Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2133/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1715/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der ihm gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 1946 geborene Kläger war bis Februar 1999 in seinem erlernten Beruf als Mechaniker tätig, danach war er arbeitsunfähig krank. Nach einer Hüftgelenksoperation im Juli 1999 gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 17. September 1999.
Den Antrag des Klägers vom 22. März 2002 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 und Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 ab. Grundlage waren die Gutachten des Orthopäden Dr. Ha. (Diagnosen: Funktionsminderung des linken Hüftgelenks nach Totalendoprothrse mit Präarthrose, Haltungsfehler der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule [LWS], Impingementsyndrom der rechten Schulter, Leistenbruch rechts; Leistungseinschätzung: leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr möglich mit einigen qualitativen Einschränkungen) und der Internistin Dr. H.-Z. (Diagnosen: Thrombopenie bei äthyltoxischer Leberzirrhose mit portaler Hypertension, Schleimhautentzündung oberer Gastrointestinaltrakt, unklarer Bauchspeicheldrüsenprozess, Alkoholabhängigkeit mit Abstinenz seit Januar 2002; Leistungseinschätzung wie Dr. Ha.).
Der Kläger hat hiergegen am 29. April 2003 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört (Hausarzt Dr. L.: leichte Tätigkeiten nur noch unter drei Stunden, maßgeblich wegen der orthopädischen Leiden; Orthopäde Dr. K.: leichte Tätigkeiten noch sechs Stunden und mehr möglich). Der Orthopäde Dr. B., langjährig behandelnder Arzt des Klägers, hat in seinem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen und es auch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Wegstrecke von täglich viermal über 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen könne.
Mit Urteil vom 18. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 bis 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) bestehe nicht. Der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert, da er noch zumindest leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Überzeugend seien die Gutachten von Dr. Ha. und Dr. H.-Z. sowie die Aussage von Dr. K., nicht jedoch das Gutachten von Dr. B ... Dieser habe eine Verschlechterung gegenüber den Begutachtungen im Verwaltungsverfahren bis auf eine leichte Abnahme der Beweglichkeit der Hüftgelenke verneint. Die von ihm erhobenen Befunde, auch im Hinblick auf die allgemeinen Körperbewegungen des Klägers beim An- und Auskleiden und während der Untersuchung, könnten ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen nicht begründen. Die Behauptung Dr. B., die psychische Belastbarkeit sowie Aufmerksamkeit und Konzentration seien sehr eingeschränkt, stehe völlig zusammenhanglos und ohne jegliche Begründung im luftleeren Raum. Auch die Gutachten im Verwaltungsverfahren enthielten keinerlei Hinweise auf eine relevante Leistungsminderung im psychischen Bereich, etwa als Folge der Alkoholerkrankung. Weitere Gutachten halte selbst Dr. B. nicht für erforderlich. Die Leistungseinschätzung von Dr. L. könne nicht nachvollzogen werden, nachdem dieser abweichende Befunde gegenüber den Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt habe. Die von Dr. B. angenommene Einschränkung der Wegefähigkeit sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls könne der Kläger den Arbeitsplatz mit einem Kraftfahrzeug aufsuchen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 30. März 2005 zugestellte Urteil am 28. April 2005 Berufung erhoben. Er hält sich weiterhin für voll erwerbsgemindert und stützt sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. B.
Dr. H. hat für den Senat ein orthopädisches Gutachten (Untersuchung am 20. September 2005) erstattet. Er hat chronische Schmerzen links bei Zustand nach Hüftendoprothese (derzeit keine sicheren Lockerungszeichen), belastungsabhängige Schmerzen der unteren LWS (ohne sichere neurologische Begleiterscheinungen und ohne wesentliche Bewegungsstörungen) sowie schmerzhafte Funktionsstörungen des rechten Schultergelenks bei Arthrose des Schultergelenks selbst und des Schultereckgelenks und degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette ohne Ruptur diagnostiziert. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien, auch bei Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen auf internistischem Fachgebiet, mindestens sechs Stunden täglich bei fünf Tagen in der Woche mit einigen qualitativen Einschränkungen möglich. Der Kläger könne auch arbeitstäglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils höchstens 20 Minuten zu Fuß zurücklegen. Nach Vorlage einer kritischen Stellungnahme von Dr. B. hat Dr. H. an seiner gutachtlichen Einschätzung fest gehalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 18. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Leistungseinschätzung des Sozialgerichts, die auch der Senat teilt, wird durch das vom Senat eingeholte Gutachten von Dr. H. bestätigt. Es besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei - worauf die Beklagte zuletzt hingewiesen hat - ein Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen stattfinden muss. Lasten kann der Kläger, wie von Dr. H. angegeben, gelegentlich auch im mittelschweren Bereich (bis 15 kg) heben und tragen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten entspricht üblicherweise nicht leichten körperlichen Tätigkeiten. Gleiches gilt für Arbeiten auf unebenem oder unsicherem Gelände, häufiges Treppensteigen und Überkopfarbeiten. Hämmern und Schrauben rechts sowie das Bedienen vibrierender Werkzeuge rechts ist gleichfalls ausgeschlossen. Darüber hinaus können beide Hände bei der Arbeit eingesetzt werden, wie auch die seitengleiche Beschwielung und das Fehlen einer einseitigen Muskelverminderung zeigen.
Die ausreichende Fähigkeit, Arbeitsplätze aufzusuchen, besteht. Die übliche Wegstrecke (viermal täglich 500 Meter in jeweils höchstens 20 Minuten und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; st. Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 28. August 2002, B 5 RJ 12/02 R) ist nach dem Gutachten von Dr. H. nicht eingeschränkt. Dr. H. hat sich hierbei auf den klinischen und radiologischen Befund sowie auf Angaben des Klägers (Urlaub in A.) gestützt. Dies ist nicht zu beanstanden. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen zunehmender Schmerzen in der Hüfte keine längeren Autofahrten mehr durchführen kann, wie von ihm bei Dr. H. angegeben worden ist.
Dem Gutachten von Dr. B. vermag sich auch der Senat nicht anzuschließen. Das von Dr. B. diagnostizierte schwere degenerative generalisierte Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose hat Dr. H. nicht nachvollziehen können. Die Veränderungen im Bereich der LWS hat er als eher diskret und altersentsprechend bezeichnet. Eine Coxarthrose, eine Gonarthrose oder eine Sprunggelenksarthrose hat Dr. H., im Gegensatz zu Dr. B., ebenfalls nicht feststellen können. Soweit Dr. B. in seiner im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme Einwände gegen das Gutachten von Dr. H. vorgebracht hat, hat Dr. H. diese in einer für den Senat überzeugenden Weise zurückgewiesen. So beruht das Gutachten - bei einem erfahrenen Gutachter wie Dr. H. an sich selbstverständlich - auch auf der Lektüre der Akten, wie schon die Beantwortung der Beweisfrage 9 (Abweichung von Vorgutachten) zeigt. Die - für die Leistungseinschätzung des Klägers bedeutungslose - Krebserkrankung des Vaters hat Dr. H. durchaus erwähnt. Aus gegenüber dem Gutachten von Dr. B. abweichenden Befunden, etwa zur Beweglichkeit von Wirbelsäule oder Hüfte, lässt sich jedenfalls nicht sicher schließen, dass der von Dr. B. angenommene schlechtere Zustand zutrifft; Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Klägers. Die weiteren von Dr. B. aufgeführten Punkte sind entweder für die Beweisfragen ohne Belang oder sind von Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar und überzeugend klargestellt worden.
Weitergehende Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Amts wegen, sind nicht angezeigt. Dr. H. hat die Frage nach der Notwendigkeit weiterer Gutachten verneint. Anhaltspunkte für erhebliche psychiatrische Beeinträchtigungen oder Folgen der Alkoholkrankheit mit Auswirkung auf das Leistungsvermögen bestehen nicht. Auch das Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K., auf welche sich der Kläger stützt, enthält hierzu nichts. Dieses datiert im Übrigen bereits vom September 2000, also lange vor dem maßgeblichen Rentenantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der ihm gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 1946 geborene Kläger war bis Februar 1999 in seinem erlernten Beruf als Mechaniker tätig, danach war er arbeitsunfähig krank. Nach einer Hüftgelenksoperation im Juli 1999 gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 17. September 1999.
Den Antrag des Klägers vom 22. März 2002 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 und Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 ab. Grundlage waren die Gutachten des Orthopäden Dr. Ha. (Diagnosen: Funktionsminderung des linken Hüftgelenks nach Totalendoprothrse mit Präarthrose, Haltungsfehler der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule [LWS], Impingementsyndrom der rechten Schulter, Leistenbruch rechts; Leistungseinschätzung: leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr möglich mit einigen qualitativen Einschränkungen) und der Internistin Dr. H.-Z. (Diagnosen: Thrombopenie bei äthyltoxischer Leberzirrhose mit portaler Hypertension, Schleimhautentzündung oberer Gastrointestinaltrakt, unklarer Bauchspeicheldrüsenprozess, Alkoholabhängigkeit mit Abstinenz seit Januar 2002; Leistungseinschätzung wie Dr. Ha.).
Der Kläger hat hiergegen am 29. April 2003 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört (Hausarzt Dr. L.: leichte Tätigkeiten nur noch unter drei Stunden, maßgeblich wegen der orthopädischen Leiden; Orthopäde Dr. K.: leichte Tätigkeiten noch sechs Stunden und mehr möglich). Der Orthopäde Dr. B., langjährig behandelnder Arzt des Klägers, hat in seinem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen und es auch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Wegstrecke von täglich viermal über 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen könne.
Mit Urteil vom 18. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 bis 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) bestehe nicht. Der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert, da er noch zumindest leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Überzeugend seien die Gutachten von Dr. Ha. und Dr. H.-Z. sowie die Aussage von Dr. K., nicht jedoch das Gutachten von Dr. B ... Dieser habe eine Verschlechterung gegenüber den Begutachtungen im Verwaltungsverfahren bis auf eine leichte Abnahme der Beweglichkeit der Hüftgelenke verneint. Die von ihm erhobenen Befunde, auch im Hinblick auf die allgemeinen Körperbewegungen des Klägers beim An- und Auskleiden und während der Untersuchung, könnten ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen nicht begründen. Die Behauptung Dr. B., die psychische Belastbarkeit sowie Aufmerksamkeit und Konzentration seien sehr eingeschränkt, stehe völlig zusammenhanglos und ohne jegliche Begründung im luftleeren Raum. Auch die Gutachten im Verwaltungsverfahren enthielten keinerlei Hinweise auf eine relevante Leistungsminderung im psychischen Bereich, etwa als Folge der Alkoholerkrankung. Weitere Gutachten halte selbst Dr. B. nicht für erforderlich. Die Leistungseinschätzung von Dr. L. könne nicht nachvollzogen werden, nachdem dieser abweichende Befunde gegenüber den Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt habe. Die von Dr. B. angenommene Einschränkung der Wegefähigkeit sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls könne der Kläger den Arbeitsplatz mit einem Kraftfahrzeug aufsuchen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 30. März 2005 zugestellte Urteil am 28. April 2005 Berufung erhoben. Er hält sich weiterhin für voll erwerbsgemindert und stützt sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. B.
Dr. H. hat für den Senat ein orthopädisches Gutachten (Untersuchung am 20. September 2005) erstattet. Er hat chronische Schmerzen links bei Zustand nach Hüftendoprothese (derzeit keine sicheren Lockerungszeichen), belastungsabhängige Schmerzen der unteren LWS (ohne sichere neurologische Begleiterscheinungen und ohne wesentliche Bewegungsstörungen) sowie schmerzhafte Funktionsstörungen des rechten Schultergelenks bei Arthrose des Schultergelenks selbst und des Schultereckgelenks und degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette ohne Ruptur diagnostiziert. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien, auch bei Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen auf internistischem Fachgebiet, mindestens sechs Stunden täglich bei fünf Tagen in der Woche mit einigen qualitativen Einschränkungen möglich. Der Kläger könne auch arbeitstäglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils höchstens 20 Minuten zu Fuß zurücklegen. Nach Vorlage einer kritischen Stellungnahme von Dr. B. hat Dr. H. an seiner gutachtlichen Einschätzung fest gehalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 18. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Leistungseinschätzung des Sozialgerichts, die auch der Senat teilt, wird durch das vom Senat eingeholte Gutachten von Dr. H. bestätigt. Es besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei - worauf die Beklagte zuletzt hingewiesen hat - ein Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen stattfinden muss. Lasten kann der Kläger, wie von Dr. H. angegeben, gelegentlich auch im mittelschweren Bereich (bis 15 kg) heben und tragen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten entspricht üblicherweise nicht leichten körperlichen Tätigkeiten. Gleiches gilt für Arbeiten auf unebenem oder unsicherem Gelände, häufiges Treppensteigen und Überkopfarbeiten. Hämmern und Schrauben rechts sowie das Bedienen vibrierender Werkzeuge rechts ist gleichfalls ausgeschlossen. Darüber hinaus können beide Hände bei der Arbeit eingesetzt werden, wie auch die seitengleiche Beschwielung und das Fehlen einer einseitigen Muskelverminderung zeigen.
Die ausreichende Fähigkeit, Arbeitsplätze aufzusuchen, besteht. Die übliche Wegstrecke (viermal täglich 500 Meter in jeweils höchstens 20 Minuten und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; st. Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 28. August 2002, B 5 RJ 12/02 R) ist nach dem Gutachten von Dr. H. nicht eingeschränkt. Dr. H. hat sich hierbei auf den klinischen und radiologischen Befund sowie auf Angaben des Klägers (Urlaub in A.) gestützt. Dies ist nicht zu beanstanden. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen zunehmender Schmerzen in der Hüfte keine längeren Autofahrten mehr durchführen kann, wie von ihm bei Dr. H. angegeben worden ist.
Dem Gutachten von Dr. B. vermag sich auch der Senat nicht anzuschließen. Das von Dr. B. diagnostizierte schwere degenerative generalisierte Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose hat Dr. H. nicht nachvollziehen können. Die Veränderungen im Bereich der LWS hat er als eher diskret und altersentsprechend bezeichnet. Eine Coxarthrose, eine Gonarthrose oder eine Sprunggelenksarthrose hat Dr. H., im Gegensatz zu Dr. B., ebenfalls nicht feststellen können. Soweit Dr. B. in seiner im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme Einwände gegen das Gutachten von Dr. H. vorgebracht hat, hat Dr. H. diese in einer für den Senat überzeugenden Weise zurückgewiesen. So beruht das Gutachten - bei einem erfahrenen Gutachter wie Dr. H. an sich selbstverständlich - auch auf der Lektüre der Akten, wie schon die Beantwortung der Beweisfrage 9 (Abweichung von Vorgutachten) zeigt. Die - für die Leistungseinschätzung des Klägers bedeutungslose - Krebserkrankung des Vaters hat Dr. H. durchaus erwähnt. Aus gegenüber dem Gutachten von Dr. B. abweichenden Befunden, etwa zur Beweglichkeit von Wirbelsäule oder Hüfte, lässt sich jedenfalls nicht sicher schließen, dass der von Dr. B. angenommene schlechtere Zustand zutrifft; Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Klägers. Die weiteren von Dr. B. aufgeführten Punkte sind entweder für die Beweisfragen ohne Belang oder sind von Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar und überzeugend klargestellt worden.
Weitergehende Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Amts wegen, sind nicht angezeigt. Dr. H. hat die Frage nach der Notwendigkeit weiterer Gutachten verneint. Anhaltspunkte für erhebliche psychiatrische Beeinträchtigungen oder Folgen der Alkoholkrankheit mit Auswirkung auf das Leistungsvermögen bestehen nicht. Auch das Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K., auf welche sich der Kläger stützt, enthält hierzu nichts. Dieses datiert im Übrigen bereits vom September 2000, also lange vor dem maßgeblichen Rentenantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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