisungen, Kundenwünsche und Mitarbeitergespräche kaum verstehe und zudem Warntöne sowie akustische Informationen aus Geräten nicht verarbeiten könne, rechtfertigt dies auch unter dem von Dr. Eb. aufgeführten weiteren Gesichtspunkt, dass die Klägerin recht misstrauisch sei und häufig missgelaunt wirke, was die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten erheblich erschwere, nicht die getroffene Schlussfolgerung, der Klägerin sei der Arbeitsmarkt krankheits- bzw. behinderungsbedingt verschlossen. Dieser Annahme steht nach Überzeugung des Senats schon entgegen, dass die Schwerhörigkeit bereits seit Geburt vorliegt und die daraus resultierenden Sprachstörungen die Klägerin sowohl durch die Zeit der Schulausbildung wie auch das gesamte Berufsleben begleitet haben, ohne dass erkennbar wäre, dass die Klägerin hierdurch in wesentlichem Umfang vom Erwerbsleben ausgeschlossen worden wäre. So war die Klägerin nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule und einer in der großelterlichen Landwirtschaft anschließend ausgeübten Tätigkeit von 1977 bis zum Jahr 2000, also insgesamt über 33 Jahre hinweg, durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar zunächst von 1977 bis 1979 als Scherenschleiferin, anschließend bis 1980 bei der Firma Kaufmann in der Gurkenverarbeitung und hiernach rund 20 Jahre als Maschinenarbeiterin. Dabei wurde das letzte Beschäftigungsverhältnis nicht etwa im Hinblick auf die zu beurteilenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beendet, sondern aus betriebsbedingten Gründen wegen Verkaufs der Firma. Auch nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses war es der Klägerin trotz ihrer Einschränkungen wiederum gelungen - wenn auch nur stundenweise - eine Tätigkeit als Putzhilfe zu finden und tatsächlich auszuüben. All dies zeigt auf, dass die angesprochenen Gesundheitsstörungen im Berufsleben der Klägerin nicht die schwerwiegenden Auswirkungen hatten, wie sie das SG nunmehr für den noch im Streit stehenden Zeitraum angenommen hat. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, weshalb gerade für den Zeitraum ab Rentenantragstellung davon auszugehen ist, dass für die betriebsbedingt gekündigte Klägerin der Arbeitsmarkt nunmehr tatsächlich verschlossen gewesen sein soll. Insbesondere ergeben sich auch aus dem im Verwaltungsverfahren durch Dr. R. erstatteten Gutachten vom 30. Januar 2003 keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung eine deutliche Verschlimmerung eingetreten wäre. So war die Gutachterin, wie ihre Ausführungen aufzeigen, durchaus in der Lage, eine umfassende Anamnese zu erheben; auch beschreibt sie, dass eine Verständigung durch lautes Sprechen und Lippenablesen möglich und die Sprache der Klägerin durchaus zu verstehen gewesen sei. Ebenso sind auch der Auskunft des Dr. Eb. keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine deutliche Verschlechterung der Hör- und Kommunikationsstörung um den Zeitpunkt der Rentenantragstellung schließen lassen könnten. Im Hinblick auf all diese Gesichtspunkte konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass für die Klägerin aufgrund der auch nach Auskunft des Dr. Eb. ganz im Vordergrund stehenden Hör- und Kommunikationsstörung nur eine theoretische Möglichkeit bestand, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben.
Der Senat geht auch nicht davon aus, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes trotz sechsstündiger Erwerbsfähigkeit wegen dem Vorliegen schwerer spezifischer Leistungseinschränkungen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre. Denn die bei der Klägerin zu berücksichtigenden Einschränkungen sind in ihrer Gesamtheit nicht so ungewöhnlich oder schwer, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gab. So kamen für die Klägerin im Hinblick auf die Hör- und Sprachstörungen zwar Tätigkeiten nicht in Betracht, die Ansprüche an das Hörvermögen stellten, wie beispielsweise Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, und Tätigkeiten mit Lärmbelastungen, unter