Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 464/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1582/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22.02.2006 ist zulässig. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Sozialgericht die im Hauptsacheverfahren - S 2 AS 4038/05 - erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zwischenzeitlich mit Urteil vom 07.03.2006 abgewiesen hat. Zwar ist bislang beim beschließenden Gericht kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung anhängig. Indes ist sie den Antragstellern (erst) am 05.04.2006 zugestellt worden und daher bislang nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnrn. 18 und 34 zu § 123).
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn den Antragstellern fehlt es schon an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Dies hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 22.02.2006 dargelegt; hierauf wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22.02.2006 ist zulässig. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Sozialgericht die im Hauptsacheverfahren - S 2 AS 4038/05 - erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zwischenzeitlich mit Urteil vom 07.03.2006 abgewiesen hat. Zwar ist bislang beim beschließenden Gericht kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung anhängig. Indes ist sie den Antragstellern (erst) am 05.04.2006 zugestellt worden und daher bislang nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnrn. 18 und 34 zu § 123).
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn den Antragstellern fehlt es schon an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Dies hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 22.02.2006 dargelegt; hierauf wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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