L 3 AS 5397/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1217/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5397/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt die Übernahme von Kosten für Strom, einen ISDN-Anschluss sowie für Internetnutzung, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften.

Am 08.11.2004 beantragte der seinerzeit im Sozialhilfebezug stehende Kläger bei der Stadt K. - Sozial- und Jugendbehörde - die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.01.2005.

1. Mit Bescheid vom 17.01.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich EUR 412,00. Mit Bescheid vom 28.01.2005 setzte sie die Leistungen für den genannten Zeitraum auf monatlich EUR 638,87 (Regelleistung in Höhe von EUR 345,00, Kosten für Heizung in Höhe von EUR 76,00 sowie Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich EUR 217,87) fest. Eine Übernahme von Unterkunftskosten unterblieb wegen einer vom Kläger gegenüber seiner Vermieterin geltend gemachten Mietbefreiung.

In der Folgezeit erhob der Kläger bei der Beklagten Einwendungen und trug vor, über die von ihm beantragte Übernahme von Kosten für Strom, einen ISDN-Anschluss sowie Beiträge zu Berufsverbänden sei nicht bzw. fehlerhaft entschieden worden. Es gehe auch um den Zeitraum bis zum 31.12.2004, für den das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) maßgeblich sei. Er beantrage die Korrektur, Berichtigung und Ergänzung der Entscheidungen nach den §§ 138 bis 140 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieses Begehren wertete die Beklagte als den Bescheid vom 28.01.2005 betreffenden Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2005 zurückwies. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 03.03.2005 durch Niederlegung zugestellt.

2. Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Beklagte unter Zugrundelegung der Regelungen des SGB II den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen ISDN-Anschluss ab.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut Kosten für Strom als gesondert zu erstattende Kosten der Unterkunft nach dem SGB III sowie Kosten für einen ISDN-Anschluss und Beiträge zu Berufsverbänden auch für die Zeit bis zum 31.12.2005 geltend. Schließlich beantragte er wiederum die Korrektur, Berichtigung und Ergänzung der Entscheidungen nach den §§ 138 bis 140 SGG.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 wies die Beklagte auch diesen Widerspruch zurück.

3. Durch Bescheid vom 02.03.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 28.01.2005 für die Zeit ab dem 01.02.2005 auf und setzte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab diesem Zeitpunkt bis zum 30.06.2005 auf monatlich EUR 822,36 (Regelleistung in Höhe von EUR 345,00, Kosten für Heizung in Höhe von EUR 76,00, Kosten für Unterkunft - auf Vorschlag des Klägers trotz von ihm gegenüber seiner Vermieterin geltend gemachter Mietbefreiung - in Höhe von EUR 401,36 sowie Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich EUR 217,87) fest.

Der Kläger beantragte daraufhin wiederum die Korrektur, Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung nach den §§ 138 bis 140 SGG.

Die Beklagte wertete dies als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 zurückwies.

Der Kläger hat beim Sozialgericht Karlsruhe zunächst am 01.04.2005 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2005 und am 14.04.2005 hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 Klage erhoben und eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von erhöhten Leistungen ab dem 01.01.2005 sowie der Stadt K. zur Bewilligung von Leistungen für die Zeit bis zum 31.12.2004 beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Kosten für Haushaltsenergie seien von der Regelleistung nicht umfasst. Was die Kosten des ISDN-Anschlusses, der Internetnutzung sowie der Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften betreffe, sei hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2004, für den das BSHG gelte, behördlicherseits schon keine Entscheidung getroffen worden. Für die nachfolgende Zeit seien diese Kosten jedenfalls gem. § 68 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu übernehmen.

Das Sozialgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2005 mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger von der Beklagten Ziff. 2 die Übernahme von Kosten für Strom, einen ISDN-Anschluss sowie für Internetnutzung, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften für die Zeit bis zum 31.12.2004 begehre. Es sei nämlich nichts dafür ersichtlich, dass eine entsprechend beantragte Leistung geprüft und abgelehnt worden sei. Mit Blick auf sein Begehren, die Beklagte zu Übernahme entsprechender Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2005 zu verurteilen, sei die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die geltend gemachten Kosten seien durch die Regelleistung abgedeckt. Für die Gewährung von Leistungen nach § 68 SGB XII sei die Beklagte nicht zuständig. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 07.11.2005 zugegangen.

Nachdem er zunächst erfolglos eine Berichtigung der über die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht aufgenommenen Niederschrift begehrt hatte, beantragte der Kläger unter dem 20.11.2005 die Korrektur, Berichtigung und Ergänzung des Urteils vom 17.10.2005 nach den §§ 138 bis 140 SGG. Dies lehnte das Sozialgericht mit Schreiben vom 22.11.2005 ab.

Am 07.12.2005 hat der Kläger "vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung über Korrektur, Berichtigung und Ergänzung, § 138 - § 140 SGG" Berufung eingelegt. Nachdem gem. § 518 Zivilprozessordnung (ZPO) die Berufungsverfahren gegen das Haupturteil sowie gegen die Ergänzung miteinander zu verbinden seien, werde eine Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zu einer noch ausstehenden Entscheidung des Sozialgerichts über sein Urteilsergänzungsbegehren beantragt. In der Sache wiederholt er sein früheres Vorbringen und trägt ergänzend vor, seine Klage sei insgesamt zulässig. Von ihm gestellte Anträge und angebrachte Hinweise seien von Seiten der Verwaltung und des Sozialgerichts teilweise übergangen worden. Die vom Sozialgericht zitierte Durchführungsbestimmung der Agentur für Arbeit existiere nicht. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat den Berufungsrechtsstreit zwischen dem Kläger und der Stadt K. - Sozial- und Jugendbehörde - gem. § 202 SGG i. V. mit § 145 ZPO vom Verfahren abgetrennt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2005 abzuändern und

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2005 sowie des Bescheides vom 03. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 und des Bescheides vom 03. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2005 zu verurteilen, für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Kosten für Strom, ISDN-Anschluss, Internetnutzung sowie für Berufsverbände und Gewerkschaften zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Stuttgart verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Der Senat ist zunächst nicht mit Blick auf die vom Kläger beantragte Aussetzung des Berufungsverfahrens an einer Entscheidung gehindert. Nachdem das Sozialgericht im Urteil vom 17.10.2005 über die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten - und mit der vorliegenden Berufung weiterverfolgten - Ansprüche vollumfänglich entschieden hat, besteht nämlich kein Anlass, in Ansehung des § 202 SGG i. V. m. § 518 ZPO einen Stillstand des vorliegenden Verfahrens wegen der vom Kläger gleichsam reflexhaft beantragten Urteilsergänzung (§ 140 SGG) anzuordnen.

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist nach dem gesamten Berufungsvorbringen des Klägers nicht von einem lediglich bedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger vermag mit seinen Begehren auch im Berufungsverfahren nicht durchzudringen.

Hinsichtlich der vom Kläger erstrebten weitere Leistungen nach dem SGB II ist Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht nur der Bescheid vom 28.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2005 sowie der Bescheid vom 03.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005, sondern auch der die Leistungsbewilligung vom 28.01.2005 für die Zeit ab dem 01.02.2005 abändernde Bescheid vom 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 (§§ 86 und 96 Abs. 1 SGG; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 2 zu § 96).

Anders als der Kläger meint, sind die angegriffenen Bescheide nicht zu beanstanden. Denn ihm können neben der bewilligten Regelleistung nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB II keine Leistungen für Stromkosten sowie für Kosten seines ISDN-Anschlusses, seiner Internetnutzung und seiner Beiträge zu Berufsverbänden bzw. Gewerkschaften gewährt werden.

So sind zunächst die Kosten für Haushaltsstrom in der laufenden Regelleistung nach dem SGB II enthaltenen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.08.2005 - L 7 AS 182/05 ER -, zit. nach juris). Insbesondere handelt es sich hierbei weder um Kosten der Unterkunft noch um Kosten der Heizung. Dass Stromkosten in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht eigens aufgeführt sind, ist angesichts des nicht abschließenden Charakters der in dieser Vorschrift genannten Regelbeispiele (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 65 zu § 20) unerheblich.

Was die Kosten des ISDN-Anschlusses, der Internetnutzung und der Beiträge zu Berufsverbänden bzw. Gewerkschaften betrifft, besteht keine rechtliche Grundlage für gesonderte Erstattungsleistungen nach dem SGB II.

Ohne Erfolg verweist der Kläger schließlich für die von ihm begehrte Übernahme von Kosten für Strom, ISDN-Anschluss und Internetnutzung sowie von Beiträgen zu Berufsverbänden und Gewerkschaften auf die nicht der Sperrwirkung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II unterliegende Regelung des § 68 SGB XII (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Zum einen setzt nämlich die im 8. Kapitel des SGB XII geregelte Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII mit entsprechenden Schwierigkeiten verbundene besondere Lebensverhältnisse des Leistungsempfängers voraus, wofür vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr erstrebt der Kläger lediglich eine Verbesserung seiner allgemeinen Lebensverhältnisse.

Zum anderen scheidet die vom Kläger nach seinen Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erstrebte Daueralimentation gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.01. 2001 (BGBl I 179) i. d. F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I 3022, 3060) auch deshalb aus, weil zu seinen Gunsten kein Einzelfall vorliegt, in dem andere arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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