Zeitdruck sowie mit Nachtschicht. Zwar waren auch im Hinblick auf die Fehlhaltung der Wirbelsäule, die mit gelegentlichen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule verbunden war, jedoch nicht mit Funktionseinschränkungen oder einem Wurzelreizsyndrom, Einschränkungen zu berücksichtigen; jedoch konnte diesen hinreichend damit Rechnung getragen werden, dass die Klägerin schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen zu meiden hatte. Nachdem bei der Klägerin im Übrigen die grobe Kraft der rechten Hand etwas eingeschränkt war, ohne dass eine Störung der Feinmotorik vorlag, waren weiterhin Tätigkeiten auszuschließen, die eine besondere Kraftentfaltung der rechten Hand erforderten. Mit dem hiernach vorhandenen Leistungsvermögen (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Notwendigkeit besonderer Kraftentfaltung der rechten Hand, Ansprüche an das Hörvermögen, besonderen Zeitdruck und Nachtschicht sowie nicht unter Lärmeinwirkung) ließen sich jedoch durchaus Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Arbeitsplätzen beschreiben, denen die Klägerin mit ihrem Leistungsvermögen noch Rechnung tragen konnte. So ist insbesondere das Arbeitsfeld der Warensortierer zu nennen, in dem nach der von der Beklagten vorgelegten Statistik im Jahr 2001 noch rund 140.000 Personen beschäftigt waren, von denen rund ein Viertel - ebenso wie die Klägerin - ohne abgeschlossene Berufsausbildung war. Wie der im erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogene berufskundliche Sachverständige M. ausgeführt hat, besteht die Aufgabe und Tätigkeit des Warensortierers im Prüfen, Sortieren und Kontrollieren von Waren aller Art (beispielsweise landwirtschaftlicher und Naturprodukte, Altmaterial, Teil- oder Endprodukten verschiedenster Art) nach vorgegebenen Werten und Merkmalen hinsichtlich des Aussehens, der Beschaffenheit, des Gewichts, der Größe, der Verwendbarkeit und des Funktionierens, gegebenenfalls auch im Aussondern beanstandeter Waren, Materialien u.ä. oder Veranlassen einer nochmaligen Bearbeitung bzw. Ausbesserung. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, ist der berufliche Ansatz vielfältig und erstreckte sich von landwirtschaftlichen und Naturprodukten be- und verarbeitender Unternehmen über Betriebe, die Altstoffe und Müll trennen und verarbeiten bis hin zu Unternehmen, die elektrische und elektronische Geräte herstellen. Dabei handelt es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend in geschlossenen Räumen sowie in wechselnder Körperhaltung von Sitzen und Stehen ausgeübt werden. Zum Teil sind Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und eine vornüber gebeugte Haltung erforderlich; darüber hinaus werden die Tätigkeiten zum Teil in Wechselschicht und unter Lärmeinfluss ausgeübt. Ein Spektrum dieser Tätigkeiten konnte die Klägerin trotz ihrer Leistungseinschränkungen ohne weiteres ausüben. Angesichts der großen Zahl der insoweit erfassten Tätigkeiten, des vielfältigen beruflichen Ansatzes und des breiten Vorkommens in den verschiedensten Branchen sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitsplätze, die von der Klägerin ausgefüllt werden konnten, nur in ganz geringer Zahl vorhanden waren. Dem gerichtlichen Sachverständigen M. ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin nicht die Anforderungen erfüllte, die es erlauben würden, sie auf sämtlichen insoweit in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einzusetzen, weil ihr medizinisches "Fähigkeitsprofil ... in dieser Verweisungstätigkeit nicht vollumfänglich berücksichtigt" wird, da zum Teil Zwangshaltungen eingenommen werden müssen, zum Teil Schichtarbeit geleistet werden muss und zum Teil Lärmbelastungen nicht ausgeschlossen werden können. Allerdings ist auch nicht erforderlich, dass die Klägerin sämtlichen Arbeitsplätzen dieses Berufsfeldes mit ihrem Leistungsvermögen Rechnung zu tragen vermochte. Insoweit ist ausreichend, dass hinreichend Arbeitsplätze vorhanden waren, die der Leistungsfähigkeit der Klägerin noch entsprachen. Wenn aber Tätigkeiten als Warensortierer lediglich zum Teil in Zwangshaltungen, in Schichtarbeit und unter Lärmbelastungen ausgeübt werden müssen, rechtfertigt dies ohne weiteres den Schluss, dass auch Arbeitsplätze vorhanden waren, die mit diesen Belastungen gerade nicht verbunden sind.
Der Senat geht nach alledem davon aus, dass die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in den Jahren 2003 und 2004 durchaus noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben vermochte und für sie eine nicht nur theoretische Chance bestand, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten. Dass die Klägerin im Hinblick auf ihr Alter und die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitsmarktes kaum Chancen gehabt hätte, auf einem entsprechenden Arbeitsplatz auch tatsächlich eingestellt zu werden, ist dabei unerheblich. Denn § 43 Abs. 3 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Da die Klägerin nach alledem keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 hat, war das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auch im Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 streitig.
Die am 15. Juli 1946 geborene Klägerin hat keine Ausbildung absolviert. Ihren Angaben zufolge war sie nach dem Besuch von Grund- und Hauptschule zunächst in der Landwirtschaft ihrer Großeltern tätig und hiernach von 1977 bis 1979 als Scherenschleiferin, von 1979 bis 1980 bei der Firma K. in der Gurkenverarbeitung und zuletzt von 1980 bis 30. September 2000 bei der G. GmbH als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers. Seit 01. Oktober 2000 ist die Klägerin arbeitslos.
Am 17. Dezember 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete sie wie folgt: "Schwerhörig, Sprachstörung, Reizmagen, Wirbelsäulenprobleme, Hand nicht richtig bewegungsfähig"; ihrer Einschätzung nach könne sie täglich maximal noch ca. ein bis zwei Stunden arbeiten. Sie gab an, zwei geringfügige Beschäftigungen zu Entgelten von ca. EUR 60,- und ca. EUR 72,- auszuüben. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch ihre Ärztliche Untersuchungsstelle, wobei die Internistin/Sozialmedizin Dr. R. ausweislich ihres Gutachtens vom 30. Januar 2003 zu der Einschätzung gelangte, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Anforderungen an eine besondere Kraftentfaltung beider Hände sowie Lärmbelästigung vollschichtig ausüben könne. Als Diagnosen erhob sie eine Schwerhörigkeit (seit Geburt) mit Sprachstörung, eine Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne Funktionseinschränkung und Wurzelreizsymptomatik, einen Reizmagen sowie einen Zustand nach Ringbandspaltung eines Schnappfingers D3 rechts. Darüber hinaus äußerte sie den Verdacht auf ein Carpaltunnel-Syndrom beidseits. Mit Bescheid vom 13. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben; mit diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit (BU) vor. Dagegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vollschichtig tätig sein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 29. April 2003 zurückgewiesen.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 21. Mai 2003 beim Sozialgericht (SG) Ulm erhobenen Klage. Sie verwies auf ihre Kraftlosigkeit in den Händen, rechts mehr als links, ihre extrem starke Schwerhörigkeit beidseits, durch die die Verständigung nur durch lautes Sprechen und zusätzliches Lippenablesen möglich sei, ihre Persönlichkeitsstruktur sowie auf die bestehende, bisher nicht erwähnte Sprachstörung, die eine Kommunikation zusätzlich erschwere. Durch die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände könne sie nur noch an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die weder an die Grob- noch an die Feinmotorik der Hände hohe Anforderungen stellten. Solche Arbeitsplätze zeichneten sich jedoch dadurch aus, dass höhere Anforderungen an das Verständnis von Zusammenhängen und das Befolgen von differenzierten Anweisungen bestünden, wobei sie diesen Ansprüchen im Hinblick auf die starke Schwerhörigkeit, ihre Persönlichkeitsstruktur und die Sprachstörung nicht Rechnung tragen könne. Die qualitativen Einschränkungen begründeten eine volle Erwerbsminderung. Dies werde durch die vom SG veranlassten Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen M. bestätigt, der überzeugend dargelegt habe, dass sie auch den Anforderungen der von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten einer"Warensortiererin bzw. -prüferin" und der zunächst noch herangezogenen Tätigkeit als "Montiererin" nicht mehr gerecht werden könne. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie machte geltend, Hörprobleme bzw. Verständigungsschwierigkeiten stünden einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, insbesondere komme eine Tätigkeit als Warensortiererin in Betracht. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit, bei der eine akustische Verständigung mit anderen Kollegen oder Vorgesetzten nur kurzzeitig bzw. ausnahmsweise erforderlich sei, da lediglich ständig sich wiederholende Arbeitsvorgänge auszuführen seien. Sofern keine besondere Kraftentfaltung der Hände gefordert werde, stehe auch die geringfügige Einschränkung der Handfunktion einer solchen Tätigkeit nicht entgegen. Für eine Tätigkeit als Warensortiererin seien ausreichend Stellen vorhanden, was die vorgelegte Statistik zu der Tätigkeit "Warenprüfer/innen, Sortierer/innen" in "Berufe im Spiegel der Statistik" zeige. Als weitere Verweisungstätigkeit komme die einer Warenprüferin in Frage; an der zunächst weiter genannten Tätigkeit einer Montiererin hielt die Beklagte nicht fest. Sie verwies auf das vorgelegte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27. Juni 2000 (L 2 RJ 366/98), legte verschiedene Stellenangebote für die Tätigkeit Warensortierer/in vor, die vom SG Suhl in dem Verfahren S 12 RJ 871/99 eingeholten berufskundlichen Ausführungen der Sachverständigen Ja. vom 30. Juli 2001 sowie die Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. Jö. vom 11. November 2004. Das SG hörte den Facharzt für Orthopädie Dr. Em. unter dem 25. Juni 2003 sowie den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Eb. unter dem 03. Juli 2003 schriftlich als sachverständige Zeugen, holte die berufskundliche Auskunft des früheren Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 06. November 2003 ein und erhob das Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde M. vom 27. Mai 2004, der sich ergänzend unter dem 12. Juli und 05. Oktober 2004 äußerte. Nachdem die Beklagte im Hinblick auf eine bei der Klägerin im Dezember 2004 im Bereich des linken Beines aufgetretene Tetraspastik bei Verdacht auf metachromatische Leukodystrophie aufgrund eines Leistungsfalls vom 18. Dezember 2004 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2005 anerkannt und die Klägerin dieses Teilanerkenntnis angenommen hatte, verurteilte das SG mit Urteil vom 23. Mai 2005 die Beklagte, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den streitig gebliebenen Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei bereits seit dem Jahr 2002 voll erwerbsgemindert, da ihr der Arbeitsmarkt wegen der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich verschlossen sei. Dies beruhe auf der Hör- und Kommunikationsstörung, wobei die seit Geburt bestehende Hör- und Sprachstörung zu einer Persönlichkeitsstruktur geführt habe, die die Kommunikation zusätzlich erschwere. Aufgrund ihrer Hörstörung und ihres schroffen, unzugänglichen Verhaltens sei die Klägerin nicht in der Lage, Anweisungen und Erklärungen, die auch bei den einfachen, von der Beklagten genannten Tätigkeiten erteilt würden, zu verstehen bzw. zu begreifen, wodurch Arbeitsvorgänge so erschwert würden, dass diese nicht normal und ungestört ablaufen könnten. Der Hinweis des Dr. Eb. in seiner Auskunft als sachverständiger Zeuge, die Klägerin könne Anweisungen und Erklärungen von Mitarbeitern kaum verstehen, habe sich durch das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Beklagten am 29. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 22. Juli 2005 schriftlich durch Fernkopie beim LSG eingelegte Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie geltend macht, die Klägerin leide bereits seit Geburt an einer Schwerhörigkeit mit daraus resultierenden Sprachstörungen und habe damit eine normale Grund- und Hauptschule besucht, den Führerschein erwerben und berufstätig sein können. Dies belege, dass sie sich auf die Schwerhörigkeit und deren Folgen im Laufe ihres Lebens eingestellt habe. Eine Verständigung sei nach dem Gutachten der Dr. R. durch lautes Sprechen und zusätzliches Lippenablesen durchaus möglich gewesen. Auch die nach Rentenantragstellung ausgeübten Arbeiten hätten ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit erfordert. Soweit das SG sich auf seinen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 gestützt habe, sei zu bedenken, dass diese Verhandlung nach der am 18. Dezember 2004 aufgetretenen akuten Exazerbation mit Feststellung einer ausgedehnten Leukoenzephalopathie stattgefunden habe. Für die berufliche Leistungsfähigkeit seien auch nicht die Funktionseinschränkung der rechten Hand maßgeblich, nachdem die Feinmotorik insoweit ungestört und lediglich die grobe Kraft etwas herabgesetzt sei. Im Hinblick auf die Wirbelsäulenbeschwerden habe keine Funktionseinschränkung und auch keine Wurzelreizsymptomatik bestanden. Gerade auch die in geringfügigem Umfang zuletzt ausgeübten Arbeiten seien sowohl mit Wirbelsäulenbelastungen als auch mit Anforderungen an die Belastbarkeit der Hände verbunden gewesen. Was die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen M. anbelange, sei zu berücksichtigen, dass dieser zum Teil von falschen Tatsachen ausgegangen sei. So habe er einerseits zugrunde gelegt, dass der Klägerin lediglich noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, während diese leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne, und andererseits eine besondere Kraftentfaltung beider Hände nicht erfolgen solle, obwohl dies durch das medizinische Beweisergebnis gerade nicht bestätigt werde. Im Übrigen gebe der Sachverständige die maximalen sozialmedizinischen Anforderungen der streitigen Berufsbilder wieder, obwohl die dort aufgestellten Anforderungen gerade nicht auf jeden Arbeitsplatz zuträfen. Sofern die Klägerin einzelne Anforderungen nicht erfüllen könne, heiße dies nicht, dass sie an entsprechenden Arbeitsplätzen überhaupt nicht arbeiten könne, sondern nur, dass sie nicht in der Lage sei, alle in Frage kommenden Arbeitsplätze auszufüllen. Nachdem die Klägerin sich auf die Schwerhörigkeit und deren Folgen längst eingestellt habe und erhebliche Leistungseinschränkungen nicht vorlägen, bestehe letztlich auch keine Benennungspflicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung der Beklagten, sie habe sich aufgrund ihrer Erwerbsbiographie auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einstellen können; vielmehr habe sich bei ihr aufgrund der lange bestehenden Hör- und Sprachstörung eine Persönlichkeitsstruktur entwickelt, die die Kommunikation zusätzlich erschwere. Hierdurch sei ihr der Arbeitsmarkt verschlossen. Für den vom SG in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck spiele im Übrigen die am 18. Dezember 2004 aufgetretene Krankheitsverschlimmerung keine maßgebliche Rolle. Das SG habe ausdrücklich nur den Eindruck bestätigt, den Dr. Eb. im Rahmen seiner Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 03. Juli 2003 bereits mitgeteilt gehabt habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei vorliegend zu benennen. Dass sie die herangezogene Tätigkeit einer Warensortiererin nicht ausüben könne, habe der berufskundliche Sachverständige M. zutreffend und ausführlich dargelegt. Sofern die Beklagte sich auf einzelne Tätigkeiten beziehen wolle, seien diese konkret zu benennen und mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen zu vergleichen; insoweit müsse auch festgestellt werden, ob solche Arbeitsplätze überhaupt in nennenswerter Anzahl am Arbeitsmarkt vorhanden sind.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte der Klage, soweit zwischen den Beteiligten noch die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 im Streit steht, nicht stattgeben und die Beklagte zu einer entsprechenden Rentengewährung verurteilen dürfen. Denn die Klägerin war in dem maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Dabei sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach Satz 3 dieser Regelung sind voll erwerbsgemindert auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Nr. 1) und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Nr. 2). Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin in dem vorliegend noch im Streit stehenden Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 nicht. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits seinerzeit so weit herabgesunken war, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht zumindest sechs Stunden täglich hätte erwerbstätig sein können. Der Senat teilt insbesondere nicht die Einschätzung des SG, das aus der bei der Klägerin zu objektivierenden Hör- und Sprachstörung, die zu einer die Kommunikation zusätzlich erschwerenden Persönlichkeitsstruktur geführt habe, abgeleitet hat, dass ihr der Arbeitsmarkt tatsächlich verschlossen sei, weil sie Anweisungen und Erklärungen selbst bei einfachen Tätigkeiten nicht verstehe bzw. begreife und die Arbeitsvorgänge daher so erschwert würden, dass ein normaler ungestörter Arbeitsablauf nicht gewährleistet und daher auch nicht vorstellbar sei, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von einem Arbeitgeber eingestellt worden wäre. Das SG bezieht sich insoweit auf den in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 von der Klägerin gewonnenen Eindruck, der die Ausführungen des Dr. Eb. in seiner Auskunft als sachverständiger Zeuge bestätigt habe, wonach die Klägerin Anweisungen und Erklärungen von Mitarbeitern kaum verstehen könne. Diesbezüglich hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eindruck, den die erkennende Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2005 von der Klägerin gewonnen hat, nicht ohne weiteres den Zustand widerspiegelt, wie er in dem hier streitigen Zeitraum in den Jahren 2003 und 2004 bestanden hat. Denn im Dezember 2004 hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin durch Eintritt einer Tetraspastik bei Verdacht auf metachromatische Leukodystrophie so drastisch verschlechtert, dass der Klägerin auch nach Auffassung der Beklagten seither keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden kann, weshalb ihr ab 01. Januar 2005 auch die beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Soweit Dr. Eb. im Rahmen seiner bereits erwähnten Auskunft dargelegt hat, dass durch die bestehende Hörminderung die sprachliche Verständigung der Klägerin stark beeinträchtigt sei und diese somit Anweisungen, Kundenwünsche und Mitarbeitergespräche kaum verstehe und zudem Warntöne sowie akustische Informationen aus Geräten nicht verarbeiten könne, rechtfertigt dies auch unter dem von Dr. Eb. aufgeführten weiteren Gesichtspunkt, dass die Klägerin recht misstrauisch sei und häufig missgelaunt wirke, was die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten erheblich erschwere, nicht die getroffene Schlussfolgerung, der Klägerin sei der Arbeitsmarkt krankheits- bzw. behinderungsbedingt verschlossen. Dieser Annahme steht nach Überzeugung des Senats schon entgegen, dass die Schwerhörigkeit bereits seit Geburt vorliegt und die daraus resultierenden Sprachstörungen die Klägerin sowohl durch die Zeit der Schulausbildung wie auch das gesamte Berufsleben begleitet haben, ohne dass erkennbar wäre, dass die Klägerin hierdurch in wesentlichem Umfang vom Erwerbsleben ausgeschlossen worden wäre. So war die Klägerin nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule und einer in der großelterlichen Landwirtschaft anschließend ausgeübten Tätigkeit von 1977 bis zum Jahr 2000, also insgesamt über 33 Jahre