L 7 AL 2920/06 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2421/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 2920/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 30. Mai 2006 beim Sozialgericht Stuttgart und am 9. Juni 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangene Beschwerde ist verspätet und deshalb unzulässig.

Die Berufung bedarf der Zulassung, da es in diesem Rechtsstreit um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22. bis zum 31. Juli 2004 und um die Erstattung der in dieser Zeit erbrachten Leistungen in Höhe von 185,40 EUR geht. Damit wird die Berufungssumme (500,00 EUR) des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht. Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Konstanz ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte (§ 73 Abs. 2 SGG), gegen Empfangsbekenntnis am 26. April 2006 zugestellt worden. Das Urteil enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim LSG einzulegen ist. Die Monatsfrist begann mit der Zustellung am 26. April 2006 und endete, da der 25. Mai 2006 ein Feiertag war, am folgenden Tag, Freitag den 26. Mai 2006 (vgl. zur Fristberechnung § 64 Abs. 1 und 3 SGG). Die am 9. Juni 2006 beim LSG eingegangene Beschwerde ist damit verspätet und deshalb unzulässig.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG), die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne Antrag erfolgen kann, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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