Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2788/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2020/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 26.12.1954 geborene Klägerin hat ihren Angaben zufolge von 1969 bis 1971 eine Ausbildung zur Gärtnereigehilfin absolviert, danach bis 1973 in ihrem Beruf gearbeitet, 1976 bis 1977 eine Umschulung zur Polsterin durchlaufen und bis 1991 als Maschinenfahrerin, Polsterin und Grundiererin gearbeitet. Nach Arbeitslosigkeit und Zeiten der Kindererziehung war sie von 1997 bis 1999 als Verkäuferin bei der Firma S. und zuletzt von Januar 2002 bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit ab 21.09.2004 bei der Firma M. als Regalauffüllerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im September 2005 nahm sie diese Tätigkeit wieder auf.
Am 04.10.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten wegen körperlicher und seelischer Belastung im Arbeitsprozess die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zunächst einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. und den Operationsbericht vom 24.11.2004 über die Operation der Klägerin an der linken Hand bei. Der beratende Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. vertrat nach Auswertung der Befunde die Auffassung, die Klägerin verfüge weiterhin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wohingegen die letzte Tätigkeit als Regalauffüllerin seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur noch in unter dreistündigem Umfang möglich sei. Nach der stattgehabten Handgelenksoperation sei eine nachhaltige Besserung durchaus denkbar, weshalb der weitere Krankheitsverlauf abgewartet werden müsse und der Rentenantrag nicht vor Eingang eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens entschieden werden sollte. Dr. R. kam in seinem im Auftrag der Beklagten erstatteten fachorthopädischen Gutachten zu dem Ergebnis, die Klägerin leide auf orthopädischem Fachgebiet an einer Funktionseinschränkung der linken Hand nach Mittelhandarthrodese und Daumensattelgelenksarthrose mit rezidivierender Schwellneigung, einer leichtgradigen Thorako-Lumbal-Skoliose mit initialen Aufbraucherscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne weitergehende Funktionseinschränkung der Beweglichkeit und muskulären Leistungsfähigkeit, initialen degenerativen Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule ohne Einschränkung der muskulären Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit, einem initialen Senk-Spreiz-Fuß und einer Hallux-valgus-Bildung sowie an einem Folgezustand nach Steißbeinspitzenresektion nach Frakturfehlhaltung. Schwere sowie mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien der Klägerin nicht mehr zumutbar, insoweit sei das Leistungsvermögen vornehmlich aufgrund des Befundes der linken Hand auf unter drei Stunden herabgesunken. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich ein vollschichtiges Leistungsvermögen, d.h. sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die eine besondere Gebrauchsfähigkeit der linken Hand erfordern, Tätigkeiten mit dem Heben, Bewegen und Tragen von Lasten über 12 kg ohne mechanische Hilfsmittel sowie Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen. Eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Betriebsunübliche Pausen müssten nicht gewährt werden.
Hierauf und auf eine weitere Stellungnahme des Arztes S. gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2005 den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, ihre linke Hand sei nicht voll einsatzfähig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 zurück.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung, bei ihrer Arbeit müsse sie hauptsächlich schwere Lasten heben und tragen und Regale einräumen. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen, vor allem aufgrund der Behinderungen und starken Schmerzen im linken Arm, nicht mehr in der Lage, diese schweren Arbeiten auszuführen. Ihr Arbeitgeber könne ihr eine leichtere Tätigkeit nicht anbieten. Unter Umständen könnte sie halbtags noch leichtere Arbeiten ausführen.
Das SG hörte zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen.
Die Allgemeinmedizinerin Dr. W. teilte mit, die Klägerin stehe seit Juli 2005 in ihrer hausärztlichen Behandlung wegen Schmerzen in der linken Hand. Der abschließende Bericht des Orthopäden liege noch nicht vor.
Der Orthopäde Dr. G. berichtete unter Beifügung weiterer Arztunterlagen (Auszug aus der Kartei, Operationsberichte des Klinikums M. vom November 2004 und März 2005, Arztbrief des Klinikums M. vom März 2005) über die Behandlung der Klägerin bis zuletzt Juni 2005. Die Handgelenksarthrose und die festgestellte Sudecksche Dystrophie beeinflussten die Leistungsfähigkeit der Klägerin durchaus. Sie führten zu einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit und zu Belastungsschmerzen. Im Juni 2005 sei ein Wiedereingliederungsverfahren mit vier Stunden täglich für vier Wochen eingeleitet worden. Seither habe sich die Klägerin nicht mehr vorgestellt. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zustand zwischenzeitlich gebessert habe.
Dr. H. führte aus, die Klägerin klage über eine Funktionseinschränkung sowie Schmerzen im Bereich der linken Hand bei Zustand nach Handgelenksankylose. Im April 2005 sei zusätzlich die Diagnose einer depressiven Episode gestellt worden.
Dr. B., Facharzt für Orthopädie, bekundete, die Klägerin sei erstmalig im Juni 2005 und zuletzt im November 2005 behandelt worden. Die sudeckähnliche Begleitsymptomatik habe sich gebessert, im September habe die Klägerin angegeben, mit der Arbeitsaufnahme wieder beginnen zu wollen. Die Druckschmerzhaftigkeit des Handgelenks sei rückläufig gewesen. Es handle sich um einen prolongierten Heilverlauf, wobei die Problematik der Hand die Leistungsfähigkeit der Klägerin erheblich beeinträchtige. Nur eingeschränkt werde sie in der Lage sein, mindestens sechs Stunden täglich regelmäßig einer nicht körperlich schweren Arbeit nachzugehen.
Als gerichtlicher Sachverständiger erstattete Dr. P. ein fachorthopädisches Gutachten. Dr. P. diagnostizierte als Gesundheitsstörungen: 1. Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach operativer Teilversteifung, 2. Epicondylitis humeri radialis rechts (sog. Tennisarm); dezente Zeichen einer beginnenden Einengung des Mittelnerves in beiden Handgelenken ohne Muskelatrophien und ohne Funktionsstörungen, 3. Haltungsschwäche mit vermehrter, nicht fixierter tiefer Dorsalkyphose und 4. Übergewicht. Der Sachverständige führte zusammenfassend aus, der Zustand der linken Hand der Klägerin habe sich weiter gebessert, insbesondere habe sich im Vergleich mit dem Befund im Vorgutachten von Dr. R. auch die Fingergelenksbeweglichkeit verbessert. Entzündungszeichen jeglicher Art bestünden nicht mehr. Es finde sich auch keine Muskelminderung im linken Arm der Klägerin als Zeichen weitergehender und längerer Schonung. Als Folge der Versteifungsoperation sei die Beweglichkeit im linken Handgelenk nach wie vor stark einschränkt. Weitere krankhafte Veränderungen des Bewegungsapparates der Klägerin fänden sich nicht. Bei den zusätzlich genannten Diagnosen handle es sich um Randerscheinungen, die zudem nicht austherapiert seien, aber nicht um krankhafte Veränderungen des Bewegungsapparates. Bis auf das linke Handgelenk seien die oberen Extremitäten der Klägerin vollkommen frei beweglich. Sie könne daher alle leichten körperlichen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten einseitig bis 10 kg, welche die volle Funktionsfähigkeit der linken Hand nicht erforderten, vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Akkord- und Fließbandarbeiten. Die Erkrankung der linken Hand und die Operationsfolgen seien nicht mit neurologischen Störungen verbunden. Die Klägerin mache einen psychisch ausgeglichenen stabilen Eindruck.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2006, an die Klägerin mit Einschreiben-Rückschein zugestellt am 03.04.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, den geringgradigen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen komme keine sozialmedizinische Relevanz zu. Gleiches gelte für einen Senk-Spreiz-Fuß, eine Hallux-valgus-Bildung, einen Zustand nach Steißbeinspitzenresektion sowie eine Epicondylitis humeri radialis rechts. Darüber hinaus lasse sich eine depressive Verstimmung erheblichen Ausmaßes nicht objektivieren. Schließlich rechtfertige auch die im November 2004 durchgeführte Mittelhandarthrodese links keine Berentung der Klägerin. Zu konstatieren sei zwar eine verlängerte Heilungsphase mit erheblichen Beschwerden, insgesamt seien die Beeinträchtigungen aber stark rückläufig. Eine dem Morbus Sudek ähnliche Symptomatik finde sich nicht mehr. Es sei auch nicht erforderlich, der Klägerin eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, denn zum einen sei sie als ungelernte Arbeiterin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar, zum anderen liege keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Die Funktionsbehinderung des linken Handgelenks sei nicht mit dem Verlust einer Hand gleichzusetzen. Aber selbst dann, wenn man die Notwendigkeit sehen würde, der Klägerin eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen zu müssen, würde ein Rentenanspruch ausscheiden, denn es wäre der Klägerin möglich, als Pförtnerin, Museums- oder Spielhallenaufsicht, Verkäuferin oder Kassiererin in einer SB-Tankstelle zu arbeiten.
Hiergegen richtet sich die am 19.04.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt im wesentlichen vor, sie habe 35 Jahre gearbeitet und drei Kinder geboren, sei jetzt 30 % schwerbeschädigt und ihre linke Hand sei kaputt. Seit September 2005 sei sie wieder in ihrem Beruf als Angestellte im Großhandel tätig. Sie müsse den ganzen Tag Paletten verräumen, Regale auffüllen und schwere Kartons mit ihren Händen bewegen. Dies falle ihr sehr schwer. Mit 51 Jahren sei es schwer, eine andere Arbeit zu finden.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. März 2006 sowie den Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin die beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung nicht zusteht und dass die angefochtene Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Dies hat das SG unter Berücksichtigung des urkundsbeweislich verwertbaren Gutachtens von Dr. R., der Aussagen der behandelnden Ärzte und der Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. zutreffend begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass bei der Klägerin der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Im Vordergrund des Beschwerdebildes der Klägerin steht die subtotale Versteifung des linken Handgelenks. Darüber hinaus sind wesentliche Funktionsstörungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates indes nicht dokumentiert. Der Zustand der linken Hand hat sich im Laufe des Verfahrens weiter gebessert, insbesondere ist es zu einer Besserung der Fingergelenksbeweglichkeit gekommen. Entzündungszeichen sind nicht mehr nachweisbar und es fand sich auch keine Muskelminderung im linken Arm als Zeichen weitergehender und längerer Schonung. Die Klägerin kann mithin leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten einseitig bis 10 kg noch sechs Stunden und mehr verrichten. Ausgeschlossen sind lediglich Arbeiten, welche die volle Funktionsfähigkeit der linken Hand erfordern, also Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auch Akkord- oder Fließbandarbeiten. Hiervon ist der Senat aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. P. überzeugt.
Die Klägerin ist seit September 2005 nach ihrem Vorbringen wieder in ihrem bisherigen Beruf als Angestellte im Großhandel tätig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Frage, wie weit das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, nicht nur eine medizinische Frage, sondern vorrangig eine Rechtsfrage. Die tatsächliche Arbeitsleistung soll nach der Rechtsprechung des BSG ein Beweismittel sein, das die von medizinischen Sachverständigen angenommene Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit widerlegen kann, so dass ihr in der Regel ein stärkerer Beweiswert zukommt als den medizinischen Befunden (vgl. BSG SozR 2200 § 47 Nr. 12; Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI, RdNr. 28, m.w.N.). Nach dem insgesamt gebesserten Befund im Bereich der linken Hand, wie er im Gutachten von Dr. P. beschrieben wurde, ist für den Senat nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Arbeitsleistung der Klägerin nicht Ausdruck eines echten Leistungsvermögens ist, d.h. die Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen, einer unzumutbaren Anspannung der Willenkraft oder auf Kosten der Gesundheit verrichtet wird. Vorliegend spricht mehr dafür, dass die Klägerin die Tätigkeit, wenn auch nicht beschwerdefrei, so doch nicht auf Kosten ihrer Gesundheit verrichtet.
Aber selbst wenn dies bei der Klägerin der Fall sein sollte, begründet dies keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da die Klägerin aufgrund ihres beruflichen Werdeganges nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 62, 74 ff.; 59, 249 ff. und 43, 243, 246) zumutbar auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar und damit nicht berufsunfähig bzw erwerbsgemindert ist. Der Senat verkennt nicht die Folgen der Versteifungsoperation am linken Handgelenk, jedoch ist dieser Befund nicht mit dem Verlust einer Hand gleichzusetzen, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat. Die Klägerin kann die linke Hand ohne weiteres als Beihand einsetzen. In Übereinstimmung mit dem SG sieht auch der Senat insoweit keine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Ungeachtet dessen wäre die Klägerin jedenfalls auf die vom SG genannte Tätigkeit als Pförtnerin zumutbar verweisbar.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 26.12.1954 geborene Klägerin hat ihren Angaben zufolge von 1969 bis 1971 eine Ausbildung zur Gärtnereigehilfin absolviert, danach bis 1973 in ihrem Beruf gearbeitet, 1976 bis 1977 eine Umschulung zur Polsterin durchlaufen und bis 1991 als Maschinenfahrerin, Polsterin und Grundiererin gearbeitet. Nach Arbeitslosigkeit und Zeiten der Kindererziehung war sie von 1997 bis 1999 als Verkäuferin bei der Firma S. und zuletzt von Januar 2002 bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit ab 21.09.2004 bei der Firma M. als Regalauffüllerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im September 2005 nahm sie diese Tätigkeit wieder auf.
Am 04.10.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten wegen körperlicher und seelischer Belastung im Arbeitsprozess die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zunächst einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. und den Operationsbericht vom 24.11.2004 über die Operation der Klägerin an der linken Hand bei. Der beratende Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. vertrat nach Auswertung der Befunde die Auffassung, die Klägerin verfüge weiterhin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wohingegen die letzte Tätigkeit als Regalauffüllerin seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur noch in unter dreistündigem Umfang möglich sei. Nach der stattgehabten Handgelenksoperation sei eine nachhaltige Besserung durchaus denkbar, weshalb der weitere Krankheitsverlauf abgewartet werden müsse und der Rentenantrag nicht vor Eingang eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens entschieden werden sollte. Dr. R. kam in seinem im Auftrag der Beklagten erstatteten fachorthopädischen Gutachten zu dem Ergebnis, die Klägerin leide auf orthopädischem Fachgebiet an einer Funktionseinschränkung der linken Hand nach Mittelhandarthrodese und Daumensattelgelenksarthrose mit rezidivierender Schwellneigung, einer leichtgradigen Thorako-Lumbal-Skoliose mit initialen Aufbraucherscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne weitergehende Funktionseinschränkung der Beweglichkeit und muskulären Leistungsfähigkeit, initialen degenerativen Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule ohne Einschränkung der muskulären Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit, einem initialen Senk-Spreiz-Fuß und einer Hallux-valgus-Bildung sowie an einem Folgezustand nach Steißbeinspitzenresektion nach Frakturfehlhaltung. Schwere sowie mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien der Klägerin nicht mehr zumutbar, insoweit sei das Leistungsvermögen vornehmlich aufgrund des Befundes der linken Hand auf unter drei Stunden herabgesunken. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich ein vollschichtiges Leistungsvermögen, d.h. sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die eine besondere Gebrauchsfähigkeit der linken Hand erfordern, Tätigkeiten mit dem Heben, Bewegen und Tragen von Lasten über 12 kg ohne mechanische Hilfsmittel sowie Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen. Eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Betriebsunübliche Pausen müssten nicht gewährt werden.
Hierauf und auf eine weitere Stellungnahme des Arztes S. gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2005 den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, ihre linke Hand sei nicht voll einsatzfähig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 zurück.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung, bei ihrer Arbeit müsse sie hauptsächlich schwere Lasten heben und tragen und Regale einräumen. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen, vor allem aufgrund der Behinderungen und starken Schmerzen im linken Arm, nicht mehr in der Lage, diese schweren Arbeiten auszuführen. Ihr Arbeitgeber könne ihr eine leichtere Tätigkeit nicht anbieten. Unter Umständen könnte sie halbtags noch leichtere Arbeiten ausführen.
Das SG hörte zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen.
Die Allgemeinmedizinerin Dr. W. teilte mit, die Klägerin stehe seit Juli 2005 in ihrer hausärztlichen Behandlung wegen Schmerzen in der linken Hand. Der abschließende Bericht des Orthopäden liege noch nicht vor.
Der Orthopäde Dr. G. berichtete unter Beifügung weiterer Arztunterlagen (Auszug aus der Kartei, Operationsberichte des Klinikums M. vom November 2004 und März 2005, Arztbrief des Klinikums M. vom März 2005) über die Behandlung der Klägerin bis zuletzt Juni 2005. Die Handgelenksarthrose und die festgestellte Sudecksche Dystrophie beeinflussten die Leistungsfähigkeit der Klägerin durchaus. Sie führten zu einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit und zu Belastungsschmerzen. Im Juni 2005 sei ein Wiedereingliederungsverfahren mit vier Stunden täglich für vier Wochen eingeleitet worden. Seither habe sich die Klägerin nicht mehr vorgestellt. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zustand zwischenzeitlich gebessert habe.
Dr. H. führte aus, die Klägerin klage über eine Funktionseinschränkung sowie Schmerzen im Bereich der linken Hand bei Zustand nach Handgelenksankylose. Im April 2005 sei zusätzlich die Diagnose einer depressiven Episode gestellt worden.
Dr. B., Facharzt für Orthopädie, bekundete, die Klägerin sei erstmalig im Juni 2005 und zuletzt im November 2005 behandelt worden. Die sudeckähnliche Begleitsymptomatik habe sich gebessert, im September habe die Klägerin angegeben, mit der Arbeitsaufnahme wieder beginnen zu wollen. Die Druckschmerzhaftigkeit des Handgelenks sei rückläufig gewesen. Es handle sich um einen prolongierten Heilverlauf, wobei die Problematik der Hand die Leistungsfähigkeit der Klägerin erheblich beeinträchtige. Nur eingeschränkt werde sie in der Lage sein, mindestens sechs Stunden täglich regelmäßig einer nicht körperlich schweren Arbeit nachzugehen.
Als gerichtlicher Sachverständiger erstattete Dr. P. ein fachorthopädisches Gutachten. Dr. P. diagnostizierte als Gesundheitsstörungen: 1. Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach operativer Teilversteifung, 2. Epicondylitis humeri radialis rechts (sog. Tennisarm); dezente Zeichen einer beginnenden Einengung des Mittelnerves in beiden Handgelenken ohne Muskelatrophien und ohne Funktionsstörungen, 3. Haltungsschwäche mit vermehrter, nicht fixierter tiefer Dorsalkyphose und 4. Übergewicht. Der Sachverständige führte zusammenfassend aus, der Zustand der linken Hand der Klägerin habe sich weiter gebessert, insbesondere habe sich im Vergleich mit dem Befund im Vorgutachten von Dr. R. auch die Fingergelenksbeweglichkeit verbessert. Entzündungszeichen jeglicher Art bestünden nicht mehr. Es finde sich auch keine Muskelminderung im linken Arm der Klägerin als Zeichen weitergehender und längerer Schonung. Als Folge der Versteifungsoperation sei die Beweglichkeit im linken Handgelenk nach wie vor stark einschränkt. Weitere krankhafte Veränderungen des Bewegungsapparates der Klägerin fänden sich nicht. Bei den zusätzlich genannten Diagnosen handle es sich um Randerscheinungen, die zudem nicht austherapiert seien, aber nicht um krankhafte Veränderungen des Bewegungsapparates. Bis auf das linke Handgelenk seien die oberen Extremitäten der Klägerin vollkommen frei beweglich. Sie könne daher alle leichten körperlichen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten einseitig bis 10 kg, welche die volle Funktionsfähigkeit der linken Hand nicht erforderten, vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Akkord- und Fließbandarbeiten. Die Erkrankung der linken Hand und die Operationsfolgen seien nicht mit neurologischen Störungen verbunden. Die Klägerin mache einen psychisch ausgeglichenen stabilen Eindruck.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2006, an die Klägerin mit Einschreiben-Rückschein zugestellt am 03.04.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, den geringgradigen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen komme keine sozialmedizinische Relevanz zu. Gleiches gelte für einen Senk-Spreiz-Fuß, eine Hallux-valgus-Bildung, einen Zustand nach Steißbeinspitzenresektion sowie eine Epicondylitis humeri radialis rechts. Darüber hinaus lasse sich eine depressive Verstimmung erheblichen Ausmaßes nicht objektivieren. Schließlich rechtfertige auch die im November 2004 durchgeführte Mittelhandarthrodese links keine Berentung der Klägerin. Zu konstatieren sei zwar eine verlängerte Heilungsphase mit erheblichen Beschwerden, insgesamt seien die Beeinträchtigungen aber stark rückläufig. Eine dem Morbus Sudek ähnliche Symptomatik finde sich nicht mehr. Es sei auch nicht erforderlich, der Klägerin eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, denn zum einen sei sie als ungelernte Arbeiterin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar, zum anderen liege keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Die Funktionsbehinderung des linken Handgelenks sei nicht mit dem Verlust einer Hand gleichzusetzen. Aber selbst dann, wenn man die Notwendigkeit sehen würde, der Klägerin eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen zu müssen, würde ein Rentenanspruch ausscheiden, denn es wäre der Klägerin möglich, als Pförtnerin, Museums- oder Spielhallenaufsicht, Verkäuferin oder Kassiererin in einer SB-Tankstelle zu arbeiten.
Hiergegen richtet sich die am 19.04.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt im wesentlichen vor, sie habe 35 Jahre gearbeitet und drei Kinder geboren, sei jetzt 30 % schwerbeschädigt und ihre linke Hand sei kaputt. Seit September 2005 sei sie wieder in ihrem Beruf als Angestellte im Großhandel tätig. Sie müsse den ganzen Tag Paletten verräumen, Regale auffüllen und schwere Kartons mit ihren Händen bewegen. Dies falle ihr sehr schwer. Mit 51 Jahren sei es schwer, eine andere Arbeit zu finden.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. März 2006 sowie den Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin die beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung nicht zusteht und dass die angefochtene Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Dies hat das SG unter Berücksichtigung des urkundsbeweislich verwertbaren Gutachtens von Dr. R., der Aussagen der behandelnden Ärzte und der Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. zutreffend begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass bei der Klägerin der Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Im Vordergrund des Beschwerdebildes der Klägerin steht die subtotale Versteifung des linken Handgelenks. Darüber hinaus sind wesentliche Funktionsstörungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates indes nicht dokumentiert. Der Zustand der linken Hand hat sich im Laufe des Verfahrens weiter gebessert, insbesondere ist es zu einer Besserung der Fingergelenksbeweglichkeit gekommen. Entzündungszeichen sind nicht mehr nachweisbar und es fand sich auch keine Muskelminderung im linken Arm als Zeichen weitergehender und längerer Schonung. Die Klägerin kann mithin leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten einseitig bis 10 kg noch sechs Stunden und mehr verrichten. Ausgeschlossen sind lediglich Arbeiten, welche die volle Funktionsfähigkeit der linken Hand erfordern, also Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auch Akkord- oder Fließbandarbeiten. Hiervon ist der Senat aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. P. überzeugt.
Die Klägerin ist seit September 2005 nach ihrem Vorbringen wieder in ihrem bisherigen Beruf als Angestellte im Großhandel tätig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Frage, wie weit das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, nicht nur eine medizinische Frage, sondern vorrangig eine Rechtsfrage. Die tatsächliche Arbeitsleistung soll nach der Rechtsprechung des BSG ein Beweismittel sein, das die von medizinischen Sachverständigen angenommene Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit widerlegen kann, so dass ihr in der Regel ein stärkerer Beweiswert zukommt als den medizinischen Befunden (vgl. BSG SozR 2200 § 47 Nr. 12; Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI, RdNr. 28, m.w.N.). Nach dem insgesamt gebesserten Befund im Bereich der linken Hand, wie er im Gutachten von Dr. P. beschrieben wurde, ist für den Senat nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Arbeitsleistung der Klägerin nicht Ausdruck eines echten Leistungsvermögens ist, d.h. die Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen, einer unzumutbaren Anspannung der Willenkraft oder auf Kosten der Gesundheit verrichtet wird. Vorliegend spricht mehr dafür, dass die Klägerin die Tätigkeit, wenn auch nicht beschwerdefrei, so doch nicht auf Kosten ihrer Gesundheit verrichtet.
Aber selbst wenn dies bei der Klägerin der Fall sein sollte, begründet dies keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da die Klägerin aufgrund ihres beruflichen Werdeganges nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 62, 74 ff.; 59, 249 ff. und 43, 243, 246) zumutbar auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar und damit nicht berufsunfähig bzw erwerbsgemindert ist. Der Senat verkennt nicht die Folgen der Versteifungsoperation am linken Handgelenk, jedoch ist dieser Befund nicht mit dem Verlust einer Hand gleichzusetzen, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat. Die Klägerin kann die linke Hand ohne weiteres als Beihand einsetzen. In Übereinstimmung mit dem SG sieht auch der Senat insoweit keine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Ungeachtet dessen wäre die Klägerin jedenfalls auf die vom SG genannte Tätigkeit als Pförtnerin zumutbar verweisbar.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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