hinweg, durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar zunächst von 1977 bis 1979 als Scherenschleiferin, anschließend bis 1980 bei der Firma Kaufmann in der Gurkenverarbeitung und hiernach rund 20 Jahre als Maschinenarbeiterin. Dabei wurde das letzte Beschäftigungsverhältnis nicht etwa im Hinblick auf die zu beurteilenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beendet, sondern aus betriebsbedingten Gründen wegen Verkaufs der Firma. Auch nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses war es der Klägerin trotz ihrer Einschränkungen wiederum gelungen - wenn auch nur stundenweise - eine Tätigkeit als Putzhilfe zu finden und tatsächlich auszuüben. All dies zeigt auf, dass die angesprochenen Gesundheitsstörungen im Berufsleben der Klägerin nicht die schwerwiegenden Auswirkungen hatten, wie sie das SG nunmehr für den noch im Streit stehenden Zeitraum angenommen hat. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, weshalb gerade für den Zeitraum ab Rentenantragstellung davon auszugehen ist, dass für die betriebsbedingt gekündigte Klägerin der Arbeitsmarkt nunmehr tatsächlich verschlossen gewesen sein soll. Insbesondere ergeben sich auch aus dem im Verwaltungsverfahren durch Dr. R. erstatteten Gutachten vom 30. Januar 2003 keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung eine deutliche Verschlimmerung eingetreten wäre. So war die Gutachterin, wie ihre Ausführungen aufzeigen, durchaus in der Lage, eine umfassende Anamnese zu erheben; auch beschreibt sie, dass eine Verständigung durch lautes Sprechen und Lippenablesen möglich und die Sprache der Klägerin durchaus zu verstehen gewesen sei. Ebenso sind auch der Auskunft des Dr. Eb. keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine deutliche Verschlechterung der Hör- und Kommunikationsstörung um den Zeitpunkt der Rentenantragstellung schließen lassen könnten. Im Hinblick auf all diese Gesichtspunkte konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass für die Klägerin aufgrund der auch nach Auskunft des Dr. Eb. ganz im Vordergrund stehenden Hör- und Kommunikationsstörung nur eine theoretische Möglichkeit bestand, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben.
Der Senat geht auch nicht davon aus, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes trotz sechsstündiger Erwerbsfähigkeit wegen dem Vorliegen schwerer spezifischer Leistungseinschränkungen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre. Denn die bei der Klägerin zu berücksichtigenden Einschränkungen sind in ihrer Gesamtheit nicht so ungewöhnlich oder schwer, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gab. So kamen für die Klägerin im Hinblick auf die Hör- und Sprachstörungen zwar Tätigkeiten nicht in Betracht, die Ansprüche an das Hörvermögen stellten, wie beispielsweise Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, und Tätigkeiten mit Lärmbelastungen, unter Zeitdruck sowie mit Nachtschicht. Zwar waren auch im Hinblick auf die Fehlhaltung der Wirbelsäule, die mit gelegentlichen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule verbunden war, jedoch nicht mit Funktionseinschränkungen oder einem Wurzelreizsyndrom, Einschränkungen zu berücksichtigen; jedoch konnte diesen hinreichend damit Rechnung getragen werden, dass die Klägerin schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen zu meiden hatte. Nachdem bei der Klägerin im Übrigen die grobe Kraft der rechten Hand etwas eingeschränkt war, ohne dass eine Störung der Feinmotorik vorlag, waren weiterhin Tätigkeiten auszuschließen, die eine besondere Kraftentfaltung der rechten Hand erforderten. Mit dem hiernach vorhandenen Leistungsvermögen (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Notwendigkeit besonderer Kraftentfaltung der rechten Hand, Ansprüche an das Hörvermögen, besonderen Zeitdruck und Nachtschicht sowie nicht unter Lärmeinwirkung) ließen sich jedoch durchaus Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Arbeitsplätzen beschreiben, denen die Klägerin mit ihrem Leistungsvermögen noch Rechnung tragen