Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3504/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5389/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene oder nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten bzw. Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind.
Die im Jahr 1942 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie siedelte am 28.12.1983 in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien war sie mit kurzen Unterbrechungen zwischen November 1959 und November 1983 als Weberin tätig.
Mit Bescheid vom 07.01.2000 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (- SGB VI -) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest. Darin ist die Zeit vom 02.11.1959 bis 08.11.1983 als glaubhaft gemachte Zeit berücksichtigt.
Im Rahmen eines Antrags auf Kontenklärung vom 18.02.2003, der nicht beschieden wurde, legte die Klägerin einen Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten des DEPARTAMENTU INDUSTRIEI TEXTILE SI PIELARIEI, SOCIETATEA COMERCIALIA UTASA ARAD Nr. 2180 vom 25.07.2001 die Jahre 1959 bis 1983 betreffend vor.
Am 03.03.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 27.03.2003 bewilligte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 01.06.2003. Im Bescheid ist ausgeführt, dass es hinsichtlich der Anrechnung der Beitragszeiten vom 02.11.1959 bis 08.11.1983 bei den mit Bescheid vom 07.01.2000 getroffenen Feststellungen verbleibe. Die vorgelegten Bescheinigungen könnten als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung (6/6) nicht dienen, da diese in sich widersprüchlich seien. So würden z.B. im Monat März 1960 28 Arbeitstage bescheinigt. Für diesen Monat könnten aber höchstens 27 Arbeitstage zurückgelegt worden sein.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin unter anderem gegen die gekürzte Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Sie führte aus, da sie häufig auch Sonntags gearbeitete habe, komme es z.B. im März 1960 zu den bescheinigten 28 Arbeitstagen.
Mit Teilabhilfebescheid vom 17.06.2003 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Widerspruch anstatt der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Altersrente für Frauen, da der Abschlag hierbei geringer ist. Eine ungekürzte Anrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsland erfolgte jedoch weiterhin nicht, da mehr Arbeitstage bescheinigt worden seien als tatsächlich zurückgelegt worden sein könnten. Auch unter Berücksichtigung der Angabe, dass die Klägerin Sonntags habe arbeiten müssen, könne keine andere Entscheidung getroffen werden, da dann an einem anderen Arbeitstag nicht hätte gearbeitet werden müssen.
Da die Beschäftigungszeit weiterhin nicht zu 6/6 anerkannt wurde, nahm die Klägerin ihren Widerspruch nicht zurück. Es treffe nicht zu, dass bei Sonntagsarbeit an einem anderen Arbeitstag eine Freistellung erfolgt wäre. Hierbei verwies sie auf die Zeuginnen A. H. und E. M ...
Die Beklagte zog aus der Akte von E. M. die Adeverinta Nr. 616/2209 1999 bei und vermerkte hierauf, dass alle Zeiten bei E. M. zu 6/6 anerkannt worden seien. Hinsichtlich der Zeugin A. H. wurde festgestellt, dass eine Anrechnung zu 5/6 erfolgt war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, um eine ungekürzte Anrechnung zu erreichen, wäre konkret nachzuweisen, dass die Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht durch nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände - insbesondere Krankheitszeiten von mindestens einem Kalendermonat Dauer - unterbrochen worden sei. Ein Nachweis liege vor, wenn der Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der behaupteten Art und Weise geschehen sei. Es dürften keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. Die erforderlichen Beweismittel müssten daher nicht nur konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, sondern auch über eventuelle Unterbrechungen (z.B. durch Krankheit) enthalten. Ferner dürften keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie an der Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen. Die vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten seien nicht schlüssig. Sie bestätigten z.B. im März 1960, im Juli 1968, im November 1970, im Juli 1971, im März 1977, im November 1982 und im Oktober 1983 28 Arbeitstage. Dies sei bei einer 6-Tage-Woche nicht möglich. Auch betrage die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden. Des Weiteren könne man bei einer Beschäftigung in der Textilweberei als Schichtarbeiterin nicht nachvollziehen, dass wöchentlich mehr als sechs Tage gearbeitet worden sei. Die genannten Zeugen könnten nicht akzeptiert werden, da zum einen die Zeiten nur zu 5/6 angerechnet worden seien, zum anderen zwar zu 6/6 angerechnet worden sei, aber nur eine jährliche Gesamtangabe vorliege, die von den Zeiten der Klägerin teilweise abwichen, insbesondere auch in den jährlichen Urlaubstagen.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung trug sie vor, aus der von ihr vorgelegten Adeverinta sei ersichtlich, dass sie ein kontinuierliches Arbeitsleben zurückgelegt habe. Die Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage seien exakt aufgrund der Lohnlisten nachgewiesen. Es sei vorgekommen, dass auch Sonntagsarbeit angeordnet und ausgeführt worden sei. Der Urlaubsanspruch habe sich nach dem Gesetz Nr. 26/1967 gerichtet. Danach habe es einen jährlichen Urlaub von 15 bis 24 Arbeitstagen, dessen konkrete Höhe von der unter anderem zurückgelegten Beschäftigungszeit abhing, gegeben. Nicht verständlich sei, warum eine 6/6-Anerkennung bei jährlicher Gesamtangabe der Arbeits- und sonstigen Fehltage ohne weiteres akzeptiert worden sei, während bei auf den Lohnlisten basierenden aufgeschlüsselten Zeiten die Stimmigkeit in Frage gestellt werde.
Die Beklagte erwiderte hierauf, dass nicht bestritten werde, dass die Klägerin auch Sonntags gearbeitet habe. Nach ihren Erfahrungen sei es jedoch insbesondere im industriellen Bereich üblich gewesen, dass zeitnah ein entsprechender Ausgleich durch einen entsprechenden arbeitsfreien Tag erfolgt sei. Dem widersprach die Klägerin. Sonntagsarbeit sei bei ihr nie durch einen entsprechenden arbeitsfreien Tag ausgeglichen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2005 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die von der Klägerin vorgelegte rumänische Bescheinigung sei in sich nicht stimmig. Hieran könnten auch die eventuellen Aussagen der genannten Zeugen nichts ändern. In den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Monaten seien mehr Arbeitstage bescheinigt als Werktage vorhanden seien. Bei den benannten Zeuginnen M. und H. seien derartige Ungereimtheiten nicht vorhanden, obwohl, wenn alle im gleichen Betrieb gearbeitet hätten, dies auch bei den Zeugen vorgekommen sein müsste.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 sei ein Ausgleich von Überstunden (hier Sonntagsarbeit) durch Freizeit bis Februar 1973 ausdrücklich untersagt gewesen. Ab März 1973 seien Überstunden vorzugsweise durch Freizeit ausgeglichen worden. Vergütungen seien nur dann zu gewähren gewesen, wenn ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei und der Arbeitnehmer eingewilligt habe. Bei der Zeugin H., bei der ebenfalls Sonntagsarbeit vorgelegen habe, seien für die Monate März 1960 und März 1977 ebenfalls 28 Arbeitstage bestätigt. Bei der Adeverinta der Zeugin M. seien die Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage jährlich zusammengefasst, so dass eventuelle Sonntagsarbeit gar nicht erkannt werden könne. Im übrigen seien die jährlichen Arbeitstage bei der Klägerin und den benannten Zeuginnen annähernd gleich.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 27. März 2003 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 17. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2003 zu verurteilen, die von ihr in Rumänien in den Jahren 1959 bis 1983 zurückgelegten Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass Sonntagsarbeit nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht in Rumänien grundsätzlich unerwünscht und nur in Ausnahmefällen zulässig gewesen sei. Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass und warum Sonntagsarbeit von der Klägerin geleistet worden sei, liege nicht vor.
Die Klägerin hat ergänzend den Überprüfungsantrag der Zeugin H. und einen Auszug aus deren Lohn- und Gehaltslisten vom 24.05.2004 vorgelegt.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert und die Zeuginnen H. und M. gehört. Auf die Niederschrift (Bl. 41/46 der LSG-Akte) wird verwiesen.
Die Klägerin hat noch ihr Carnet de Munca und ein Schreiben der deutsch-rumänischen Verbindungsstelle zu den Akten gegeben.
