Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3957/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 987/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger hat den Beruf des Zimmerers erlernt und war als solcher versicherungspflichtig beschäftigt. Am 18.08.2003 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Brustwirbelbruch (BWK 12) und einen Trümmerbruch des linken Handgelenkes zuzog. Seither hat er keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bezieht er zur Zeit auf der Grundlage eines angefochtenen Bescheides eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. (Bescheid vom 25.01.2006, Sozialgericht Freiburg - SG - S 10 U 5229/05 -).
Am 12.05.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog hierauf den Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 28.08. bis 16.10.2003 in der S.-Klinik - Orthopädie - in B. K. bei. Der Kläger wurde als arbeitsunfähig mindestens bis zur nächsten Röntgenkontrolle zwölf Wochen postoperativ entlassen. Es wurde davon ausgegangen, dass für die Dauer von sechs Monaten die Ausübung einer schweren körperlichen Tätigkeit nicht möglich sei. Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. R. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in F ... Dr. R. diagnostizierte einen Zustand nach Arbeitsunfall vom 18.08.2003 mit verbliebenen Funktionseinbußen der Wirbelsäule als auch des linken Handgelenkes und kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne seine Tätigkeit als Zimmerer nur noch unter drei Stunden täglich verrichten, Tätigkeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, beidseitige Überkopfarbeiten und Tragen von Lasten über 10 - 12 kg seien ihm jedoch vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 07.07.2004 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Zimmerer ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten könne jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Platzwart im Sägewerk im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden. Damit liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er keine schwere Arbeit mehr verrichten könne. Durch die Verletzung der linken Hand und der Wirbelsäule bestehe eine doppelte Funktionsbeeinträchtigung. Er habe bisher als Zimmerer in einem 2-Mann-Betrieb gearbeitet. Dort könne man sich keine leichten Arbeiten aussuchen. Die Tätigkeit eines Platzwartes im Sägewerk entspreche nicht der Tätigkeit eines Zimmerergesellen. Die Beklagte hörte hierzu ihren Beratungsarzt, den Internisten und Sozialmediziner Dr. C., und wies anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 den Widerspruch zurück.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum SG. Zur Begründung führte er aus, er könne keine vollschichtigen Arbeiten, auch wenn sie nur leicht bis mittelschwer seien, mehr verrichten. In periodischen Abständen habe er aufgrund der Rückenverletzung mehrere Tage andauernde starke Schmerzen. Die von der Beklagten genannte Tätigkeit eines Platzwartes sei keine in der Realität vorzufindende Beschäftigung. Außerdem wäre sie ihm nicht zumutbar. Im übrigen sei er im Unfallbetrieb seit 1967 ohne Unterbrechung als Zimmermann tätig gewesen. Eine Umstellung würde ihm kaum mehr gelingen. In akuter ärztlicher Behandlung befinde er sich seit Beendigung der Behandlungen in der Universitätsklinik F. nicht mehr.
Die Beklagte trug hierzu vor, dass der Kläger auch auf eine Tätigkeit als Hauswart/Hausmeister verweisbar sei.
Das SG hörte zunächst den Internisten Dr. P. als sachverständigen Zeugen. Dieser teilte mit, dass er den Kläger seit Juli 2003 nicht mehr gesehen habe.
Im Anschluss daran holte das SG sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik F. ein. Prof. Dr. S. und Dr. E. S. führten aus, dass die letzte Vorstellung des Klägers am 01.07.2004 stattgefunden habe. Zuletzt habe eine mäßige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenkes sowie Schmerzen und ein Instabilitätsgefühl im Bereich des BWS/LWS-Überganges bestanden. Der Kläger könne nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Es bestünden Leistungseinschränkungen für Tätigkeiten mit einseitiger Körperhaltung, häufigem Bücken, beidseitigen Überkopfarbeiten und Tragen von Lasten über 10 kg. Eine körperliche Belastung von mindestens sechs Stunden sei aufgrund der Schmerzen und des Instabilitätsgefühls im Bereich der Brustwirbelsäule nicht zumutbar. Dem von Dr. R. erstatteten Gutachten werde sowohl hinsichtlich der Befunde als auch der Schlussfolgerungen zugestimmt.
Ergänzend zog das SG die den Kläger betreffenden Akten der Bauberufsgenossenschaft bei und veranlasste sodann eine Begutachtung des Klägers durch Dr. H., Chefarzt/Ärztlicher Direktor der Chirurgischen Abteilung der H.-R.-Klinik in B ... Dr. H. diagnostizierte 1. Zustand nach operativ versorgter, knöchern ausgeheilter distaler Radiusfraktur links mit späterer Metallentfernung; in achsengerechter Stellung verheilt, 2. eingeschränkte Unterarmumwendebewegung linker Unterarm, 3. endgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach allen Richtungen, besonders ausgeprägt bei Bewegung nach speichenwärts, 4. Minderung der groben Kraft im linken Arm, 5. Zustand nach abgeheilter, zunächst operativ versorgter BWK 12 Fraktur, jetzt nach Metallentfernung, 6. röntgenologisch sichtbare mäßige Höhenminderung BWK 12 und diskrete Stufenbildung in der Deckplatte, 7. endgradige Einschränkungen der Beweglichkeit im thorako-lumbalen Übergangsbereich nach allen Richtungen, 8. Klopfschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen BWK 11, 12 und LWK 1 und 9. einkehrende Rückenschmerzen nach längerer Belastung und Problematik beim Bücken. Er vertrat die Auffassung, Zimmererarbeiten seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 12 kg, überwiegend im Stehen, jedoch mit einer Wechselmöglichkeit zum Sitzen unter Ausschluss von häufigem Bücken und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und unter Vermeidung von Nässe und Kälte seien ihm jedoch vollschichtig möglich.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG arbeitet der Kläger zur Zeit teilweise in der Landwirtschaft seines Bruders mit. Hierbei kann er nach seinen Angaben die Arbeit selbst einteilen und aufhören, wenn es ihm zu schwer wird. In der Freizeit geht er joggen und macht Langlauf, wobei dies jedoch nie mehr als zwei Stunden gehen würde bis Schmerzen auftreten würden.
Mit Urteil vom 09.12.2005, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25.01.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger könne nach dem von Dr. H. erstatteten Gutachten leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig verrichten. Dies decke sich auch mit dem persönlichen Eindruck, der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen worden sei. Der Kläger sei auch nicht berufsfähig. Er sei zwar nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf als Zimmerer vollschichtig zu verrichten. Ob eine Verweisung auf den Beruf des Platzwartes im Sägewerk rechtlich möglich und gesundheitlich zumutbar sei, erscheine äußerst zweifelhaft. Auf den von der Beklagten ebenfalls genannten Verweisungsberuf des Hauswarts bzw. Hausmeisters könne der Kläger jedoch verwiesen werden. Eine solche Tätigkeit sei ihm zumutbar und er sei auch noch gesundheitlich in der Lage, eine solche Tätigkeit zu verrichten.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2006, einem Montag, Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass er auf die Tätigkeit eines Hauswarts bzw. Hausmeisters nicht verwiesen werden könne. Eine solche Tätigkeit sei mit Schneeräumen verbunden. Arbeiten im Freien könne er nach dem Gutachten von Dr. H. jedoch nur durchführen, wenn Nässe und Kälte vermieden würden. Eine Wechselmöglichkeit zu sitzender Tätigkeit bestehe ebenfalls nicht. Außerdem würde man beide Hände hierzu brauchen. Er könne jedoch seine linke Hand nicht benutzen. Außerdem müssten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeführt werden. Auch ein solcher Einsatz sei ihm nach dem Gutachten nicht möglich. Die Tätigkeit in der Landwirtschaft könne er nur deshalb verrichten, weil er die Möglichkeit habe, nach Belieben zu selektionieren und solche Tätigkeiten, die ihm nicht möglich seien, einfach auszulassen. Im übrigen jogge er üblicherweise nur eine Stunde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 07. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass den Einflüssen von Kälte und Nässe bei der Hausmeistertätigkeit durch Tragen entsprechender witterungsschützender Kleidung Rechnung getragen werden könne. Im übrigen sei zu bedenken, dass der Kläger auch Langlauf betreibe. Soweit ein Hausmeister z.B. beim Auswechseln von Glühbirnen eine Hausleiter zu besteigen habe, falle dies nicht ständig an und sei dem Kläger unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde auch gelegentlich möglich. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen wäre der Kläger auch in der Lage als Registrator bzw. Mitarbeiter in einer Poststelle zu arbeiten.
Der Senat hat die Akten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft beigezogen. Die Akten enthalten insbesondere einen ambulanten Untersuchungsbericht über die Untersuchung des Klägers am 14.06.2004 in der BG Unfallklinik in T., das am 12.01.2005 von Prof. Dr. S. erstattete erste Rentengutachten (zur ersten Rentenfeststellung) und das Rentengutachten (zur Rentenfeststellung nach Gesamtvergütung) des Orthopäden Dr. W ...
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht komme. Ihnen wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Akten der Bau BG Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtwidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind ebenso wie die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und die vom Bundessozialgericht (BSG) hierzu aufgestellten Regeln im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. In Übereinstimmung mit dem SG kommt auch der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger, der im Laufe des Rentenverfahrens auf orthopädischem und chirurgischem Fachgebiet begutachtet wurde und außerdem auch von der Berufsgenossenschaft zweimal begutachtet und mehrfach untersucht wurde, weder teilweise noch voll erwerbsgemindert ist, da er nach dem vorliegenden und festgestellten medizinischen Sachverhalt leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen noch vollschichtig verrichten kann. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil, in dem es sich auch mit der sachverständigen Zeugenauskunft des Prof. Dr. S. und Dr. E. S. auseinandergesetzt hat, ausführlich begründet; diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch nach dem ersten Rentengutachten des Prof. Dr. S. für die Bau Berufsgenossenschaft und dem Untersuchungsbericht über die ambulante Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in T. durch Dr. B. noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann bzw. vollschichtig arbeitsfähig ist. Die beschriebenen Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule und des linken Handgelenkes sind jeweils gering. Dies zeigt sich auch darin, dass nach dem Rentengutachten von Dr. W. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf 20 % eingeschätzt wurde. Im übrigen ist auch festzuhalten, dass sich der Kläger seit Juli 2004 nicht mehr in Behandlung wegen der Unfallfolgen befindet, was darauf hinweist, dass er mit den Unfallfolgen gut zurechtkommt. Soweit er - wie in der Klageschrift vorgetragen - in periodischen Abständen aufgrund der Wirbelsäulenverletzung mehrere Tage andauernde starke Schmerzen hat, stellt dies eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum, jedoch keine dauernde Erwerbsminderung dar.
Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Er ist - wie vom SG zutreffend ausgeführt - auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verweisbar. Für die Schneeräumung steht Hausmeistern, insbesondere wenn sie große Gebäude zu betreuen haben, ein Schneeräumfahrzeug zur Verfügung, so dass in der Regel keine Räumdienste mit einer Schneeschaufel anfallen. Den Einflüssen von Kälte und Nässe kann der Kläger bei den nur zeitweise durchzuführenden Tätigkeiten im Freien durch entsprechende Kleidung begegnen. Im übrigen scheint der Kläger durch Nässe und Kälte nicht besonders beeinträchtigt zu sein, nachdem er im Winter Skilanglauf betreibt. Auch die geringe Beeinträchtigung des linken Handgelenkes steht einer Hausmeistertätigkeit nicht entgegen. Der Kläger ist Rechtshänder. Eine besondere Belastung der linken Beihand ist bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ersichtlich. Ein Einsatz auf Gerüsten ist nicht zwingend mit einer Hausmeistertätigkeit verbunden. Gelegentliches Besteigen von Leitern etwa zum Auswechseln von Glühbirnen, sind dem Kläger gesundheitlich möglich. Abgesehen davon kann der Kläger auch auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit eines Registrators und eines Postabfertigers verwiesen werden. Die Tätigkeiten eines Registrators in einer Verwaltung oder in der kaufmännischen Abteilung eines Unternehmens erfasst - wie allgemein bekannt ist - das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücken nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes bzw. der Behörden mit Registraturwagen und das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die Tätigkeit des Postabfertigers besteht aus dem Bearbeiten der täglichen Post vom Eingang über das Verteilen bis zum Ausgang. Solche Tätigkeiten sind dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Er kann sie auch innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu zwölf Wochen erlernen, denn als Facharbeiter in einem 2-Mann-Betrieb, in dem man alle Tätigkeiten zu verrichten hatte und insbesondere nach Plänen arbeiten musste, besitzt er die erforderlichen Vorkenntnisse, die es ihm ermöglichen, sich in dieser Zeit in diese Tätigkeiten einzuarbeiten.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger hat den Beruf des Zimmerers erlernt und war als solcher versicherungspflichtig beschäftigt. Am 18.08.2003 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Brustwirbelbruch (BWK 12) und einen Trümmerbruch des linken Handgelenkes zuzog. Seither hat er keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bezieht er zur Zeit auf der Grundlage eines angefochtenen Bescheides eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. (Bescheid vom 25.01.2006, Sozialgericht Freiburg - SG - S 10 U 5229/05 -).
Am 12.05.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog hierauf den Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 28.08. bis 16.10.2003 in der S.-Klinik - Orthopädie - in B. K. bei. Der Kläger wurde als arbeitsunfähig mindestens bis zur nächsten Röntgenkontrolle zwölf Wochen postoperativ entlassen. Es wurde davon ausgegangen, dass für die Dauer von sechs Monaten die Ausübung einer schweren körperlichen Tätigkeit nicht möglich sei. Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. R. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in F ... Dr. R. diagnostizierte einen Zustand nach Arbeitsunfall vom 18.08.2003 mit verbliebenen Funktionseinbußen der Wirbelsäule als auch des linken Handgelenkes und kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne seine Tätigkeit als Zimmerer nur noch unter drei Stunden täglich verrichten, Tätigkeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, beidseitige Überkopfarbeiten und Tragen von Lasten über 10 - 12 kg seien ihm jedoch vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 07.07.2004 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Zimmerer ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten könne jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Platzwart im Sägewerk im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden. Damit liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er keine schwere Arbeit mehr verrichten könne. Durch die Verletzung der linken Hand und der Wirbelsäule bestehe eine doppelte Funktionsbeeinträchtigung. Er habe bisher als Zimmerer in einem 2-Mann-Betrieb gearbeitet. Dort könne man sich keine leichten Arbeiten aussuchen. Die Tätigkeit eines Platzwartes im Sägewerk entspreche nicht der Tätigkeit eines Zimmerergesellen. Die Beklagte hörte hierzu ihren Beratungsarzt, den Internisten und Sozialmediziner Dr. C., und wies anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 den Widerspruch zurück.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum SG. Zur Begründung führte er aus, er könne keine vollschichtigen Arbeiten, auch wenn sie nur leicht bis mittelschwer seien, mehr verrichten. In periodischen Abständen habe er aufgrund der Rückenverletzung mehrere Tage andauernde starke Schmerzen. Die von der Beklagten genannte Tätigkeit eines Platzwartes sei keine in der Realität vorzufindende Beschäftigung. Außerdem wäre sie ihm nicht zumutbar. Im übrigen sei er im Unfallbetrieb seit 1967 ohne Unterbrechung als Zimmermann tätig gewesen. Eine Umstellung würde ihm kaum mehr gelingen. In akuter ärztlicher Behandlung befinde er sich seit Beendigung der Behandlungen in der Universitätsklinik F. nicht mehr.
Die Beklagte trug hierzu vor, dass der Kläger auch auf eine Tätigkeit als Hauswart/Hausmeister verweisbar sei.
Das SG hörte zunächst den Internisten Dr. P. als sachverständigen Zeugen. Dieser teilte mit, dass er den Kläger seit Juli 2003 nicht mehr gesehen habe.
Im Anschluss daran holte das SG sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik F. ein. Prof. Dr. S. und Dr. E. S. führten aus, dass die letzte Vorstellung des Klägers am 01.07.2004 stattgefunden habe. Zuletzt habe eine mäßige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenkes sowie Schmerzen und ein Instabilitätsgefühl im Bereich des BWS/LWS-Überganges bestanden. Der Kläger könne nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Es bestünden Leistungseinschränkungen für Tätigkeiten mit einseitiger Körperhaltung, häufigem Bücken, beidseitigen Überkopfarbeiten und Tragen von Lasten über 10 kg. Eine körperliche Belastung von mindestens sechs Stunden sei aufgrund der Schmerzen und des Instabilitätsgefühls im Bereich der Brustwirbelsäule nicht zumutbar. Dem von Dr. R. erstatteten Gutachten werde sowohl hinsichtlich der Befunde als auch der Schlussfolgerungen zugestimmt.
Ergänzend zog das SG die den Kläger betreffenden Akten der Bauberufsgenossenschaft bei und veranlasste sodann eine Begutachtung des Klägers durch Dr. H., Chefarzt/Ärztlicher Direktor der Chirurgischen Abteilung der H.-R.-Klinik in B ... Dr. H. diagnostizierte 1. Zustand nach operativ versorgter, knöchern ausgeheilter distaler Radiusfraktur links mit späterer Metallentfernung; in achsengerechter Stellung verheilt, 2. eingeschränkte Unterarmumwendebewegung linker Unterarm, 3. endgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach allen Richtungen, besonders ausgeprägt bei Bewegung nach speichenwärts, 4. Minderung der groben Kraft im linken Arm, 5. Zustand nach abgeheilter, zunächst operativ versorgter BWK 12 Fraktur, jetzt nach Metallentfernung, 6. röntgenologisch sichtbare mäßige Höhenminderung BWK 12 und diskrete Stufenbildung in der Deckplatte, 7. endgradige Einschränkungen der Beweglichkeit im thorako-lumbalen Übergangsbereich nach allen Richtungen, 8. Klopfschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen BWK 11, 12 und LWK 1 und 9. einkehrende Rückenschmerzen nach längerer Belastung und Problematik beim Bücken. Er vertrat die Auffassung, Zimmererarbeiten seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 12 kg, überwiegend im Stehen, jedoch mit einer Wechselmöglichkeit zum Sitzen unter Ausschluss von häufigem Bücken und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und unter Vermeidung von Nässe und Kälte seien ihm jedoch vollschichtig möglich.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG arbeitet der Kläger zur Zeit teilweise in der Landwirtschaft seines Bruders mit. Hierbei kann er nach seinen Angaben die Arbeit selbst einteilen und aufhören, wenn es ihm zu schwer wird. In der Freizeit geht er joggen und macht Langlauf, wobei dies jedoch nie mehr als zwei Stunden gehen würde bis Schmerzen auftreten würden.
Mit Urteil vom 09.12.2005, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25.01.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger könne nach dem von Dr. H. erstatteten Gutachten leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig verrichten. Dies decke sich auch mit dem persönlichen Eindruck, der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen worden sei. Der Kläger sei auch nicht berufsfähig. Er sei zwar nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf als Zimmerer vollschichtig zu verrichten. Ob eine Verweisung auf den Beruf des Platzwartes im Sägewerk rechtlich möglich und gesundheitlich zumutbar sei, erscheine äußerst zweifelhaft. Auf den von der Beklagten ebenfalls genannten Verweisungsberuf des Hauswarts bzw. Hausmeisters könne der Kläger jedoch verwiesen werden. Eine solche Tätigkeit sei ihm zumutbar und er sei auch noch gesundheitlich in der Lage, eine solche Tätigkeit zu verrichten.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2006, einem Montag, Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass er auf die Tätigkeit eines Hauswarts bzw. Hausmeisters nicht verwiesen werden könne. Eine solche Tätigkeit sei mit Schneeräumen verbunden. Arbeiten im Freien könne er nach dem Gutachten von Dr. H. jedoch nur durchführen, wenn Nässe und Kälte vermieden würden. Eine Wechselmöglichkeit zu sitzender Tätigkeit bestehe ebenfalls nicht. Außerdem würde man beide Hände hierzu brauchen. Er könne jedoch seine linke Hand nicht benutzen. Außerdem müssten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeführt werden. Auch ein solcher Einsatz sei ihm nach dem Gutachten nicht möglich. Die Tätigkeit in der Landwirtschaft könne er nur deshalb verrichten, weil er die Möglichkeit habe, nach Belieben zu selektionieren und solche Tätigkeiten, die ihm nicht möglich seien, einfach auszulassen. Im übrigen jogge er üblicherweise nur eine Stunde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 07. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass den Einflüssen von Kälte und Nässe bei der Hausmeistertätigkeit durch Tragen entsprechender witterungsschützender Kleidung Rechnung getragen werden könne. Im übrigen sei zu bedenken, dass der Kläger auch Langlauf betreibe. Soweit ein Hausmeister z.B. beim Auswechseln von Glühbirnen eine Hausleiter zu besteigen habe, falle dies nicht ständig an und sei dem Kläger unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde auch gelegentlich möglich. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen wäre der Kläger auch in der Lage als Registrator bzw. Mitarbeiter in einer Poststelle zu arbeiten.
Der Senat hat die Akten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft beigezogen. Die Akten enthalten insbesondere einen ambulanten Untersuchungsbericht über die Untersuchung des Klägers am 14.06.2004 in der BG Unfallklinik in T., das am 12.01.2005 von Prof. Dr. S. erstattete erste Rentengutachten (zur ersten Rentenfeststellung) und das Rentengutachten (zur Rentenfeststellung nach Gesamtvergütung) des Orthopäden Dr. W ...
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht komme. Ihnen wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Akten der Bau BG Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtwidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind ebenso wie die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und die vom Bundessozialgericht (BSG) hierzu aufgestellten Regeln im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. In Übereinstimmung mit dem SG kommt auch der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger, der im Laufe des Rentenverfahrens auf orthopädischem und chirurgischem Fachgebiet begutachtet wurde und außerdem auch von der Berufsgenossenschaft zweimal begutachtet und mehrfach untersucht wurde, weder teilweise noch voll erwerbsgemindert ist, da er nach dem vorliegenden und festgestellten medizinischen Sachverhalt leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen noch vollschichtig verrichten kann. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil, in dem es sich auch mit der sachverständigen Zeugenauskunft des Prof. Dr. S. und Dr. E. S. auseinandergesetzt hat, ausführlich begründet; diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch nach dem ersten Rentengutachten des Prof. Dr. S. für die Bau Berufsgenossenschaft und dem Untersuchungsbericht über die ambulante Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in T. durch Dr. B. noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann bzw. vollschichtig arbeitsfähig ist. Die beschriebenen Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule und des linken Handgelenkes sind jeweils gering. Dies zeigt sich auch darin, dass nach dem Rentengutachten von Dr. W. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf 20 % eingeschätzt wurde. Im übrigen ist auch festzuhalten, dass sich der Kläger seit Juli 2004 nicht mehr in Behandlung wegen der Unfallfolgen befindet, was darauf hinweist, dass er mit den Unfallfolgen gut zurechtkommt. Soweit er - wie in der Klageschrift vorgetragen - in periodischen Abständen aufgrund der Wirbelsäulenverletzung mehrere Tage andauernde starke Schmerzen hat, stellt dies eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum, jedoch keine dauernde Erwerbsminderung dar.
Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Er ist - wie vom SG zutreffend ausgeführt - auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verweisbar. Für die Schneeräumung steht Hausmeistern, insbesondere wenn sie große Gebäude zu betreuen haben, ein Schneeräumfahrzeug zur Verfügung, so dass in der Regel keine Räumdienste mit einer Schneeschaufel anfallen. Den Einflüssen von Kälte und Nässe kann der Kläger bei den nur zeitweise durchzuführenden Tätigkeiten im Freien durch entsprechende Kleidung begegnen. Im übrigen scheint der Kläger durch Nässe und Kälte nicht besonders beeinträchtigt zu sein, nachdem er im Winter Skilanglauf betreibt. Auch die geringe Beeinträchtigung des linken Handgelenkes steht einer Hausmeistertätigkeit nicht entgegen. Der Kläger ist Rechtshänder. Eine besondere Belastung der linken Beihand ist bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ersichtlich. Ein Einsatz auf Gerüsten ist nicht zwingend mit einer Hausmeistertätigkeit verbunden. Gelegentliches Besteigen von Leitern etwa zum Auswechseln von Glühbirnen, sind dem Kläger gesundheitlich möglich. Abgesehen davon kann der Kläger auch auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit eines Registrators und eines Postabfertigers verwiesen werden. Die Tätigkeiten eines Registrators in einer Verwaltung oder in der kaufmännischen Abteilung eines Unternehmens erfasst - wie allgemein bekannt ist - das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücken nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes bzw. der Behörden mit Registraturwagen und das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die Tätigkeit des Postabfertigers besteht aus dem Bearbeiten der täglichen Post vom Eingang über das Verteilen bis zum Ausgang. Solche Tätigkeiten sind dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Er kann sie auch innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu zwölf Wochen erlernen, denn als Facharbeiter in einem 2-Mann-Betrieb, in dem man alle Tätigkeiten zu verrichten hatte und insbesondere nach Plänen arbeiten musste, besitzt er die erforderlichen Vorkenntnisse, die es ihm ermöglichen, sich in dieser Zeit in diese Tätigkeiten einzuarbeiten.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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