L 7 SO 2975/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2429/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2975/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Mai 2006 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) hat Erfolg, weil der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) ergangen ist, obwohl kein entsprechender Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden war.

Mit dem am 4. Mai 2006 beim SG eingegangenen Schreiben vom 2. Mai 2006 ist ausdrücklich Klage betreffend den Bescheid vom 8. September 2005 erhoben worden. Diese wird vom SG unter dem Aktenzeichen S 4 SO 2156/06 geführt und ist noch nicht beschieden. Wegen der im Schreiben vom 2. Mai 2006 enthaltenen Formulierung, das Gericht möge entscheiden, die sofortige Vollziehung aufzuheben, ist in diesem Verfahren vom SG am 19. Mai 2006 eine neue Akte angelegt worden für ein (erneutes) Eilverfahren in dieser Angelegenheit. Zwischen den Beteiligten war nämlich bereits unter dem Aktenzeichen S 4 SO 72/06 ER ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Bescheides vom 8. September 2005 und des dazugehörigen Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2005 anhängig gewesen, welches durch Beschluss des SG vom 24. Januar 2006 und den die Beschwerde des Antragstellers zurückweisenden Beschluss des Senats vom 30. März 2006 - L 7 SO 1168/06 ER-B - abgeschlossen worden ist.

Entgegen der Auffassung des SG ist mit dem im unter 1. formulierten Antrag im Schreiben vom 2. Mai 2006 betreffend die sofortige Vollziehung kein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf Gewährung sonstigen vorläufigen Rechtsschutzes gemeint. Der Antragsteller hat allerdings in der Folgezeit auf die Anfrage des Gerichts nicht klargestellt, worum es ihm genau geht. Sein Schreiben vom 21. Mai 2006 erhöht die Unklarheiten eher als dass es sie beseitigt.

Bei dieser Sachlage ist der Beschluss vom 23. Mai 2006 ergangen, ohne dass dem ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf eine sonstige gerichtliche vorläufige Regelung zu Grunde lag. Ein Beschluss nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann und darf jedoch nur auf einen entsprechenden Antrag hin ergehen. Der ohne Antrag ergangene Beschluss ist ohne prozessuale Grundlage und deshalb aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Es bestand keine Veranlassung, dem Antragsgegner eine Kostenerstattung von außergerichtlichen Kosten aufzugeben, da er für die entstandene Unklarheit nicht verantwortlich ist. Diese beruht vielmehr auf dem Verhalten des Klägers und dem Missverständnis des SG.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved