Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RA 3031/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4565/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1956 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kläger, hat keine Ausbildung absolviert. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet im Jahr 1973 war er seinen Angaben zufolge zunächst bis 1979 als Maurer und hiernach bis 1999 als Eisenflechter tätig. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist neben Zeiten der Arbeitslosigkeit und nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegten Zeiträumen (August 1990, Dezember 1993) eine freiwillige Beitragsentrichtung vom 01. Januar 1994 bis 31. März 1997 aus. Im Mai 1999 trat beim Kläger Arbeitsunfähigkeit (AU) ein. Vom 25. April bis 16. Mai 2000 nahm er Leistungen zur Rehabilitation in der Klinik B. R. in Anspruch, aus der er arbeitsunfähig (au) entlassen wurde (Entlassungsbericht vom 15. Mai 2000). Er bezog zunächst Krankengeld (Krg) und hiernach Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Am 08. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er als Gesundheitsstörungen "Wirbelsäulenleiden, Magengeschwür" an. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M., der beim Kläger ausweislich seines Gutachtens vom 25. Januar 2002 ein lumbales Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts sowie eine Chondromalazia patellae diagnostizierte; aufgrund des anlässlich seiner Untersuchung am 24. Januar 2002 erhobenen Befundes sah er die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgehoben. Er sah die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und empfahl dringend eine vorgezogene stationäre Maßnahme. Durch eine intensive Therapie, die anschließend ambulant fachgebunden weitergeführt werden müsse, werde es mit Wahrscheinlichkeit gelingen, innerhalb einer Jahresfrist ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten zu erreichen. Die jetzige Tätigkeit im Baugewerbe könne der Kläger aber wahrscheinlich nicht mehr ausüben. Mit Bescheid vom 08. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser sei zwar seit 31. Mai 1999 voll erwerbsgemindert, doch erfülle er nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung, da er in dem maßgeblichen Zeitraum vom 31. Mai 1994 bis 30. Mai 1999 nur 26 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt habe und auch im Sinne des § 241 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 15. August 2002 zurückgewiesen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 09. September 2002 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage. Er machte geltend, nicht bereits seit 31. Mai 1999 voll erwerbsgemindert zu sein. Denn auch danach habe er noch Alg und Alhi bezogen und Pflichtbeiträge entrichtet. Die Erwerbsminderung sei frühestens ab Rentenantragstellung eingetreten. Während seiner ab 01. Dezember 1993 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit habe er im Übrigen ab Januar 1994 freiwillige Beiträge geleistet. Die entsprechende Beitragszahlung habe er erst zu diesem Zeitpunkt aufgenommen, weil ihm seitens eines Mitarbeiters der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass dies erst ab Januar 1994 möglich sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Beim Kläger liege zwar seit 31. Mai 1999 volle Erwerbsminderung auf Zeit vor, doch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt habe, noch die Zeit vom 01. Januar 1984 bis 30. Mai 1999 durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei; nicht belegt seien die Monate August 1990 und Dezember 1993. Die Annahme eines Leistungsfalls im Oktober 2001 rechtfertige sich nach den vorliegenden Befunden nicht. Bei dem lumbalen Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts infolge einer ausgeprägten degenerativen Veränderung im unteren Wirbelsäulenbereich handle es sich um eine schleichende Erkrankung, die schließlich im Mai 1999 zu AU geführt habe. Die getroffene Beurteilung werde durch die eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte bestätigt. Sie legte den Entlassungsbericht der A.-klinik, Fachklinik für konservative Orthopädie und Rheumatologie, vom 03. April 2003 über die vom Kläger in der Zeit vom 13. März bis 03. April 2003 in Anspruch genommenen stationären Leistungen zur Rehabilitation vor. Das SG hörte den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. A. unter dem 19. Dezember 2002, den Arzt/Chirotherapie Dr. J. unter dem 10. Januar 2003 sowie den Facharzt für Orthopädie Dr. N. unter dem 11. Februar 2003 schriftlich als sachverständige Zeugen und wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar seit Mai 1999 voll erwerbsgemindert, doch erfülle er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Erwerbsminderungsrente nicht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Bevollmächtigten des Klägers am 27. Oktober 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 31. Oktober 2003 schriftlich Berufung beim SG eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, nicht bereits am 31. Mai 1999 voll erwerbsgemindert gewesen zu sein. Seinerzeit habe er Alg und Alhi bezogen und dem früheren Arbeitsamt (ArbA) mit seiner Arbeitskraft damit zur Verfügung gestanden. Im Falle einer Erwerbsminderung hätte er entsprechenden Leistungen nicht erhalten. Schließlich sei auch im März/April 2003 noch ein Heilverfahren durchgeführt worden, wobei er mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden täglich und mehr leistungsfähig erachtet worden sei; lediglich in seiner Tätigkeit als Eisenbieger sei er nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig gewesen. Dies spreche gegen die angenommene Erwerbsminderung bereits seit Mai 1999. Allerdings habe sich sein Gesundheitszustand seither wieder verschlechtert, weshalb jene Leistungsbeurteilung jetzt nicht mehr zutreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 08. Oktober 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und macht geltend, seit Krankheitsbeginn im Mai 1999 sei von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen. Die Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der A.-klinik vom 03. April 2003 sei bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarktes zu positiv.
Die Berichterstatterin des Senats hat die bei der Bundesagentur für Arbeit über den Kläger geführten Verwaltungsakten einschließlich der medizinischen Unterlagen und die durch die AOK Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein, im Hinblick auf die AU des Klägers veranlassten Sozialmedizinischen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 14. Juli und 04. November 1999 sowie 24. Februar und 14. Juni 2000 beigezogen. Ferner hat sie das Gutachten des Dr. Ja., Oberarzt der Orthopädischen Klinik der St. V.-Krankenhäuser in K., vom 07. Februar 2006 erhoben, der den Kläger mit qualitativen Einschränkungen noch für leichte berufliche Tätigkeiten vollschichtig einsatzfähig beurteilt hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, weder nach § 43 SGB VI noch nach § 241 SGB VI.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs im Einzelnen dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten ist das SG auf der Grundlage seiner Leistungsbeurteilung, wonach beim Kläger der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung im Mai 1999 eingetreten sei, zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Erwerbsminderungsrente nicht zusteht, weil er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Rentengewährung nicht erfüllt. Denn ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls im Mai 1999 hat der Kläger in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum weder drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt (vgl. § 43 SGB VI), noch im Hinblick auf § 241 SGB VI jeden Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Dies hat das SG zutreffend dargelegt und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass der Versicherungsverlauf des Klägers nicht nur im Monat Dezember 1993 eine Beitragslücke aufweist, sondern auch im August 1990, so dass selbst im Falle einer fehlerhaften Beratung der Beklagten hinsichtlich der Möglichkeit, freiwillige Beiträge für den Monat Dezember 1993 zu entrichten, keine andere Entscheidung möglich wäre.
Der Senat teilt allerdings nicht die Leistungsbeurteilung des SG, wonach das Leistungsvermögen des Klägers bereits im Mai 1999 auf ein rentenberechtigendes Maß herabgesunken sei. Das SG hat sich insoweit auf das im Verwaltungsverfahren von der Beklagten veranlasste Gutachten des Dr. M. gestützt, der im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und die anlässlich seiner Untersuchung am 24. Januar 2002 erhobenen Befunde von einer aufgehobenen Erwerbsfähigkeit ab Mai 1999 ausgegangen ist, sowie auf die Auskünfte der als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte des Klägers. Der Senat sieht den Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen zwar gleichfalls als deutlich eingeschränkt an, doch lässt sich nicht feststellen, dass sein Leistungsvermögen so weit herabgesunken ist, dass er selbst leichte berufliche Tätigkeiten unter weiterer Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen nicht mehr zumindest sechs Stunden täglich auszuüben vermag. Insoweit ist insbesondere nicht ersichtlich, dass seine berufliche Leistungsfähigkeit - entsprechend seinem Vorbringen im Klageverfahren - frühestens ab Rentenantragstellung bzw. - wie dann im Berufungsverfahren geltend gemacht - nach Entlassung aus der A.-klinik, wo er vom 13. März bis 03. April 2003 behandelt worden war, auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken ist. Der Senat berücksichtigt hierbei neben dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten des Dr. M. insbesondere die Entlassungsberichte der im April/Mai 2000 und März/April 2003 in Anspruch genommenen stationären Leistungen zur Rehabilitation sowie das im Berufungsverfahren erhobene Gutachten des Sachverständigen Dr. Ja ... Danach steht fest, dass der Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in erster Linie durch eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) aufgrund computertomographisch nachgewiesener Bandscheibenvorwölbungen von L3 bis S1, deutlich betont in Höhe von L 4/5 mediolateral, eingeschränkt ist und ihm dadurch die zuletzt ausgeübte mit schwerer körperlicher Belastung verbundene Tätigkeit als Eisenbieger nicht mehr zugemutet werden kann. Davon gehen sämtliche in die Leistungsbeurteilung eingebundenen Ärzte aus. Die im Vordergrund der Beeinträchtigungen stehende von der LWS ausgehende Beschwerdesymptomatik stellt sich nach Auswertung der medizinischen Unterlagen seit dem Jahr 1999 als weitgehend unverändert dar. Dies hat der Kläger auch anlässlich seiner Untersuchung bei dem Sachverständigen Dr. Ja. bestätigt. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder die vom Kläger im Klageverfahren sinngemäß geltend gemachte Verschlimmerung ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (Ende 2001) schlüssig nachvollziehen, noch die im Berufungsverfahren behauptete Verschlimmerung erst nach Abschluss der im März/April 2003 in Anspruch genommenen stationären Leistungen zur Rehabilitation in der A.-klinik.
Der Senat schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Ja. an, wonach dem Kläger leichte und kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich noch zugemutet werden können, wenn diese in wechselnder Körperhaltung ausgeübt und Tätigkeiten gemieden werden, die mit vornüber gebeugter Körperhaltung, wiederkehrenden Wirbelsäulenzwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über zehn kg sowie in Nässe und Kälte einhergehen. Diese Einschätzung ist auf der Grundlage der vom Kläger angegebenen Beschwerden bei im Wesentlichen gleich bleibendem Beschwerdebild und der Befundsituation, die klinisch keine neurologischen Ausfälle ergeben hat, schlüssig und nachvollziehbar. Auch die Ärzte, die den Kläger im Jahr 2000 und 2003 im Rahmen stationärer Rehabilitationsleistungen behandelt haben, wollten ihm trotz seiner Beeinträchtigungen leichte berufliche Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig bzw. zumindest sechs Stunden täglich noch zumuten. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung gerade auch dadurch bestätigt, dass der Kläger - wie er gegenüber dem Sachverständigen Dr. Ja. angegeben hat - noch von Juli 2004 bis September 2005 im Betrieb seines Sohnes tätig war und dort wöchentlich ca. 25 bis 30 Stunden als Hilfsarbeiter im Materialeinkauf und der -belieferung von Baustellen gearbeitet hat, ohne dass es zu einer beachtlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen wäre. Dies deutet zugleich darauf hin, dass der Kläger auch in einem noch größeren zeitlichen Umfang tätig werden könnte und gesundheitliche Nachteile auch bei einer zumindest sechsstündigen täglichen Tätigkeit nicht zu befürchten sind, wenn diese leichter Art ist und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werden kann. Mit einem solchen Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert. Obwohl der Kläger schwere Arbeiten, wie sie in der Tätigkeit als Eisenbieger anfallen, zumutbarer Weise zumindest drei Stunden täglich nicht mehr verrichten kann, kommt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Denn insoweit war der Kläger lediglich ungelernt tätig und ist im Rahmen des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) daher breit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine konkrete Verweisungstätigkeit war auch im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen nicht zu benennen.
Die Berufung des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1956 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kläger, hat keine Ausbildung absolviert. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet im Jahr 1973 war er seinen Angaben zufolge zunächst bis 1979 als Maurer und hiernach bis 1999 als Eisenflechter tätig. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist neben Zeiten der Arbeitslosigkeit und nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegten Zeiträumen (August 1990, Dezember 1993) eine freiwillige Beitragsentrichtung vom 01. Januar 1994 bis 31. März 1997 aus. Im Mai 1999 trat beim Kläger Arbeitsunfähigkeit (AU) ein. Vom 25. April bis 16. Mai 2000 nahm er Leistungen zur Rehabilitation in der Klinik B. R. in Anspruch, aus der er arbeitsunfähig (au) entlassen wurde (Entlassungsbericht vom 15. Mai 2000). Er bezog zunächst Krankengeld (Krg) und hiernach Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Am 08. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er als Gesundheitsstörungen "Wirbelsäulenleiden, Magengeschwür" an. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M., der beim Kläger ausweislich seines Gutachtens vom 25. Januar 2002 ein lumbales Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts sowie eine Chondromalazia patellae diagnostizierte; aufgrund des anlässlich seiner Untersuchung am 24. Januar 2002 erhobenen Befundes sah er die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgehoben. Er sah die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und empfahl dringend eine vorgezogene stationäre Maßnahme. Durch eine intensive Therapie, die anschließend ambulant fachgebunden weitergeführt werden müsse, werde es mit Wahrscheinlichkeit gelingen, innerhalb einer Jahresfrist ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten zu erreichen. Die jetzige Tätigkeit im Baugewerbe könne der Kläger aber wahrscheinlich nicht mehr ausüben. Mit Bescheid vom 08. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser sei zwar seit 31. Mai 1999 voll erwerbsgemindert, doch erfülle er nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung, da er in dem maßgeblichen Zeitraum vom 31. Mai 1994 bis 30. Mai 1999 nur 26 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt habe und auch im Sinne des § 241 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 15. August 2002 zurückgewiesen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 09. September 2002 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage. Er machte geltend, nicht bereits seit 31. Mai 1999 voll erwerbsgemindert zu sein. Denn auch danach habe er noch Alg und Alhi bezogen und Pflichtbeiträge entrichtet. Die Erwerbsminderung sei frühestens ab Rentenantragstellung eingetreten. Während seiner ab 01. Dezember 1993 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit habe er im Übrigen ab Januar 1994 freiwillige Beiträge geleistet. Die entsprechende Beitragszahlung habe er erst zu diesem Zeitpunkt aufgenommen, weil ihm seitens eines Mitarbeiters der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass dies erst ab Januar 1994 möglich sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Beim Kläger liege zwar seit 31. Mai 1999 volle Erwerbsminderung auf Zeit vor, doch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt habe, noch die Zeit vom 01. Januar 1984 bis 30. Mai 1999 durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei; nicht belegt seien die Monate August 1990 und Dezember 1993. Die Annahme eines Leistungsfalls im Oktober 2001 rechtfertige sich nach den vorliegenden Befunden nicht. Bei dem lumbalen Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts infolge einer ausgeprägten degenerativen Veränderung im unteren Wirbelsäulenbereich handle es sich um eine schleichende Erkrankung, die schließlich im Mai 1999 zu AU geführt habe. Die getroffene Beurteilung werde durch die eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte bestätigt. Sie legte den Entlassungsbericht der A.-klinik, Fachklinik für konservative Orthopädie und Rheumatologie, vom 03. April 2003 über die vom Kläger in der Zeit vom 13. März bis 03. April 2003 in Anspruch genommenen stationären Leistungen zur Rehabilitation vor. Das SG hörte den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. A. unter dem 19. Dezember 2002, den Arzt/Chirotherapie Dr. J. unter dem 10. Januar 2003 sowie den Facharzt für Orthopädie Dr. N. unter dem 11. Februar 2003 schriftlich als sachverständige Zeugen und wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar seit Mai 1999 voll erwerbsgemindert, doch erfülle er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Erwerbsminderungsrente nicht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Bevollmächtigten des Klägers am 27. Oktober 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 31. Oktober 2003 schriftlich Berufung beim SG eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, nicht bereits am 31. Mai 1999 voll erwerbsgemindert gewesen zu sein. Seinerzeit habe er Alg und Alhi bezogen und dem früheren Arbeitsamt (ArbA) mit seiner Arbeitskraft damit zur Verfügung gestanden. Im Falle einer Erwerbsminderung hätte er entsprechenden Leistungen nicht erhalten. Schließlich sei auch im März/April 2003 noch ein Heilverfahren durchgeführt worden, wobei er mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden täglich und mehr leistungsfähig erachtet worden sei; lediglich in seiner Tätigkeit als Eisenbieger sei er nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig gewesen. Dies spreche gegen die angenommene Erwerbsminderung bereits seit Mai 1999. Allerdings habe sich sein Gesundheitszustand seither wieder verschlechtert, weshalb jene Leistungsbeurteilung jetzt nicht mehr zutreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 08. Oktober 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und macht geltend, seit Krankheitsbeginn im Mai 1999 sei von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen. Die Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der A.-klinik vom 03. April 2003 sei bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarktes zu positiv.
Die Berichterstatterin des Senats hat die bei der Bundesagentur für Arbeit über den Kläger geführten Verwaltungsakten einschließlich der medizinischen Unterlagen und die durch die AOK Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein, im Hinblick auf die AU des Klägers veranlassten Sozialmedizinischen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 14. Juli und 04. November 1999 sowie 24. Februar und 14. Juni 2000 beigezogen. Ferner hat sie das Gutachten des Dr. Ja., Oberarzt der Orthopädischen Klinik der St. V.-Krankenhäuser in K., vom 07. Februar 2006 erhoben, der den Kläger mit qualitativen Einschränkungen noch für leichte berufliche Tätigkeiten vollschichtig einsatzfähig beurteilt hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, weder nach § 43 SGB VI noch nach § 241 SGB VI.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs im Einzelnen dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten ist das SG auf der Grundlage seiner Leistungsbeurteilung, wonach beim Kläger der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung im Mai 1999 eingetreten sei, zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Erwerbsminderungsrente nicht zusteht, weil er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Rentengewährung nicht erfüllt. Denn ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls im Mai 1999 hat der Kläger in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum weder drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt (vgl. § 43 SGB VI), noch im Hinblick auf § 241 SGB VI jeden Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Dies hat das SG zutreffend dargelegt und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass der Versicherungsverlauf des Klägers nicht nur im Monat Dezember 1993 eine Beitragslücke aufweist, sondern auch im August 1990, so dass selbst im Falle einer fehlerhaften Beratung der Beklagten hinsichtlich der Möglichkeit, freiwillige Beiträge für den Monat Dezember 1993 zu entrichten, keine andere Entscheidung möglich wäre.
Der Senat teilt allerdings nicht die Leistungsbeurteilung des SG, wonach das Leistungsvermögen des Klägers bereits im Mai 1999 auf ein rentenberechtigendes Maß herabgesunken sei. Das SG hat sich insoweit auf das im Verwaltungsverfahren von der Beklagten veranlasste Gutachten des Dr. M. gestützt, der im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und die anlässlich seiner Untersuchung am 24. Januar 2002 erhobenen Befunde von einer aufgehobenen Erwerbsfähigkeit ab Mai 1999 ausgegangen ist, sowie auf die Auskünfte der als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte des Klägers. Der Senat sieht den Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen zwar gleichfalls als deutlich eingeschränkt an, doch lässt sich nicht feststellen, dass sein Leistungsvermögen so weit herabgesunken ist, dass er selbst leichte berufliche Tätigkeiten unter weiterer Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen nicht mehr zumindest sechs Stunden täglich auszuüben vermag. Insoweit ist insbesondere nicht ersichtlich, dass seine berufliche Leistungsfähigkeit - entsprechend seinem Vorbringen im Klageverfahren - frühestens ab Rentenantragstellung bzw. - wie dann im Berufungsverfahren geltend gemacht - nach Entlassung aus der A.-klinik, wo er vom 13. März bis 03. April 2003 behandelt worden war, auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken ist. Der Senat berücksichtigt hierbei neben dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten des Dr. M. insbesondere die Entlassungsberichte der im April/Mai 2000 und März/April 2003 in Anspruch genommenen stationären Leistungen zur Rehabilitation sowie das im Berufungsverfahren erhobene Gutachten des Sachverständigen Dr. Ja ... Danach steht fest, dass der Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in erster Linie durch eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) aufgrund computertomographisch nachgewiesener Bandscheibenvorwölbungen von L3 bis S1, deutlich betont in Höhe von L 4/5 mediolateral, eingeschränkt ist und ihm dadurch die zuletzt ausgeübte mit schwerer körperlicher Belastung verbundene Tätigkeit als Eisenbieger nicht mehr zugemutet werden kann. Davon gehen sämtliche in die Leistungsbeurteilung eingebundenen Ärzte aus. Die im Vordergrund der Beeinträchtigungen stehende von der LWS ausgehende Beschwerdesymptomatik stellt sich nach Auswertung der medizinischen Unterlagen seit dem Jahr 1999 als weitgehend unverändert dar. Dies hat der Kläger auch anlässlich seiner Untersuchung bei dem Sachverständigen Dr. Ja. bestätigt. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder die vom Kläger im Klageverfahren sinngemäß geltend gemachte Verschlimmerung ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (Ende 2001) schlüssig nachvollziehen, noch die im Berufungsverfahren behauptete Verschlimmerung erst nach Abschluss der im März/April 2003 in Anspruch genommenen stationären Leistungen zur Rehabilitation in der A.-klinik.
Der Senat schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Ja. an, wonach dem Kläger leichte und kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich noch zugemutet werden können, wenn diese in wechselnder Körperhaltung ausgeübt und Tätigkeiten gemieden werden, die mit vornüber gebeugter Körperhaltung, wiederkehrenden Wirbelsäulenzwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über zehn kg sowie in Nässe und Kälte einhergehen. Diese Einschätzung ist auf der Grundlage der vom Kläger angegebenen Beschwerden bei im Wesentlichen gleich bleibendem Beschwerdebild und der Befundsituation, die klinisch keine neurologischen Ausfälle ergeben hat, schlüssig und nachvollziehbar. Auch die Ärzte, die den Kläger im Jahr 2000 und 2003 im Rahmen stationärer Rehabilitationsleistungen behandelt haben, wollten ihm trotz seiner Beeinträchtigungen leichte berufliche Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig bzw. zumindest sechs Stunden täglich noch zumuten. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung gerade auch dadurch bestätigt, dass der Kläger - wie er gegenüber dem Sachverständigen Dr. Ja. angegeben hat - noch von Juli 2004 bis September 2005 im Betrieb seines Sohnes tätig war und dort wöchentlich ca. 25 bis 30 Stunden als Hilfsarbeiter im Materialeinkauf und der -belieferung von Baustellen gearbeitet hat, ohne dass es zu einer beachtlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen wäre. Dies deutet zugleich darauf hin, dass der Kläger auch in einem noch größeren zeitlichen Umfang tätig werden könnte und gesundheitliche Nachteile auch bei einer zumindest sechsstündigen täglichen Tätigkeit nicht zu befürchten sind, wenn diese leichter Art ist und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werden kann. Mit einem solchen Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert. Obwohl der Kläger schwere Arbeiten, wie sie in der Tätigkeit als Eisenbieger anfallen, zumutbarer Weise zumindest drei Stunden täglich nicht mehr verrichten kann, kommt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Denn insoweit war der Kläger lediglich ungelernt tätig und ist im Rahmen des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) daher breit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine konkrete Verweisungstätigkeit war auch im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen nicht zu benennen.
Die Berufung des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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