Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2338/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1233/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatteten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu befreien ist.
Der 1914 geborene Kläger war Beamter des gehobenen Dienstes in Schlesien und wurde nach Kriegsende nach Erlass des Gesetzes zu Art. 131 Grundgesetz im Juni 1951 wieder in den öffentlichen Dienst übernommen und später in das Beamtenverhältnis berufen. Der Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung enthält zwischen April 1929 und Dezember 1946 Pflichtbeiträge und Zeiten des militärischen Dienstes und der Vertreibung sowie von Oktober 1941 bis Juli 1942 und von Januar 1947 bis Dezember 1950 freiwillige Beiträge. Seit 11.06.1951 war der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten. Ab 01.03.1973 bezog er von der (damals noch) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ab dem 1. Dezember 1979 in eine Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umgewandelt wurde.
Mit am 04.04.1973 bei der Beklagten eingegangenen Willenserklärung teilte der Kläger mit, er wünsche, seine Mitgliedschaft in der KVdR fortzusetzen und kündige daher seine freiwillige Versicherung zum 28.02.1973. Seit 01.03.1973 war der Kläger daher in der KVdR pflichtversichert und Mitglied der Beklagten.
Mit Schreiben vom 26.09.2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei Ruhestandsbeamter des gehobenen Vermessungsdienstes und unterliege als solcher im Regelfall nicht der Krankenversicherungspflicht, sondern habe Anspruch auf Beihilfe mit 70 Prozent Kostenerstattung. Von diesen Beamtenprivilegien sei er unter Missachtung des Gleichbehandlungsprinzips ausgenommen mit erheblichem Versorgungsdefizit. Beihilfefähig seien in seinem Falle Aufwendungen bis 70 Prozent für private Behandlungen nur, wenn der Arzt keine Kassenzulassung habe. Trotz hoher Krankenkassenbeiträge bleibe er auf erheblichen Kosten sitzen (30 Prozent). Der Kläger bat um Übersendung einer Kopie der Gesetze, die ihn als Ruhestandsbeamter zur Zahlung von Pflichtbeiträgen in der KVdR verpflichteten und seiner Behandlung bei sogenannten Kassenärzten als Privatpatient entgegenstünden.
Auf Anfrage der Beklagten bescheinigte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) dem Kläger einen eigenen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die BfA übersandte den Versicherungsverlauf vom 20.11.2001.
Mit Schreiben vom 29.01.2002 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Recht eine freiwillige Versicherung die Pflichtversicherung verdrängt habe; durch eine Willenserklärung des Versicherten habe allerdings die freiwillige Versicherung beendet werden können mit der Folge, dass eine Pflichtversicherung eingetreten sei. Eine solche Willenserklärung habe der Kläger am 05.04.1973 abgegeben. Ab 01.03.1973 sei deshalb zutreffend die Pflichtversicherung als Rentner durchgeführt worden. Dabei sei es auch über den 31.12.1988 hinaus geblieben. Zwar sei seit dem ab 01.01.1989 geltenden Recht die Pflichtversicherung als Rentner bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit, z. B. als Pensionär ausgeschlossen. Durch die ausdrückliche Bestimmung in Art. 56 Abs. 3 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) werde jedoch festgelegt, dass Rentner, die schon am 31.12.1988 versicherungspflichtig gewesen seien, ihren Versicherungsschutz nicht verlören. Der Kläger habe in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.1989 nicht die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäß Art. 56 Abs. 4 GRG beantragt. Eine solche Befreiung hätte jedoch ohnehin nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis geführt, da sie nicht zugunsten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sei. Diese komme nur bei Wechsel in eine Privatversicherung bzw. Nichtversicherung in Betracht.
Mit Schreiben vom 13.02.2002 kündigte der Kläger hierauf sein seit 1951 bestehendes Versicherungsverhältnis vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Nach den ihm übersandten gesetzlichen Bestimmungen sei die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Rentenbezug möglich gewesen, davon sei er jedoch nicht unterrichtet worden. Außerdem sei er bei Beginn der Versicherungspflicht im März 1973 bereits älter als 55 Jahre gewesen und dürfte somit versicherungsfrei sein, um zu einer Privatversicherung wechseln zu können.
Die Beklagte unterrichtete den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.02.2002 u. a. darüber, dass § 6 Abs. 3 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - auf Personen anwendbar sei, die bisher privat versichert gewesen seien und nach dem 55. Lebensjahr durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wollten.
Mit Schreiben vom 27.02.2002 an das Bundesgesundheitsministerium beantragte der Kläger u. a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Befreiungsmöglichkeit nach Art. 56 Abs. 4 GRG, über die er nicht unterrichtet worden sei.
Mit Schreiben vom 30.12.2003, 05.07.2004 und 08.02.2005 beantragte der Kläger auch bei der Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Er machte im wesentlichen geltend, nach der Beihilfeordnung müssten Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sog. Kassenärzte nur auf Versicherungskarte konsultieren und verlören die Privilegien als Beamter für freie Arztwahl bei allen zugelassenen Ärzten und Heilpraktikern als Privatpatient. Diese Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung aller Beamten hätte korrigiert werden können gemäß Art. 56 Abs. 4 GRG, indem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1989 Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung als Rentner bei Vorlage von Versicherungsfreiheit als Pensionär möglich gewesen sei. Obwohl die Träger der gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet gewesen seien, über diese Angelegenheit die Mitglieder zu informieren, sei seitens der Beklagten jede Mitteilung unterblieben. Er habe damals von Dezember 1988 bis März 1989 auf Teneriffa überwintert und in dieser Zeit keine deutschen Medien gelesen. Von der Befreiungsmöglichkeit habe er erstmals durch das Schreiben der Beklagten vom Januar 2002 erfahren. An seinem Wohnort bestehe ein medizinischer Versorgungsnotstand wegen Fehlens niedergelassener Fachärzte. In der benachbarten Reha-Klinik wäre auf Beihilfe als Beamter jede notwendige Behandlung als Privatpatient möglich, wenn sich die Beklagte durch Kostenzuschuss beteiligen würde, was jedoch strikt abgelehnt werde. Deshalb sei als letzte Lösung der Verzicht auf die Rente zu erwägen.
Die Beklagte erläuterte dem Kläger nochmals den Sachverhalt (Schreiben vom 01.03.2005) und lehnte mit Bescheid vom 09.03.2005 die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der KVdR ab.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er u. a. erneut geltend machte, er sei angesichts der Überwinterung in Teneriffa von Dezember 1988 bis März 1989 über der Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht und die Antragsfrist nicht informiert gewesen, wies die Beklagte nach nochmaligem Aufklärungsschreiben mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 zurück: Bereits 1973 habe die Möglichkeit bestanden, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Ein solcher Antrag sei vom Kläger jedoch anlässlich seiner Rentenantragstellung nicht gestellt worden. Weitere Befreiungsmöglichkeiten hätten im Zusammenhang mit der Einführung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bis zum 31.03.1983 und nach Art. 56 Abs. 4 GRG bis zum 30.06.1989 bestanden. Entsprechende Befreiungsanträge seien vom Kläger jedoch nicht gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, denn es handle sich um von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst dann nicht zuließen, wenn der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Fristen gehindert gewesen sei. Auf Unkenntnis der Befreiungsmöglichkeiten könne sich der Kläger nicht berufen, denn er sei hierüber durch die Mitgliederzeitschrift "Die B." hinreichend informiert gewesen.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er wiederholte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und wies noch einmal darauf hin, dass er über die Befreiungsmöglichkeit und die Antragsfrist zu keiner Zeit von der Beklagten informiert worden sei. Die Mitgliedszeitschrift der Beklagten, Ausgabe 4/88, habe er nicht erhalten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Selbst wenn der Kläger erst nach seinem Teneriffa-Aufenthalt im April 1989 seine Post gesichtet hätte, sei noch genug Zeit gewesen, von der bis 30.06.1989 eingeräumten Befreiungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2006, zum Zwecke der Zustellung an den Kläger mit Einschreiben abgesandt am 23.02.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, für den Kläger als versicherungspflichtigen Rentner habe das Recht auf Befreiung bestanden, er habe jedoch die gesetzliche Frist für die Antragstellung, die am 30.06.1989 geendet habe, versäumt. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR habe der Kläger erstmals sinngemäß im Februar 2002 gestellt. Dem Kläger habe auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können, weil die Unkenntnis von der Frist während ihres Laufs vom 01.01.1989 bis 30.06.1989 nicht dazu führe, dass die Versäumung als schuldlos angesehen werden könne. Dies folge aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen. Mit der Verkündung würden die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt gegeben gelten ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt hätten. Die Beklagte habe auch keine Beratungspflicht nach § 14 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) verletzt, so dass eine unterlassene oder ungenügende allgemeine Aufklärung über das befristete Befreiungsrecht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht begründen könne. Während des Fristenlaufes im ersten Halbjahr 1989 sei für die Beklagte ein Beratungsbedarf des Klägers nicht erkennbar gewesen. Auf die Frage, ob dem Kläger die Mitgliedszeitschrift "Die B." des 4. Quartals 1988 zugegangen sei, komme es daher für die vorliegende Entscheidung nicht an.
Hiergegen richtet sich die am 10.03.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse habe er seine Privilegien als Beamter auf Behandlung als Privatpatient bei allen zugelassenen Ärzten und Heilpraktikern verloren und sei ausschließlich zur kassenärztlichen Behandlung verpflichtet worden. Durch Heranziehung der Pension zur vollen Beitragsleistung zur KVdR und weitere Belastungen sei die Rente bzw. die KVdR für Beamte mit Beihilfeanspruch zur unzumutbaren Belastung geworden. Deshalb sei mit Art. 56 Abs. 4 GRG eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ermöglicht worden, von der er jedoch im Ausland keine Kenntnis erhalten habe. Bei der Rückkehr seien der Beklagten die detaillierten Kurbehandlungsrechnungen vorgelegt und um Bestätigung geleisteter Erstattungen der Beklagten gebeten worden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn ausreichend über Art. 56 Abs. 4 GRG zu informieren und zu beraten. Er habe beim Postamt die Lagerung seiner Post während des Auslandsaufenthaltes beantragt, bei der Abholung sei jedoch keine Zeitschrift, also auch nicht "Die B., Ausgabe 4/88" gelagert gewesen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2006 sowie den Bescheid vom 9. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR, weil er die Antragsfrist versäumt hat.
Die maßgebenden Rechtsgrundlagen für die Pflichtversicherung des Klägers in der KVdR und die Befreiungsmöglichkeiten, insbesondere nach Art. 56 Abs. 4 GRG sind im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.06.2005 zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat das SG ausführlich begründet dargelegt, dass der Kläger die gesetzliche Frist für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner, die am 30.06.1989 endete, versäumt hat und nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fordern kann. Auch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung. Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei der Frist des Art. 56 Abs. 4 GRG um eine Ausschlussfrist handelt, denn der Kläger hat die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Insoweit kommt es darauf an, ob die Unkenntnis von der Frist ihre Versäumung als schuldlos erscheinen lässt. Letzteres ist zu verneinen, denn aus dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen folgt, dass Gesetze mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3 - 1200 § 13 Nr. 1; SozR 3 - 1300 § 27 Nr. 3; Urteil vom 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R -; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.03.2004 - L 5 AL 3355/03 -). Nach ständiger Rechtsprechung schließt schon das geringste Verschulden des Betroffenen höhere Gewalt aus, auch kann Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum nicht als Ereignis höherer Gewalt angesehen werden (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R). Ein Fehlverhalten der Beklagten (falsche oder irreführende Auskunft oder sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten) ist, wie nachstehend auszuführen ist, in diesem Zusammenhang nicht feststellbar.
Der Kläger kann auch unter dem Gesichtspunkt des in richterrechtlicher Rechtsfortbildung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht verlangen, von der Pflichtversicherung in der KVdR befreit zu werden. Dieser Anspruch setzt im wesentlichen voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine Informations- oder Betreuungspflicht (§§ 14, 15 SGB I) gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten verletzt hat und dem Betroffenen dadurch ein Nachteil entstanden ist, welchen der Träger durch Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung kompensieren kann und dann zu kompensieren hat (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R - m.w.N.). Vorliegend fehlt es indes bereits an einem Beratungsbegehren des Klägers. Auch bestand kein konkreter Anlass für die Beklagte, den Kläger von sich aus zu beraten. Insbesondere musste die Beklagte den Kläger nicht nach der Rückkehr von Teneriffa (März 1989) anlässlich der Vorlage der Kurbehandlungsrechnungen wegen der Befreiungsmöglichkeit nach Art. 56 Abs. 4 des GRG beraten. Eine Pflicht zur spontanen Beratung setzt auch eine für die Verwaltung erkennbare, klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig war, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich genutzt hätte (BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 10/99 R -). Eine Beratung des Klägers im Hinblick auf Art. 56 Abs. 4 GRG musste sich der Beklagten anlässlich der Vorlage von Kurbehandlungsrechnungen und der Bitte um Bestätigung geleisteter Erstattungen zur Vorlage bei der Beihilfe nicht aufdrängen. Das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner stand nur den selbst bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten zu. Der Beklagten war allenfalls die Beihilfeberechtigung des Klägers bekannt, für eine zusätzliche private Krankenversicherung ergaben sich keinerlei Hinweise, eine solche bestand auch nicht.
Auch eine Nichterfüllung der nach § 13 SGB I bestehenden Verpflichtung zur Aufklärung kann als solche keinen Herstellungsanspruch begründen. Aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach § 13 SGB I erwächst dem Einzelnen grundsätzlich kein im Klagewege verfolgbarer Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und deshalb - im Falle einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung - auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte (BSG SozR 3 - 1200 § 13 Nr. 1; SozR 3 - 1300 § 27 Nr. 3). Vor diesem Hintergrund hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Kläger die Mitgliedszeitschrift "Die B." des 4. Quartals 1988 zugegangen ist.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatteten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu befreien ist.
Der 1914 geborene Kläger war Beamter des gehobenen Dienstes in Schlesien und wurde nach Kriegsende nach Erlass des Gesetzes zu Art. 131 Grundgesetz im Juni 1951 wieder in den öffentlichen Dienst übernommen und später in das Beamtenverhältnis berufen. Der Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung enthält zwischen April 1929 und Dezember 1946 Pflichtbeiträge und Zeiten des militärischen Dienstes und der Vertreibung sowie von Oktober 1941 bis Juli 1942 und von Januar 1947 bis Dezember 1950 freiwillige Beiträge. Seit 11.06.1951 war der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten. Ab 01.03.1973 bezog er von der (damals noch) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ab dem 1. Dezember 1979 in eine Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umgewandelt wurde.
Mit am 04.04.1973 bei der Beklagten eingegangenen Willenserklärung teilte der Kläger mit, er wünsche, seine Mitgliedschaft in der KVdR fortzusetzen und kündige daher seine freiwillige Versicherung zum 28.02.1973. Seit 01.03.1973 war der Kläger daher in der KVdR pflichtversichert und Mitglied der Beklagten.
Mit Schreiben vom 26.09.2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei Ruhestandsbeamter des gehobenen Vermessungsdienstes und unterliege als solcher im Regelfall nicht der Krankenversicherungspflicht, sondern habe Anspruch auf Beihilfe mit 70 Prozent Kostenerstattung. Von diesen Beamtenprivilegien sei er unter Missachtung des Gleichbehandlungsprinzips ausgenommen mit erheblichem Versorgungsdefizit. Beihilfefähig seien in seinem Falle Aufwendungen bis 70 Prozent für private Behandlungen nur, wenn der Arzt keine Kassenzulassung habe. Trotz hoher Krankenkassenbeiträge bleibe er auf erheblichen Kosten sitzen (30 Prozent). Der Kläger bat um Übersendung einer Kopie der Gesetze, die ihn als Ruhestandsbeamter zur Zahlung von Pflichtbeiträgen in der KVdR verpflichteten und seiner Behandlung bei sogenannten Kassenärzten als Privatpatient entgegenstünden.
Auf Anfrage der Beklagten bescheinigte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) dem Kläger einen eigenen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die BfA übersandte den Versicherungsverlauf vom 20.11.2001.
Mit Schreiben vom 29.01.2002 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Recht eine freiwillige Versicherung die Pflichtversicherung verdrängt habe; durch eine Willenserklärung des Versicherten habe allerdings die freiwillige Versicherung beendet werden können mit der Folge, dass eine Pflichtversicherung eingetreten sei. Eine solche Willenserklärung habe der Kläger am 05.04.1973 abgegeben. Ab 01.03.1973 sei deshalb zutreffend die Pflichtversicherung als Rentner durchgeführt worden. Dabei sei es auch über den 31.12.1988 hinaus geblieben. Zwar sei seit dem ab 01.01.1989 geltenden Recht die Pflichtversicherung als Rentner bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit, z. B. als Pensionär ausgeschlossen. Durch die ausdrückliche Bestimmung in Art. 56 Abs. 3 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) werde jedoch festgelegt, dass Rentner, die schon am 31.12.1988 versicherungspflichtig gewesen seien, ihren Versicherungsschutz nicht verlören. Der Kläger habe in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.1989 nicht die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäß Art. 56 Abs. 4 GRG beantragt. Eine solche Befreiung hätte jedoch ohnehin nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis geführt, da sie nicht zugunsten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sei. Diese komme nur bei Wechsel in eine Privatversicherung bzw. Nichtversicherung in Betracht.
Mit Schreiben vom 13.02.2002 kündigte der Kläger hierauf sein seit 1951 bestehendes Versicherungsverhältnis vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Nach den ihm übersandten gesetzlichen Bestimmungen sei die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Rentenbezug möglich gewesen, davon sei er jedoch nicht unterrichtet worden. Außerdem sei er bei Beginn der Versicherungspflicht im März 1973 bereits älter als 55 Jahre gewesen und dürfte somit versicherungsfrei sein, um zu einer Privatversicherung wechseln zu können.
Die Beklagte unterrichtete den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.02.2002 u. a. darüber, dass § 6 Abs. 3 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - auf Personen anwendbar sei, die bisher privat versichert gewesen seien und nach dem 55. Lebensjahr durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wollten.
Mit Schreiben vom 27.02.2002 an das Bundesgesundheitsministerium beantragte der Kläger u. a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Befreiungsmöglichkeit nach Art. 56 Abs. 4 GRG, über die er nicht unterrichtet worden sei.
Mit Schreiben vom 30.12.2003, 05.07.2004 und 08.02.2005 beantragte der Kläger auch bei der Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Er machte im wesentlichen geltend, nach der Beihilfeordnung müssten Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sog. Kassenärzte nur auf Versicherungskarte konsultieren und verlören die Privilegien als Beamter für freie Arztwahl bei allen zugelassenen Ärzten und Heilpraktikern als Privatpatient. Diese Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung aller Beamten hätte korrigiert werden können gemäß Art. 56 Abs. 4 GRG, indem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1989 Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung als Rentner bei Vorlage von Versicherungsfreiheit als Pensionär möglich gewesen sei. Obwohl die Träger der gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet gewesen seien, über diese Angelegenheit die Mitglieder zu informieren, sei seitens der Beklagten jede Mitteilung unterblieben. Er habe damals von Dezember 1988 bis März 1989 auf Teneriffa überwintert und in dieser Zeit keine deutschen Medien gelesen. Von der Befreiungsmöglichkeit habe er erstmals durch das Schreiben der Beklagten vom Januar 2002 erfahren. An seinem Wohnort bestehe ein medizinischer Versorgungsnotstand wegen Fehlens niedergelassener Fachärzte. In der benachbarten Reha-Klinik wäre auf Beihilfe als Beamter jede notwendige Behandlung als Privatpatient möglich, wenn sich die Beklagte durch Kostenzuschuss beteiligen würde, was jedoch strikt abgelehnt werde. Deshalb sei als letzte Lösung der Verzicht auf die Rente zu erwägen.
Die Beklagte erläuterte dem Kläger nochmals den Sachverhalt (Schreiben vom 01.03.2005) und lehnte mit Bescheid vom 09.03.2005 die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der KVdR ab.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er u. a. erneut geltend machte, er sei angesichts der Überwinterung in Teneriffa von Dezember 1988 bis März 1989 über der Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht und die Antragsfrist nicht informiert gewesen, wies die Beklagte nach nochmaligem Aufklärungsschreiben mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 zurück: Bereits 1973 habe die Möglichkeit bestanden, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Ein solcher Antrag sei vom Kläger jedoch anlässlich seiner Rentenantragstellung nicht gestellt worden. Weitere Befreiungsmöglichkeiten hätten im Zusammenhang mit der Einführung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bis zum 31.03.1983 und nach Art. 56 Abs. 4 GRG bis zum 30.06.1989 bestanden. Entsprechende Befreiungsanträge seien vom Kläger jedoch nicht gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, denn es handle sich um von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst dann nicht zuließen, wenn der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Fristen gehindert gewesen sei. Auf Unkenntnis der Befreiungsmöglichkeiten könne sich der Kläger nicht berufen, denn er sei hierüber durch die Mitgliederzeitschrift "Die B." hinreichend informiert gewesen.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er wiederholte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und wies noch einmal darauf hin, dass er über die Befreiungsmöglichkeit und die Antragsfrist zu keiner Zeit von der Beklagten informiert worden sei. Die Mitgliedszeitschrift der Beklagten, Ausgabe 4/88, habe er nicht erhalten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Selbst wenn der Kläger erst nach seinem Teneriffa-Aufenthalt im April 1989 seine Post gesichtet hätte, sei noch genug Zeit gewesen, von der bis 30.06.1989 eingeräumten Befreiungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2006, zum Zwecke der Zustellung an den Kläger mit Einschreiben abgesandt am 23.02.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, für den Kläger als versicherungspflichtigen Rentner habe das Recht auf Befreiung bestanden, er habe jedoch die gesetzliche Frist für die Antragstellung, die am 30.06.1989 geendet habe, versäumt. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR habe der Kläger erstmals sinngemäß im Februar 2002 gestellt. Dem Kläger habe auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können, weil die Unkenntnis von der Frist während ihres Laufs vom 01.01.1989 bis 30.06.1989 nicht dazu führe, dass die Versäumung als schuldlos angesehen werden könne. Dies folge aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen. Mit der Verkündung würden die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt gegeben gelten ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt hätten. Die Beklagte habe auch keine Beratungspflicht nach § 14 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) verletzt, so dass eine unterlassene oder ungenügende allgemeine Aufklärung über das befristete Befreiungsrecht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht begründen könne. Während des Fristenlaufes im ersten Halbjahr 1989 sei für die Beklagte ein Beratungsbedarf des Klägers nicht erkennbar gewesen. Auf die Frage, ob dem Kläger die Mitgliedszeitschrift "Die B." des 4. Quartals 1988 zugegangen sei, komme es daher für die vorliegende Entscheidung nicht an.
Hiergegen richtet sich die am 10.03.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse habe er seine Privilegien als Beamter auf Behandlung als Privatpatient bei allen zugelassenen Ärzten und Heilpraktikern verloren und sei ausschließlich zur kassenärztlichen Behandlung verpflichtet worden. Durch Heranziehung der Pension zur vollen Beitragsleistung zur KVdR und weitere Belastungen sei die Rente bzw. die KVdR für Beamte mit Beihilfeanspruch zur unzumutbaren Belastung geworden. Deshalb sei mit Art. 56 Abs. 4 GRG eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ermöglicht worden, von der er jedoch im Ausland keine Kenntnis erhalten habe. Bei der Rückkehr seien der Beklagten die detaillierten Kurbehandlungsrechnungen vorgelegt und um Bestätigung geleisteter Erstattungen der Beklagten gebeten worden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn ausreichend über Art. 56 Abs. 4 GRG zu informieren und zu beraten. Er habe beim Postamt die Lagerung seiner Post während des Auslandsaufenthaltes beantragt, bei der Abholung sei jedoch keine Zeitschrift, also auch nicht "Die B., Ausgabe 4/88" gelagert gewesen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2006 sowie den Bescheid vom 9. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR, weil er die Antragsfrist versäumt hat.
