Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1309/04 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 11 KR 591/04 und Beiordnung von Rechtsanwalt W. Z., B., wird nicht stattgegeben.
Gründe:
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) neben Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klage- oder Berufungsbegehrens bei summarischer tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 205 § 73 a Rdnr. 7).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn es fehlt nach der gebotenen summarischen Prüfung an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ergibt sich kein begründeter Anhalt dafür, dass die angefochtenen Bescheide und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) rechtswidrig sind und dem Kläger der von ihm geltend gemachte Erstattungsbetrag zustünde. Aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen dürften vielmehr die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juli 1999 rechtmäßig und der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht begründet sein. Mit den in der Berufungsbegründung und im weiteren Verfahren vom Kläger erhobenen Anschuldigungen gegenüber der früheren Mitarbeiterin H., die nach Aktenlage unbewiesen sein dürften und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, da sie das (arbeitsvertragliche) Innenverhältnis des Klägers zu Frau H. berühren bzw. Straftatbestände enthalten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichtsbarkeit fallen, dürfte nicht davon ausgegangen werden können, dass sich die angefochtenen Bescheide letztendlich als unrechtmäßig erweisen. Die Forderung der Beklagten dürfte durch den Beitragsnachweis für Juli 1999 gedeckt sein. Auch hinsichtlich der Richtigkeit der vom Arbeitgeber "U-B.O.S." für die angemeldeten Arbeitnehmer vorgelegten Entgeltmeldungen und eingereichten Beitragsnachweise dürften keine begründeten Bedenken bestehen. Bezüglich des frühreren Arbeitnehmers R. dürfte ein Erstattungsanspruch der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ausscheiden, worauf sowohl das SG als auch die Beklagte hingewiesen haben.
Damit war dem Antrag auf Gewährung von PKH schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von PKH brauchte der Senat daher nicht zu prüfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) neben Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klage- oder Berufungsbegehrens bei summarischer tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 205 § 73 a Rdnr. 7).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn es fehlt nach der gebotenen summarischen Prüfung an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ergibt sich kein begründeter Anhalt dafür, dass die angefochtenen Bescheide und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) rechtswidrig sind und dem Kläger der von ihm geltend gemachte Erstattungsbetrag zustünde. Aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen dürften vielmehr die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juli 1999 rechtmäßig und der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht begründet sein. Mit den in der Berufungsbegründung und im weiteren Verfahren vom Kläger erhobenen Anschuldigungen gegenüber der früheren Mitarbeiterin H., die nach Aktenlage unbewiesen sein dürften und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, da sie das (arbeitsvertragliche) Innenverhältnis des Klägers zu Frau H. berühren bzw. Straftatbestände enthalten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichtsbarkeit fallen, dürfte nicht davon ausgegangen werden können, dass sich die angefochtenen Bescheide letztendlich als unrechtmäßig erweisen. Die Forderung der Beklagten dürfte durch den Beitragsnachweis für Juli 1999 gedeckt sein. Auch hinsichtlich der Richtigkeit der vom Arbeitgeber "U-B.O.S." für die angemeldeten Arbeitnehmer vorgelegten Entgeltmeldungen und eingereichten Beitragsnachweise dürften keine begründeten Bedenken bestehen. Bezüglich des frühreren Arbeitnehmers R. dürfte ein Erstattungsanspruch der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ausscheiden, worauf sowohl das SG als auch die Beklagte hingewiesen haben.
Damit war dem Antrag auf Gewährung von PKH schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von PKH brauchte der Senat daher nicht zu prüfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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