Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 2188/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 424/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe als Folge einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebotes.
Der am 1948 geborene Kläger meldete sich am 01.03.1999 arbeitslos und gab hierbei an, er sei zuletzt vom 26.11.1990 bis 28.02.1999 als Nachtportier im Hotel D. H.s, K. beschäftigt gewesen. Seine Vermittlungsfähigkeit sei entsprechend dem ärztlichen Attest des Dr. N. - Facharzt für Innere Medizin - vom 05.03.1999 eingeschränkt. In diesem ärztlichen Attest ist ausgeführt, beim Kläger bestehe ein chronisch progredientes depressives Syndrom mit akutem Erschöpfungszustand. Auslösungsfaktoren seien soziale Isolationstendenz durch Nachtarbeit und mangelndes Tageslicht (UV-Bestrahlung). Er habe dem Kläger zu einer Änderung der Arbeitsplatzsituation als Nachtportier geraten. Der Arbeitgeber (Hotel D. H.) gab zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an, das Arbeitsverhältnis sei durch den Kläger gekündigt worden. Mit Bescheid vom 22.04.1999 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 01.03.1999 für 789 Tage.
Am 09.03.2001 beantragte der Kläger Arbeitslosenhilfe. Diese wurde mit Bescheid vom 14.03.2001 ab 28.04.2001 bewilligt.
Mit Bescheid vom 21.08.2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 06.08.2001 bis 28.10.2001 (zwölf Wochen) wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots fest. Dem Kläger sei am 05.08.2001 eine Arbeit als Empfangskraft beim Zentrum für Psychiatrie, R. angeboten worden. Dieses Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen und die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten gewesen. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Sein Verhalten habe der Kläger damit begründet, dass er sein Psychologiestudium an der Universität K. absolviert habe und aus dieser Zeit Studienkollegen kenne, die im PLK beschäftigt seien. Durch die Beschäftigung würde er mit diesen Personen wieder in Kontakt kommen, und zwar in einer hierarchischen Konstellation, die für ihn nicht einfach sei. Die Beklagte entschied, dass diese Gründe bei Abwägung der Interessen des Klägers mit denen der Allgemeinheit nicht dazu führen könnten, den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 stellte die Beklagte erneut den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen (vom 29.10.2001 bis 20.01.2002) fest, ebenfalls wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots. Dem Kläger sei eine Arbeit als Werkschutzfachkraft bei WSH W.- und S. vom Arbeitsamt angeboten worden. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Er sei gebeten worden, die Gründe für sein Verhalten mitzuteilen, dieser Aufforderung sei er jedoch nicht gefolgt. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hätte.
Mit Bescheid vom 26.02.2002 stellte die Beklagte zum dritten Mal den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots von zwölf Wochen (vom 21.01.2002 bis 14.04.2002) fest. Dem Kläger sei eine Arbeit als Verwaltungsfachangestellter bei der Stadt K. vom Arbeitsamt angeboten worden. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe er die Arbeit nicht angetreten. Der Aufforderung des Arbeitsamtes, die Gründe für sein Verhalten mitzuteilen, sei er nicht gefolgt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, Gründe für sein Verhalten gab er jedoch nicht an. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2002 wurde sein Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
In der Zeit vom 01.05.2002 bis 06.08.2002 war der Kläger bei einem Steuerbüro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Angaben des Arbeitgebers am 07.08.2002 zum 07.08.2002 durch den Arbeitnehmer beendet. Der Kläger meldete sich am 09.08.2002 arbeitslos und beantragte Leistungen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16.09.2002 Arbeitslosenhilfe ab 09.08.2002, die auf seinen Antrag mit Bescheid vom 03.04.2003 weiterbewilligt wurde bis 27.04.2004.
Am 30.07.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein schriftliches Arbeitsangebot als Botenfahrer bei der O. M. Fleisch- und Wurstwaren GmbH und forderte ihn auf, umgehend einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Des Weiteren heißt es in diesem Angebot, der Kläger möge sich bei dem oben genannten Arbeitgeber an Frau V. wenden. Des Weiteren folgte die Telefonnummer von Frau V.
Mit Schreiben vom 01.08.2003 an Firma O. M. z.H. Frau V. bewarb sich der Kläger mit folgendem Text: "Das Arbeitsamt Konstanz hat mich aufgefordert, mich bei Ihnen um die freie Stelle eines Boten-/Kraftfahrers zu bewerben. Bewerbungsunterlagen liegen bei. Für ein persönliches Gespräch stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung."
Ein persönliches Bewerbungsgespräch kam nicht zustande. Auf Nachfrage der Beklagten teilte Frau V. von der Firma O. M. mit, das Bewerbungsschreiben des Klägers sei von ihnen so gelesen worden, dass er kein besonders großes Interesse habe.
Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2003 das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe fest. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe am 30.07.2003 ein zumutbares Arbeitsangebot erhalten. Das Bewerbungsschreiben vom 01.08.2003 sei vom Arbeitgeber in Inhalt und Form als Desinteresse gewertet worden. Ein Beschäftigungsverhältnis sei daher durch sein Verschulden nicht zustandegekommen. Einen wichtigen Grund habe er auch für sein Verhalten nicht gehabt. Seit der Entstehung seines Anspruches habe er Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben. Daher sei sein Leistungsanspruch erloschen. Über diese Rechtsfolgen sei er mit den Sperrzeitbescheiden vom 21.08.2001, 22.10.2001 und 26.02.2002 ausführlich belehrt worden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, der von der Firma O. M. geäußerte und vom Arbeitsamt zur Entscheidungsfindung herangezogene Vorwurf, wonach sein Bewerbungsschreiben vom 01.08.2003 als Desinteresse zu werten sei, sei falsch. Seine Bewerbung sei der Position eines Kraftfahrers angemessen gewesen und habe weder inhaltlich noch formal gegen geschriebenes oder ungeschriebenes Gesetz verstoßen. Überdies hätte der offensichtlich auf rein subjektivem Empfinden beruhende Verdacht eines Desinteresses leicht überprüft werden können, wenn die Firma O. M. sein Angebot für ein persönliches Gespräch angenommen hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Statt dessen habe er eine formelle schriftliche Absage erhalten, in der mit keiner Silbe auf sein angebliches Desinteresse eingegangen worden sei.
Mit Bescheid vom 18.09.2003 stellte die Beklagte erneut fest, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe erloschen sei, da er erneut Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gegeben habe, indem er durch die Art und den Inhalt des Bewerbungsschreibens an die Firma O. M. eine eventuelle Arbeitsaufnahme von vornherein verhindert habe. Eine Arbeitsvereitelung stehe einer Arbeitsablehnung gleich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 19.09.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Formulierung im Bewerbungsschreiben vom 01.08.2003 dränge sich dem potentiellen Arbeitgeber, der den Kläger ja gerade nicht persönlich kenne, geradezu die Meinung auf, dass der Kläger eigentlich gar kein Interesse an dem Arbeitsangebot habe. Das Arbeitsamt habe den Kläger nicht zur Bewerbung aufgefordert, sondern habe ihm die Arbeit vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang sei die Person des Arbeitgebers (Frau V.) genannt und die dementsprechende Telefonnummer benannt worden. Danach genüge eine schriftliche Bewerbung nicht, sondern es sei eine persönliche Kontaktaufnahme per Telefon erbeten worden.
Dagegen erhob der Kläger am 27.10.2003 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm weiterhin Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte er an, zu der Zeit, als ihm das Angebot des Arbeitsamts Konstanz für eine Arbeitsstelle als Botenfahrer bei der Firma O. M. GmbH unterbreitet worden sei, sei er in einem Auswahlverfahren für eine ABM-Stelle bei der Universität Konstanz gewesen. Diese ABM-Stelle sei von ihm selbst initiiert worden. Aufgrund der Entscheidung der Universität Konstanz, die Stelle mit ihm zu besetzen, habe er zu diesem Zeitpunkt annehmen können, dass er in Kürze in seinem angestammten Beruf als Diplompsychologe bei einem wissenschaftlichen Projekt würde mitarbeiten dürfen. Es sei daher nicht einzusehen, dass er sich unter diesem Gesichtspunkt "mit Begeisterung und im Hochglanzformat" bei der Firma O. M. habe bewerben sollen.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und wies darauf hin, der Kläger habe zum Zeitpunkt des betreffenden Stellenangebotes keine Zusage auf eine vom Arbeitsamt geförderte ABM-Stelle bei der Universität K. gehabt.
Mit Urteil vom 28.11.2005 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des dem Kläger am 31.12.2005 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 26.01.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es habe sehr wohl ein wichtiger Grund für seine unmotivierte Bewerbung für die Stelle eines Kraftfahrers bei der K.r Metzgerei vorgelegen. Zu dieser Zeit habe ihm die schriftliche Zusage der Universität K.z für die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bei einem Forschungsprojekt im Rahmen einer ABM-Maßnahme vorgelegen. Dieses Schreiben lege er vor.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. November 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 2. September 2003 und vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Erörterungstermin vom 12.05.2006 hat der Kläger auf die Frage des Berichterstatters zu der von ihm gewählten Formulierung in seinem Bewerbungsschreiben vom 01.08.2003 erklärt, er habe damit von vornherein klar machen wollen, dass er an dieser Stelle nicht interessiert sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Sach- und Rechtslage ausführlich, zutreffend und überzeugend dargelegt. Zu Recht hat das SG entschieden, dass durch den Eintritt der 12-wöchigen Sperrzeit am 2.8.2003 der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erloschen ist, da der Kläger schon vorher Anlass für den Eintritt mehrerer Sperrzeiten von über 24 Wochen gegeben hat und dass die Beklagte zu Recht den Eintritt einer erneuten Sperrzeit vom 12 Wochen festgestellt hat, da der Kläger durch die Art und den Inhalt seines Bewerbungsschreibens vom 1.8.2003 das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches und damit einer möglichen Arbeitsaufnahme verhindert hat. Der Senat weist daher die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht - zur Vermeidung von Wiederholungen - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger mögliche Zweifel an seinem Desinteresse an der Stelle als Kraftfahrer bei der O. M. GmbH durch seine klarstellenden Äußerungen im Erörterungstermin vom 12.05.2006 ausgeräumt hat. Danach hat er mehrfach auf entsprechende Fragen und nach Hinweis durch den Berichterstatter über die rechtlichen Auswirkungen seiner Aussagen darauf hingewiesen, dass er durch die schriftliche Form und die gewählten Formulierungen in seinem Schreiben vom 01.08.2003 von vornherein habe klar machen wollen, dass er an dieser Stelle nicht interessiert ist. Auf Grund dessen steht für den Senat zweifelsfrei fest, dass der Kläger durch die schriftliche Form und seine gewählten Formulierungen in seinem Schreiben vom 1.8.2003 die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert hat.
Der Kläger hatte für sein Verhalten keinen wichtigen Grund. Der Vortrag des Klägers, er habe annehmen dürfen, dass eine offene Stelle an der Universität K. mit ihm besetzt werden würde, reicht als wichtiger Grund für eine Ablehnung der ihm von der Beklagten angebotenen Stelle nicht aus, da eine an den Kläger gerichtete Zusage der Universität nicht vorlag und auch nicht in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben zu sehen ist. Das vom Kläger dem Senat vorgelegte Schreiben der Universität K. datiert bereits vom 10.06.2003 und richtet sich außerdem an die Personalabteilung der Universität und nicht an den Kläger.
Zu Recht hat das SG davon abgesehen zu prüfen, ob die früheren Bescheide, mit denen eine Sperrzeit verhängt worden ist, rechtmäßig waren. Denn der Kläger hat in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.2003 nicht geltend gemacht, dass schon die früheren Sperrzeiten nicht berechtigt gewesen seien (vgl. BSG Urteil vom 21.03.2002 SozR 3-4100 § 199 Nr. 23). Im Übrigen waren die früheren Sperrzeiten aus den in den Bescheiden vom 21.08.2001, 22.10.2001 und 26.02.2002 genannten Gründen nach Ansicht des Senats ebenfalls rechtmäßig.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe als Folge einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebotes.
Der am 1948 geborene Kläger meldete sich am 01.03.1999 arbeitslos und gab hierbei an, er sei zuletzt vom 26.11.1990 bis 28.02.1999 als Nachtportier im Hotel D. H.s, K. beschäftigt gewesen. Seine Vermittlungsfähigkeit sei entsprechend dem ärztlichen Attest des Dr. N. - Facharzt für Innere Medizin - vom 05.03.1999 eingeschränkt. In diesem ärztlichen Attest ist ausgeführt, beim Kläger bestehe ein chronisch progredientes depressives Syndrom mit akutem Erschöpfungszustand. Auslösungsfaktoren seien soziale Isolationstendenz durch Nachtarbeit und mangelndes Tageslicht (UV-Bestrahlung). Er habe dem Kläger zu einer Änderung der Arbeitsplatzsituation als Nachtportier geraten. Der Arbeitgeber (Hotel D. H.) gab zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an, das Arbeitsverhältnis sei durch den Kläger gekündigt worden. Mit Bescheid vom 22.04.1999 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 01.03.1999 für 789 Tage.
Am 09.03.2001 beantragte der Kläger Arbeitslosenhilfe. Diese wurde mit Bescheid vom 14.03.2001 ab 28.04.2001 bewilligt.
Mit Bescheid vom 21.08.2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 06.08.2001 bis 28.10.2001 (zwölf Wochen) wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots fest. Dem Kläger sei am 05.08.2001 eine Arbeit als Empfangskraft beim Zentrum für Psychiatrie, R. angeboten worden. Dieses Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen und die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten gewesen. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Sein Verhalten habe der Kläger damit begründet, dass er sein Psychologiestudium an der Universität K. absolviert habe und aus dieser Zeit Studienkollegen kenne, die im PLK beschäftigt seien. Durch die Beschäftigung würde er mit diesen Personen wieder in Kontakt kommen, und zwar in einer hierarchischen Konstellation, die für ihn nicht einfach sei. Die Beklagte entschied, dass diese Gründe bei Abwägung der Interessen des Klägers mit denen der Allgemeinheit nicht dazu führen könnten, den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 stellte die Beklagte erneut den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen (vom 29.10.2001 bis 20.01.2002) fest, ebenfalls wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots. Dem Kläger sei eine Arbeit als Werkschutzfachkraft bei WSH W.- und S. vom Arbeitsamt angeboten worden. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Er sei gebeten worden, die Gründe für sein Verhalten mitzuteilen, dieser Aufforderung sei er jedoch nicht gefolgt. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hätte.
Mit Bescheid vom 26.02.2002 stellte die Beklagte zum dritten Mal den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots von zwölf Wochen (vom 21.01.2002 bis 14.04.2002) fest. Dem Kläger sei eine Arbeit als Verwaltungsfachangestellter bei der Stadt K. vom Arbeitsamt angeboten worden. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe er die Arbeit nicht angetreten. Der Aufforderung des Arbeitsamtes, die Gründe für sein Verhalten mitzuteilen, sei er nicht gefolgt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, Gründe für sein Verhalten gab er jedoch nicht an. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2002 wurde sein Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
In der Zeit vom 01.05.2002 bis 06.08.2002 war der Kläger bei einem Steuerbüro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Angaben des Arbeitgebers am 07.08.2002 zum 07.08.2002 durch den Arbeitnehmer beendet. Der Kläger meldete sich am 09.08.2002 arbeitslos und beantragte Leistungen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16.09.2002 Arbeitslosenhilfe ab 09.08.2002, die auf seinen Antrag mit Bescheid vom 03.04.2003 weiterbewilligt wurde bis 27.04.2004.
Am 30.07.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein schriftliches Arbeitsangebot als Botenfahrer bei der O. M. Fleisch- und Wurstwaren GmbH und forderte ihn auf, umgehend einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Des Weiteren heißt es in diesem Angebot, der Kläger möge sich bei dem oben genannten Arbeitgeber an Frau V. wenden. Des Weiteren folgte die Telefonnummer von Frau V.
Mit Schreiben vom 01.08.2003 an Firma O. M. z.H. Frau V. bewarb sich der Kläger mit folgendem Text: "Das Arbeitsamt Konstanz hat mich aufgefordert, mich bei Ihnen um die freie Stelle eines Boten-/Kraftfahrers zu bewerben. Bewerbungsunterlagen liegen bei. Für ein persönliches Gespräch stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung."
Ein persönliches Bewerbungsgespräch kam nicht zustande. Auf Nachfrage der Beklagten teilte Frau V. von der Firma O. M. mit, das Bewerbungsschreiben des Klägers sei von ihnen so gelesen worden, dass er kein besonders großes Interesse habe.
Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2003 das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe fest. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe am 30.07.2003 ein zumutbares Arbeitsangebot erhalten. Das Bewerbungsschreiben vom 01.08.2003 sei vom Arbeitgeber in Inhalt und Form als Desinteresse gewertet worden. Ein Beschäftigungsverhältnis sei daher durch sein Verschulden nicht zustandegekommen. Einen wichtigen Grund habe er auch für sein Verhalten nicht gehabt. Seit der Entstehung seines Anspruches habe er Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben. Daher sei sein Leistungsanspruch erloschen. Über diese Rechtsfolgen sei er mit den Sperrzeitbescheiden vom 21.08.2001, 22.10.2001 und 26.02.2002 ausführlich belehrt worden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, der von der Firma O. M. geäußerte und vom Arbeitsamt zur Entscheidungsfindung herangezogene Vorwurf, wonach sein Bewerbungsschreiben vom 01.08.2003 als Desinteresse zu werten sei, sei falsch. Seine Bewerbung sei der Position eines Kraftfahrers angemessen gewesen und habe weder inhaltlich noch formal gegen geschriebenes oder ungeschriebenes Gesetz verstoßen. Überdies hätte der offensichtlich auf rein subjektivem Empfinden beruhende Verdacht eines Desinteresses leicht überprüft werden können, wenn die Firma O. M. sein Angebot für ein persönliches Gespräch angenommen hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Statt dessen habe er eine formelle schriftliche Absage erhalten, in der mit keiner Silbe auf sein angebliches Desinteresse eingegangen worden sei.
Mit Bescheid vom 18.09.2003 stellte die Beklagte erneut fest, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe erloschen sei, da er erneut Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gegeben habe, indem er durch die Art und den Inhalt des Bewerbungsschreibens an die Firma O. M. eine eventuelle Arbeitsaufnahme von vornherein verhindert habe. Eine Arbeitsvereitelung stehe einer Arbeitsablehnung gleich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.09.2003 in der Fassung des Bescheides vom 19.09.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Formulierung im Bewerbungsschreiben vom 01.08.2003 dränge sich dem potentiellen Arbeitgeber, der den Kläger ja gerade nicht persönlich kenne, geradezu die Meinung auf, dass der Kläger eigentlich gar kein Interesse an dem Arbeitsangebot habe. Das Arbeitsamt habe den Kläger nicht zur Bewerbung aufgefordert, sondern habe ihm die Arbeit vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang sei die Person des Arbeitgebers (Frau V.) genannt und die dementsprechende Telefonnummer benannt worden. Danach genüge eine schriftliche Bewerbung nicht, sondern es sei eine persönliche Kontaktaufnahme per Telefon erbeten worden.
Dagegen erhob der Kläger am 27.10.2003 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm weiterhin Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte er an, zu der Zeit, als ihm das Angebot des Arbeitsamts Konstanz für eine Arbeitsstelle als Botenfahrer bei der Firma O. M. GmbH unterbreitet worden sei, sei er in einem Auswahlverfahren für eine ABM-Stelle bei der Universität Konstanz gewesen. Diese ABM-Stelle sei von ihm selbst initiiert worden. Aufgrund der Entscheidung der Universität Konstanz, die Stelle mit ihm zu besetzen, habe er zu diesem Zeitpunkt annehmen können, dass er in Kürze in seinem angestammten Beruf als Diplompsychologe bei einem wissenschaftlichen Projekt würde mitarbeiten dürfen. Es sei daher nicht einzusehen, dass er sich unter diesem Gesichtspunkt "mit Begeisterung und im Hochglanzformat" bei der Firma O. M. habe bewerben sollen.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und wies darauf hin, der Kläger habe zum Zeitpunkt des betreffenden Stellenangebotes keine Zusage auf eine vom Arbeitsamt geförderte ABM-Stelle bei der Universität K. gehabt.
Mit Urteil vom 28.11.2005 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des dem Kläger am 31.12.2005 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 26.01.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es habe sehr wohl ein wichtiger Grund für seine unmotivierte Bewerbung für die Stelle eines Kraftfahrers bei der K.r Metzgerei vorgelegen. Zu dieser Zeit habe ihm die schriftliche Zusage der Universität K.z für die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bei einem Forschungsprojekt im Rahmen einer ABM-Maßnahme vorgelegen. Dieses Schreiben lege er vor.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. November 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 2. September 2003 und vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Erörterungstermin vom 12.05.2006 hat der Kläger auf die Frage des Berichterstatters zu der von ihm gewählten Formulierung in seinem Bewerbungsschreiben vom 01.08.2003 erklärt, er habe damit von vornherein klar machen wollen, dass er an dieser Stelle nicht interessiert sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Sach- und Rechtslage ausführlich, zutreffend und überzeugend dargelegt. Zu Recht hat das SG entschieden, dass durch den Eintritt der 12-wöchigen Sperrzeit am 2.8.2003 der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erloschen ist, da der Kläger schon vorher Anlass für den Eintritt mehrerer Sperrzeiten von über 24 Wochen gegeben hat und dass die Beklagte zu Recht den Eintritt einer erneuten Sperrzeit vom 12 Wochen festgestellt hat, da der Kläger durch die Art und den Inhalt seines Bewerbungsschreibens vom 1.8.2003 das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches und damit einer möglichen Arbeitsaufnahme verhindert hat. Der Senat weist daher die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht - zur Vermeidung von Wiederholungen - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger mögliche Zweifel an seinem Desinteresse an der Stelle als Kraftfahrer bei der O. M. GmbH durch seine klarstellenden Äußerungen im Erörterungstermin vom 12.05.2006 ausgeräumt hat. Danach hat er mehrfach auf entsprechende Fragen und nach Hinweis durch den Berichterstatter über die rechtlichen Auswirkungen seiner Aussagen darauf hingewiesen, dass er durch die schriftliche Form und die gewählten Formulierungen in seinem Schreiben vom 01.08.2003 von vornherein habe klar machen wollen, dass er an dieser Stelle nicht interessiert ist. Auf Grund dessen steht für den Senat zweifelsfrei fest, dass der Kläger durch die schriftliche Form und seine gewählten Formulierungen in seinem Schreiben vom 1.8.2003 die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert hat.
Der Kläger hatte für sein Verhalten keinen wichtigen Grund. Der Vortrag des Klägers, er habe annehmen dürfen, dass eine offene Stelle an der Universität K. mit ihm besetzt werden würde, reicht als wichtiger Grund für eine Ablehnung der ihm von der Beklagten angebotenen Stelle nicht aus, da eine an den Kläger gerichtete Zusage der Universität nicht vorlag und auch nicht in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben zu sehen ist. Das vom Kläger dem Senat vorgelegte Schreiben der Universität K. datiert bereits vom 10.06.2003 und richtet sich außerdem an die Personalabteilung der Universität und nicht an den Kläger.
Zu Recht hat das SG davon abgesehen zu prüfen, ob die früheren Bescheide, mit denen eine Sperrzeit verhängt worden ist, rechtmäßig waren. Denn der Kläger hat in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.09.2003 nicht geltend gemacht, dass schon die früheren Sperrzeiten nicht berechtigt gewesen seien (vgl. BSG Urteil vom 21.03.2002 SozR 3-4100 § 199 Nr. 23). Im Übrigen waren die früheren Sperrzeiten aus den in den Bescheiden vom 21.08.2001, 22.10.2001 und 26.02.2002 genannten Gründen nach Ansicht des Senats ebenfalls rechtmäßig.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved