Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2160/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2993/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 03.07.1958 geborene Kläger hat seinen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt. Seit 01.08.1974 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab 16.06.2003 war er als Buchbinder-Helfer versicherungspflichtig beschäftigt.
In der Zeit vom 18.08. bis 17.09.2003 führte die Beklagte ein Heilverfahren in der F.-Klinik B. B. durch, aus dem der Kläger unter den Entlassungsdiagnosen "Zustand nach Arthroskopie re. Schultergelenk mit subacromialer Dekompression und offener lateraler Clavicularesektion im AC-Gelenk re. am 17.06.2003, keine Bewegungseinschränkung, HWS-LWS-Syndrom, degenerative Veränderungen, Adipositas, gemischte Hyperlipidämie" arbeitsunfähig entlassen wurde. Der Kläger wurde für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten sowie ohne häufige Zwangshaltungen und ohne häufige Überkopfhaltungen vollschichtig zu verrichten. Durch die Rehabilitation habe eine Stabilisierung des körperlichen Zustandes erreicht werden können. Die Entlassung sei zunächst noch arbeitsunfähig erfolgt, eine stufenweise berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme an seinem alten Arbeitsplatz als Buchbinderhelfer sollte baldmöglichst erfolgen.
Am 08.12.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S ... Diese diagnostizierte einen Z. n. Operation eines Impingement-Syndroms der rechten Schulter im Juni 2003 und Re-Operation im November 2003, eine Neigung zu Dorsalgien bei degenerativen Veränderungen, ein Übergewicht und eine Varikosis rechts ohne die Zeichen der venösen Insuffizienz. Unter Berücksichtigung weiterer Arztunterlagen (ärztliche Atteste des Prof. Dr. R., Klinikum K., vom November 2003 und des Orthopäden Dr. B. vom Dezember 2003 sowie Arztbrief des Radiologen Prof. Dr. Z.) führte sie zusammenfassend aus, eine Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter sei nicht gegeben, auch kein Reizzustand und vor allem keine Atrophie der Schultergürtelmuskulatur. Ebenso wenig hätten im Bereich der unteren Extremitäten Funktionseinschränkungen, schwerwiegende Deformierungen oder entzündliche Veränderungen objektiviert werden können. Der Kläger sei in der Leistungsfähigkeit überhaupt nicht eingeengt. Es liege ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten vor. Auch die angelernte Tätigkeit als Buchbinder sei weiterhin möglich.
Mit Bescheid vom 26.01.2004 lehnte die Beklagte hierauf den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden.
Den nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 zurück.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit der Begründung, nach der Beurteilung des MDK B.-W. liege nicht nur weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit vor, sondern sei auch eine erhebliche Minderung/Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gegeben. Entgegen der Gutachterin der Beklagten lägen auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet gravierende Einschränkungen vor. Er sei nicht ohne weiteres auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da wegen der Summierung der Einschränkungen und der Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Extremität eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Ab Beendigung der Sonderschule sei er von 1974 an durchgehend als Buchbinder-Helfer beschäftigt gewesen. Es handle sich hierbei um eine schwere Tätigkeit, da im Rahmen dieses Berufs immer wieder erhebliche grobe Kraft aufgewendet werden müsse. Hierzu sei er nicht mehr in der Lage. Zur Stützung seines Begehrens legte der Kläger das sozialmedizinische Gutachten der MDK B.-W. vom März 2004 (Dr. O.) sowie Arztbriefe der Ärztin für Neurologie Dr. T. vom Januar und März 2004 und des Dr. B. vom Mai 2004 vor.
Das SG hörte zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Dr. V., hausärztlicher Internist, führte aus, mit den im Gutachten von Frau Dr. S. erhobenen Befunden auf internistischem Fachgebiet stimme er überein. Die Beschwerden lägen begründet auf Veränderungen der Wirbelsäule, chronischen Schmerzzuständen, eingeschränkter Bewegung und eingeschränkter Belastbarkeit auf orthopädischem Fachgebiet. Von Seiten des internistischen Fachgebietes bestünden keine Einschränkungen. Dr. V. fügte Arztbriefe der Ärztin für Neurologie Dr. T. vom Januar und März 2004 bei.
Dr. B., Facharzt für Orthopädie, berichtete über Behandlungen des Klägers seit 1987. Er habe den Kläger für leichte bis partiell mittelschwere Tätigkeiten als arbeitsfähig bereits mehrfach eingestuft in entsprechenden Attesten. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten und kurzzeitig mittelschwere Arbeiten mit Tragen von Gewichten bis 5 kg zu verrichten, wobei auf das Tragen schwerer Gegenstände und Tätigkeiten in Zwangshaltungen verzichtet werden sollte.
Als gerichtlicher Sachverständiger erstattete Dr. V. ein nervenfachärztliches Gutachten. Dr. V. führte zusammenfassend aus, beim Kläger bestünden eine leichte Lernbehinderung, eine einfache Persönlichkeitsstruktur mit unreifen und passiven Anteilen, ein chronifizierter Schulterschmerz rechts bei Zustand nach subacromialer Dekompression und Resektion der lateralen Clavikula rechts 06/2003, Nachresektion 11/2003, eine chronische Lumbago, Spannungskopfschmerzen und eine Meralgia paraesthetica rechts. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 10 kg vollschichtig zu verrichten. Ausgeschlossen seien schweres Tragen und Heben von Lasten, Zwangshaltungen, Stresssituationen und Akkord sowie Tätigkeiten, die eine besondere Verantwortung bzw. eine besondere geistige Beanspruchung erfordern. Auch von Nachtschicht sei abzusehen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Die Beklagte legte das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom Februar 2005 vor, wonach ein vollschichtiges Leistungsbild für überwiegend körperlich leichte, zeitweise auch für körperlich mittelschwere Tätigkeiten in nicht monotoner Arbeitshaltung bestehe. Arbeiten unter besonderer Exposition von Nässe oder Kälte seien zu vermeiden ebenso wie Arbeiten, die überwiegend in Zwangshaltungen verrichtet werden müssten. Auch Arbeiten mit häufigem Heben und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel sollten nicht vermittelt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.06.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Beurteilung von Dr. S. werde durch die Beweisaufnahme im Gerichtsverfahren bestätigt. Der Kläger sei in der Lage, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen 6 Stunden täglich zu verrichten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine schwere spezifische Leistungsbehinderung mit der Folge, dass für den allgemeinen Arbeitsmarkt Verweisungstätigkeiten zu benennen wären, nicht gegeben. Zwar habe Dr. V. eine gewisse erschwerte Umstellungsfähigkeit angenommen, diese sei jedoch bei weitem nicht derart ausgeprägt, als dass sie in Zukunft den Einsatz des Klägers in anderen überschaubar strukturierten Arbeitsfeldern unter Beachtung der festgestellten qualitativen Einschränkungen verhindern würde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da er als ungelernter Arbeiter bzw. angelernter Arbeiter des unteren Bereichs beschäftigt gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 21.07.2005 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht im wesentlichen geltend, es hätte nahe gelegen, zumindest einige der vorhandenen und bekannten Testverfahren durchzuführen, sowohl was die kognitive Leistungsfähigkeit und auch Konzentrationsfähigkeit anbelange als auch dazu, inwieweit die dauernden Schmerzeinwirkungen sein Restleistungsvermögen negativ beeinflussten. Der Kläger hat das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom November 2004 beigefügt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, testpsychologische Untersuchungen seien nicht geeignet, objektive Befunde zu liefern.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen schriftlich gehört.
Der Facharzt für Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie H. hat über Behandlungen des Klägers zwischen Mai und Dezember 2005 berichtet. Zeitweise sei im Verlauf der Schmerztherapie v. a. im HWS-Schulter-Arm-Bereich eine leichte Besserung angegeben worden. Bei den letzten Kontakten habe der Kläger berichtet, dass er trotz aller bisherigen Maßnahmen überhaupt keine Linderung verspüre. Es bestünden Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit, v. a. beim Heben und Tragen sowie Elevation.
Facharzt für Orthopädie Dr. N. hat die im Laufe der Behandlung erhobenen Krankheitsäußerungen und Diagnosen mitgeteilt. Die Beschwerden seien weitgehend unverändert geblieben. Das Leistungsvermögen des Klägers sei dauerhaft eingeschränkt, leichte Arbeiten könnten aber vollschichtig verrichtet werden. Dr. N. fügte Arztbriefe des St. Elisabethen-Krankenhauses R. vom Juli 1991 des Orthopäden Dr. B. vom Dezember 2003, der Ärztin für Neurologie Dr. T. vom Januar, März, November und Dezember 2004, ein fachärztliches Attest des Dr. B. und einen Arztbrief des Internisten Dr. N. vom 14.06.2004, ferner den Kurzarztbrief des Klinikums K. vom Februar 2004, ein Attest des Prof. Dr. R. vom November 2003 sowie das sozialmedizinische Gutachten des MDK B.-W. vom November 2004 bei.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. H. vorgelegt, wonach auch unter Berücksichtigung der jetzt vorliegenden Stellungnahmen bzw. Berichte der behandelnden Ärzte sich in der Gesamtwertung keine Gesichtspunkte ergäben, die eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens bedingen könnten bei Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen, die eine besondere Belastung des rechten Armes und eine erhöhte Belastung der Wirbelsäule bedingten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Zwar erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt; er ist jedoch weder berufsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert.
Die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet vorliegend bereits von vornherein aus, weil der Kläger als Buchbinder-Helfer allenfalls eine angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs verrichtet hat und weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über sonstige berufsspezifische Qualifikationen verfügt. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Er ist deshalb nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 62, 74 ff.; 59, 249 ff. sowie 43, 243, 246; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 49 und 50; BSG, Urteil vom 27.02.1997 - 13 RJ 9/96 -) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und auf diesem nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens 6 Stunden täglich und regelmäßig auszuüben. Damit ist der Kläger auch nicht erwerbsgemindert. Dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die vom Senat durchgeführte medizinische Beweiserhebung führen zu keinem anderen Ergebnis.
Die beim Kläger im Vordergrund des Beschwerdebildes stehenden und im Tatbestand näher dargestellten orthopädischen Gesundheitsstörungen (Impingement rechte Schulter, AC-Gelenksarthrose bei Z. n. zweimaliger Revision der rechten Schulter, HWS-LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen, Übergewicht) sind von den Kurärzten der F.-Klinik, von Dr. S. und Dr. V. eingehend gewürdigt worden. Hieraus resultieren zwar qualitative Funktionseinschränkungen, indes keine zeitliche Leistungslimitierung. Sowohl der behandelnde Orthopäde Dr. B. als auch der vom Senat gehörte Facharzt für Orthopädie Dr. N. haben ein zumindest 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten bestätigt. Im Einklang damit wurde auch in dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom Februar 2005 ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten bejaht. Der Schmerztherapeut H. beschreibt eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung vorwiegend im rechten Schultergelenk, v. a. beim Heben und Tragen sowie Elevation und unspezifische vorwiegend lumbale Rückenschmerzen wechselnder Intensität, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die vom Kläger angegebene Schmerzintensität objektiv in dieser Stärke nicht ganz nachvollziehbar ist. Dr. N. konstatiert in seiner Aussage lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung des Schultergelenks. Dies deckt sich auch mit dem Untersuchungsbefund von Dr. V., der keine wesentliche Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit rechts fand. Anhaltspunkte für gravierende Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind in den vorliegenden Stellungnahmen, Gutachten und Berichten nicht ersichtlich, insbesondere auch keine neurologischen Ausfallerscheinungen.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten von Dr. V. sind nicht stichhaltig. Der Sachverständige hat beim Kläger zwar eine gewisse erschwerte Umstellungsfähigkeit festgestellt, diese ist jedoch vor dem Hintergrund der einfachen Persönlichkeitstruktur und der leichten Lernbehinderung des Klägers zu sehen. Eine psychiatrisch relevante Intelligenzminderung mit schweren kognitiven Defiziten ließ sich nicht verifizieren. Der Kläger hat die Sonderschule bewältigt und eine angelernte Tätigkeit annähernd 30 Jahre lang ausgeführt. Der Kläger leidet, wie Dr. V. auch für den Senat nachvollziehbar aufgezeigt hat, an keiner affektiven Störung. Weder Konzentration noch Aufmerksamkeit noch Wahrnehmung zeigten sich wesentlich beeinträchtigt. Die formalen Denkabläufe waren etwas umständlich, insgesamt jedoch geordnet. Es fand sich kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen und keine Antriebsminderung. Es überzeugt daher den Senat, wenn Dr. V. zu der Beurteilung gelangt ist, dass die erschwerte Umstellungsfähigkeit nicht derart ausgeprägt ist, dass hierdurch in Zukunft der Einsatz des Klägers in anderen überschaubar strukturierten Arbeitsfeldern unter Beachtung qualitativer Einschränkungen verhindert würde. Anspruchsvollere Tätigkeiten scheiden ohnehin bei der Vorbildung des Klägers aus. Von daher vermag auch der Senat nicht zu erkennen, inwiefern hier weitergehende testpsychologische Untersuchungen erforderlich gewesen wären, um das objektive Leistungsvermögen des Klägers zu bestimmen. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass auch dem MDK-Gutachten vom November 2004 keine Befunde zu entnehmen sind, die derartige Verfahren nahe gelegt hätten. Dort wurde der Kläger als allseits orientiert und in Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht beeinträchtigt beschrieben.
Für den Senat steht hiernach fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne häufige Zwangshaltungen und Überkopfhaltungen, häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie ohne Belastung durch Kälte, Nässe oder Zugluft 6 Stunden und mehr an 5 Arbeitstagen in der Woche zu verrichten. Die Arbeit sollte, was sich schon aufgrund der Vorbildung ergibt, gut strukturiert, überschaubar und ohne besondere Verantwortung und geistige Beanspruchung sein. Außerdem sind besonderer Zeitdruck (Akkord/Fließband) und Nachtschicht zu vermeiden.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht dem Kläger keine konkrete Berufstätigkeit genannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Sie erscheinen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubt ihm noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen.
Schließlich ist dem Kläger auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Frage, ob es auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsplätze gibt, ist nur dann zu prüfen, wenn der Versicherte die noch in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann oder entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung nicht zu erreichen vermag oder die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Dieser Katalog ist nach den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 abschließend. Im Falle des Klägers ist keiner dieser Fälle gegeben.
Die Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Der Rentenversicherung ist nur das Risiko einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung zugewiesen, nicht dagegen das Risiko einer Minderung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 1/95 -). Das Risiko, dass der Kläger keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 41 und vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 -).
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 03.07.1958 geborene Kläger hat seinen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt. Seit 01.08.1974 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab 16.06.2003 war er als Buchbinder-Helfer versicherungspflichtig beschäftigt.
In der Zeit vom 18.08. bis 17.09.2003 führte die Beklagte ein Heilverfahren in der F.-Klinik B. B. durch, aus dem der Kläger unter den Entlassungsdiagnosen "Zustand nach Arthroskopie re. Schultergelenk mit subacromialer Dekompression und offener lateraler Clavicularesektion im AC-Gelenk re. am 17.06.2003, keine Bewegungseinschränkung, HWS-LWS-Syndrom, degenerative Veränderungen, Adipositas, gemischte Hyperlipidämie" arbeitsunfähig entlassen wurde. Der Kläger wurde für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten sowie ohne häufige Zwangshaltungen und ohne häufige Überkopfhaltungen vollschichtig zu verrichten. Durch die Rehabilitation habe eine Stabilisierung des körperlichen Zustandes erreicht werden können. Die Entlassung sei zunächst noch arbeitsunfähig erfolgt, eine stufenweise berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme an seinem alten Arbeitsplatz als Buchbinderhelfer sollte baldmöglichst erfolgen.
Am 08.12.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S ... Diese diagnostizierte einen Z. n. Operation eines Impingement-Syndroms der rechten Schulter im Juni 2003 und Re-Operation im November 2003, eine Neigung zu Dorsalgien bei degenerativen Veränderungen, ein Übergewicht und eine Varikosis rechts ohne die Zeichen der venösen Insuffizienz. Unter Berücksichtigung weiterer Arztunterlagen (ärztliche Atteste des Prof. Dr. R., Klinikum K., vom November 2003 und des Orthopäden Dr. B. vom Dezember 2003 sowie Arztbrief des Radiologen Prof. Dr. Z.) führte sie zusammenfassend aus, eine Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter sei nicht gegeben, auch kein Reizzustand und vor allem keine Atrophie der Schultergürtelmuskulatur. Ebenso wenig hätten im Bereich der unteren Extremitäten Funktionseinschränkungen, schwerwiegende Deformierungen oder entzündliche Veränderungen objektiviert werden können. Der Kläger sei in der Leistungsfähigkeit überhaupt nicht eingeengt. Es liege ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten vor. Auch die angelernte Tätigkeit als Buchbinder sei weiterhin möglich.
Mit Bescheid vom 26.01.2004 lehnte die Beklagte hierauf den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden.
Den nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 zurück.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit der Begründung, nach der Beurteilung des MDK B.-W. liege nicht nur weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit vor, sondern sei auch eine erhebliche Minderung/Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gegeben. Entgegen der Gutachterin der Beklagten lägen auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet gravierende Einschränkungen vor. Er sei nicht ohne weiteres auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da wegen der Summierung der Einschränkungen und der Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Extremität eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Ab Beendigung der Sonderschule sei er von 1974 an durchgehend als Buchbinder-Helfer beschäftigt gewesen. Es handle sich hierbei um eine schwere Tätigkeit, da im Rahmen dieses Berufs immer wieder erhebliche grobe Kraft aufgewendet werden müsse. Hierzu sei er nicht mehr in der Lage. Zur Stützung seines Begehrens legte der Kläger das sozialmedizinische Gutachten der MDK B.-W. vom März 2004 (Dr. O.) sowie Arztbriefe der Ärztin für Neurologie Dr. T. vom Januar und März 2004 und des Dr. B. vom Mai 2004 vor.
Das SG hörte zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Dr. V., hausärztlicher Internist, führte aus, mit den im Gutachten von Frau Dr. S. erhobenen Befunden auf internistischem Fachgebiet stimme er überein. Die Beschwerden lägen begründet auf Veränderungen der Wirbelsäule, chronischen Schmerzzuständen, eingeschränkter Bewegung und eingeschränkter Belastbarkeit auf orthopädischem Fachgebiet. Von Seiten des internistischen Fachgebietes bestünden keine Einschränkungen. Dr. V. fügte Arztbriefe der Ärztin für Neurologie Dr. T. vom Januar und März 2004 bei.
Dr. B., Facharzt für Orthopädie, berichtete über Behandlungen des Klägers seit 1987. Er habe den Kläger für leichte bis partiell mittelschwere Tätigkeiten als arbeitsfähig bereits mehrfach eingestuft in entsprechenden Attesten. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten und kurzzeitig mittelschwere Arbeiten mit Tragen von Gewichten bis 5 kg zu verrichten, wobei auf das Tragen schwerer Gegenstände und Tätigkeiten in Zwangshaltungen verzichtet werden sollte.
Als gerichtlicher Sachverständiger erstattete Dr. V. ein nervenfachärztliches Gutachten. Dr. V. führte zusammenfassend aus, beim Kläger bestünden eine leichte Lernbehinderung, eine einfache Persönlichkeitsstruktur mit unreifen und passiven Anteilen, ein chronifizierter Schulterschmerz rechts bei Zustand nach subacromialer Dekompression und Resektion der lateralen Clavikula rechts 06/2003, Nachresektion 11/2003, eine chronische Lumbago, Spannungskopfschmerzen und eine Meralgia paraesthetica rechts. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 10 kg vollschichtig zu verrichten. Ausgeschlossen seien schweres Tragen und Heben von Lasten, Zwangshaltungen, Stresssituationen und Akkord sowie Tätigkeiten, die eine besondere Verantwortung bzw. eine besondere geistige Beanspruchung erfordern. Auch von Nachtschicht sei abzusehen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Die Beklagte legte das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom Februar 2005 vor, wonach ein vollschichtiges Leistungsbild für überwiegend körperlich leichte, zeitweise auch für körperlich mittelschwere Tätigkeiten in nicht monotoner Arbeitshaltung bestehe. Arbeiten unter besonderer Exposition von Nässe oder Kälte seien zu vermeiden ebenso wie Arbeiten, die überwiegend in Zwangshaltungen verrichtet werden müssten. Auch Arbeiten mit häufigem Heben und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel sollten nicht vermittelt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.06.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Beurteilung von Dr. S. werde durch die Beweisaufnahme im Gerichtsverfahren bestätigt. Der Kläger sei in der Lage, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen 6 Stunden täglich zu verrichten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine schwere spezifische Leistungsbehinderung mit der Folge, dass für den allgemeinen Arbeitsmarkt Verweisungstätigkeiten zu benennen wären, nicht gegeben. Zwar habe Dr. V. eine gewisse erschwerte Umstellungsfähigkeit angenommen, diese sei jedoch bei weitem nicht derart ausgeprägt, als dass sie in Zukunft den Einsatz des Klägers in anderen überschaubar strukturierten Arbeitsfeldern unter Beachtung der festgestellten qualitativen Einschränkungen verhindern würde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da er als ungelernter Arbeiter bzw. angelernter Arbeiter des unteren Bereichs beschäftigt gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 21.07.2005 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht im wesentlichen geltend, es hätte nahe gelegen, zumindest einige der vorhandenen und bekannten Testverfahren durchzuführen, sowohl was die kognitive Leistungsfähigkeit und auch Konzentrationsfähigkeit anbelange als auch dazu, inwieweit die dauernden Schmerzeinwirkungen sein Restleistungsvermögen negativ beeinflussten. Der Kläger hat das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom November 2004 beigefügt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, testpsychologische Untersuchungen seien nicht geeignet, objektive Befunde zu liefern.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen schriftlich gehört.
Der Facharzt für Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie H. hat über Behandlungen des Klägers zwischen Mai und Dezember 2005 berichtet. Zeitweise sei im Verlauf der Schmerztherapie v. a. im HWS-Schulter-Arm-Bereich eine leichte Besserung angegeben worden. Bei den letzten Kontakten habe der Kläger berichtet, dass er trotz aller bisherigen Maßnahmen überhaupt keine Linderung verspüre. Es bestünden Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit, v. a. beim Heben und Tragen sowie Elevation.
Facharzt für Orthopädie Dr. N. hat die im Laufe der Behandlung erhobenen Krankheitsäußerungen und Diagnosen mitgeteilt. Die Beschwerden seien weitgehend unverändert geblieben. Das Leistungsvermögen des Klägers sei dauerhaft eingeschränkt, leichte Arbeiten könnten aber vollschichtig verrichtet werden. Dr. N. fügte Arztbriefe des St. Elisabethen-Krankenhauses R. vom Juli 1991 des Orthopäden Dr. B. vom Dezember 2003, der Ärztin für Neurologie Dr. T. vom Januar, März, November und Dezember 2004, ein fachärztliches Attest des Dr. B. und einen Arztbrief des Internisten Dr. N. vom 14.06.2004, ferner den Kurzarztbrief des Klinikums K. vom Februar 2004, ein Attest des Prof. Dr. R. vom November 2003 sowie das sozialmedizinische Gutachten des MDK B.-W. vom November 2004 bei.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. H. vorgelegt, wonach auch unter Berücksichtigung der jetzt vorliegenden Stellungnahmen bzw. Berichte der behandelnden Ärzte sich in der Gesamtwertung keine Gesichtspunkte ergäben, die eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens bedingen könnten bei Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen, die eine besondere Belastung des rechten Armes und eine erhöhte Belastung der Wirbelsäule bedingten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Zwar erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt; er ist jedoch weder berufsunfähig noch teilweise oder voll erwerbsgemindert.
Die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet vorliegend bereits von vornherein aus, weil der Kläger als Buchbinder-Helfer allenfalls eine angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs verrichtet hat und weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über sonstige berufsspezifische Qualifikationen verfügt. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Er ist deshalb nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 62, 74 ff.; 59, 249 ff. sowie 43, 243, 246; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 49 und 50; BSG, Urteil vom 27.02.1997 - 13 RJ 9/96 -) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und auf diesem nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens 6 Stunden täglich und regelmäßig auszuüben. Damit ist der Kläger auch nicht erwerbsgemindert. Dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die vom Senat durchgeführte medizinische Beweiserhebung führen zu keinem anderen Ergebnis.
Die beim Kläger im Vordergrund des Beschwerdebildes stehenden und im Tatbestand näher dargestellten orthopädischen Gesundheitsstörungen (Impingement rechte Schulter, AC-Gelenksarthrose bei Z. n. zweimaliger Revision der rechten Schulter, HWS-LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen, Übergewicht) sind von den Kurärzten der F.-Klinik, von Dr. S. und Dr. V. eingehend gewürdigt worden. Hieraus resultieren zwar qualitative Funktionseinschränkungen, indes keine zeitliche Leistungslimitierung. Sowohl der behandelnde Orthopäde Dr. B. als auch der vom Senat gehörte Facharzt für Orthopädie Dr. N. haben ein zumindest 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten bestätigt. Im Einklang damit wurde auch in dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom Februar 2005 ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten bejaht. Der Schmerztherapeut H. beschreibt eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung vorwiegend im rechten Schultergelenk, v. a. beim Heben und Tragen sowie Elevation und unspezifische vorwiegend lumbale Rückenschmerzen wechselnder Intensität, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die vom Kläger angegebene Schmerzintensität objektiv in dieser Stärke nicht ganz nachvollziehbar ist. Dr. N. konstatiert in seiner Aussage lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung des Schultergelenks. Dies deckt sich auch mit dem Untersuchungsbefund von Dr. V., der keine wesentliche Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit rechts fand. Anhaltspunkte für gravierende Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind in den vorliegenden Stellungnahmen, Gutachten und Berichten nicht ersichtlich, insbesondere auch keine neurologischen Ausfallerscheinungen.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten von Dr. V. sind nicht stichhaltig. Der Sachverständige hat beim Kläger zwar eine gewisse erschwerte Umstellungsfähigkeit festgestellt, diese ist jedoch vor dem Hintergrund der einfachen Persönlichkeitstruktur und der leichten Lernbehinderung des Klägers zu sehen. Eine psychiatrisch relevante Intelligenzminderung mit schweren kognitiven Defiziten ließ sich nicht verifizieren. Der Kläger hat die Sonderschule bewältigt und eine angelernte Tätigkeit annähernd 30 Jahre lang ausgeführt. Der Kläger leidet, wie Dr. V. auch für den Senat nachvollziehbar aufgezeigt hat, an keiner affektiven Störung. Weder Konzentration noch Aufmerksamkeit noch Wahrnehmung zeigten sich wesentlich beeinträchtigt. Die formalen Denkabläufe waren etwas umständlich, insgesamt jedoch geordnet. Es fand sich kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen und keine Antriebsminderung. Es überzeugt daher den Senat, wenn Dr. V. zu der Beurteilung gelangt ist, dass die erschwerte Umstellungsfähigkeit nicht derart ausgeprägt ist, dass hierdurch in Zukunft der Einsatz des Klägers in anderen überschaubar strukturierten Arbeitsfeldern unter Beachtung qualitativer Einschränkungen verhindert würde. Anspruchsvollere Tätigkeiten scheiden ohnehin bei der Vorbildung des Klägers aus. Von daher vermag auch der Senat nicht zu erkennen, inwiefern hier weitergehende testpsychologische Untersuchungen erforderlich gewesen wären, um das objektive Leistungsvermögen des Klägers zu bestimmen. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass auch dem MDK-Gutachten vom November 2004 keine Befunde zu entnehmen sind, die derartige Verfahren nahe gelegt hätten. Dort wurde der Kläger als allseits orientiert und in Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht beeinträchtigt beschrieben.
Für den Senat steht hiernach fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne häufige Zwangshaltungen und Überkopfhaltungen, häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie ohne Belastung durch Kälte, Nässe oder Zugluft 6 Stunden und mehr an 5 Arbeitstagen in der Woche zu verrichten. Die Arbeit sollte, was sich schon aufgrund der Vorbildung ergibt, gut strukturiert, überschaubar und ohne besondere Verantwortung und geistige Beanspruchung sein. Außerdem sind besonderer Zeitdruck (Akkord/Fließband) und Nachtschicht zu vermeiden.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht dem Kläger keine konkrete Berufstätigkeit genannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Sie erscheinen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubt ihm noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen.
Schließlich ist dem Kläger auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Frage, ob es auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsplätze gibt, ist nur dann zu prüfen, wenn der Versicherte die noch in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann oder entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung nicht zu erreichen vermag oder die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Dieser Katalog ist nach den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 abschließend. Im Falle des Klägers ist keiner dieser Fälle gegeben.
Die Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Der Rentenversicherung ist nur das Risiko einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung zugewiesen, nicht dagegen das Risiko einer Minderung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 1/95 -). Das Risiko, dass der Kläger keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 41 und vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 -).
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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