L 4 R 3509/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 2773/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3509/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) streitig.

Der am 1964 geborene Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien, wo er in den Jahren 1979 bis 1982 eine Ausbildung zum Koch absolviert hat. Im Jahre 1987 siedelte er ins Bundesgebiet über, wo er ausschließlich als Koch beschäftigt war. Nachdem beim Kläger am 18. Januar 1999 Arbeitsunfähigkeit (AU) eingetreten war und im März 1999 computertomographisch Bandscheibenvorfälle im Bereich L5/S1 und L4/L5 diagnostiziert worden waren, nahm er vom 25. August bis 15. September 1999 stationäre Leistungen zur Rehabilitation in der F.-klinik B. B. in Anspruch (vgl. Entlassungsbericht vom 02. November 1999). Auf den am 17. Januar 2000 gestellten Antrag des Klägers, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. BU zu gewähren, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2000 Rente wegen BU auf Zeit vom 16. September 1999 bis 31. März 2001; gleichzeitig lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen EU ab. Grundlage dieser Entscheidung war die Stellungnahme des Dr. K. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten vom 10. Dezember 1999, der den Kläger nach Auswertung des Entlassungsberichts der F.-klinik vom 02. November 1999 in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch lediglich noch für weniger als zweistündig einsatzfähig erachtete.

Am 09. Januar 2001 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen BU. Die Beklagte veranlasste das chirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr. N., der beim Kläger ausweislich seines Gutachtens vom 02. April 2001 Bandscheibenvorfälle im Bereich L5/S1 und L4/5 ohne belangvolle aktuelle Wurzelreizsymptomatik diagnostizierte und ihn für leichte bis mittelschwere körperliche Wechseltätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig erachtete; zu vermeiden seien häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, überwiegend einseitige Körperhaltung sowie häufiges Bücken. Damit sei er auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch vollschichtig leistungsfähig. Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er könne in seinem bisherigen Beruf Tätigkeiten im Umfang von mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben; zudem sei er wieder auf zumutbare Tätigkeiten als Beschließer, Kontrolleur bzw. Journalführer im Hotel- und Gaststättengewerbe verweisbar. Mit diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle, noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. BU vor. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. V. vom 07. August 2001 ein sowie die Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers (Gaststätte W. in G.) vom 23. Juli 2001. Mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 04. Oktober 2001 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger verfüge über ein zeitliches Leistungsvermögen von zumindest sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne häufiges Bücken, überwiegend einseitige Körperhaltung sowie häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg ohne mechanische Hilfsmittel. Damit könne er wieder vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden im erlernten Beruf als Koch arbeiten sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 02. November 2001 beim Sozialgericht (SG) Ulm erhobenen Klage, mit der er zur Begründung geltend machte, seinen Beruf als Koch nicht mehr vollschichtig ausüben zu können. An den Umständen, die zu einer Bewilligung der Rente auf Zeit geführt hätten, habe sich nichts geändert. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten mit der Begründung entgegen, BU liege nicht vor, da der Kläger mit seinem Leistungsvermögen noch auf Tätigkeiten als Qualitätsprüfer in der Nahrungsmittelindustrie, Beschließer in größeren Restaurants sowie Kassierer an Selbstbedienungs(SB)-Tankstellen verwiesen werden könne. Hierzu legte sie die Sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. L., Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 08. Januar 2003 vor, der die Leistungsbeurteilung des vom SG mit einer Begutachtung beauftragten Sachverständigen Dr. F. zwar grundsätzlich für zutreffend hielt, jedoch dessen Beschränkung auf leichte Vollschichttätigkeiten als "überprotektiv" beurteilte. Das SG hörte Dr. V. unter dem 15. Juli 2002 schriftlich als sachverständigen Zeugen und erhob das Gutachten des Arztes für Orthopädie, Chirotherapie/Sportmedizin, Naturheilverfahren Dr. F., Oberarzt in der Abteilung Orthopädie/Sporttraumatologie im Bundeswehrkrankenhaus, Akademisches Krankenhaus der Universität Ulm, vom 14. November 2002, der für den Kläger lediglich noch leichte berufliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen für zumutbar erachtete. Mit Urteil vom 11. Juli 2003 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2001, dem Kläger Rente wegen BU auch ab 01. April 2001 zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, mit dem von dem Sachverständigen Dr. F. festgestellten Leistungsvermögen, das auch von Dr. L. für zutreffend erachtet worden sei, könne der Kläger wegen der Schwere der Belastungen weder seine bisherige Tätigkeit als Koch noch die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten verrichten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Beklagten am 11. August 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer am 02. September 2003 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie geltend macht, das SG habe die Sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. L. vom 08. Januar 2003 dahingehend fehlinterpretiert, dass auch die Beklagte nur noch von einer Einsatzfähigkeit für leichte Arbeiten ausgehe. Demgegenüber erachte sie den Kläger auch noch für teilweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsatzfähig. Entsprechend könnten ihm die von ihr benannten Verweisungstätigkeiten zugemutet werden. Die Beklagte legte die weiteren Sozialmedizinischen Stellungnahmen des Dr. L. vom 27. August 2003, 16. Februar 2004 und 31. März 2006 vor, ferner berufskundliche Unterlagen zu den Tätigkeiten eines Qualitätsprüfers in der Lebensmittelindustrie, eines Beschließers, eines Kassierers an SB-Tankstellen, eines Restaurantkassierers sowie eines Einkäufers bzw. Disponenten im Hotel- und Gaststättengewerbe. Ihre zunächst geäußerte Auffassung, wonach der Kläger auch auf die zuletzt genannte Tätigkeit verwiesen werden könne, hielt die Beklagte im Laufe des Verfahrens nicht mehr aufrecht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Juli 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und macht geltend, für die Tätigkeit eines Disponenten bzw. Einkäufers nicht die nötige Qualifikation zu besitzen und diese auch nicht innerhalb einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit von bis zu drei Monaten erwerben zu können. Eine Tätigkeit als Kassierer an SB-Tankstellen könne er - wie das SG zutreffend ausgeführt habe - im Hinblick auf sein Restleistungsvermögen nicht ausüben. Als Facharbeiter könne er auf Tätigkeiten als Beschließer und Restaurantkassierer nicht verwiesen werden.

Die Berichterstatterin des Senats hat die ergänzende fachorthopädische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. F. vom 10. März 2006 eingeholt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2001 verurteilt, dem Kläger Rente wegen BU auch ab 01. April 2001 zu gewähren. Denn die genannten und angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Da der Kläger berufsunfähig (bu) ist, steht ihm auch für die Zeit ab 01. April 2001 die beantragte BU-Rente zu.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder seine bisherige Tätigkeit als Koch weiterhin vollschichtig verrichten kann, noch die Tätigkeiten, die die Beklagte unter Anwendung des so genannten Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) als sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten konkret benannt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. Der Senat teilt die Auffassung des SG, wonach dem Kläger im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen weder eine Tätigkeit als Qualitätsprüfer in der Nahrungs- und Lebensmittelindustrie, noch als Beschließer oder als Kassierer an SB-Tankstellen zugemutet werden kann. Entsprechendes gilt auch für die im Berufungsverfahren von der Beklagten weiter herangezogene Tätigkeit eines Restaurantkassierers. Bei den Tätigkeiten eines Qualitätsprüfers und Beschließers handelt es sich nach den vorgelegten berufskundlichen Unterlagen um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, während die Tätigkeiten des Kassierers an Selbstbedienungstankstellen und des Restaurantkassierers als leicht bis gelegentlich mittelschwer beschrieben werden. Solche mittelschweren Belastungen können dem Kläger, selbst wenn diese nur gelegentlich vorkommen, auch nach Überzeugung des Senats nicht mehr zugemutet werden. Der Senat stützt seine Auffassung insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. F., der nach Auswertung der Vorbefunde und ausführlicher Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung der erhobenen klinischen Befunde und dessen Angaben zu der in sich schlüssigen und überzeugenden Einschätzung gelangt ist, dass die vorliegenden Bandscheibenvorfälle in zwei Etagen im Hinblick auf das über die Jahre hinweg vorliegende Beschwerdebild mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zulassen. So standen beim Kläger zunächst bandscheibenbedingte Wurzelreizsymptome im Vordergrund, während zum Untersuchungszeitpunkt bei dem Sachverständigen Dr. F. ein Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik vorlag. Seine diesbezügliche Einschätzung im Gutachten vom 14. November 2002 hat der Sachverständige Dr. F. im Berufungsverfahren in seinen ergänzenden Ausführungen vom 10. März 2006 weiter konkretisiert und deutlich gemacht, dass die getroffene Leistungsbeurteilung gerade auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers zu vermeiden. Denn wenn - wie der Sachverständige betont hat - die allgemeine klinische Erfahrung zeigt, dass sich bei Veränderungen, wie sie die Computertomographie beim Kläger dokumentiert, selbst bei hochmotivierten Patienten, die beispielsweise regelmäßig krankengymnastische Übungen unter Anleitung und in Eigenregie durchführen, immer wieder akute und subakute Krankheitsphasen entwickeln können, wobei zur Aktivierung des Krankheitsprozesses nicht einmal mittelschwere Tätigkeiten durchgeführt werden müssen, vielmehr beispielsweise bereits das Aufheben eines Briefes aus einer ungünstigen Körperposition, verbunden mit einer Rotationsbewegung der Wirbelsäule ausreicht, liegt beim Kläger mit Bandscheibenvorfällen in zwei Etagen, die an die jeweilige Nervenwurzel heranreichen, ein latentes Gefährdungspotential vor, das es zu minimieren gilt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat die von der Beklagten auf der Grundlage der Ausführungen des Dr. L. in seinen Sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 27. August 2003 und 16. Februar 2004 vertretene Auffassung, die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. F. sei "überprotektiv", nicht zu teilen. Nachdem Dr. L. nach Vorlage der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. vom 10. März 2006 im Rahmen seiner daraufhin unter dem 31. März 2006 verfassten Stellungnahme im Wesentlichen auch lediglich dessen ergänzende Ausführungen referiert hat, hiergegen jedoch unmittelbar keine Einwände erhoben oder sich gegenteilig wertend geäußert hat, sieht sich der Senat in seiner Einschätzung indirekt auch durch den sozialmedizinische Gutachter der Beklagten bestätigt.

Da beim Kläger somit lediglich noch ein berufliches Leistungsvermögen für Tätigkeiten leichter Art vorliegt, ist er den von der Beklagten herangezogenen Verweisungstätigkeiten nicht mehr gewachsen. Denn diese sind sämtlich, wenn auch zum Teil nur gelegentlich, mit mittelschweren und als solchen dem Kläger nicht mehr zumutbaren Belastungen verbunden. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. F. im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen vom 10. März 2006 für die maßgeblichen Tätigkeiten grundsätzlich noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht. Denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner Ausführungen bei jeder der genannten Tätigkeiten deutlich gemacht, dass hierbei Beschränkungen zu berücksichtigen seien. So schränkt er im Hinblick auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers in der Nahrungsmittel- und Lebensmittelindustrie seine Einschätzung bezüglich einer Vollschichttätigkeit dahingehend ein, dass für die einzelnen zu prüfenden Nahrungs- und Lebensmittel eine Gewichtsbeschränkung vorzunehmen sei. Auch bei der Tätigkeit als Beschließer in größeren Restaurants sieht er eine Einschränkung dahingehend, dass der Kläger den an sich körperlich geforderten Anforderungen einer belastbaren Wirbelsäule nicht genüge. In diesem Sinne schließt der Sachverständige auch bei der Tätigkeit eines Kassierers an SB-Tankstellen, die der Kläger vollschichtig ausüben könne, Tätigkeitsbereiche aus, die nicht ausschließlich als leicht anzusehen sind, wie beispielsweise die mit der Regalpflege verbundenen Verrichtungen. Entsprechendes gilt bei der Tätigkeit des Restaurantkassierers für die zeitweise anfallenden Nebentätigkeiten im Service- und Buffetbereich, die als bis zu mittelschwer beschrieben werden. Diese von dem Sachverständigen in den einzelnen Tätigkeitsprofilen jeweils gemachten Einschränkungen zeigen aber gerade auf, dass das Leistungsvermögen des Klägers eben nicht den Anforderungen Rechnung trägt, die mit der Ausübung der im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten einher gehen. Kann ein Versicherter in einer Verweisungstätigkeit lediglich noch Teilaufgaben verrichten und entspricht sein Leistungsvermögen damit gerade nicht mehr gänzlich dem in der jeweiligen Tätigkeit geforderten Anforderungsprofil, so ist eine gesundheitlich zumutbare Tätigkeit, die BU ausschließen könnte, nicht benannt. Da auch für den Senat keine weiteren Verweisungstätigkeiten ersichtlich sind, die dem Kläger sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar sind, ist der Kläger bu, weshalb das SG die Beklagte zu Recht zu einer entsprechenden Rentengewährung ab 01. April 2001 verurteilt hat.

Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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