Die Beklagte hat hierzu dahingehend Stellung genommen, die vorgelegten Bescheinigungen über die geleisteten Arbeits- bzw. Fehltage seien weiterhin in sich nicht schlüssig und könnten nicht als Nachweis für eine 6/6-Anrechnung dienen. Da die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden betragen habe, in Rumänien die 6-Tage-Woche gegolten habe und in dem Betrieb der Klägerin - abgesehen von zwei Feiertagen - rund um die Uhr jeden Tag gearbeitet worden sei, sei es zweckmäßig, keine monatsweise, sondern eine jahresweise Betrachtung der bescheinigten Arbeitstage vorzunehmen. Bei 48 Stunden, d.h. sechs Schichten bzw. sechs Arbeitstagen pro Woche ergebe sich damit rein rechnerisch ein Arbeitssoll von 312 (das seien 6/7 von 365) Tagen pro Jahr. Hiervon seien die zwei erwähnten arbeitsfreien Feiertage abzuziehen. Dies ergebe einen Wert von 310. Da sich für die Schnittwochen am Anfang und Ende eines Kalenderjahres jeweils noch Verschiebungen um jeweils einen Tag ergeben könnten, müsse sich aus den Bescheinigungen für 308 bis 312 Tage pro Kalenderjahr eindeutig ergeben, ob die Klägerin gearbeitet habe, Urlaub hatte, krank war oder aus sonstigen Gründen bei der Arbeit gefehlt habe. Eine stichprobenartige Überprüfung der Bescheinigung vom 25.07.2001 ergebe, dass dies nicht der Fall sei. So seien beispielsweise im Jahr 1960 nur 301, im Jahr 1961 302, im Jahr 1962 301, im Jahr 1963 303, im Jahr 1979 281 und im Jahr 1981 296 Tage dargestellt. Aus der vergleichsweisen Gegenrechnung aufgrund der Arbeitsstunden folge regelmäßig ebenfalls ein Defizit. Ausgehend von mindestens 308 zu bescheinigenden Arbeitstagen bzw. 308 Schichten á 8 Stunden ergebe sich ein Satz von 2464 Stunden, deren Verteilung auf Arbeitszeit bzw. bestätigte Fehlzeiten jährlich nachvollziehbar dargestellt sein müsste. Auch dieser Wert werde wiederholt nicht erreicht. Die Bescheinigung sei ganz offensichtlich lückenhaft.
Die Klägerin hat hierauf dahingehend erwidert, dass es im Jahr 1961 304 Arbeitstage gewesen seien. Darüber hinaus habe es im Jahr 1961 insgesamt 5 und nicht nur zwei arbeitsfreie Feiertage gegeben.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung ihrer in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.
Gemäß § 22 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art (Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen und Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früheren deutschen Ostgebieten) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Gemäß § 22 Abs. 3 FRG werden hierbei für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Für den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG ist der so genannte Vollbeweis erforderlich. Für ihn muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die jeweilige Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Demgegenüber ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG).
Bezüglich der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten konnte ein Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinne des § 15 FRG nach Überzeugung des Senats nicht erbracht werden.
Der von der Klägerin vorgelegte Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten Nr. 2180 vom 25.07.2001 ist widersprüchlich und damit zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet.
Eine Unstimmigkeit lässt sich, nachdem die Klägerin mittlerweile unbestrittenermaßen zeitweise auch Sonntags gearbeitet hat, nicht darauf stützen, dass für einzelne Monate 27 bzw. 28 Arbeitstage bescheinigt wurden. Vergleichbares geht auch aus der vorgelegten Lohn- und Gehaltsliste der Zeugin H. hervor.
Nachdem in dem Betrieb, in dem die Klägerin arbeitete, jedoch mit drei Schichten rund um die Uhr gearbeitet wurde - dies bedeutet, dass mit Ausnahme der Feiertage an allen Tagen des Jahres gearbeitet wurde -, feststeht, dass in Rumänien die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden betrug und die 6-Tage-Woche üblich war, hat die Beklagte jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass es zweckmäßig ist, eine jahresweise Betrachtung der bescheinigten Arbeitstage vorzunehmen. Bei 48 Stunden, d.h. sechs Schichten bzw. sechs Arbeitstagen pro Woche, ergibt sich damit ein Arbeitssoll von 312, 86 Tagen (365 Tage dividiert durch 7 Tage pro Woche multipliziert mit 6 Arbeitstagen) pro Jahr. Hiervon sind die arbeitsfreien Feiertage abzuziehen. Die Klägerin hat insoweit anlässlich des Erörterungstermins angegeben, dass nur am 1. und 2. Mai nicht gearbeitet worden sei. Nach den Angaben der Zeugin H. waren die arbeitsfreien Tage der 1.5. und der 23.8 ... Damit sind vom Arbeitssoll von abgerundet 312 Tagen - die Richtigkeit der Angaben der Klägerin und der Zeugin Hartmann unterstellt - drei Tage abzuziehen. Dies ergibt einen Wert von 309 Tagen. Wenn man mit der Beklagten des weiteren berücksichtigt, dass sich für Schnittwochen am Anfang und Ende eines Kalenderjahres Verschiebungen um jeweils einen Tag ergeben können, muss sich für 307 bis 311 Tage pro Kalenderjahr ergeben, ob die Klägerin gearbeitet hat, Urlaub hatte, krank war oder aus sonstigen Gründen bei der Arbeit gefehlt hat. Aus der vorgelegten Lohn- und Gehaltsliste Nr. 2180 vom 25.07.2001 ergibt sich bei stichprobenartiger Betrachtung der ersten 10 Jahre, in denen die Klägerin vollständig gearbeitet hat, sowie der Jahre 1971, 1974, 1978, 1980, 1981 und 1982 dass sie im Jahr 1960 301 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1961 304 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1962 301 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1963 303 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1964 306 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1965 308 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1966 301 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1967 300 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1968 313 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1969 307 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1971 307 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1974 314 Arbeits- Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1978 293 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1980 307 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1981 296 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage und im Jahr 1982 306 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage hatte. Innerhalb des Solls von 307 bis 311 Tagen liegen damit nur die Jahre 1965 und 1968, 1971 und 1980. Des weiteren kommt man für das Jahr 1961 auf 309 bescheinigte Tage, wenn man - wiederum zugunsten der Klägerin entsprechend ihrem schriftlichen Vortrag - berücksichtigt, dass in diesem Jahr drei weitere Tage arbeitsfrei waren. Wenn man darüber hinaus diesen Vortrag der Klägerin, es habe auch sonst fünf arbeitsfreie Feiertage gegeben, auf die anderen Jahre überträgt, ergeben sich für die Jahre 1960, 1962, 1963, 1978 und 1981 trotzdem weiterhin Tage, für die nicht bescheinigt ist, ob die Klägerin gearbeitet hat, Urlaub hatte, krank war oder sonstige Gründe für die Fehlzeit vorlagen. Das Jahr 1974 liegt über dem Soll. Entsprechendes ergibt sich auch, wenn die zu bescheinigenden Arbeitstage von 307 bis 311 Tage auf die zu leistende Stundenzahl hochgerechnet werden. Ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ergibt sich ein Jahresstundensatz von 2456 bis 2488 Stunden. Für das Jahr 1960 sind 2406 Arbeits- bzw. Urlaubsstunden und für das Jahr 1962 2416 Arbeits- bzw. Urlaubsstunden bescheinigt. In beiden Jahren liegt die Klägerin damit ebenfalls unter der Zahl von Arbeitsstunden, die für eine durchgehende Beschäftigung ohne jegliche Lücken zu dokumentieren wären. Damit ist die Bescheinigung nicht geeignet, eine ohne relevante Unterbrechung zurückgelegte Arbeitszeit zwischen November 1959 und November 1983 in Rumänien nachzuweisen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die von der Klägerin benannten und von der Berichterstatterin angehörten Zeuginnen. Zwar haben die Zeuginnen bestätigt, dass auch sonntags gearbeitet worden sei und es hierfür keine freien Tage gegeben habe und dass sie mit der Klägerin täglich gearbeitet hätten. Aus diesen pauschalen Angaben ergibt sich jedoch ebenfalls nicht der Nachweis einer nicht durch relevante Unterbrechungen gekennzeichneten Arbeitsbiographie. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Zeugin M. nur bis zu ihrer Ausreise im Jahr 1977 mit der Klägerin zusammengearbeitet hat.
Darauf, dass bei der Zeugin M. die in Rumänien geleistete Beschäftigungszeit zu sechs Sechstel anerkannt wurde, kann sich die Klägerin für ihr Begehren ebenfalls nicht berufen. Abgesehen davon, dass die von der Zeugin M. vorgelegte Bescheinigung Nr. 616 vom 22.09.1999 nicht mit der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung identisch ist, gibt es keine Gleichheit im Unrecht. Wenn bei der Zeugin M. zu Unrecht die Beschäftigungszeit in Rumänien als nachgewiesen angesehen worden wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass dies auch bei der Klägerin zu geschehen hat.
Aus dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbuch ergeben sich schließlich nur die persönlichen Daten der Klägerin, das Entgelt und die Art der Beschäftigung. Außerdem ist für den Zeitraum vom 01.01.1979 bis zum 08.11.1983 pauschal angegeben, dass sie drei Tage freigestellt gewesen sei und einen Tag unentschuldigt von der Arbeit fern geblieben sei. Erkenntnisse bezüglich der jährlichen Arbeitsleistung und dass keine relevante Unterbrechung vorgelegen hat, sind dem Arbeitsbuch nicht zu entnehmen.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene oder nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten bzw. Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind.
Die im Jahr 1942 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie siedelte am 28.12.1983 in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien war sie mit kurzen Unterbrechungen zwischen November 1959 und November 1983 als Weberin tätig.
Mit Bescheid vom 07.01.2000 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (- SGB VI -) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest. Darin ist die Zeit vom 02.11.1959 bis 08.11.1983 als glaubhaft gemachte Zeit berücksichtigt.
Im Rahmen eines Antrags auf Kontenklärung vom 18.02.2003, der nicht beschieden wurde, legte die Klägerin einen Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten des DEPARTAMENTU INDUSTRIEI TEXTILE SI PIELARIEI, SOCIETATEA COMERCIALIA UTASA ARAD Nr. 2180 vom 25.07.2001 die Jahre 1959 bis 1983 betreffend vor.
Am 03.03.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 27.03.2003 bewilligte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 01.06.2003. Im Bescheid ist ausgeführt, dass es hinsichtlich der Anrechnung der Beitragszeiten vom 02.11.1959 bis 08.11.1983 bei den mit Bescheid vom 07.01.2000 getroffenen Feststellungen verbleibe. Die vorgelegten Bescheinigungen könnten als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung (6/6) nicht dienen, da diese in sich widersprüchlich seien. So würden z.B. im Monat März 1960 28 Arbeitstage bescheinigt. Für diesen Monat könnten aber höchstens 27 Arbeitstage zurückgelegt worden sein.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin unter anderem gegen die gekürzte Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Sie führte aus, da sie häufig auch Sonntags gearbeitete habe, komme es z.B. im März 1960 zu den bescheinigten 28 Arbeitstagen.
Mit Teilabhilfebescheid vom 17.06.2003 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Widerspruch anstatt der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Altersrente für Frauen, da der Abschlag hierbei geringer ist. Eine ungekürzte Anrechnung der Beitragszeiten im Herkunftsland erfolgte jedoch weiterhin nicht, da mehr Arbeitstage bescheinigt worden seien als tatsächlich zurückgelegt worden sein könnten. Auch unter Berücksichtigung der Angabe, dass die Klägerin Sonntags habe arbeiten müssen, könne keine andere Entscheidung getroffen werden, da dann an einem anderen Arbeitstag nicht hätte gearbeitet werden müssen.
Da die Beschäftigungszeit weiterhin nicht zu 6/6 anerkannt wurde, nahm die Klägerin ihren Widerspruch nicht zurück. Es treffe nicht zu, dass bei Sonntagsarbeit an einem anderen Arbeitstag eine Freistellung erfolgt wäre. Hierbei verwies sie auf die Zeuginnen A. H. und E. M ...
Die Beklagte zog aus der Akte von E. M. die Adeverinta Nr. 616/2209 1999 bei und vermerkte hierauf, dass alle Zeiten bei E. M. zu 6/6 anerkannt worden seien. Hinsichtlich der Zeugin A. H. wurde festgestellt, dass eine Anrechnung zu 5/6 erfolgt war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, um eine ungekürzte Anrechnung zu erreichen, wäre konkret nachzuweisen, dass die Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht durch nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände - insbesondere Krankheitszeiten von mindestens einem Kalendermonat Dauer - unterbrochen worden sei. Ein Nachweis liege vor, wenn der Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der behaupteten Art und Weise geschehen sei. Es dürften keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. Die erforderlichen Beweismittel müssten daher nicht nur konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, sondern auch über eventuelle Unterbrechungen (z.B. durch Krankheit) enthalten. Ferner dürften keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie an der Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen. Die vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten seien nicht schlüssig. Sie bestätigten z.B. im März 1960, im Juli 1968, im November 1970, im Juli 1971, im März 1977, im November 1982 und im Oktober 1983 28 Arbeitstage. Dies sei bei einer 6-Tage-Woche nicht möglich. Auch betrage die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden. Des Weiteren könne man bei einer Beschäftigung in der Textilweberei als Schichtarbeiterin nicht nachvollziehen, dass wöchentlich mehr als sechs Tage gearbeitet worden sei. Die genannten Zeugen könnten nicht akzeptiert werden, da zum einen die Zeiten nur zu 5/6 angerechnet worden seien, zum anderen zwar zu 6/6 angerechnet worden sei, aber nur eine jährliche Gesamtangabe vorliege, die von den Zeiten der Klägerin teilweise abwichen, insbesondere auch in den jährlichen Urlaubstagen.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung trug sie vor, aus der von ihr vorgelegten Adeverinta sei ersichtlich, dass sie ein kontinuierliches Arbeitsleben zurückgelegt habe. Die Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage seien exakt aufgrund der Lohnlisten nachgewiesen. Es sei vorgekommen, dass auch Sonntagsarbeit angeordnet und ausgeführt worden sei. Der Urlaubsanspruch habe sich nach dem Gesetz Nr. 26/1967 gerichtet. Danach habe es einen jährlichen Urlaub von 15 bis 24 Arbeitstagen, dessen konkrete Höhe von der unter anderem zurückgelegten Beschäftigungszeit abhing, gegeben. Nicht verständlich sei, warum eine 6/6-Anerkennung bei jährlicher Gesamtangabe der Arbeits- und sonstigen Fehltage ohne weiteres akzeptiert worden sei, während bei auf den Lohnlisten basierenden aufgeschlüsselten Zeiten die Stimmigkeit in Frage gestellt werde.
Die Beklagte erwiderte hierauf, dass nicht bestritten werde, dass die Klägerin auch Sonntags gearbeitet habe. Nach ihren Erfahrungen sei es jedoch insbesondere im industriellen Bereich üblich gewesen, dass zeitnah ein entsprechender Ausgleich durch einen entsprechenden arbeitsfreien Tag erfolgt sei. Dem widersprach die Klägerin. Sonntagsarbeit sei bei ihr nie durch einen entsprechenden arbeitsfreien Tag ausgeglichen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2005 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die von der Klägerin vorgelegte rumänische Bescheinigung sei in sich nicht stimmig. Hieran könnten auch die eventuellen Aussagen der genannten Zeugen nichts ändern. In den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Monaten seien mehr Arbeitstage bescheinigt als Werktage vorhanden seien. Bei den benannten Zeuginnen M. und H. seien derartige Ungereimtheiten nicht vorhanden, obwohl, wenn alle im gleichen Betrieb gearbeitet hätten, dies auch bei den Zeugen vorgekommen sein müsste.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 sei ein Ausgleich von Überstunden (hier Sonntagsarbeit) durch Freizeit bis Februar 1973 ausdrücklich untersagt gewesen. Ab März 1973 seien Überstunden vorzugsweise durch Freizeit ausgeglichen worden. Vergütungen seien nur dann zu gewähren gewesen, wenn ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei und der Arbeitnehmer eingewilligt habe. Bei der Zeugin H., bei der ebenfalls Sonntagsarbeit vorgelegen habe, seien für die Monate März 1960 und März 1977 ebenfalls 28 Arbeitstage bestätigt. Bei der Adeverinta der Zeugin M. seien die Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage jährlich zusammengefasst, so dass eventuelle Sonntagsarbeit gar nicht erkannt werden könne. Im übrigen seien die jährlichen Arbeitstage bei der Klägerin und den benannten Zeuginnen annähernd gleich.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 27. März 2003 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 17. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2003 zu verurteilen, die von ihr in Rumänien in den Jahren 1959 bis 1983 zurückgelegten Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass Sonntagsarbeit nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht in Rumänien grundsätzlich unerwünscht und nur in Ausnahmefällen zulässig gewesen sei. Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass und warum Sonntagsarbeit von der Klägerin geleistet worden sei, liege nicht vor.
Die Klägerin hat ergänzend den Überprüfungsantrag der Zeugin H. und einen Auszug aus deren Lohn- und Gehaltslisten vom 24.05.2004 vorgelegt.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert und die Zeuginnen H. und M. gehört. Auf die Niederschrift (Bl. 41/46 der LSG-Akte) wird verwiesen.
Die Klägerin hat noch ihr Carnet de Munca und ein Schreiben der deutsch-rumänischen Verbindungsstelle zu den Akten gegeben.
Die Beklagte hat hierzu dahingehend Stellung genommen, die vorgelegten Bescheinigungen über die geleisteten Arbeits- bzw. Fehltage seien weiterhin in sich nicht schlüssig und könnten nicht als Nachweis für eine 6/6-Anrechnung dienen. Da die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden betragen habe, in Rumänien die 6-Tage-Woche gegolten habe und in dem Betrieb der Klägerin - abgesehen von zwei Feiertagen - rund um die Uhr jeden Tag gearbeitet worden sei, sei es zweckmäßig, keine monatsweise, sondern eine jahresweise Betrachtung der bescheinigten Arbeitstage vorzunehmen. Bei 48 Stunden, d.h. sechs Schichten bzw. sechs Arbeitstagen pro Woche ergebe sich damit rein rechnerisch ein Arbeitssoll von 312 (das seien 6/7 von 365) Tagen pro Jahr. Hiervon seien die zwei erwähnten arbeitsfreien Feiertage abzuziehen. Dies ergebe einen Wert von 310. Da sich für die Schnittwochen am Anfang und Ende eines Kalenderjahres jeweils noch Verschiebungen um jeweils einen Tag ergeben könnten, müsse sich aus den Bescheinigungen für 308 bis 312 Tage pro Kalenderjahr eindeutig ergeben, ob die Klägerin gearbeitet habe, Urlaub hatte, krank war oder aus sonstigen Gründen bei der Arbeit gefehlt habe. Eine stichprobenartige Überprüfung der Bescheinigung vom 25.07.2001 ergebe, dass dies nicht der Fall sei. So seien beispielsweise im Jahr 1960 nur 301, im Jahr 1961 302, im Jahr 1962 301, im Jahr 1963 303, im Jahr 1979 281 und im Jahr 1981 296 Tage dargestellt. Aus der vergleichsweisen Gegenrechnung aufgrund der Arbeitsstunden folge regelmäßig ebenfalls ein Defizit. Ausgehend von mindestens 308 zu bescheinigenden Arbeitstagen bzw. 308 Schichten á 8 Stunden ergebe sich ein Satz von 2464 Stunden, deren Verteilung auf Arbeitszeit bzw. bestätigte Fehlzeiten jährlich nachvollziehbar dargestellt sein müsste. Auch dieser Wert werde wiederholt nicht erreicht. Die Bescheinigung sei ganz offensichtlich lückenhaft.
Die Klägerin hat hierauf dahingehend erwidert, dass es im Jahr 1961 304 Arbeitstage gewesen seien. Darüber hinaus habe es im Jahr 1961 insgesamt 5 und nicht nur zwei arbeitsfreie Feiertage gegeben.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung ihrer in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.
Gemäß § 22 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art (Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen und Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früheren deutschen Ostgebieten) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Gemäß § 22 Abs. 3 FRG werden hierbei für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Für den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG ist der so genannte Vollbeweis erforderlich. Für ihn muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die jeweilige Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Demgegenüber ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG).
Bezüglich der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten konnte ein Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinne des § 15 FRG nach Überzeugung des Senats nicht erbracht werden.
Der von der Klägerin vorgelegte Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten Nr. 2180 vom 25.07.2001 ist widersprüchlich und damit zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet.
Eine Unstimmigkeit lässt sich, nachdem die Klägerin mittlerweile unbestrittenermaßen zeitweise auch Sonntags gearbeitet hat, nicht darauf stützen, dass für einzelne Monate 27 bzw. 28 Arbeitstage bescheinigt wurden. Vergleichbares geht auch aus der vorgelegten Lohn- und Gehaltsliste der Zeugin H. hervor.
Nachdem in dem Betrieb, in dem die Klägerin arbeitete, jedoch mit drei Schichten rund um die Uhr gearbeitet wurde - dies bedeutet, dass mit Ausnahme der Feiertage an allen Tagen des Jahres gearbeitet wurde -, feststeht, dass in Rumänien die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden betrug und die 6-Tage-Woche üblich war, hat die Beklagte jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass es zweckmäßig ist, eine jahresweise Betrachtung der bescheinigten Arbeitstage vorzunehmen. Bei 48 Stunden, d.h. sechs Schichten bzw. sechs Arbeitstagen pro Woche, ergibt sich damit ein Arbeitssoll von 312, 86 Tagen (365 Tage dividiert durch 7 Tage pro Woche multipliziert mit 6 Arbeitstagen) pro Jahr. Hiervon sind die arbeitsfreien Feiertage abzuziehen. Die Klägerin hat insoweit anlässlich des Erörterungstermins angegeben, dass nur am 1. und 2. Mai nicht gearbeitet worden sei. Nach den Angaben der Zeugin H. waren die arbeitsfreien Tage der 1.5. und der 23.8 ... Damit sind vom Arbeitssoll von abgerundet 312 Tagen - die Richtigkeit der Angaben der Klägerin und der Zeugin Hartmann unterstellt - drei Tage abzuziehen. Dies ergibt einen Wert von 309 Tagen. Wenn man mit der Beklagten des weiteren berücksichtigt, dass sich für Schnittwochen am Anfang und Ende eines Kalenderjahres Verschiebungen um jeweils einen Tag ergeben können, muss sich für 307 bis 311 Tage pro Kalenderjahr ergeben, ob die Klägerin gearbeitet hat, Urlaub hatte, krank war oder aus sonstigen Gründen bei der Arbeit gefehlt hat. Aus der vorgelegten Lohn- und Gehaltsliste Nr. 2180 vom 25.07.2001 ergibt sich bei stichprobenartiger Betrachtung der ersten 10 Jahre, in denen die Klägerin vollständig gearbeitet hat, sowie der Jahre 1971, 1974, 1978, 1980, 1981 und 1982 dass sie im Jahr 1960 301 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1961 304 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1962 301 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1963 303 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1964 306 Arbeits- bzw. Urlaubstage, im Jahr 1965 308 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1966 301 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1967 300 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1968 313 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1969 307 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1971 307 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1974 314 Arbeits- Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1978 293 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1980 307 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage, im Jahr 1981 296 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage und im Jahr 1982 306 Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage hatte. Innerhalb des Solls von 307 bis 311 Tagen liegen damit nur die Jahre 1965 und 1968, 1971 und 1980. Des weiteren kommt man für das Jahr 1961 auf 309 bescheinigte Tage, wenn man - wiederum zugunsten der Klägerin entsprechend ihrem schriftlichen Vortrag - berücksichtigt, dass in diesem Jahr drei weitere Tage arbeitsfrei waren. Wenn man darüber hinaus diesen Vortrag der Klägerin, es habe auch sonst fünf arbeitsfreie Feiertage gegeben, auf die anderen Jahre überträgt, ergeben sich für die Jahre 1960, 1962, 1963, 1978 und 1981 trotzdem weiterhin Tage, für die nicht bescheinigt ist, ob die Klägerin gearbeitet hat, Urlaub hatte, krank war oder sonstige Gründe für die Fehlzeit vorlagen. Das Jahr 1974 liegt über dem Soll. Entsprechendes ergibt sich auch, wenn die zu bescheinigenden Arbeitstage von 307 bis 311 Tage auf die zu leistende Stundenzahl hochgerechnet werden. Ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ergibt sich ein Jahresstundensatz von 2456 bis 2488 Stunden. Für das Jahr 1960 sind 2406 Arbeits- bzw. Urlaubsstunden und für das Jahr 1962 2416 Arbeits- bzw. Urlaubsstunden bescheinigt. In beiden Jahren liegt die Klägerin damit ebenfalls unter der Zahl von Arbeitsstunden, die für eine durchgehende Beschäftigung ohne jegliche Lücken zu dokumentieren wären. Damit ist die Bescheinigung nicht geeignet, eine ohne relevante Unterbrechung zurückgelegte Arbeitszeit zwischen November 1959 und November 1983 in Rumänien nachzuweisen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die von der Klägerin benannten und von der Berichterstatterin angehörten Zeuginnen. Zwar haben die Zeuginnen bestätigt, dass auch sonntags gearbeitet worden sei und es hierfür keine freien Tage gegeben habe und dass sie mit der Klägerin täglich gearbeitet hätten. Aus diesen pauschalen Angaben ergibt sich jedoch ebenfalls nicht der Nachweis einer nicht durch relevante Unterbrechungen gekennzeichneten Arbeitsbiographie. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Zeugin M. nur bis zu ihrer Ausreise im Jahr 1977 mit der Klägerin zusammengearbeitet hat.
Darauf, dass bei der Zeugin M. die in Rumänien geleistete Beschäftigungszeit zu sechs Sechstel anerkannt wurde, kann sich die Klägerin für ihr Begehren ebenfalls nicht berufen. Abgesehen davon, dass die von der Zeugin M. vorgelegte Bescheinigung Nr. 616 vom 22.09.1999 nicht mit der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung identisch ist, gibt es keine Gleichheit im Unrecht. Wenn bei der Zeugin M. zu Unrecht die Beschäftigungszeit in Rumänien als nachgewiesen angesehen worden wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass dies auch bei der Klägerin zu geschehen hat.
Aus dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbuch ergeben sich schließlich nur die persönlichen Daten der Klägerin, das Entgelt und die Art der Beschäftigung. Außerdem ist für den Zeitraum vom 01.01.1979 bis zum 08.11.1983 pauschal angegeben, dass sie drei Tage freigestellt gewesen sei und einen Tag unentschuldigt von der Arbeit fern geblieben sei. Erkenntnisse bezüglich der jährlichen Arbeitsleistung und dass keine relevante Unterbrechung vorgelegen hat, sind dem Arbeitsbuch nicht zu entnehmen.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved