Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5399/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. mit § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze vermag die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei darauf abgehoben, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts einer der Antragstellerin von Seiten der Antragsgegnerin (als vorläufige Regelung) angebotenen darlehensweisen Gewährung von Leistungen gegen Eintragung einer Grundschuld zu Lasten der in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung ausscheidet. Denn die der Antragstellerin damit gebotene Möglichkeit zur Überwindung ihres vorgetragenen Hilfebedarfs lässt die Notwendigkeit der Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und damit den Anordnungsgrund entfallen. Dass der Antragstellerin eine solche (vorläufig) lediglich darlehensweise Leistungsgewährung gegen Eintragung einer dinglichen Sicherung zumutbar ist, hat das SG im Beschluss vom 22.11.2005 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen. Für den der Antragstellerin zwischenzeitlich mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.01.2006 übersandten Entwurf eines Darlehensvertrages gilt nichts anderes, zumal das genannte Begleitschreiben mit der Zusicherung versehen ist, die lediglich darlehensweise Hilfegewährung nach Eingang des vorgesehenen - und von der Antragstellerin selbst im übrigen auch erstrebten - Verkehrswertgutachtens zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 [sog. Sicherungsanordnung]). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 [sog. Regelungsanordnung]).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. mit § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze vermag die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei darauf abgehoben, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts einer der Antragstellerin von Seiten der Antragsgegnerin (als vorläufige Regelung) angebotenen darlehensweisen Gewährung von Leistungen gegen Eintragung einer Grundschuld zu Lasten der in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung ausscheidet. Denn die der Antragstellerin damit gebotene Möglichkeit zur Überwindung ihres vorgetragenen Hilfebedarfs lässt die Notwendigkeit der Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und damit den Anordnungsgrund entfallen. Dass der Antragstellerin eine solche (vorläufig) lediglich darlehensweise Leistungsgewährung gegen Eintragung einer dinglichen Sicherung zumutbar ist, hat das SG im Beschluss vom 22.11.2005 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen. Für den der Antragstellerin zwischenzeitlich mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.01.2006 übersandten Entwurf eines Darlehensvertrages gilt nichts anderes, zumal das genannte Begleitschreiben mit der Zusicherung versehen ist, die lediglich darlehensweise Hilfegewährung nach Eingang des vorgesehenen - und von der Antragstellerin selbst im übrigen auch erstrebten - Verkehrswertgutachtens zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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