Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 4167/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 454/04 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin/Beschwerdeführerin (Bf) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der einheitliche Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rente, weshalb kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass nur ein Teil des Verfahrens (40 % - Kürzung - § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz - FRG -) ausgesetzt und über die Begrenzung der Entgeltpunkte (EP) nach § 22 b FRG entschieden wird. Der Klagebegründung ist eine Beschränkung der Gestalt, dass die Klägerin lediglich höhere Rente ohne Begrenzung auf 25 EP begehrt, nicht zu entnehmen. Vielmehr hält sie die Änderungen der genannten Vorschriften durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 in ihrem Fall für nicht anwendbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 01.10.2002/Widerspruchsbescheid vom 09.07.2003) jedoch §§ 22 Abs. 4 und 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG i. d. F. des WFG und ergänzt um Satz 3 durch Art. 12 Nr. 2 des RRG 1999 anwendbares Recht, da die Klägerin nicht vor dem 07.05.1996 ihren Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hat, sondern am 15.05.1996 zugezogen ist.
Im Hinblick auf die Vorlage des BSG zur Verfassungsgemäßheit von § 22 Abs. 4 FRG (in der Fassung des WFG) ist eine Aussetzung des Klageverfahrens nicht zu beanstanden.
Eine Aussetzung analog § 114 Abs. 2 SGG ist zulässig, wenn wegen der entscheidungserheblichen Frage schon mehrere Verfahren über denselben Sachverhalt vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind, nicht zu erwarten ist, dass weitere Vorlagen die Entscheidung beeinflussen können und mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, Rdnr. 7 b zu § 114). Dieser Fall ist vorliegend gegeben, denn das Bundesverfassungsgericht soll nicht durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren überschwemmt werden.
Im übrigen sind zwischenzeitlich auch Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 mit Rückwirkung zum 07.05.1996 anhängig, nachdem das BSG die echte Rückwirkung ausnahmsweise für zulässig erachtet hat (Entscheidungen des 8. Senats vom 21.06.2005 und des 5. Senats vom 05.10.2005).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin/Beschwerdeführerin (Bf) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der einheitliche Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rente, weshalb kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass nur ein Teil des Verfahrens (40 % - Kürzung - § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz - FRG -) ausgesetzt und über die Begrenzung der Entgeltpunkte (EP) nach § 22 b FRG entschieden wird. Der Klagebegründung ist eine Beschränkung der Gestalt, dass die Klägerin lediglich höhere Rente ohne Begrenzung auf 25 EP begehrt, nicht zu entnehmen. Vielmehr hält sie die Änderungen der genannten Vorschriften durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 in ihrem Fall für nicht anwendbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 01.10.2002/Widerspruchsbescheid vom 09.07.2003) jedoch §§ 22 Abs. 4 und 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG i. d. F. des WFG und ergänzt um Satz 3 durch Art. 12 Nr. 2 des RRG 1999 anwendbares Recht, da die Klägerin nicht vor dem 07.05.1996 ihren Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hat, sondern am 15.05.1996 zugezogen ist.
Im Hinblick auf die Vorlage des BSG zur Verfassungsgemäßheit von § 22 Abs. 4 FRG (in der Fassung des WFG) ist eine Aussetzung des Klageverfahrens nicht zu beanstanden.
Eine Aussetzung analog § 114 Abs. 2 SGG ist zulässig, wenn wegen der entscheidungserheblichen Frage schon mehrere Verfahren über denselben Sachverhalt vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind, nicht zu erwarten ist, dass weitere Vorlagen die Entscheidung beeinflussen können und mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, Rdnr. 7 b zu § 114). Dieser Fall ist vorliegend gegeben, denn das Bundesverfassungsgericht soll nicht durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren überschwemmt werden.
Im übrigen sind zwischenzeitlich auch Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 mit Rückwirkung zum 07.05.1996 anhängig, nachdem das BSG die echte Rückwirkung ausnahmsweise für zulässig erachtet hat (Entscheidungen des 8. Senats vom 21.06.2005 und des 5. Senats vom 05.10.2005).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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