konnte. So ist insbesondere das Arbeitsfeld der Warensortierer zu nennen, in dem nach der von der Beklagten vorgelegten Statistik im Jahr 2001 noch rund 140.000 Personen beschäftigt waren, von denen rund ein Viertel - ebenso wie die Klägerin - ohne abgeschlossene Berufsausbildung war. Wie der im erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogene berufskundliche Sachverständige M. ausgeführt hat, besteht die Aufgabe und Tätigkeit des Warensortierers im Prüfen, Sortieren und Kontrollieren von Waren aller Art (beispielsweise landwirtschaftlicher und Naturprodukte, Altmaterial, Teil- oder Endprodukten verschiedenster Art) nach vorgegebenen Werten und Merkmalen hinsichtlich des Aussehens, der Beschaffenheit, des Gewichts, der Größe, der Verwendbarkeit und des Funktionierens, gegebenenfalls auch im Aussondern beanstandeter Waren, Materialien u.ä. oder Veranlassen einer nochmaligen Bearbeitung bzw. Ausbesserung. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, ist der berufliche Ansatz vielfältig und erstreckte sich von landwirtschaftlichen und Naturprodukten be- und verarbeitender Unternehmen über Betriebe, die Altstoffe und Müll trennen und verarbeiten bis hin zu Unternehmen, die elektrische und elektronische Geräte herstellen. Dabei handelt es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend in geschlossenen Räumen sowie in wechselnder Körperhaltung von Sitzen und Stehen ausgeübt werden. Zum Teil sind Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und eine vornüber gebeugte Haltung erforderlich; darüber hinaus werden die Tätigkeiten zum Teil in Wechselschicht und unter Lärmeinfluss ausgeübt. Ein Spektrum dieser Tätigkeiten konnte die Klägerin trotz ihrer Leistungseinschränkungen ohne weiteres ausüben. Angesichts der großen Zahl der insoweit erfassten Tätigkeiten, des vielfältigen beruflichen Ansatzes und des breiten Vorkommens in den verschiedensten Branchen sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitsplätze, die von der Klägerin ausgefüllt werden konnten, nur in ganz geringer Zahl vorhanden waren. Dem gerichtlichen Sachverständigen M. ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin nicht die Anforderungen erfüllte, die es erlauben würden, sie auf sämtlichen insoweit in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einzusetzen, weil ihr medizinisches "Fähigkeitsprofil ... in dieser Verweisungstätigkeit nicht vollumfänglich berücksichtigt" wird, da zum Teil Zwangshaltungen eingenommen werden müssen, zum Teil Schichtarbeit geleistet werden muss und zum Teil Lärmbelastungen nicht ausgeschlossen werden können. Allerdings ist auch nicht erforderlich, dass die Klägerin sämtlichen Arbeitsplätzen dieses Berufsfeldes mit ihrem Leistungsvermögen Rechnung zu tragen vermochte. Insoweit ist ausreichend, dass hinreichend Arbeitsplätze vorhanden waren, die der Leistungsfähigkeit der Klägerin noch entsprachen. Wenn aber Tätigkeiten als Warensortierer lediglich zum Teil in Zwangshaltungen, in Schichtarbeit und unter Lärmbelastungen ausgeübt werden müssen, rechtfertigt dies ohne weiteres den Schluss, dass auch Arbeitsplätze vorhanden waren, die mit diesen Belastungen gerade nicht verbunden sind.
Der Senat geht nach alledem davon aus, dass die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in den Jahren 2003 und 2004 durchaus noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben vermochte und für sie eine nicht nur theoretische Chance bestand, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten. Dass die Klägerin im Hinblick auf ihr Alter und die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitsmarktes kaum Chancen gehabt hätte, auf einem entsprechenden Arbeitsplatz auch tatsächlich eingestellt zu werden, ist dabei unerheblich. Denn § 43 Abs. 3 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Da die Klägerin nach alledem keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 hat, war das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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