L 13 AS 3222/06 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3222/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 13 AS 5364/05 ER-B
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten.

Die nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach pflichtgemäßen Ermessen für beide Instanzen zu treffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenentscheidung maßgebenden Kriterien zu orientieren (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2006 - L 13 AS 2304/06 AK-A).

Im Zeitpunkt der Erledigungserklärung der Beschwerde hätte diese aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Zwar wäre in Bezug auf den allein streitbefangenen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 der für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund zu bejahen gewesen. Ob ein Anordnungsanspruch bestanden hat, war in- des offen. Zwar hätte sich ein solcher aller Voraussicht nach nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeben. Für die Entscheidung, ob der von dem Beschwerdeführer zu Grunde gelegte Kaltmietzins einschließlich Nebenkosten und Aufwendungen für die Heizung im Sinn von § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II angemessen war, hätte es jedoch weiterer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlicher Ermittlungen bedurft. Der Senat hätte deshalb über das Begehren im Wege einer Güter- und Folgenabwägung entschieden, die voraussichtlich zu Gunsten des Beschwerdegegners ausgegangen wäre.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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