L 11 R 2365/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 8234/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2365/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. März 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, da es der Klage nach den eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlen dürfte (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Insbesondere hat der behandelnde Orthopäde M. dem Kläger ebenso wie die Rehaklinik B. B. ein vollschichtiges Leistungsvermögen für 6 Stunden und mehr bescheinigt, so dass der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang weder berufs- noch erwerbsunfähig sein wird. Die sachverständige Zeugenaussage von dem Orthopäden M. lag auch bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe vor, so dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches die Erfolgssaussicht zu verneinen gewesen wäre.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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