Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2256/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 863/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.01.2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit. Hierbei sind, nachdem die Leistungen der Beklagten mehrfach vollständig neu berechnet worden sind, letztlich der Änderungsbescheid vom 27.07.2005 (für die erste Jahreshälfte 2005) und der Bescheid vom 15.07.2005 (für die zweite Jahreshälfte 2005) der maßgebliche Streitgegenstand der vorliegenden Berufungen.
Der 1958 geborene Kläger und die 1965 geborene Klägerin haben im Jahr 2003 gemeinsam ein Eigenheim mit einer Grundfläche von 160 m² auf einem 427 m² großen Grundstück gebaut und sind dann gemeinsam in dieses Haus eingezogen, nachdem sie zuvor an unterschiedlichen Wohnorten gelebt hatten. Den Kredit zum Erwerb ihres Hauses haben sie gemeinsam abgeschlossen, wobei die Kreditverpflichtung unter anderem durch Risiko-Lebensversicherungen der Kläger mit wechselseitiger Begünstigung abgesichert worden ist.
Der Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe, als er am 13.10.2004 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragte. In seinem Antrag gab er unter anderem an, ledig zu sein. In der gemeinsamen Wohnung mit der Klägerin würden sein Büro und sein Schlafzimmer ausschließlich von ihm benutzt. Das Wohnzimmer, die Küche und das Bad würden gemeinsam benutzt. Ein gemeinsames Konto oder eine gemeinsame Kasse bestünden nicht, auch keine Verfügungsbefugnis über das Konto des anderen. Lebensmittel würden von beiden eingekauft, wobei die für den Lebensbedarf bestimmten Güter zum Teil aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft und bezahlt würden. In ihren letzten Anträgen auf Arbeitslosenhilfe hatten die Kläger sich jeweils als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft bezeichnet und angegeben, der gemeinsame Haushalt mit dem Partner bestehe seit dem 01.08.2003.
Allerdings hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten angegeben, dass sie auf Arbeitslosengeld II verzichte.
Mit Bescheid vom 11.11.2004 (nicht in der Verwaltungsakte vorhanden) bewilligte die Beklagte dem Kläger erstmalig Leistungen nach dem SGB II. Da sie von einer Bedarfsgemeinschaft der Kläger ausging, kürzte sie die Regelleistung des Klägers von 345 EUR auf 311 EUR. Leistungen wurden für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 in monatlicher Höhe von 946,58 EUR bewilligt. Da die Klägerin ausdrücklich angegeben habe, auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten, werde sie nicht in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Klägerin nicht vorliege. Es sei ihm nicht möglich, die Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft zu übernehmen, da er keinerlei Einblick in die Vermögensverhältnisse der Klägerin habe und beide unabhängig und selbständig denkende und handelnde Wesen seien. Dem Abzug von 34,- EUR werde widersprochen. Die Berechnung der Unterkunftskosten mit lediglich 50 % werde von ihm akzeptiert, allerdings belaufe sich sein Anteil nach seinen Berechnungen auf 692,70 EUR.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes betrage jeweils 311 EUR für volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Soweit der Kläger angebe, es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft mit der Klägerin, widerspreche dies den vorliegenden Indizien. So habe die Klägerin ihrem Antrag auf Arbeitslosenhilfe den Kläger als Lebenspartner angegeben. Beide hätte zudem ein gemeinsames Haus gekauft und dafür auch einen gemeinsamen Kreditvertrag abgeschlossen. Es sei daher richtig gewesen, den Regelsatz im Falle des Klägers um 34,- EUR zu kürzen, da er mit einer Partnerin zusammen lebe. Außerdem seien die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft aufgeteilt und dem Kläger in der Hälfte bewilligt worden, allerdings unter Abzug der bereits in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung.
Daraufhin beantragte am 21.02.2005 auch die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierbei gab sie an, alleinstehend und ledig zu sein. Bei dem Kläger handele es sich lediglich um einen Bekannten. In ihrem Antrag gab die Klägerin an, bis zum 18.02.2005 noch Unterhaltsgeld in Höhe von 887,64 EUR bezogen zu haben.
Aufgrund des Antrags der Klägerin wurde eine Neuberechnung der Leistungen ab Januar 2005 durchgeführt. In dem Bescheid vom 29.03.2005 wurde daraufhin die Bewilligung für die Zeit vom 01.02. bis zum 28.02.2005 auf 574,84 EUR und für die Zeit vom 01.03. bis zum 30.06.2005 auf monatlich 1.257,58 EUR festgesetzt. Das Unterhaltsgeld der Klägerin sei noch bis zum 18.02.2005 bei den Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Miete könne auch weiterhin nur von Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 574,17 EUR ausgegangen werden, da dieser Betrag bereits deutlich über der geltenden Mietobergrenze liege. Dem Kläger werde daher einen Wohnungswechsel binnen längstens sechs Monaten empfohlen, da anschließend nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden könnten. Für die Zeit von Januar und Februar 2005 sei eine Überzahlung in Höhe von 887,64 EUR entstanden, weshalb ab April mit einer Verrechnung in Höhe von 50,- EUR begonnen werde. Mit einem weiteren Bescheid vom 29.03.2005 wurde die Bewilligung der festgestellten Überzahlung aufgehoben.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 12.05.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger lebe, wozu auf den Bescheid vom 29.03.2005 verwiesen wurde. Die den Klägern als Bedarfsgemeinschaft gemeinsam zustehenden Leistungen würden jeweils auf das Konto des Klägers angewiesen.
Die Klägerin legte gegen dieses Schreiben Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 19.05.2005 erfolgte eine Neuberechnung der Kosten der Unterkunft, wonach Schuldzinsen in Höhe von 574,17 EUR, Nebenkosten in Höhe 93,51 EUR und Heizkosten in Höhe von 37,68 EUR berücksichtigt wurden. Die Beklagte vertrat insoweit die Auffassung, dem Widerspruch des Klägers in voller Höhe Rechnung getragen zu haben.
Der Kläger trat dem erneut mit der Behauptung entgegen, mit der Klägerin nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben (unter Berufung auf Sozialgericht D., Beschluss mit dem Az.: S 35 SO 28/05 ER). Die Tatsache, dass ein Mann und eine Frau in einer gemeinsamen Wohnung wohnten und in einem gemeinsamen Bett schliefen, rechtfertige noch nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Eine solche liege nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestünden, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Außerdem liege insofern auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, da heterosexuelle Paare gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt würden. Schließlich seien die für Unterkunft und Heizung berücksichtigten Kosten nicht nachvollziehbar.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19.05.2005 wurde für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 eine Leistung von 189,46 EUR, für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 672,05 EUR und für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 30.06.2005 in Höhe von monatlich 1.354,79 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten der Unterkunft sowie die Schuldzinsen seien neu berechnet worden. Deswegen werde eine Nachzahlung von 458,62 EUR angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2005 wurde der darüber hinausgehende Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Es sei weiterhin von einer eheähnlichen Gemeinschaft der Kläger auszugehen. Über das Wohnen in dem gemeinsamen Haus und das zumindest zeitweise gemeinsame Schlafzimmer hinaus hätten noch weitere Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen. Das gemeinsame Haus sei im Jahre 2002 gemeinsam geplant und in Auftrag gegeben worden. Der Kredit hierfür sei von beiden gemeinsam aufgenommen worden. Zwar seien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft stichhaltige Hinweise dafür zu verlangen, dass die Partnerschaft so eng sei, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 -). Diese Hinweise seien aber insbesondere hinsichtlich der gemeinsam eingegangenen hohen Verpflichtungen aus dem Immobiliendarlehen für den Bau des gemeinsamen Hauses gegeben. Schließlich hätten die Kläger sich in den vorherigen Arbeitslosenhilfe-Anträge auch selbst als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bezeichnet. Anhand der vorgelegten Nachweise ergebe sich ein Gesamtbedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 705,36 EUR. 27,43 EUR seien monatlich zuviel gewährt worden, wobei jedoch aufgrund eigenen Verschuldens von einer Rückforderung abgesehen werde. Der Betrag von 732,79 EUR werde zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt, sodass sich ein Betrag von jeweils 366,38 EUR ergebe.
Der Kläger hat deswegen am 21.07.2005 Klage zum Sozialgericht H. erhoben (Az.: S 7 AS 2256/05).
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24.06.2005 mit, dass der Widerspruch gegen das Schreiben vom 12.05.2005 unzulässig sei, da es sich bei diesem Schreiben nicht um einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt handele. Die Klägerin widersprach dem mit dem Hinweis darauf, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vorliege und sie daher darauf bestehe, ihre Ansprüche getrennt von denen des Klägers klären zu lassen.
Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück, woraufhin die Klägerin ebenfalls Klage zum Sozialgericht H. erhoben hat (Az.: S 7 AS 2494/05).
Gleichzeitig wies die Beklagte die Bevollmächtigten der Kläger jedoch darauf hin, dass diese auch innerhalb der von der Beklagten angenommen Bedarfsgemeinschaft ein Recht auf getrennte Auszahlung ihrer Anteile hätten, weswegen eine solche separate Auszahlung ab dem August 2005 vorgenommen wurde.
Der Kläger beantragte am 06.07.2005 die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II.
Mit erneutem Änderungsbescheid vom 27.07.2005 wurden die Leistungen für die erste Jahreshälfte 2005 von der Beklagten erneut vollständig neu festgesetzt. Errechnet wurde als Grundbedarf hierbei ein Regelbetrag von 622 EUR (311 EUR pro Person) sowie die tatsächlichen Schuldzinsen für den Hauskauf in Höhe von 1306,95 EUR, insgesamt also 1928,95 EUR monatlich. Dementsprechend wurden - unter Berücksichtigung des Unterhaltsgeld-Bezuges der Klägerin bis zum 18.02.2005 - für den Monat Januar 791,05 EUR, für den Monat Februar 1.246,21 EUR und für die Monate März bis Juni monatlich 1.928,95 EUR bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum die Schuldzinsen in der tatsächlich angefallenen Höhe von 1.148,33 EUR angerechnet worden seien. Ab Juli 2007 könne dies jedoch nur noch in der für die Wohnkosten angemessenen Höhe erfolgen.
Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Die Klägerin nahm zum 18.07.2005 eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung auf.
Mit Bescheid vom 15.07.2005 (nicht in den Akten enthalten) wurde dem Kläger für dessen Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von monatlich 1.249,31 EUR bewilligt. Wiederum wurde hierbei die zweifache Regelleistung von 622 EUR bewilligt. Die angemessenen Wohnkosten betrügen nunmehr nur noch 627,31 EUR, wobei von einer ortsüblichen Miete von 402,60 EUR für eine 60 m²-Wohnung zuzüglich einem Eigentumszuschlag von 20 % sowie den tatsächlich anfallenden Betriebs- und Heizkosten ausgegangen wurde.
Der auch insofern eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2005 als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte bei ihrer Rechtsauffassung blieb, dass die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft bildeten und daher die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II dementsprechend zu erfolgen habe. Den Klägern sei zudem seit dem 01.01.2005 sechs Monate eingeräumt worden, um eine angemessene Wohnung zu suchen.
Der Kläger hat deswegen am 28.10.2005 eine zweite Klage zum Sozialgericht H. erhoben (Az.: S 7 AS 3540/05). Das SG hat die beiden Klagen des Klägers mit Beschluss vom 28.11.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az: S 7 AS 2256/05 verbunden. In der mündlichen Verhandlung der Klage des Klägers hat das SG am 03.01.2006 die Klägerin als Zeugin vernommen.
Der Kläger sagte vor dem SG aus, dass er die im Bescheid vom 27.07.2005 genannten Beträge erhalten habe. An die Klägerin habe er nichts von diesem Geld weitergegeben. Das Geld habe er dazu benutzt, auf die Gesamtschuld der Kläger aus ihrem Hauskauf zu zahlen. Bei der Kreditvergabe habe es nur eine Vertragsausfertigung gegeben, die er erhalten habe. Der gemeinsame Haushalt sei so organisiert, dass jeder innerhalb einer Stunde den Koffer packen und entschwinden könne, ohne dass organisatorische Schwierigkeiten entstünden. Die Idee zu dem gemeinsamen Hauskauf sei entstanden, weil beide zuvor in sehr kleinen Wohnungen gelebt hätten. Hinzu sei die Überlegung gekommen, etwas für die eigene Alterssicherung zu tun. Genauso gut hätte er, so wie dies auch in anderen Fällen geschehe, ein Haus mit einem Arbeitskollegen bauen können. Die gegenseitigen Lebensversicherungen seien auf Verlangen der Bank aufgenommen worden. Dies sei eine Bedingung für den Kredit gewesen. Die Klägerin habe er 1999 kennen gelernt, sie sei eine Arbeitskollegin gewesen. Sie hätten nach einiger Zeit Sympathie füreinander empfunden. Ein Verhältnis wolle er dies nicht nennen, obwohl es im Grunde darauf hinausgelaufen sei. Gesehen habe man sich am Wochenende, ansonsten sei man getrennt unterwegs gewesen. Nach einem halben Jahr sei auch eine sexuelle Komponente hinzugekommen. Inzwischen seien die sexuellen Kontakte etwas eingeschlafen. Die Lebensmittel, die benötigt würden, kaufe man gemeinsam ein. Allerdings würden die entstehenden Kosten strikt von jedem zur Hälfte getragen. Er koche für beide gemeinsam, da er nicht einsehe, "die andere Hälfte" wegzuschmeißen. Die Möglichkeit, die Wohnkosten zu senken, bestehe nicht. Sie müssten sich sehr anstrengen, ihren Kredit zu tilgen, da im Falle der Zwangsversteigerung ein enormer Verlust entstünde. Die Möglichkeit, einen Teil des Hauses unterzuvermieten, bestehe nicht. Ein gemeinsamer Urlaub sei zuletzt im Jahr 2001 gemacht worden, als beide noch Geld verdient hätten. Er wisse nicht, ob er Kinder oder überhaupt eine Beziehung wolle.
Die Klägerin gab unter anderem an, dass bei den Einkäufen auf eine strikte Kostentrennung geachtet werde. Von der Leistung der Beklagten habe der Kläger ihr nichts abgegeben. Es bestünden getrennte Schlafzimmer. Das Haus habe ein gemeinsames Türschild und eine Klingel. Sie sei in der Beratungsbranche tätig und häufig auch am Wochenende nicht Zuhause. Sie wisse nicht, ob sie in einem halben Jahr noch eine Arbeit habe. Eine Regelung für den Erbfall sei nicht getroffen worden.
Das SG hat die Klage des Klägers (S 7 AS 2256/05) mit Urteil vom 03.01.2006 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 19.05.2005, 22.06.2005, 15.07.2005 und 27.07.2005 seien rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Beklagte zu Recht vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ausgegangen. Die Gesamtumstände des Zusammenlebens der Kläger wiesen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hin. Die eheähnliche Gemeinschaft ergebe sich aus dem Anlass des Zusammenlebens und der Intensität der Bekanntschaft sowie der nach außen erkennbar gelebten Gemeinschaft. Hierbei sei insbesondere das gemeinsam erbaute Haus mit den gemeinsam genutzten Räumen zu berücksichtigen, welches nach Aussage des Klägers eine Untervermietung nicht zulasse. Damit habe der Kläger eingeräumt, dass der Zuschnitt des Hauses ein schlichtes gemeinsames Wohnen nicht erlaube. Die Tatsache, dass das Haus trotz der unsicheren beruflichen Situation der Kläger gemeinsam erbaut worden sei, spreche dafür, dass die Schaffung eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes das Hauptziel der Kläger gewesen sei. Schließlich ergebe sich aus der Aussage des Klägers, die sexuellen Kontakte seien "etwas eingeschlafen", dass diese im Grunde immer noch bestünden. Schließlich halte das Gericht die Aussage der Kläger, es werde auf eine strikte Kostentrennung geachtet, nicht für glaubhaft. Die Kläger hätten in ihren Aussagen in übertriebener und daher wenig glaubhafter Weise immer wieder hervorgehoben, dass sie getrennt wirtschafteten. Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass der Kläger vor dem Kreditvertrag über 260.000 EUR die einzige Ausfertigung erhalten habe, wohingegen bei alltäglichen Anschaffungen eine genaue Kostentrennung vorliegen solle. Im übrigen hätten die Kläger seit ihrer Bekanntschaft im Jahr 1999 keine anderen Lebenspartner mehr gehabt. Die Beklagte habe auch die Unterkunftskosten in zutreffender Höhe bewilligt. Jedenfalls ab dem 01.07.2005 sei es den Klägern aus den Gründen des angegriffenen Widerspruchsbescheides zumutbar gewesen, durch einen Umzug ihre Wohnkosten zu senken. Das Urteil des SG wurde den Klägerbevollmächtigten am 23.01.2006 zugestellt.
Die Klage der Klägerin (S 7 AS 2494/05) hat das SG ebenfalls mit Urteil vom 03.01.2006 als unbegründet abgewiesen. Wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern - wozu das SG auf die Entscheidungsgründe in seinem Urteil betreffend den Rechtsstreit des Klägers Bezug nahm - habe die Beklagte zu Recht lediglich einen Bewilligungsbescheid gegenüber der Bedarfsgemeinschaft erlassen. Dieses Urteil wurde den Klägerbevollmächtigten ebenfalls am 23.01.2006 zugestellt.
Am 21.02.2006 haben sowohl der Kläger (L 12 AS 863/06) als auch die Klägerin (L 13 AS 867/06) Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Die beiden Verfahren sind mit Beschluss vom 28.03.2006 unter dem gemeinsamen Aktenzeichen L 12 AS 863/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Kläger wiederholen im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Die Bindung zwischen den Klägern sei nicht so tief, dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden könne. Offensichtlich bestünde bei der Beklagten und beim SG die Auffassung, Ehepaare würden durch die Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners bei unverheirateten Paaren benachteiligt. Dies treffe indes nicht zu, da bei Ehepaaren die Unterhaltspflicht aus § 1360 BGB vorliege, an welche die Rechtsordnung zahlreiche Vorteile nicht nur steuerrechtlicher Art anknüpfe. Unabhängig hiervon liege eine Einstandsbereitschaft der Kläger für die Wechselfälle des Lebens nicht vor. Die Urteile des SG seien auch deswegen aufzuheben, weil das SG im Verfahren des Klägers unzulässigerweise die Klägerin als Zeugin vernommen habe.
Die Kläger beantragen,
- die Urteile des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.01.2006 aufzuheben, - die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 19.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2005 und des Bescheides vom 27.07.2005 zu verurteilen, dem Kläger als Alleinstehendem Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. - 31.01.2005 über den für diesen Zeitraum hinaus gewährten Betrag von 791,05 EUR weitere 207,43 EUR zu gewähren, - die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2005 zu verurteilen, dem Kläger als Alleinstehendem Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.08.2005 über den jeweils monatlich gezahlten Betrag von 548,65 EUR hinaus in Höhe von weiteren 449,83 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von 998,48 EUR zu gewähren, - den Bescheid vom 12.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld II ab dem 21.02.2005 im gesetzlichen Umfang ohne Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Urteile für rechtmäßig und verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Entscheidungsgründe des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den § 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht zwischen den Klägern eine Bedarfsgemeinschaft angenommen und dementsprechend in den Bescheiden vom 15.07. und 27.07.2005 für das Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II in zutreffender Höhe bewilligt. Wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft hat die Beklagte es auch zu Recht abgelehnt, der Klägerin getrennt vom Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in den angegriffenen Urteilen des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vernehmung der Klägerin als Zeugin durch das SG zulässig war, solange die Klägerin am Verfahren des Klägers nicht beteiligt war und dieser kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Ein etwaiges nachträgliches Verwertungsverbot der Zeugenaussage der Klägerin durch die Zusammenlegung der Berufungen der Kläger besteht nicht.
Leistungen nach dem SGB II werden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ausschließlich Antragstellern gewährt, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt hierzu, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Vermögen und Einkommen des Partners zu berücksichtigen ist.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II auch als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft" lebt (vgl. auch BTDrucks. 15/1516, S. 52). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung hat der Senat nicht, da umgekehrt eine Nichtanrechnung eine Benachteiligung der in Art. 6 Grundgesetz (GG) geschützten Ehe vorläge.
Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass zwischen den Klägern eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, was das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und die gegenseitige Anrechnung von Einkommens und Vermögen zur Folge hat. Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht bei der Bedarfsberechnung der Kläger die Vorschriften über die Gewährung von Leistungen an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264). Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195, 198 f.). Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II (BVerfG 02.09.2005 NVwZ 2005, 1178), denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53).
Das SG hat umfassend und überzeugend dargelegt, weshalb bei den Klägern vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II auszugehen ist.
Danach kann auch nach dem Vortrag der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen eine bloße Zweck-, Haushalts- oder Wohngemeinschaft vorliegt. Die Kläger kennen sich seit 1999 und unterhalten weiterhin, wenn auch weniger als zu Beginn, sexuelle Beziehungen. Seit ihrem Kennenlernen und der Begründung eines gemeinsamen Haushalts hat keiner von ihnen einen anderen Lebenspartner gehabt. Die Kläger haben gemeinsam ein Haus gebaut und sich hierfür erheblich verschuldet, wobei alleine der Kläger eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten hat.
Gegenüber diesen schwerwiegenden Indizien, die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechen, verblassen die Indizien für eine bloße Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft völlig. So darf der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Klägers und die unsichere Arbeitssituation der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu hoch bewertet werden, weil eine solche Situation auch in vielen Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften vorliegt. Der Hinweis auf die angeblich strikte Kostentrennung ist zum einen, wie das SG überzeugend darlegt, wenig überzeugend; zum anderen wäre weiterhin die erhebliche wirtschaftliche Verbindung über den gemeinsamen Hauskauf vorhanden.
Ein weiterer wesentlicher Hinweis für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft findet sich darüber hinaus im früheren Verhalten der Kläger. In den Anträgen der beiden Kläger auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe haben beide Kläger nämlich noch ausdrücklich angegeben, sie seien Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten unzutreffend berechnet worden sein könnten, nicht vor. Vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 haben die Kläger aufgrund des Bescheides vom 27.07.2005 monatlich einen Betrag von 1928,95 EUR (abzüglich des von der Klägerin vom 01.01.2005 bis zum 18.02.2005 bezogenen Unterhaltsgeldes) erhalten, der neben den zwei Regelbeträgen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311 EUR die angegebenen Wohnkosten in vollständiger Höhe berücksichtigte.
Dementsprechend wurden - unter Berücksichtigung des Unterhaltsgeld-Bezuges der Klägerin bis zum 18.02.2005 - für den Monat Januar 791,05 EUR, für den Monat Februar 1.246,21 EUR und für die Monate März bis Juni monatlich 1.928,95 EUR bewilligt.
Da die Beklagte zu Recht vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen ist, hat sie auch zu Recht gegenüber der Klägerin keine Leistung in Form eines Verwaltungsaktes bewilligt und daher auch zu Recht den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 12.05.2005 als unzulässig behandelt.
Abgesehen von der Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt kein konkreter Vortrag dazu, dass die Leistungen zu gering bemessen sein könnten. Allenfalls könnten die Wohnkosten der Kläger ab dem 01.07.2005 als zu niedrig bemessen kritisiert werden. Den Klägern ist jedoch mit Bescheid vom 29.03.2005 ausdrücklich aufgegeben worden, sich um eine günstigere Wohnmöglichkeit zu kümmern, wozu erneut auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen wird. Die Notwendigkeit, ihre Wohnkosten zu reduzieren, war den Klägern hierbei auch schon vorher bewusst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit. Hierbei sind, nachdem die Leistungen der Beklagten mehrfach vollständig neu berechnet worden sind, letztlich der Änderungsbescheid vom 27.07.2005 (für die erste Jahreshälfte 2005) und der Bescheid vom 15.07.2005 (für die zweite Jahreshälfte 2005) der maßgebliche Streitgegenstand der vorliegenden Berufungen.
Der 1958 geborene Kläger und die 1965 geborene Klägerin haben im Jahr 2003 gemeinsam ein Eigenheim mit einer Grundfläche von 160 m² auf einem 427 m² großen Grundstück gebaut und sind dann gemeinsam in dieses Haus eingezogen, nachdem sie zuvor an unterschiedlichen Wohnorten gelebt hatten. Den Kredit zum Erwerb ihres Hauses haben sie gemeinsam abgeschlossen, wobei die Kreditverpflichtung unter anderem durch Risiko-Lebensversicherungen der Kläger mit wechselseitiger Begünstigung abgesichert worden ist.
Der Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe, als er am 13.10.2004 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragte. In seinem Antrag gab er unter anderem an, ledig zu sein. In der gemeinsamen Wohnung mit der Klägerin würden sein Büro und sein Schlafzimmer ausschließlich von ihm benutzt. Das Wohnzimmer, die Küche und das Bad würden gemeinsam benutzt. Ein gemeinsames Konto oder eine gemeinsame Kasse bestünden nicht, auch keine Verfügungsbefugnis über das Konto des anderen. Lebensmittel würden von beiden eingekauft, wobei die für den Lebensbedarf bestimmten Güter zum Teil aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft und bezahlt würden. In ihren letzten Anträgen auf Arbeitslosenhilfe hatten die Kläger sich jeweils als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft bezeichnet und angegeben, der gemeinsame Haushalt mit dem Partner bestehe seit dem 01.08.2003.
Allerdings hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten angegeben, dass sie auf Arbeitslosengeld II verzichte.
Mit Bescheid vom 11.11.2004 (nicht in der Verwaltungsakte vorhanden) bewilligte die Beklagte dem Kläger erstmalig Leistungen nach dem SGB II. Da sie von einer Bedarfsgemeinschaft der Kläger ausging, kürzte sie die Regelleistung des Klägers von 345 EUR auf 311 EUR. Leistungen wurden für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 in monatlicher Höhe von 946,58 EUR bewilligt. Da die Klägerin ausdrücklich angegeben habe, auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten, werde sie nicht in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Klägerin nicht vorliege. Es sei ihm nicht möglich, die Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft zu übernehmen, da er keinerlei Einblick in die Vermögensverhältnisse der Klägerin habe und beide unabhängig und selbständig denkende und handelnde Wesen seien. Dem Abzug von 34,- EUR werde widersprochen. Die Berechnung der Unterkunftskosten mit lediglich 50 % werde von ihm akzeptiert, allerdings belaufe sich sein Anteil nach seinen Berechnungen auf 692,70 EUR.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes betrage jeweils 311 EUR für volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Soweit der Kläger angebe, es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft mit der Klägerin, widerspreche dies den vorliegenden Indizien. So habe die Klägerin ihrem Antrag auf Arbeitslosenhilfe den Kläger als Lebenspartner angegeben. Beide hätte zudem ein gemeinsames Haus gekauft und dafür auch einen gemeinsamen Kreditvertrag abgeschlossen. Es sei daher richtig gewesen, den Regelsatz im Falle des Klägers um 34,- EUR zu kürzen, da er mit einer Partnerin zusammen lebe. Außerdem seien die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft aufgeteilt und dem Kläger in der Hälfte bewilligt worden, allerdings unter Abzug der bereits in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung.
Daraufhin beantragte am 21.02.2005 auch die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierbei gab sie an, alleinstehend und ledig zu sein. Bei dem Kläger handele es sich lediglich um einen Bekannten. In ihrem Antrag gab die Klägerin an, bis zum 18.02.2005 noch Unterhaltsgeld in Höhe von 887,64 EUR bezogen zu haben.
Aufgrund des Antrags der Klägerin wurde eine Neuberechnung der Leistungen ab Januar 2005 durchgeführt. In dem Bescheid vom 29.03.2005 wurde daraufhin die Bewilligung für die Zeit vom 01.02. bis zum 28.02.2005 auf 574,84 EUR und für die Zeit vom 01.03. bis zum 30.06.2005 auf monatlich 1.257,58 EUR festgesetzt. Das Unterhaltsgeld der Klägerin sei noch bis zum 18.02.2005 bei den Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Miete könne auch weiterhin nur von Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 574,17 EUR ausgegangen werden, da dieser Betrag bereits deutlich über der geltenden Mietobergrenze liege. Dem Kläger werde daher einen Wohnungswechsel binnen längstens sechs Monaten empfohlen, da anschließend nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden könnten. Für die Zeit von Januar und Februar 2005 sei eine Überzahlung in Höhe von 887,64 EUR entstanden, weshalb ab April mit einer Verrechnung in Höhe von 50,- EUR begonnen werde. Mit einem weiteren Bescheid vom 29.03.2005 wurde die Bewilligung der festgestellten Überzahlung aufgehoben.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 12.05.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger lebe, wozu auf den Bescheid vom 29.03.2005 verwiesen wurde. Die den Klägern als Bedarfsgemeinschaft gemeinsam zustehenden Leistungen würden jeweils auf das Konto des Klägers angewiesen.
Die Klägerin legte gegen dieses Schreiben Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 19.05.2005 erfolgte eine Neuberechnung der Kosten der Unterkunft, wonach Schuldzinsen in Höhe von 574,17 EUR, Nebenkosten in Höhe 93,51 EUR und Heizkosten in Höhe von 37,68 EUR berücksichtigt wurden. Die Beklagte vertrat insoweit die Auffassung, dem Widerspruch des Klägers in voller Höhe Rechnung getragen zu haben.
Der Kläger trat dem erneut mit der Behauptung entgegen, mit der Klägerin nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben (unter Berufung auf Sozialgericht D., Beschluss mit dem Az.: S 35 SO 28/05 ER). Die Tatsache, dass ein Mann und eine Frau in einer gemeinsamen Wohnung wohnten und in einem gemeinsamen Bett schliefen, rechtfertige noch nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Eine solche liege nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestünden, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Außerdem liege insofern auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, da heterosexuelle Paare gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt würden. Schließlich seien die für Unterkunft und Heizung berücksichtigten Kosten nicht nachvollziehbar.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19.05.2005 wurde für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 eine Leistung von 189,46 EUR, für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 672,05 EUR und für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 30.06.2005 in Höhe von monatlich 1.354,79 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten der Unterkunft sowie die Schuldzinsen seien neu berechnet worden. Deswegen werde eine Nachzahlung von 458,62 EUR angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2005 wurde der darüber hinausgehende Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Es sei weiterhin von einer eheähnlichen Gemeinschaft der Kläger auszugehen. Über das Wohnen in dem gemeinsamen Haus und das zumindest zeitweise gemeinsame Schlafzimmer hinaus hätten noch weitere Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen. Das gemeinsame Haus sei im Jahre 2002 gemeinsam geplant und in Auftrag gegeben worden. Der Kredit hierfür sei von beiden gemeinsam aufgenommen worden. Zwar seien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft stichhaltige Hinweise dafür zu verlangen, dass die Partnerschaft so eng sei, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 -). Diese Hinweise seien aber insbesondere hinsichtlich der gemeinsam eingegangenen hohen Verpflichtungen aus dem Immobiliendarlehen für den Bau des gemeinsamen Hauses gegeben. Schließlich hätten die Kläger sich in den vorherigen Arbeitslosenhilfe-Anträge auch selbst als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bezeichnet. Anhand der vorgelegten Nachweise ergebe sich ein Gesamtbedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 705,36 EUR. 27,43 EUR seien monatlich zuviel gewährt worden, wobei jedoch aufgrund eigenen Verschuldens von einer Rückforderung abgesehen werde. Der Betrag von 732,79 EUR werde zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt, sodass sich ein Betrag von jeweils 366,38 EUR ergebe.
Der Kläger hat deswegen am 21.07.2005 Klage zum Sozialgericht H. erhoben (Az.: S 7 AS 2256/05).
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24.06.2005 mit, dass der Widerspruch gegen das Schreiben vom 12.05.2005 unzulässig sei, da es sich bei diesem Schreiben nicht um einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt handele. Die Klägerin widersprach dem mit dem Hinweis darauf, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vorliege und sie daher darauf bestehe, ihre Ansprüche getrennt von denen des Klägers klären zu lassen.
Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück, woraufhin die Klägerin ebenfalls Klage zum Sozialgericht H. erhoben hat (Az.: S 7 AS 2494/05).
Gleichzeitig wies die Beklagte die Bevollmächtigten der Kläger jedoch darauf hin, dass diese auch innerhalb der von der Beklagten angenommen Bedarfsgemeinschaft ein Recht auf getrennte Auszahlung ihrer Anteile hätten, weswegen eine solche separate Auszahlung ab dem August 2005 vorgenommen wurde.
Der Kläger beantragte am 06.07.2005 die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II.
Mit erneutem Änderungsbescheid vom 27.07.2005 wurden die Leistungen für die erste Jahreshälfte 2005 von der Beklagten erneut vollständig neu festgesetzt. Errechnet wurde als Grundbedarf hierbei ein Regelbetrag von 622 EUR (311 EUR pro Person) sowie die tatsächlichen Schuldzinsen für den Hauskauf in Höhe von 1306,95 EUR, insgesamt also 1928,95 EUR monatlich. Dementsprechend wurden - unter Berücksichtigung des Unterhaltsgeld-Bezuges der Klägerin bis zum 18.02.2005 - für den Monat Januar 791,05 EUR, für den Monat Februar 1.246,21 EUR und für die Monate März bis Juni monatlich 1.928,95 EUR bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum die Schuldzinsen in der tatsächlich angefallenen Höhe von 1.148,33 EUR angerechnet worden seien. Ab Juli 2007 könne dies jedoch nur noch in der für die Wohnkosten angemessenen Höhe erfolgen.
Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Die Klägerin nahm zum 18.07.2005 eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung auf.
Mit Bescheid vom 15.07.2005 (nicht in den Akten enthalten) wurde dem Kläger für dessen Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von monatlich 1.249,31 EUR bewilligt. Wiederum wurde hierbei die zweifache Regelleistung von 622 EUR bewilligt. Die angemessenen Wohnkosten betrügen nunmehr nur noch 627,31 EUR, wobei von einer ortsüblichen Miete von 402,60 EUR für eine 60 m²-Wohnung zuzüglich einem Eigentumszuschlag von 20 % sowie den tatsächlich anfallenden Betriebs- und Heizkosten ausgegangen wurde.
Der auch insofern eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2005 als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte bei ihrer Rechtsauffassung blieb, dass die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft bildeten und daher die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II dementsprechend zu erfolgen habe. Den Klägern sei zudem seit dem 01.01.2005 sechs Monate eingeräumt worden, um eine angemessene Wohnung zu suchen.
Der Kläger hat deswegen am 28.10.2005 eine zweite Klage zum Sozialgericht H. erhoben (Az.: S 7 AS 3540/05). Das SG hat die beiden Klagen des Klägers mit Beschluss vom 28.11.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az: S 7 AS 2256/05 verbunden. In der mündlichen Verhandlung der Klage des Klägers hat das SG am 03.01.2006 die Klägerin als Zeugin vernommen.
Der Kläger sagte vor dem SG aus, dass er die im Bescheid vom 27.07.2005 genannten Beträge erhalten habe. An die Klägerin habe er nichts von diesem Geld weitergegeben. Das Geld habe er dazu benutzt, auf die Gesamtschuld der Kläger aus ihrem Hauskauf zu zahlen. Bei der Kreditvergabe habe es nur eine Vertragsausfertigung gegeben, die er erhalten habe. Der gemeinsame Haushalt sei so organisiert, dass jeder innerhalb einer Stunde den Koffer packen und entschwinden könne, ohne dass organisatorische Schwierigkeiten entstünden. Die Idee zu dem gemeinsamen Hauskauf sei entstanden, weil beide zuvor in sehr kleinen Wohnungen gelebt hätten. Hinzu sei die Überlegung gekommen, etwas für die eigene Alterssicherung zu tun. Genauso gut hätte er, so wie dies auch in anderen Fällen geschehe, ein Haus mit einem Arbeitskollegen bauen können. Die gegenseitigen Lebensversicherungen seien auf Verlangen der Bank aufgenommen worden. Dies sei eine Bedingung für den Kredit gewesen. Die Klägerin habe er 1999 kennen gelernt, sie sei eine Arbeitskollegin gewesen. Sie hätten nach einiger Zeit Sympathie füreinander empfunden. Ein Verhältnis wolle er dies nicht nennen, obwohl es im Grunde darauf hinausgelaufen sei. Gesehen habe man sich am Wochenende, ansonsten sei man getrennt unterwegs gewesen. Nach einem halben Jahr sei auch eine sexuelle Komponente hinzugekommen. Inzwischen seien die sexuellen Kontakte etwas eingeschlafen. Die Lebensmittel, die benötigt würden, kaufe man gemeinsam ein. Allerdings würden die entstehenden Kosten strikt von jedem zur Hälfte getragen. Er koche für beide gemeinsam, da er nicht einsehe, "die andere Hälfte" wegzuschmeißen. Die Möglichkeit, die Wohnkosten zu senken, bestehe nicht. Sie müssten sich sehr anstrengen, ihren Kredit zu tilgen, da im Falle der Zwangsversteigerung ein enormer Verlust entstünde. Die Möglichkeit, einen Teil des Hauses unterzuvermieten, bestehe nicht. Ein gemeinsamer Urlaub sei zuletzt im Jahr 2001 gemacht worden, als beide noch Geld verdient hätten. Er wisse nicht, ob er Kinder oder überhaupt eine Beziehung wolle.
Die Klägerin gab unter anderem an, dass bei den Einkäufen auf eine strikte Kostentrennung geachtet werde. Von der Leistung der Beklagten habe der Kläger ihr nichts abgegeben. Es bestünden getrennte Schlafzimmer. Das Haus habe ein gemeinsames Türschild und eine Klingel. Sie sei in der Beratungsbranche tätig und häufig auch am Wochenende nicht Zuhause. Sie wisse nicht, ob sie in einem halben Jahr noch eine Arbeit habe. Eine Regelung für den Erbfall sei nicht getroffen worden.
Das SG hat die Klage des Klägers (S 7 AS 2256/05) mit Urteil vom 03.01.2006 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 19.05.2005, 22.06.2005, 15.07.2005 und 27.07.2005 seien rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Beklagte zu Recht vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ausgegangen. Die Gesamtumstände des Zusammenlebens der Kläger wiesen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hin. Die eheähnliche Gemeinschaft ergebe sich aus dem Anlass des Zusammenlebens und der Intensität der Bekanntschaft sowie der nach außen erkennbar gelebten Gemeinschaft. Hierbei sei insbesondere das gemeinsam erbaute Haus mit den gemeinsam genutzten Räumen zu berücksichtigen, welches nach Aussage des Klägers eine Untervermietung nicht zulasse. Damit habe der Kläger eingeräumt, dass der Zuschnitt des Hauses ein schlichtes gemeinsames Wohnen nicht erlaube. Die Tatsache, dass das Haus trotz der unsicheren beruflichen Situation der Kläger gemeinsam erbaut worden sei, spreche dafür, dass die Schaffung eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes das Hauptziel der Kläger gewesen sei. Schließlich ergebe sich aus der Aussage des Klägers, die sexuellen Kontakte seien "etwas eingeschlafen", dass diese im Grunde immer noch bestünden. Schließlich halte das Gericht die Aussage der Kläger, es werde auf eine strikte Kostentrennung geachtet, nicht für glaubhaft. Die Kläger hätten in ihren Aussagen in übertriebener und daher wenig glaubhafter Weise immer wieder hervorgehoben, dass sie getrennt wirtschafteten. Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass der Kläger vor dem Kreditvertrag über 260.000 EUR die einzige Ausfertigung erhalten habe, wohingegen bei alltäglichen Anschaffungen eine genaue Kostentrennung vorliegen solle. Im übrigen hätten die Kläger seit ihrer Bekanntschaft im Jahr 1999 keine anderen Lebenspartner mehr gehabt. Die Beklagte habe auch die Unterkunftskosten in zutreffender Höhe bewilligt. Jedenfalls ab dem 01.07.2005 sei es den Klägern aus den Gründen des angegriffenen Widerspruchsbescheides zumutbar gewesen, durch einen Umzug ihre Wohnkosten zu senken. Das Urteil des SG wurde den Klägerbevollmächtigten am 23.01.2006 zugestellt.
Die Klage der Klägerin (S 7 AS 2494/05) hat das SG ebenfalls mit Urteil vom 03.01.2006 als unbegründet abgewiesen. Wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern - wozu das SG auf die Entscheidungsgründe in seinem Urteil betreffend den Rechtsstreit des Klägers Bezug nahm - habe die Beklagte zu Recht lediglich einen Bewilligungsbescheid gegenüber der Bedarfsgemeinschaft erlassen. Dieses Urteil wurde den Klägerbevollmächtigten ebenfalls am 23.01.2006 zugestellt.
Am 21.02.2006 haben sowohl der Kläger (L 12 AS 863/06) als auch die Klägerin (L 13 AS 867/06) Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Die beiden Verfahren sind mit Beschluss vom 28.03.2006 unter dem gemeinsamen Aktenzeichen L 12 AS 863/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Kläger wiederholen im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Die Bindung zwischen den Klägern sei nicht so tief, dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden könne. Offensichtlich bestünde bei der Beklagten und beim SG die Auffassung, Ehepaare würden durch die Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners bei unverheirateten Paaren benachteiligt. Dies treffe indes nicht zu, da bei Ehepaaren die Unterhaltspflicht aus § 1360 BGB vorliege, an welche die Rechtsordnung zahlreiche Vorteile nicht nur steuerrechtlicher Art anknüpfe. Unabhängig hiervon liege eine Einstandsbereitschaft der Kläger für die Wechselfälle des Lebens nicht vor. Die Urteile des SG seien auch deswegen aufzuheben, weil das SG im Verfahren des Klägers unzulässigerweise die Klägerin als Zeugin vernommen habe.
Die Kläger beantragen,
- die Urteile des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.01.2006 aufzuheben, - die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 19.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2005 und des Bescheides vom 27.07.2005 zu verurteilen, dem Kläger als Alleinstehendem Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. - 31.01.2005 über den für diesen Zeitraum hinaus gewährten Betrag von 791,05 EUR weitere 207,43 EUR zu gewähren, - die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2005 zu verurteilen, dem Kläger als Alleinstehendem Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.08.2005 über den jeweils monatlich gezahlten Betrag von 548,65 EUR hinaus in Höhe von weiteren 449,83 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von 998,48 EUR zu gewähren, - den Bescheid vom 12.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld II ab dem 21.02.2005 im gesetzlichen Umfang ohne Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Urteile für rechtmäßig und verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Entscheidungsgründe des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den § 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht zwischen den Klägern eine Bedarfsgemeinschaft angenommen und dementsprechend in den Bescheiden vom 15.07. und 27.07.2005 für das Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II in zutreffender Höhe bewilligt. Wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft hat die Beklagte es auch zu Recht abgelehnt, der Klägerin getrennt vom Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in den angegriffenen Urteilen des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vernehmung der Klägerin als Zeugin durch das SG zulässig war, solange die Klägerin am Verfahren des Klägers nicht beteiligt war und dieser kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Ein etwaiges nachträgliches Verwertungsverbot der Zeugenaussage der Klägerin durch die Zusammenlegung der Berufungen der Kläger besteht nicht.
Leistungen nach dem SGB II werden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ausschließlich Antragstellern gewährt, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt hierzu, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Vermögen und Einkommen des Partners zu berücksichtigen ist.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II auch als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft" lebt (vgl. auch BTDrucks. 15/1516, S. 52). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung hat der Senat nicht, da umgekehrt eine Nichtanrechnung eine Benachteiligung der in Art. 6 Grundgesetz (GG) geschützten Ehe vorläge.
Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass zwischen den Klägern eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, was das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und die gegenseitige Anrechnung von Einkommens und Vermögen zur Folge hat. Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht bei der Bedarfsberechnung der Kläger die Vorschriften über die Gewährung von Leistungen an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264). Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195, 198 f.). Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II (BVerfG 02.09.2005 NVwZ 2005, 1178), denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53).
Das SG hat umfassend und überzeugend dargelegt, weshalb bei den Klägern vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II auszugehen ist.
Danach kann auch nach dem Vortrag der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen eine bloße Zweck-, Haushalts- oder Wohngemeinschaft vorliegt. Die Kläger kennen sich seit 1999 und unterhalten weiterhin, wenn auch weniger als zu Beginn, sexuelle Beziehungen. Seit ihrem Kennenlernen und der Begründung eines gemeinsamen Haushalts hat keiner von ihnen einen anderen Lebenspartner gehabt. Die Kläger haben gemeinsam ein Haus gebaut und sich hierfür erheblich verschuldet, wobei alleine der Kläger eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten hat.
Gegenüber diesen schwerwiegenden Indizien, die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechen, verblassen die Indizien für eine bloße Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft völlig. So darf der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Klägers und die unsichere Arbeitssituation der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu hoch bewertet werden, weil eine solche Situation auch in vielen Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften vorliegt. Der Hinweis auf die angeblich strikte Kostentrennung ist zum einen, wie das SG überzeugend darlegt, wenig überzeugend; zum anderen wäre weiterhin die erhebliche wirtschaftliche Verbindung über den gemeinsamen Hauskauf vorhanden.
Ein weiterer wesentlicher Hinweis für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft findet sich darüber hinaus im früheren Verhalten der Kläger. In den Anträgen der beiden Kläger auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe haben beide Kläger nämlich noch ausdrücklich angegeben, sie seien Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten unzutreffend berechnet worden sein könnten, nicht vor. Vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 haben die Kläger aufgrund des Bescheides vom 27.07.2005 monatlich einen Betrag von 1928,95 EUR (abzüglich des von der Klägerin vom 01.01.2005 bis zum 18.02.2005 bezogenen Unterhaltsgeldes) erhalten, der neben den zwei Regelbeträgen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311 EUR die angegebenen Wohnkosten in vollständiger Höhe berücksichtigte.
Dementsprechend wurden - unter Berücksichtigung des Unterhaltsgeld-Bezuges der Klägerin bis zum 18.02.2005 - für den Monat Januar 791,05 EUR, für den Monat Februar 1.246,21 EUR und für die Monate März bis Juni monatlich 1.928,95 EUR bewilligt.
Da die Beklagte zu Recht vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen ist, hat sie auch zu Recht gegenüber der Klägerin keine Leistung in Form eines Verwaltungsaktes bewilligt und daher auch zu Recht den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 12.05.2005 als unzulässig behandelt.
Abgesehen von der Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt kein konkreter Vortrag dazu, dass die Leistungen zu gering bemessen sein könnten. Allenfalls könnten die Wohnkosten der Kläger ab dem 01.07.2005 als zu niedrig bemessen kritisiert werden. Den Klägern ist jedoch mit Bescheid vom 29.03.2005 ausdrücklich aufgegeben worden, sich um eine günstigere Wohnmöglichkeit zu kümmern, wozu erneut auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen wird. Die Notwendigkeit, ihre Wohnkosten zu reduzieren, war den Klägern hierbei auch schon vorher bewusst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved