Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 5313/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1448/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 3.5.1950 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als ungelernter Arbeiter in einer Gießerei versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1992 erlitt der Kläger in Kroatien einen Autounfall mit Polytrauma und war anschließend im Wesentlichen arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Nach zwei bestandskräftig abgelehnten Rentenanträgen vom März 1994 und Dezember 1996 (zuletzt durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.6.2001 - L 9 RJ 959/00 - auf der Grundlage eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. H. vom 27.6.2000 mit dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten und erhaltener Umstellungsfähigkeit) beantragte der Kläger am 15.10.2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die von der Beklagten veranlasste neurologisch-psychiatrische und chirurgische Begutachtung (Gutachten Dr. Ü. vom 27.1.2004 und Dr. R. vom 28.1.2004) erbrachte ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf sowie für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen bei fraglicher "Vermittelbarkeit" (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 19/44 der Rentenakte - Gutachtensheft - Bezug genommen).
Mit Bescheid vom 24.2.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2004 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 9.8.2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt, die den Kläger im Wesentlichen wegen chronischer Schmerzen und psychischer Befunde überwiegend als erwerbsgemindert eingeschätzt haben (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird insbesondere auf Blatt 35/36, 57/58, 69/70 und 73/74 der SG-Akte Bezug genommen).
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. P. vom 1.7.2005, der den Kläger bereits 1999 in einem vorangegangenen Klageverfahren begutachtet hatte. Dieser hat eine chronifizierte depressive Reaktion mit neurotischen und reaktiven Anteilen nach Trauma diagnostiziert und den Kläger für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne solche mit Nachtschicht und mit besonderer Verantwortung mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei erhalten und zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Insgesamt hat der Sachverständige keine nachteilige Veränderung der gesundheitlichen Situation des Klägers im Vergleich zu seiner Vorbegutachtung (insoweit eher eine Besserung) und der Vorbegutachtung durch Dr. Ü. festgestellt, allerdings ebenfalls die Vermittelbarkeit bzw. Wiedereingliederungsfähigkeit als fraglich eingestuft. Hinsichtlich des von Dr. P. erhobenen Tagesablaufs und des psychischen Befundes wird insbesondere auf Blatt 100/103 der SG-Akte Bezug genommen. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16.8.2005 hat der Sachverständige konkret eine fehlende Einstellungs- und Umstellungsfähigkeit nach jahrzehntelangem Rentenverfahren angenommen.
Letzterer Einschätzung ist die Beklagte unter Vorlage einer nervenärztlich-sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. Kensche vom 8.8.2005 und 14.9.2005 entgegengetreten. Hingewiesen worden ist darin insbesondere auf den von Dr. P. erhobenen psychischen Befund (vgl. oben), wonach der Kläger als ohne Denkstörungen beschrieben worden sei. Der Kläger sei gegenüber den Voruntersuchungen zugewandter erschienen, habe sich mehr am Gespräch beteiligt, sei interessiert und weniger abweisend gewesen. Auffassung, Einstellung und Umstellung seien während der Begutachtung zwar als etwas verlangsamt und erschwert, jedoch im Rahmen der Untersuchungssituation und deren Anforderungen als genügend beschrieben worden. Bei diesem Befund sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger für einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ausreichend einstellungs- und umstellungsfähig sein solle.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als ungelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde dem Sachverständigengutachten von Dr. P. mit der Einschränkung, dass der vom Sachverständigen erhobene psychische Befund unter Mitberücksichtigung des strukturierten Tagesablaufs sowie der sozialen Kontakte des Klägers und des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung den Schluss auf eine mangelnde Einstellungs- und Umstellungsfähigkeit nicht zulasse. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 16.3.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.3.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt und auf eine Verschlechterung insbesondere der Schmerzsituation in den letzten zwei Jahren seit den Auskünften seiner behandelnden Ärzte an das SG im Jahre 2004 hinweist.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 8.5.2006 - L 3 R 1509/06 PKH-A - abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Senat folgt dabei im Wesentlichen bereits den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 8.5.2006 Bezug.
Der Senat hat sich nicht gedrängt gefühlt, von Amts wegen weitere medizinische Ermittlungen anzustellen. Denn der Kläger hat sich im Wesentlichen lediglich auf die - bekannte - abweichende Leistungsbeurteilung seiner behandelnden Ärzte berufen und nicht hinreichend substantiiert eine solche Änderung von Befunden bzw. Funktionseinschränkungen dargelegt, die den Schluss auf eine weitergehende quantitative Reduzierung des Leistungsvermögens wahrscheinlich machen. In diesem Zusammenhang bestand für den Senat auch keine Veranlassung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, dem Kläger mehrere Monate Zeit zugeben, weitere ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Der Kläger hat die Möglichkeit, einer künftig eintretenden Verschlechterung durch die Stellung eines neuen Rentenantrags Rechnung zu tragen, wobei die dann gegebenenfalls vom Rentenversicherungsträger anzustellenden Ermittlungen für den Kläger kostenfrei sind.
Hingewiesen wird nochmals darauf, dass bei dem Kläger eine im Wesentlichen seit Jahren unveränderte Befundsituation vorliegt, die sachverständigenseits durchgehend als nicht quantitativ leistungsmindernd eingestuft wird (vgl. bereits das im vorangegangenen Berufungsverfahren erstellte nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 27.6.2000). Die von den Sachverständigen vorgenommene Leistungsbeurteilung bei hier im Vordergrund stehenden nervenärztlichen Befunden und vor allem Schmerzen ist nach den getroffenen Feststellungen, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte erachtet auch der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.
Die sozialmedizinische Beurteilung bei Somatisierungsstörungen (wie sie vorliegend von Dr. Ü. wohl zu Recht als im Vordergrund stehend angesehen wurde), aber auch von anderen psychischen Störungen erfordert eine ausführliche Befragung des Probanden zu den Tagesaktivitäten. Erfragt (und hinterfragt) werden müssen auch Symptome des sozialen Rückzugs. Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, S. 47).
Hinsichtlich der Auswirkungen von Schmerzen auf die Erwerbsfähigkeit ist zu beachten, dass je nach Ausprägung der Schmerzsymptomatik die Konzentration deutlich beeinträchtigt sein kann, es können auch kognitive Störungen auftreten. Antriebstörungen, Störungen der Vitalgefühle und weitere depressive Symptome sind häufig vorhanden, bei entsprechendem Schweregrad auch suizidale Tendenzen. Chronische Schmerzen können die Möglichkeit der Betroffenen, an Aktivitäten des täglichen Lebens teilzunehmen, beeinträchtigen. Es kann zu einem zunehmenden sozialen Rückzug kommen, da die Betroffenen gegebenenfalls ihre körperlichen Aktivitäten einschränken, gewissermaßen ihre gesamte Lebensgestaltung dem chronischen Schmerz unterordnen.
Für die Leistungsbeurteilung ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, dass der Gutachter die Entwicklung der Schmerzsymptomatik und ihre Auswirkungen insbesondere auf dem Bereich der sozialen Möglichkeiten und Aktivitäten bei dem Probanden differenziert erfragt. Eine exakte Erhebung und Darstellung der medikamentösen Therapie (unter Umständen einer vorhandenen Medikamentenabhängigkeit) ist ebenso erforderlich wie die Einsichtnahme in ein eventuell vorhandenes Schmerztagebuch. Erfragt werden muss differenziert der Tagesablauf des Probanden, weil sich hier unter Umständen Hinweise auf Partizipationsstörungen ergeben. Das Fehlen einer objektiven Messmethode zur Quantifizierung des Schmerzes erschwert die Leistungsbeurteilung dieser Probanden, auch die Verwendung entsprechender Schmerzskalen in der Leistungsbeurteilung ist nicht zielführend, sodass der Gutachter nur durch eine umfassende und auch zeitlich umfangreiche Befragung des Probanden eine nachvollziehbare und zutreffende Beurteilung abgeben kann. Zu beurteilen sind neben dem Ausmaß der psychopathologischen Auffälligkeiten und dem eventuell bestehenden Ausmaß einer schmerzbedingten Persönlichkeitsveränderung die Fragen nach einer eventuell stattgefundenen Adaption an die Symptomatik bzw. nach bisher vom Probanden eingeschlagenen Coping-Strategien (Empfehlung für die sozialmedizinische Beurteilung bei chronischen Schmerzsyndromen DRV-Schriften, Band 30, S. 51/52).
Die Anwendung dieser sozialmedizinischen Grundsätze auf den vorliegenden Fall unter besonderer Berücksichtigung der sachverständigenseits erhobenen psychischen Befunde und der Tagesstruktur des Klägers (vgl. dazu bereits oben) ergibt hier hinreichend erhaltene Tagesaktivitäten, soziale Kontakte und auch die weitgehend erhalten gebliebene Fähigkeit zur Selbstversorgung. Eine im oben beschriebenen Sinne derart weitgehende Einschränkung, die die Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung oder - im Rahmen der hier ausschließlich in Betracht zu ziehenden einfachen Tätigkeiten - einer erheblich eingeschränkten Einstellungs- oder Umstellungsfähigkeit rechtfertigen könnten, besteht nicht. Bei weitgehend unveränderten (teilweise aber auch gebesserten Befunden) kann bezüglich letzterem Bezug genommen werden auf die insoweit getroffenen Feststellungen im Sachverständigengutachten von Dr. H., wonach die Umstellungsfähigkeit im Rahmen solcher Tätigkeiten bestehe. Aber auch der von Dr. P. in der Untersuchungssituation insoweit erhobene Befund lässt diesen Rückschluss zu. Die von Dr. P. vertretene gegenteilige Auffassung ist damit im Ergebnis mit der objektiven Befundlage nicht in Einklang zu bringen, sondern ist ersichtlich von - nicht rentenrechtlich relevanten - Arbeitsmarkt- und Vermittlungsaspekten geprägt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass Dr. P. anlässlich seiner Untersuchung zeitweilig demonstrative bzw. theatralische Tendenzen festgestellt hat.
Zwar verneint der Senat wie bereits das SG im Falle des Klägers das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. oben), verkennt dabei aber nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihm der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN).
Insoweit kommt aber z.B. auch die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren Hebe- und Tragefähigkeit eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich (vgl. hierzu bereits oben).
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte oder sonst für den Kläger in Betracht kommende Arbeitsplätze frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 3.5.1950 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als ungelernter Arbeiter in einer Gießerei versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1992 erlitt der Kläger in Kroatien einen Autounfall mit Polytrauma und war anschließend im Wesentlichen arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Nach zwei bestandskräftig abgelehnten Rentenanträgen vom März 1994 und Dezember 1996 (zuletzt durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.6.2001 - L 9 RJ 959/00 - auf der Grundlage eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. H. vom 27.6.2000 mit dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten und erhaltener Umstellungsfähigkeit) beantragte der Kläger am 15.10.2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die von der Beklagten veranlasste neurologisch-psychiatrische und chirurgische Begutachtung (Gutachten Dr. Ü. vom 27.1.2004 und Dr. R. vom 28.1.2004) erbrachte ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf sowie für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen bei fraglicher "Vermittelbarkeit" (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 19/44 der Rentenakte - Gutachtensheft - Bezug genommen).
Mit Bescheid vom 24.2.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2004 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 9.8.2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt, die den Kläger im Wesentlichen wegen chronischer Schmerzen und psychischer Befunde überwiegend als erwerbsgemindert eingeschätzt haben (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird insbesondere auf Blatt 35/36, 57/58, 69/70 und 73/74 der SG-Akte Bezug genommen).
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. P. vom 1.7.2005, der den Kläger bereits 1999 in einem vorangegangenen Klageverfahren begutachtet hatte. Dieser hat eine chronifizierte depressive Reaktion mit neurotischen und reaktiven Anteilen nach Trauma diagnostiziert und den Kläger für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne solche mit Nachtschicht und mit besonderer Verantwortung mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei erhalten und zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Insgesamt hat der Sachverständige keine nachteilige Veränderung der gesundheitlichen Situation des Klägers im Vergleich zu seiner Vorbegutachtung (insoweit eher eine Besserung) und der Vorbegutachtung durch Dr. Ü. festgestellt, allerdings ebenfalls die Vermittelbarkeit bzw. Wiedereingliederungsfähigkeit als fraglich eingestuft. Hinsichtlich des von Dr. P. erhobenen Tagesablaufs und des psychischen Befundes wird insbesondere auf Blatt 100/103 der SG-Akte Bezug genommen. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16.8.2005 hat der Sachverständige konkret eine fehlende Einstellungs- und Umstellungsfähigkeit nach jahrzehntelangem Rentenverfahren angenommen.
Letzterer Einschätzung ist die Beklagte unter Vorlage einer nervenärztlich-sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. Kensche vom 8.8.2005 und 14.9.2005 entgegengetreten. Hingewiesen worden ist darin insbesondere auf den von Dr. P. erhobenen psychischen Befund (vgl. oben), wonach der Kläger als ohne Denkstörungen beschrieben worden sei. Der Kläger sei gegenüber den Voruntersuchungen zugewandter erschienen, habe sich mehr am Gespräch beteiligt, sei interessiert und weniger abweisend gewesen. Auffassung, Einstellung und Umstellung seien während der Begutachtung zwar als etwas verlangsamt und erschwert, jedoch im Rahmen der Untersuchungssituation und deren Anforderungen als genügend beschrieben worden. Bei diesem Befund sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger für einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ausreichend einstellungs- und umstellungsfähig sein solle.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als ungelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde dem Sachverständigengutachten von Dr. P. mit der Einschränkung, dass der vom Sachverständigen erhobene psychische Befund unter Mitberücksichtigung des strukturierten Tagesablaufs sowie der sozialen Kontakte des Klägers und des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung den Schluss auf eine mangelnde Einstellungs- und Umstellungsfähigkeit nicht zulasse. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 16.3.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.3.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt und auf eine Verschlechterung insbesondere der Schmerzsituation in den letzten zwei Jahren seit den Auskünften seiner behandelnden Ärzte an das SG im Jahre 2004 hinweist.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 8.5.2006 - L 3 R 1509/06 PKH-A - abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Senat folgt dabei im Wesentlichen bereits den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 8.5.2006 Bezug.
Der Senat hat sich nicht gedrängt gefühlt, von Amts wegen weitere medizinische Ermittlungen anzustellen. Denn der Kläger hat sich im Wesentlichen lediglich auf die - bekannte - abweichende Leistungsbeurteilung seiner behandelnden Ärzte berufen und nicht hinreichend substantiiert eine solche Änderung von Befunden bzw. Funktionseinschränkungen dargelegt, die den Schluss auf eine weitergehende quantitative Reduzierung des Leistungsvermögens wahrscheinlich machen. In diesem Zusammenhang bestand für den Senat auch keine Veranlassung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, dem Kläger mehrere Monate Zeit zugeben, weitere ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Der Kläger hat die Möglichkeit, einer künftig eintretenden Verschlechterung durch die Stellung eines neuen Rentenantrags Rechnung zu tragen, wobei die dann gegebenenfalls vom Rentenversicherungsträger anzustellenden Ermittlungen für den Kläger kostenfrei sind.
Hingewiesen wird nochmals darauf, dass bei dem Kläger eine im Wesentlichen seit Jahren unveränderte Befundsituation vorliegt, die sachverständigenseits durchgehend als nicht quantitativ leistungsmindernd eingestuft wird (vgl. bereits das im vorangegangenen Berufungsverfahren erstellte nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 27.6.2000). Die von den Sachverständigen vorgenommene Leistungsbeurteilung bei hier im Vordergrund stehenden nervenärztlichen Befunden und vor allem Schmerzen ist nach den getroffenen Feststellungen, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte erachtet auch der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.
Die sozialmedizinische Beurteilung bei Somatisierungsstörungen (wie sie vorliegend von Dr. Ü. wohl zu Recht als im Vordergrund stehend angesehen wurde), aber auch von anderen psychischen Störungen erfordert eine ausführliche Befragung des Probanden zu den Tagesaktivitäten. Erfragt (und hinterfragt) werden müssen auch Symptome des sozialen Rückzugs. Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, S. 47).
Hinsichtlich der Auswirkungen von Schmerzen auf die Erwerbsfähigkeit ist zu beachten, dass je nach Ausprägung der Schmerzsymptomatik die Konzentration deutlich beeinträchtigt sein kann, es können auch kognitive Störungen auftreten. Antriebstörungen, Störungen der Vitalgefühle und weitere depressive Symptome sind häufig vorhanden, bei entsprechendem Schweregrad auch suizidale Tendenzen. Chronische Schmerzen können die Möglichkeit der Betroffenen, an Aktivitäten des täglichen Lebens teilzunehmen, beeinträchtigen. Es kann zu einem zunehmenden sozialen Rückzug kommen, da die Betroffenen gegebenenfalls ihre körperlichen Aktivitäten einschränken, gewissermaßen ihre gesamte Lebensgestaltung dem chronischen Schmerz unterordnen.
Für die Leistungsbeurteilung ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, dass der Gutachter die Entwicklung der Schmerzsymptomatik und ihre Auswirkungen insbesondere auf dem Bereich der sozialen Möglichkeiten und Aktivitäten bei dem Probanden differenziert erfragt. Eine exakte Erhebung und Darstellung der medikamentösen Therapie (unter Umständen einer vorhandenen Medikamentenabhängigkeit) ist ebenso erforderlich wie die Einsichtnahme in ein eventuell vorhandenes Schmerztagebuch. Erfragt werden muss differenziert der Tagesablauf des Probanden, weil sich hier unter Umständen Hinweise auf Partizipationsstörungen ergeben. Das Fehlen einer objektiven Messmethode zur Quantifizierung des Schmerzes erschwert die Leistungsbeurteilung dieser Probanden, auch die Verwendung entsprechender Schmerzskalen in der Leistungsbeurteilung ist nicht zielführend, sodass der Gutachter nur durch eine umfassende und auch zeitlich umfangreiche Befragung des Probanden eine nachvollziehbare und zutreffende Beurteilung abgeben kann. Zu beurteilen sind neben dem Ausmaß der psychopathologischen Auffälligkeiten und dem eventuell bestehenden Ausmaß einer schmerzbedingten Persönlichkeitsveränderung die Fragen nach einer eventuell stattgefundenen Adaption an die Symptomatik bzw. nach bisher vom Probanden eingeschlagenen Coping-Strategien (Empfehlung für die sozialmedizinische Beurteilung bei chronischen Schmerzsyndromen DRV-Schriften, Band 30, S. 51/52).
Die Anwendung dieser sozialmedizinischen Grundsätze auf den vorliegenden Fall unter besonderer Berücksichtigung der sachverständigenseits erhobenen psychischen Befunde und der Tagesstruktur des Klägers (vgl. dazu bereits oben) ergibt hier hinreichend erhaltene Tagesaktivitäten, soziale Kontakte und auch die weitgehend erhalten gebliebene Fähigkeit zur Selbstversorgung. Eine im oben beschriebenen Sinne derart weitgehende Einschränkung, die die Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung oder - im Rahmen der hier ausschließlich in Betracht zu ziehenden einfachen Tätigkeiten - einer erheblich eingeschränkten Einstellungs- oder Umstellungsfähigkeit rechtfertigen könnten, besteht nicht. Bei weitgehend unveränderten (teilweise aber auch gebesserten Befunden) kann bezüglich letzterem Bezug genommen werden auf die insoweit getroffenen Feststellungen im Sachverständigengutachten von Dr. H., wonach die Umstellungsfähigkeit im Rahmen solcher Tätigkeiten bestehe. Aber auch der von Dr. P. in der Untersuchungssituation insoweit erhobene Befund lässt diesen Rückschluss zu. Die von Dr. P. vertretene gegenteilige Auffassung ist damit im Ergebnis mit der objektiven Befundlage nicht in Einklang zu bringen, sondern ist ersichtlich von - nicht rentenrechtlich relevanten - Arbeitsmarkt- und Vermittlungsaspekten geprägt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass Dr. P. anlässlich seiner Untersuchung zeitweilig demonstrative bzw. theatralische Tendenzen festgestellt hat.
Zwar verneint der Senat wie bereits das SG im Falle des Klägers das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. oben), verkennt dabei aber nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihm der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN).
Insoweit kommt aber z.B. auch die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren Hebe- und Tragefähigkeit eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich (vgl. hierzu bereits oben).
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte oder sonst für den Kläger in Betracht kommende Arbeitsplätze frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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