Die maßgebenden Rechtsgrundlagen für die Pflichtversicherung des Klägers in der KVdR und die Befreiungsmöglichkeiten, insbesondere nach Art. 56 Abs. 4 GRG sind im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.06.2005 zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat das SG ausführlich begründet dargelegt, dass der Kläger die gesetzliche Frist für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner, die am 30.06.1989 endete, versäumt hat und nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fordern kann. Auch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung. Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei der Frist des Art. 56 Abs. 4 GRG um eine Ausschlussfrist handelt, denn der Kläger hat die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Insoweit kommt es darauf an, ob die Unkenntnis von der Frist ihre Versäumung als schuldlos erscheinen lässt. Letzteres ist zu verneinen, denn aus dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen folgt, dass Gesetze mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3 - 1200 § 13 Nr. 1; SozR 3 - 1300 § 27 Nr. 3; Urteil vom 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R -; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.03.2004 - L 5 AL 3355/03 -). Nach ständiger Rechtsprechung schließt schon das geringste Verschulden des Betroffenen höhere Gewalt aus, auch kann Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum nicht als Ereignis höherer Gewalt angesehen werden (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R). Ein Fehlverhalten der Beklagten (falsche oder irreführende Auskunft oder sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten) ist, wie nachstehend auszuführen ist, in diesem Zusammenhang nicht feststellbar.
Der Kläger kann auch unter dem Gesichtspunkt des in richterrechtlicher Rechtsfortbildung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht verlangen, von der Pflichtversicherung in der KVdR befreit zu werden. Dieser Anspruch setzt im wesentlichen voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine Informations- oder Betreuungspflicht (§§ 14, 15 SGB I) gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten verletzt hat und dem Betroffenen dadurch ein Nachteil entstanden ist, welchen der Träger durch Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung kompensieren kann und dann zu kompensieren hat (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R - m.w.N.). Vorliegend fehlt es indes bereits an einem Beratungsbegehren des Klägers. Auch bestand kein konkreter Anlass für die Beklagte, den Kläger von sich aus zu beraten. Insbesondere musste die Beklagte den Kläger nicht nach der Rückkehr von Teneriffa (März 1989) anlässlich der Vorlage der Kurbehandlungsrechnungen wegen der Befreiungsmöglichkeit nach Art. 56 Abs. 4 des GRG beraten. Eine Pflicht zur spontanen Beratung setzt auch eine für die Verwaltung erkennbare, klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig war, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich genutzt hätte (BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 10/99 R -). Eine Beratung des Klägers im Hinblick auf Art. 56 Abs. 4 GRG musste sich der Beklagten anlässlich der Vorlage von Kurbehandlungsrechnungen und der Bitte um Bestätigung geleisteter Erstattungen zur Vorlage bei der Beihilfe nicht aufdrängen. Das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner stand nur den selbst bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten zu. Der Beklagten war allenfalls die Beihilfeberechtigung des Klägers bekannt, für eine zusätzliche private Krankenversicherung ergaben sich keinerlei Hinweise, eine solche bestand auch nicht.
Auch eine Nichterfüllung der nach § 13 SGB I bestehenden Verpflichtung zur Aufklärung kann als solche keinen Herstellungsanspruch begründen. Aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach § 13 SGB I erwächst dem Einzelnen grundsätzlich kein im Klagewege verfolgbarer Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und deshalb - im Falle einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung - auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte (BSG SozR 3 - 1200 § 13 Nr. 1; SozR 3 - 1300 § 27 Nr. 3). Vor diesem Hintergrund hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Kläger die Mitgliedszeitschrift "Die B." des 4. Quartals 1988 zugegangen ist.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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