L 4 P 221/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 P 2498/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 221/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. September 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 1999 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab 01. September 1998 bei der Beklagten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XI freiwillig weiterversichert ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird wegen der Frage der freiwilligen Weiterversicherung zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger seit 01. September 1998 weiterhin bei der Beklagten als Rentner im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) pflichtversichert bzw. hilfsweise ab 01. September 1998 zumindest nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) freiwillig versichert ist.

Der am 1933 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Vom 01. September 1964 bis 31. März 1998 war er in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er war bei der IKK Baden-Württemberg (jetzt: IKK Baden-Württemberg und Hessen) krankenversichert und seit 01. Januar 1995 bei der Beklagten pflegeversichert. Mit Bescheid vom 02. April 1998 gewährte ihm die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Rheinland - DRVR) Regelaltersrente seit 01. April 1998. Der monatliche Rentenzahlbetrag betrug zunächst 1.557,05 DM mit einem Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der IKK Baden-Württemberg von 108,33 DM und zur PVdR bei der Beklagten von 14,27 DM. Diese Altersrente wurde mit Bescheid vom 13. April 1999 rückwirkend ab 01. April 1998 neu berechnet (monatlicher Rentenzahlbetrag: 1.593,73 DM mit einem Beitragsanteil zur KVdR von 110,89 DM sowie zur PVdR von 14,61 DM). Wegen der in Spanien vom 09. November 1953 bis 31. Januar 1964 zurückgelegten Beitragszeiten gewährt ihm seit 17. März 1998 auch der spanische Sozialleistungsträger, das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Altersrente. Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz zum 01. September 1998 nach Spanien. Dort ist er seitdem bei dem INSS krankenversichert.

Mit Schreiben vom 16. September 1998 teilte der Kläger der LVA Rheinprovinz mit, er beziehe eine spanische Rente. Da er weiter seinen Wohnsitz in Spanien habe, erfolge die Krankenversicherung über das INSS. Er begehre die Aufhebung der Mitgliedschaft in der deutschen KVdR. Die PVdR wolle er jedoch weiter beibehalten und auch Beiträge weiterhin entrichten. Auch gegenüber der Beklagten erklärte der Kläger, er wolle ab 01. September 1998 weiterhin in der PVdR als Pflichtmitglied geführt werden, denn die Verlegung seines Wohnsitzes nach Spanien beeinflusse nur die Zuständigkeit im Bereich der Krankenversicherung, nicht jedoch die Zugehörigkeit zur PVdR. Die Beklagte übersandte ihm einen Antrag auf freiwillige Pflegeversicherung, wozu der Kläger jedoch nochmals darauf hinwies, nach seiner Ansicht bestehe die Pflichtversicherung weiter, weshalb § 26 SGB XI keine Anwendung finde (Schreiben vom 20. und 26. November 1998). Mit dem dem Kläger nach Spanien übermittelten Bescheid vom 22. Dezember 1998 stellte die Beklagte fest, dass sein Versicherungsschutz bei ihr mit dem Umzug am 31. August 1998 geendet habe, da der Kläger neben der deutschen Rente auch eine spanische Rente erhalte. Er habe nun in Spanien über das INSS einen vorrangigen Leistungsanspruch nach der EWG-Verordnung Nr. 1408/71. Mit der Versicherungspflicht in der KVdR habe auch die PVdR nach § 20 Abs. 1 SGB XI geendet. Der Kläger könne jedoch die Weiterversicherung nach § 26 SGB XI beantragen. Sie werde dann den Rentenversicherungsträger informieren, der über eine Bezuschussung der freiwilligen Beiträge entscheide. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er erfülle weiterhin die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 SGB XI, weil er Mitglied der spanischen Krankenversicherung sei. Die Krankenversicherung beim INSS aufgrund des Bezugs der spanischen Rente sei der deutschen KVdR gleichzustellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssten "alle Umstände gleichgestellt werden", mithin auch die spanische Krankenversicherung derjenigen nach deutschem Recht. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsstelle vom 22. Juli 1999 wurde u.a. ausgeführt, auch eine freiwillige Weiterversicherung in der Pflegeversicherung (PV) sei nicht möglich. § 26 Abs. 2 SGB XI eröffne zwar das Recht auf Weiterversicherung auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat der Europäischen Union (EU). Jedoch bestehe dieses Recht dann nicht, wenn die betreffende Person nach den Art. 13 ff. EWG-Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften des anderen EU-Staates unterliege.

Deswegen erhob der Kläger am 17. September 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Reutlingen. Er reichte die Revisionsschrift seines Prozessbevollmächtigten vom 02. Oktober 2002 im Verfahren B 12 KR P 4/02 R beim Bundessozialgerichts (BSG) mit anderen Beteiligten ein und trug vor, das Urteil des BSG vom 26. Januar 2005 (B 12 P 4/02 R) verkenne die Bestimmungen der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und berücksichtige auch nicht die einschlägige Rechtsprechung des EuGH. Es sei eine Vorlage an den EuGH erforderlich gewesen. Da er nach spanischen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Leistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit zu Lasten des INSS habe, müsse er nach Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen der deutschen sozialen PV in Spanien zu Lasten der Beklagten erhalten. Deswegen sei er berechtigt und verpflichtet, nach wie vor die Beiträge zur PVdR nach den deutschen Rechtsvorschriften zu zahlen; diese seien von der deutschen Rente einzubehalten. Wenn er künftig in Spanien pflegebedürftig werde, könne ihm nicht entgegen gehalten werden, dass er nicht Mitglied der KVdR sei. Die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR sei auch im Hinblick auf die notwendige Vorversicherungszeit erforderlich. Daher sei jetzt zu entscheiden, ob er Mitglied der PVdR sei. Dem EuGH müssten die im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04. Mai 2005 auf Seite 6 formulierten Fragen zur Entscheidung vorgelegt werden. Er strebe hilfsweise eine freiwillige Mitgliedschaft in der PV an. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Für den Fall des doppelten Rentenbezugs und der Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien habe das BSG in den Urteilen vom 26. Januar 2005 zu Recht eine weiter bestehende Pflichtmitgliedschaft in der PVdR verneint. Auch eine freiwillige Weiterversicherung in der Pflegeversicherung scheide hier aus. Dieses Recht sei dann nicht gegeben, wenn die betreffende Person nach den Art. 13 ff. EWG-Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates unterliege. Nach der Intention des Gesetzgebers sei eine Weiterversicherung auf freiwilliger Basis regelmäßig ausgeschlossen, wenn eine vorrangige Pflichtversicherung in einem anderen Staat vorliege. Die Weiterversicherung mache darüber hinaus im vorliegenden Fall auch keinen Sinn, zumal ein Leistungstransfer der Pflegeversicherung ins Ausland über § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ausgeschlossen sei. Das SG lud mit Beschluss vom 19. August 2005 die frühere LVA Rheinprovinz zu dem Verfahren bei. Mit Urteil vom 21. September 2005, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 29. Dezember 2005 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger am 16. Januar 2006 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Auslegung des Artikel 27 EWG-Verordnung 1408/71 durch das BSG in den Urteilen vom 26. Januar 2005 sei fehlerhaft und rechtswidrig, weil sie gegen die Art. 48 und 51 des EU-Vertrags verstoße. Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1498/71 bestimme nicht das Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung des anderen Mitgliedstaates. Aus der genannten Bestimmung ergebe sich nur, dass er die Leistungen bei Krankheit in Spanien vom spanischen Versicherungsträger erhalte, als ob er nur nach den spanischen Rechtsvorschriften zum Bezug einer Rente berechtigt wäre. Die Fiktion gelte nur für die Gewährung von Leistungen vom spanischen Träger, nicht jedoch auch für das Ende der Mitgliedschaft bei dem deutschen Träger. Selbst wenn aus Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 folgen würde, dass er kein Mitglied der deutschen Krankenversicherung mehr sei, würde das nur für diejenigen Leistungen gelten, auf die er nach spanischen Rechtsvorschriften Anspruch hätte. Die Leistungen, auf die er keinen Anspruch nach spanischen Rechtsvorschriften hätte, müssten weiter vom deutschen Träger gewährt werden. Das spanische Recht kenne keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wohl aber das deutsche Recht. Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung, auf die er nur nach deutschem Recht Anspruch habe, im Hoheitsgebiet von Spanien nicht gezahlt würden, verstieße dies gegen Art. 48 EU-Vertrag. Auch im Lichte des Art. 51 EU-Vertrag sei Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, dass die spanische KVdR der entsprechenden deutschen Krankenversicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB XI für die Erfüllung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der PVdR gleichgestellt werde, denn nach der Rechtsprechung des EuGH müssten "alle Umstände gleichgestellt werden". Die Beklagte verkenne auch die Bedeutung des Urteils des EuGH in Sachen M. vom 06. Juli 2000 (C 73/99) für den vorliegenden Rechtsstreit. Sowohl der Kläger M. als auch er seien Mehrfachrentner. Der EuGH habe den Anspruch des Mehrfachrentners M. anerkannt, "auch wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt". Der in jenem Verfahren streitige Anspruch auf einem Zuschuss zu den Aufwendungen für die deutsche Krankenversicherung sei der von ihm beantragten Anerkennung der Pflichtmitgliedschaft in der PVdR vergleichbar. Auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Januar und 24. Februar 2006 wird im Übrigen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. September 2005 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 1999 festzustellen, dass er ab 01. September 1998 weiterhin bei der Beklagten in der Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert, hilfsweise freiwillig bei der Beklagten pflegeversichert ist, weiter hilfsweise dem Europäischen Gerichtshof die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Endet nach Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 die Mitgliedschaft bei der deutschen Krankenkasse eines in Spanien lebenden Rentners, der eine deutsche und eine spanische Rente bezieht, durch die Gewährung von Leistungen bei Krankheit durch den spanischen Versicherungsträger? 2. Bei Bejahung der Frage 1: Bleibt nach Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 die Mitgliedschaft bei der deutschen sozialen Pflegeversicherung bestehen, wenn die spanischen Rechtsvorschriften diese Leistungen nicht vorsehen? 3. Bei Verneinung der Frage 2: Ist Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, dass die spanische Krankenversicherung der Rentner der deutschen Krankenversicherung der Rentner im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB XI für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gleichgestellt wird? 4. Im Falle der Verneinung der Frage 3: Verstößt Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 gegen Art. 48 EU-Vertrag, wenn die in Spanien lebenden Rentner, die eine spanische und eine deutsche Rente beziehen, ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen müssten, um somit in der Pflegeversicherung als Pflichtmitglied versichert zu sein? 5. Im Falle der Verneinung der Frage 4: Verstößt § 20 SGB XI gegen Art. 48 EU-Vertrag, wenn der Anspruch auf die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung eines spanischen oder deutschen Rentners, der sowohl von Spanien als auch von Deutschland eine Rente bezieht und in Spanien wohnt, vom Aufenthaltsland des Rentners abhängt?

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten und von der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist zum Teil begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 1999 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die freiwillige Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XI ab 01. September 1998 abgelehnt hat. Mithin ist die Berufung erfolgreich, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Feststellung der freiwilligen Weiterversicherung wegen Auslandsaufenthalts ab 01. September 1998 begehrt. Zu Recht hat die Beklagte hingegen eine Pflichtversicherung in der PVdR nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI ab 01. September 1998 verneint, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht mehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Spanien hat. Hinsichtlich des Hauptantrags ist mithin die Berufung unbegründet.

Das Fortbestehen der Pflichtversicherung ab 01. September 1998 hat das SG zu Recht verneint, weshalb der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug nimmt.

Ergänzend ist insoweit noch Folgendes auszuführen: Zu entscheiden ist hier nur über die Feststellung der Versicherungspflicht, nicht dagegen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Kläger zukünftig bei Eintritt des Versicherungsfalls der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 ff. SGB XI Leistungen nach §§ 28 ff. SGB XI gegen die Beklagte zustehen könnten. Der Kläger bezieht eine deutsche Rente, die von der Beigeladenen seit 01. September 1998 weiterhin ausgezahlt wird, und er erfüllte bis zum 31. August 1998 auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Auch der Senat schließt sich den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Januar 2005 - B 12 P 4/02 R (= SozR 4-2400 § 3 Nr. 1) und B 12 P 9/03 R - an, wonach - wie hier - ein Rentner mit Wohnsitz in Spanien, der sowohl eine Rente vom deutschen als vom spanischen Rentenversicherungsträger bezieht, in der PVdR nicht mehr versicherungspflichtig ist. Eine solche Pflichtversicherung bei der Beklagten in der PVdR ergibt sich, wie das BSG dargelegt hat, nicht nach dem EU-Recht, weder nach den Vorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 noch nach den Vorschriften des EU-Vertrags. Keiner der vom Kläger angeführten Regelungen und Entscheidungen des EuGH ist zu entnehmen, dass neben dem zuständigen Wohnsitzstaat, hier Spanien, auch der ebenfalls eine Rente gewährende Staat, hier die Bundesrepublik Deutschland, zur Erbringung von Leistungen bei Krankheit zuständig bleibt und deswegen gleichzeitig ein Versicherungsverhältnis mit beitragsrechtlichen Folgen im Sinne des deutschen Rechts fortbesteht. Die Krankenversicherungspflicht nach spanischem Recht, die sich aus Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 herleitet, ist auch nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI der ab 01. September 1998 beendeten KVdR nach deutschem Recht gleichzusetzen, unabhängig davon, dass das spanische Sozialversicherungsrecht dem SGB XI vergleichbare europarechtlich den Leistungen bei Krankheit zuzurechnende Leistungen, sei es Sach- oder Geldleistungen, wegen Pflegebedürftigkeit nicht kennt. Der Kläger kann hinsichtlich der Versicherungspflicht nicht begehren, ab 01. September 1998 in der PVdR so behandelt werden zu müssen, als ob er lediglich eine Rente nach deutschem Recht bezieht und deswegen Art. 28 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 maßgebend wäre (vgl. auch BSG, Urteile vom 05. Juli 2005 - B 1 KR 2 und 4/04 R). Darauf, dass die Leistungen wegen Krankheit und damit auch wegen Pflegebedürftigkeit in Spanien und in der Bundesrepublik Deutschland nicht identisch sind, kommt es für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Doppelrentners nicht an (vgl. dazu auch BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3). Einer Vorlage an den EuGH hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Fragen, die insoweit auch bereits in den genannten Revisionsverfahren B 12 P 4/02 R und B 12 P 9/03 R aufgeworfen worden waren, war danach nicht geboten.

Begründet ist die Berufung, soweit der Kläger die Feststellung der freiwilligen Weiterversicherung ab 01. September 1998 nach § 26 Abs. 2 SGB XI begehrt. Nach dessen Satz 1 können Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, sich auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand (Satz 2 der Vorschrift). Auf diese Regelung, die eine Spezialvorschrift gegenüber § 26 Abs. 1 SGB XI ist, kann sich der Kläger berufen (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 27. Juni 2003 - L 4 P 38/01), denn er ist gerade durch die Verlegung seines Wohnsitzes nach Spanien aus der Versicherungspflicht in der PVdR ausgeschieden. Europarechtliche Vorschriften stehen dieser freiwilligen Weiterversicherung hier nicht entgegen, insbesondere auch nicht der Umstand, dass beim Kläger ab 01. September 1998 die Versicherungspflicht in der spanischen Krankenversicherung mit der Leistungszuständigkeit des INSS begründet wurde. Auch die Frist des § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XI hat der Kläger gewahrt, da er schon mit dem Schreiben vom 16. September 1998 an die LVA Rheinprovinz mindestens hilfsweise die freiwillige Weiterversicherung auch gegenüber der Beklagten begehrt hat. Dieses hilfsweise erhobene Begehren wurde mit den Schreiben vom 20. und 26. November 1998 nur nochmals bestätigt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die freiwillige Weiterversicherung die Beitragspflicht des Klägers ab 01. September 1998 zur Folge hat, wobei die Beiträge nach § 57 Abs. 5 SGB XI zu berechnen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Da die freiwillige Weiterversicherung wegen Auslandswohnsitz eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat der Senat insoweit die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Im Übrigen bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Revision.
Rechtskraft
Aus
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