Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3785/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1260/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Überbrückungsgeld für Seeleute nach Ausscheiden aus der Seeschifffahrt.
Der 1946 geborene Kläger war nach der Lehre als Koch von April 1961 bis März 1964 ab April 1964 bis November 1969 im erlernten Beruf in der Schweiz und in Großbritannien beschäftigt. Im April 1978 legte er die Meisterprüfung zum Küchenmeister ab. Vom 26. Dezember 1969 bis 31. März 1993 war er in der Seeschifffahrt, seit 1. Juni 1994 ist er als Koch in einem Hotel als Küchenchef beschäftigt.
Der Kläger bat mit Schreiben vom 20. November 1992 an die Seekasse, ihm einen Auszug aus dem Rentenkonto zukommen zu lassen, um zu wissen, ob er die Anwartschaft auf das Überbrückungsgeld mit Erreichen des 55. Lebensjahrs erfüllt habe. Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 20. April 1993 über die Voraussetzungen des Überbrückungsgelds nach § 11 der Satzung (in der damals geltenden Fassung), wonach u.a. Voraussetzung die Vollendung des 55. Lebensjahres war, sowie darüber hinaus, dass für 276 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Seekasse (bis 31. März 1993) entrichtet seien. Werde als Zeitpunkt für den Beginn des Überbrückungsgelds der 1. Mai 2001 zugrunde gelegt, seien unter Berücksichtigung von Zeiten bis 31. März 1993 in den letzten 216 Kalendermonaten (1. Mai 1983 bis 30. April 2001) für 119 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Seekasse entrichtet. Die Voraussetzung für die überwiegend versicherungspflichtige Beschäftigung in der Seefahrt sei zur Zeit erfüllt.
§ 11 der Satzung der Beklagten wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2002 und 1. Januar 2003 geändert, mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin, dass Überbrückungsgeld der Versicherte erhält, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, und mit Wirkung zum 1. Januar 2003 dahin, dass Überbrückungsgeld der Versicherte erhält, der das 56. Lebensjahr vollendet hat. Weiter wurde § 11 Abs. 5 der Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 wie folgt geändert: "Bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1999 aus einem versicherungspflichtigen seemännischen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind und bei denen dieses seemännische Beschäftigungsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 1999 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 1998 beendet wurde und die in diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bezogen auf den Zeitpunkt des vollendeten 55. Lebensjahres erfüllt hatten, gelten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Altersgrenze nach dem vollendeten 56. Lebensjahr als erfüllt.
Der Kläger beantragte am 18. September 2003 Überbrückungsgeld für die Zeit ab Januar 2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1985 bis zum 18. September 2003 lediglich für 90 Monate Pflichtbeiträge (statt der erforderlichen mindestens 109 Kalendermonate) zu ihr entrichtet habe (Bescheid vom 3. November 2003). Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004). Der Kläger habe zwar insgesamt 276 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Beklagten vor dem frühestmöglichen Beginn des Überbrückungsgelds zum 1. Oktober 2003 entrichtet und die Wartezeit von 240 Kalendermonaten im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt. Die Mindestbeschäftigungsdauer von 109 Kalendermonaten in der Seeschifffahrt als versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer in den letzten 216 Kalendermonaten vor dem 1. Oktober 2003 sei aber nicht erfüllt. Im Zeitraum von Oktober 1985 bis September 2003 seien insgesamt 90 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur Beklagten zu berücksichtigen. Der zum 31. März 1993 aus der Seefahrt ausgeschiedene Kläger habe zum Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres (1. Mai 2001) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 119 Kalendermonaten erfüllt. Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wäre unter Berücksichtigung des anzuwendenden Vertrauensschutzes längstens bis zu einer Antragstellung zum 30. April 2003 möglich gewesen. Diese Antragsfrist sei am 18. September 2003 verstrichen gewesen und der Antrag sei für einen Beginn zum 57. Lebensjahr verspätet gestellt worden. Im Schreiben vom 20. April 1993 sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er auf die Erfüllung der Voraussetzung der überwiegend versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Seeschifffahrt achten müsse. Anschließend seien seitens des Klägers keine erneuten Fragen oder Auskunftsersuchen an die Beklagte gerichtet worden.
Der Kläger hat am 25. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben. Er habe nach der Vertrauensschutzregelung im Zusammenhang mit der Anhebung des Mindestalters vom 55. Lebensjahr auf zunächst 57, später dann 56 Jahren Anspruch auf das Überbrückungsgeld. In den 18 "Monaten" (richtig: Jahren) vor dem 55. Lebensjahr habe er für 109 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Seekasse entrichtet. Über die Anhebung auf das 57. Lebensjahr und den Vertrauensschutz habe er aus einer Gewerkschaftszeitung erfahren. Von der Änderung auf das 56. Lebensjahr habe er nichts gewusst. Über die geänderten Bedingungen des Überbrückungsgelds nach dem 20. April 1993 hätte die Beklagte ihn informieren müssen, was nicht erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Juli 2005). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld seien auch unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzregelung nicht erfüllt. Der Kläger könne auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen. Die Beklagte habe keine ihr obliegende Pflicht zur Beratung verletzt. Ein konkreter Anlass zur Beratung habe nicht allein schon darin bestanden, dass die Satzung der Beklagten geändert worden sei. Es sei ausreichend, die Änderungen ordnungsgemäß bekannt zu geben. Aus dem Schreiben vom 20. April 1993 hätte der Kläger erkennen müssen, dass es - um die Voraussetzungen für eine Gewährung von Überbrückungsgeld zu wahren - auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. August 2005 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte hätte den Kreis der Anspruchsberechtigten in angemessener Weise von der Änderung der Satzung in Kenntnis setzen müssen. Im Übrigen sei die Vertrauensschutzregelung nicht zulässig, weil es keinen sachlichen Grund gebe, ihn davon auszuschließen. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Vollendung des 57. Lebensjahres als Ausschlussfrist für die Antragstellung gelten dürfe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld ab dem 1. Januar 2003, hilfsweise ab dem 1. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Es fehle an einer fehlenden oder unzureichenden Erfüllung der Beratungspflicht. Da der Kläger nach Versand der Wartezeitauskunft vom 20 April 1993 keinen erneuten Kontakt mehr mit ihr aufgenommen habe, sei ein weiterer Beratungsbedarf nicht offen erkennbar gewesen. Ohne nähere Kenntnis der persönlichen Umstände könne auch nicht erkannt werden, ob ein Anspruch auf Gewährung des Überbrückungsgelds erfüllt sei. Sie habe in den dafür vorgesehenen Medien die jeweiligen Änderungen der Satzung veröffentlicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Kläger begehrt Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.
1. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf das vom Kläger begehrte Überbrückungsgeld ergeben sich aus Abschnitt IV (§§ 8 bis 17) der Satzung der Beklagten, die auf der gesetzlichen Grundlage des § 143 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -(SGB VII) beruht. Auf Grund der Antragstellung im September 2003 ist maßgeblich die ab 1. Januar 2003 geltende Fassung der Satzung der Beklagten. Nach § 8 der Satzung gewährt die Beklagte Überbrückungsgeld. Nach § 9 Abs. 1 der Satzung erhält diese Leistung auf Antrag ein Versicherter, wenn er auf Dauer u.a. als Seemann nicht mehr tätig ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen und er die Wartezeit (nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine nach § 7 versicherungspflichtige Seefahrtzeit von 240 Kalendermonaten) erfüllt - diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger - sowie die in § 11 genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung erhält Überbrückungsgeld auf Antrag der Versicherte, der das 56. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 216 Kalendermonaten vor Beginn des Überbrückungsgelds überwiegend nach § 7 versicherungspflichtig beschäftigt war. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er nicht in den letzten 216 Kalendermonaten überwiegend bei der Beklagten versichert war. Da die Leistung nach § 14 Satz 3 der Satzung frühestens vom Monat nach der Antragstellung, die im September 2003 erfolgte, zu gewähren ist, wäre Überbrückungsgeld ab 1. Oktober 2003 zu zahlen. In den vor dem 1. Oktober 2003 liegenden 216 Kalendermonaten (Oktober 1985 bis September 2003) war der Kläger nur 90 Kalendermonate als Seemann versicherungspflichtig (letzter Beitrag im März 1993) beschäftigt, mithin nicht überwiegend. Dies hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Überbrückungsgeld ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 5 der Satzung (Wortlaut der Vorschrift s.o. S. 2). Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger ist zwar vor dem 1. Januar 1999 aus einem versicherungspflichtigen seemännischen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und erfüllte bezogen auf den Zeitpunkt des vollendeten 55. Lebensjahres die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten jedoch nur bis zum Erreichen der Altersgrenze nach dem vollendeten 56. Lebensjahr, also im Falle des im April 1946 geborenen Klägers bis April 2002. Nach dem Widerspruchsbescheid geht die Beklagte zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die Übergangsvorschrift nach der zum 1. Januar 2003 erfolgten Änderung mit Herabsetzung des Mindestalters vom 57. Lebensjahr auf das 56. Lebensjahr längstens bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres gilt, also bis April 2003. Da der Kläger Überbrückungsgeld erst im September 2003 und damit nach Vollendung des 57. Lebensjahres beantragte, versäumte der Kläger die vorgenannten Zeitpunkte.
3. Den geltend gemachten Anspruch auf Überbrückungsgeld kann der Kläger schließlich nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung nach §§ 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (z.B. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 m.w.N.). Es fehlt bereits an einer Verletzung der Auskunfts- und/oder Beratungspflicht der Beklagten.
Ihrer aus § 13 SGB I folgenden Aufklärungspflicht genügte die Beklagte, indem sie auf die Änderungen der Satzung in ihrer Mitgliedszeitschrift hinwies (Blatt 20/27 der LSG-Akte). Ein Leistungsträger ist bei Änderung seiner Satzung nicht verpflichtet, das möglicherweise von der Satzungsänderung betroffene Mitglied persönlich anzuschreiben. Im Regelfall ist es den Versicherten zuzumuten, sich über Änderungen in der Mitgliedszeitschrift zu informieren. Das BSG hat lediglich eine Verpflichtung zur Information in Betracht gezogen, wenn es sich bei den Betroffenen um einen lese- und schreibungewohnten Personenkreis handelt, was beim Kläger aber nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: BSG SozR 5428 § 4 Nr. 10).
Weiter erwächst dem Einzelnen aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach § 13 SGB I grundsätzlich kein im Klageweg verfolgbarer Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und deshalb - im Falle einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung - auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte (vgl. BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1 mwN).
Die Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte scheidet weiter deshalb aus, weil der Kläger nach April 1993 bis zur Antragstellung im September 2003 keinen Kontakt mehr mit der Beklagten hatte und nicht um eine konkrete Beratung nachsuchte. Ein Leistungsträger ist grundsätzlich auch bei bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen nicht verpflichtet, die bei ihm geführten Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12).
Des Weiteren erfüllte die Beklagte ihre Beratungspflicht. Sie wies den Kläger im Schreiben vom 20. April 1993 ausdrücklich darauf hin, dass er auf die Erfüllung der Voraussetzung der überwiegend versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Seeschifffahrt achten müsse, wenn er das Überbrückungsgeld nach dem (in dem Schreiben genannten) Zeitpunkt - dies war der 1. Mai 2001 - beantragen wolle. Der Kläger war damit darüber informiert, dass für die Zeit nach dem 1. Mai 2001 die Anspruchvoraussetzungen für das Überbrückungsgeld möglicherweise nicht mehr gegeben sein könnten. Der Kläger hätte sich auf Grund dieser Information rechtzeitig an die Beklagte wenden können, um die Anspruchsvoraussetzungen klären zu können, insbesondere auch, weil der Kläger wusste, dass sich die Voraussetzungen für den Bezug des Überbrückungsgelds gegenüber dem Schreiben der Beklagten vom 20. April 1993 geändert hatten. Denn nach seinem Vortrag in der Klagebegründung vom 4. Januar 2005 erfuhr er über die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 erfolgte Anhebung auf das 57. Lebensjahr und die Vertrauensschutzregelung durch eine Zeitschrift der Gewerkschaft (S. 3 der Klagebegründung, Blatt 10 der SG-Akte).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Überbrückungsgeld für Seeleute nach Ausscheiden aus der Seeschifffahrt.
Der 1946 geborene Kläger war nach der Lehre als Koch von April 1961 bis März 1964 ab April 1964 bis November 1969 im erlernten Beruf in der Schweiz und in Großbritannien beschäftigt. Im April 1978 legte er die Meisterprüfung zum Küchenmeister ab. Vom 26. Dezember 1969 bis 31. März 1993 war er in der Seeschifffahrt, seit 1. Juni 1994 ist er als Koch in einem Hotel als Küchenchef beschäftigt.
Der Kläger bat mit Schreiben vom 20. November 1992 an die Seekasse, ihm einen Auszug aus dem Rentenkonto zukommen zu lassen, um zu wissen, ob er die Anwartschaft auf das Überbrückungsgeld mit Erreichen des 55. Lebensjahrs erfüllt habe. Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 20. April 1993 über die Voraussetzungen des Überbrückungsgelds nach § 11 der Satzung (in der damals geltenden Fassung), wonach u.a. Voraussetzung die Vollendung des 55. Lebensjahres war, sowie darüber hinaus, dass für 276 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Seekasse (bis 31. März 1993) entrichtet seien. Werde als Zeitpunkt für den Beginn des Überbrückungsgelds der 1. Mai 2001 zugrunde gelegt, seien unter Berücksichtigung von Zeiten bis 31. März 1993 in den letzten 216 Kalendermonaten (1. Mai 1983 bis 30. April 2001) für 119 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Seekasse entrichtet. Die Voraussetzung für die überwiegend versicherungspflichtige Beschäftigung in der Seefahrt sei zur Zeit erfüllt.
§ 11 der Satzung der Beklagten wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2002 und 1. Januar 2003 geändert, mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin, dass Überbrückungsgeld der Versicherte erhält, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, und mit Wirkung zum 1. Januar 2003 dahin, dass Überbrückungsgeld der Versicherte erhält, der das 56. Lebensjahr vollendet hat. Weiter wurde § 11 Abs. 5 der Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 wie folgt geändert: "Bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1999 aus einem versicherungspflichtigen seemännischen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind und bei denen dieses seemännische Beschäftigungsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 1999 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 1998 beendet wurde und die in diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bezogen auf den Zeitpunkt des vollendeten 55. Lebensjahres erfüllt hatten, gelten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Altersgrenze nach dem vollendeten 56. Lebensjahr als erfüllt.
Der Kläger beantragte am 18. September 2003 Überbrückungsgeld für die Zeit ab Januar 2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1985 bis zum 18. September 2003 lediglich für 90 Monate Pflichtbeiträge (statt der erforderlichen mindestens 109 Kalendermonate) zu ihr entrichtet habe (Bescheid vom 3. November 2003). Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004). Der Kläger habe zwar insgesamt 276 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Beklagten vor dem frühestmöglichen Beginn des Überbrückungsgelds zum 1. Oktober 2003 entrichtet und die Wartezeit von 240 Kalendermonaten im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt. Die Mindestbeschäftigungsdauer von 109 Kalendermonaten in der Seeschifffahrt als versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer in den letzten 216 Kalendermonaten vor dem 1. Oktober 2003 sei aber nicht erfüllt. Im Zeitraum von Oktober 1985 bis September 2003 seien insgesamt 90 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur Beklagten zu berücksichtigen. Der zum 31. März 1993 aus der Seefahrt ausgeschiedene Kläger habe zum Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres (1. Mai 2001) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 119 Kalendermonaten erfüllt. Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wäre unter Berücksichtigung des anzuwendenden Vertrauensschutzes längstens bis zu einer Antragstellung zum 30. April 2003 möglich gewesen. Diese Antragsfrist sei am 18. September 2003 verstrichen gewesen und der Antrag sei für einen Beginn zum 57. Lebensjahr verspätet gestellt worden. Im Schreiben vom 20. April 1993 sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er auf die Erfüllung der Voraussetzung der überwiegend versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Seeschifffahrt achten müsse. Anschließend seien seitens des Klägers keine erneuten Fragen oder Auskunftsersuchen an die Beklagte gerichtet worden.
Der Kläger hat am 25. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben. Er habe nach der Vertrauensschutzregelung im Zusammenhang mit der Anhebung des Mindestalters vom 55. Lebensjahr auf zunächst 57, später dann 56 Jahren Anspruch auf das Überbrückungsgeld. In den 18 "Monaten" (richtig: Jahren) vor dem 55. Lebensjahr habe er für 109 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Seekasse entrichtet. Über die Anhebung auf das 57. Lebensjahr und den Vertrauensschutz habe er aus einer Gewerkschaftszeitung erfahren. Von der Änderung auf das 56. Lebensjahr habe er nichts gewusst. Über die geänderten Bedingungen des Überbrückungsgelds nach dem 20. April 1993 hätte die Beklagte ihn informieren müssen, was nicht erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Juli 2005). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld seien auch unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzregelung nicht erfüllt. Der Kläger könne auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen. Die Beklagte habe keine ihr obliegende Pflicht zur Beratung verletzt. Ein konkreter Anlass zur Beratung habe nicht allein schon darin bestanden, dass die Satzung der Beklagten geändert worden sei. Es sei ausreichend, die Änderungen ordnungsgemäß bekannt zu geben. Aus dem Schreiben vom 20. April 1993 hätte der Kläger erkennen müssen, dass es - um die Voraussetzungen für eine Gewährung von Überbrückungsgeld zu wahren - auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. August 2005 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte hätte den Kreis der Anspruchsberechtigten in angemessener Weise von der Änderung der Satzung in Kenntnis setzen müssen. Im Übrigen sei die Vertrauensschutzregelung nicht zulässig, weil es keinen sachlichen Grund gebe, ihn davon auszuschließen. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Vollendung des 57. Lebensjahres als Ausschlussfrist für die Antragstellung gelten dürfe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld ab dem 1. Januar 2003, hilfsweise ab dem 1. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Es fehle an einer fehlenden oder unzureichenden Erfüllung der Beratungspflicht. Da der Kläger nach Versand der Wartezeitauskunft vom 20 April 1993 keinen erneuten Kontakt mehr mit ihr aufgenommen habe, sei ein weiterer Beratungsbedarf nicht offen erkennbar gewesen. Ohne nähere Kenntnis der persönlichen Umstände könne auch nicht erkannt werden, ob ein Anspruch auf Gewährung des Überbrückungsgelds erfüllt sei. Sie habe in den dafür vorgesehenen Medien die jeweiligen Änderungen der Satzung veröffentlicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Kläger begehrt Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.
1. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf das vom Kläger begehrte Überbrückungsgeld ergeben sich aus Abschnitt IV (§§ 8 bis 17) der Satzung der Beklagten, die auf der gesetzlichen Grundlage des § 143 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -(SGB VII) beruht. Auf Grund der Antragstellung im September 2003 ist maßgeblich die ab 1. Januar 2003 geltende Fassung der Satzung der Beklagten. Nach § 8 der Satzung gewährt die Beklagte Überbrückungsgeld. Nach § 9 Abs. 1 der Satzung erhält diese Leistung auf Antrag ein Versicherter, wenn er auf Dauer u.a. als Seemann nicht mehr tätig ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen und er die Wartezeit (nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine nach § 7 versicherungspflichtige Seefahrtzeit von 240 Kalendermonaten) erfüllt - diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger - sowie die in § 11 genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung erhält Überbrückungsgeld auf Antrag der Versicherte, der das 56. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 216 Kalendermonaten vor Beginn des Überbrückungsgelds überwiegend nach § 7 versicherungspflichtig beschäftigt war. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er nicht in den letzten 216 Kalendermonaten überwiegend bei der Beklagten versichert war. Da die Leistung nach § 14 Satz 3 der Satzung frühestens vom Monat nach der Antragstellung, die im September 2003 erfolgte, zu gewähren ist, wäre Überbrückungsgeld ab 1. Oktober 2003 zu zahlen. In den vor dem 1. Oktober 2003 liegenden 216 Kalendermonaten (Oktober 1985 bis September 2003) war der Kläger nur 90 Kalendermonate als Seemann versicherungspflichtig (letzter Beitrag im März 1993) beschäftigt, mithin nicht überwiegend. Dies hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Überbrückungsgeld ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 5 der Satzung (Wortlaut der Vorschrift s.o. S. 2). Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger ist zwar vor dem 1. Januar 1999 aus einem versicherungspflichtigen seemännischen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und erfüllte bezogen auf den Zeitpunkt des vollendeten 55. Lebensjahres die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten jedoch nur bis zum Erreichen der Altersgrenze nach dem vollendeten 56. Lebensjahr, also im Falle des im April 1946 geborenen Klägers bis April 2002. Nach dem Widerspruchsbescheid geht die Beklagte zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die Übergangsvorschrift nach der zum 1. Januar 2003 erfolgten Änderung mit Herabsetzung des Mindestalters vom 57. Lebensjahr auf das 56. Lebensjahr längstens bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres gilt, also bis April 2003. Da der Kläger Überbrückungsgeld erst im September 2003 und damit nach Vollendung des 57. Lebensjahres beantragte, versäumte der Kläger die vorgenannten Zeitpunkte.
3. Den geltend gemachten Anspruch auf Überbrückungsgeld kann der Kläger schließlich nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung nach §§ 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (z.B. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 m.w.N.). Es fehlt bereits an einer Verletzung der Auskunfts- und/oder Beratungspflicht der Beklagten.
Ihrer aus § 13 SGB I folgenden Aufklärungspflicht genügte die Beklagte, indem sie auf die Änderungen der Satzung in ihrer Mitgliedszeitschrift hinwies (Blatt 20/27 der LSG-Akte). Ein Leistungsträger ist bei Änderung seiner Satzung nicht verpflichtet, das möglicherweise von der Satzungsänderung betroffene Mitglied persönlich anzuschreiben. Im Regelfall ist es den Versicherten zuzumuten, sich über Änderungen in der Mitgliedszeitschrift zu informieren. Das BSG hat lediglich eine Verpflichtung zur Information in Betracht gezogen, wenn es sich bei den Betroffenen um einen lese- und schreibungewohnten Personenkreis handelt, was beim Kläger aber nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: BSG SozR 5428 § 4 Nr. 10).
Weiter erwächst dem Einzelnen aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach § 13 SGB I grundsätzlich kein im Klageweg verfolgbarer Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und deshalb - im Falle einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung - auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte (vgl. BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1 mwN).
Die Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte scheidet weiter deshalb aus, weil der Kläger nach April 1993 bis zur Antragstellung im September 2003 keinen Kontakt mehr mit der Beklagten hatte und nicht um eine konkrete Beratung nachsuchte. Ein Leistungsträger ist grundsätzlich auch bei bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen nicht verpflichtet, die bei ihm geführten Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12).
Des Weiteren erfüllte die Beklagte ihre Beratungspflicht. Sie wies den Kläger im Schreiben vom 20. April 1993 ausdrücklich darauf hin, dass er auf die Erfüllung der Voraussetzung der überwiegend versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Seeschifffahrt achten müsse, wenn er das Überbrückungsgeld nach dem (in dem Schreiben genannten) Zeitpunkt - dies war der 1. Mai 2001 - beantragen wolle. Der Kläger war damit darüber informiert, dass für die Zeit nach dem 1. Mai 2001 die Anspruchvoraussetzungen für das Überbrückungsgeld möglicherweise nicht mehr gegeben sein könnten. Der Kläger hätte sich auf Grund dieser Information rechtzeitig an die Beklagte wenden können, um die Anspruchsvoraussetzungen klären zu können, insbesondere auch, weil der Kläger wusste, dass sich die Voraussetzungen für den Bezug des Überbrückungsgelds gegenüber dem Schreiben der Beklagten vom 20. April 1993 geändert hatten. Denn nach seinem Vortrag in der Klagebegründung vom 4. Januar 2005 erfuhr er über die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 erfolgte Anhebung auf das 57. Lebensjahr und die Vertrauensschutzregelung durch eine Zeitschrift der Gewerkschaft (S. 3 der Klagebegründung, Blatt 10 der SG-Akte).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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