Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3864/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1808/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.11.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 796,41 Euro im Streit.
Der 1972 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 14.09.2004 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dabei teilte er mit, dass er am 01.03.2005 - wie schon im Vorjahr - ein Saisonarbeitsverhältnis im Eiscafe C. in K. beginne. Bei der Antragstellung bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt der Beklagten 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Antragsgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.09.2004 Arbeitslosengeld mit Wirkung ab dem 01.10.2004. Hierbei nahm sie eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach den §§ 37 b, 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vor, weil der Kläger bereits bei Beginn seines alten Saisonarbeitsverhältnisses am 01.03.2004 gewusst habe, dass das Arbeitsverhältnis am 30.09.2004 enden werde.
In den Akten der Beklagten befindet sich ein interner Vermerk vom 20.12.2004, wonach wegen der Einstellungszusage zum 01.03.2005 auf eine persönliche Meldung verzichtet worden sei (Bl. 112 der Verwaltungsakte).
Aufgrund eines Postrücklaufs im Februar 2005 erfuhr die Beklagte dann, dass der Kläger bereits am 01.01.2005 innerhalb von Karlsruhe von der K. in die K. a umgezogen war, ohne einen Postnachsendeauftrag zu stellen.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2005 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.01.2005 auf, weil der Kläger für die Beklagte nicht erreichbar gewesen sei. Zwar sei der Umzug lediglich innerhalb derselben Wohngemeinde erfolgt, doch habe der Kläger keinen Nachsendeauftrag erteilt, wodurch Postsendungen der Beklagten den Kläger nicht oder zumindest nicht rechtzeitig hätten erreichen können. Gleichzeitig stellte die Beklagte fest, dass der Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.01.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 607,50 Euro zu erstatten habe. Zuzüglich der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 796,41 Euro.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er bekanntermaßen ab dem 01.03.2005 ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis gehabt habe. Deshalb habe realistischerweise eine Arbeitsvermittlung in der Zeit von Januar bis Februar 2005 nicht durchgeführt werden können. Die Annahme in dem angefochtenen Bescheid, der Kläger habe der Beklagten für Vermittlungsbemühungen mangels Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden, sei deshalb so nicht zutreffend.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 als unbegründet zurück. Das Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 118 SGB III i. V. m. § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) sei nur erfüllt, wenn die Beklagte den Kläger an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen könne. Dies sei vorliegend trotz des Umzuges lediglich innerhalb derselben Wohngemeinde nicht sichergestellt gewesen, da der Kläger einen Nachsendeauftrag nicht gestellt habe. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Kläger realistischerweise mit Vermittlungsbemühungen der Beklagten habe rechnen können oder müssen. Tatsache sei, dass er jedenfalls ab dem 01.01.2005 postalisch nicht erreichbar gewesen sei.
Der Kläger hat deswegen am 30.09.2005 beim Sozialgericht K. (SG) Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.11.2005 gab der Kläger an, dass er die Mitteilung der Anschriftenänderung aus bloßer Unwissenheit unterlassen habe. Wenn er längerfristig arbeitslos gewesen wäre und keine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt hätte, hätte er möglicherweise eine Anschriftenänderung auch nicht mitgeteilt.
Der Kläger berief sich vor dem SG unter anderem auch darauf, dass gemäß des Beratungsvermerks der Beklagten vom 20.12.2004 (Bl. 112 der Verwaltungsakte) ein Verzicht auf eine persönliche Meldung des Klägers wegen der Einstellungszusage zum 01.03.2005 vorgelegen habe. Unter diesen Umständen (Arbeitsaufnahme am 01.03.2005) sei sein Verhalten wenn überhaupt lediglich einfach fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig.
Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom 30.11.2005 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund des Umzuges des Kläger am 01.01.2005 seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllt gewesen, wozu dass SG gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug nahm. Der Kläger habe seine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Adressänderung verletzt. Das Unterlassen sei auch grob fahrlässig gewesen, da das Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt er in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld bestätigt habe, hierzu deutliche Hinweise enthalte. Der Kläger habe auch nicht behauptet, diese Hinweise nicht verstanden zu haben. Vielmehr habe er eingeräumt, es sei "einfach Unwissenheit gewesen". Der Umstand, dass der Kläger bereits bei der Antragstellung auf einen erneuten befristeten Arbeitsvertrag ab dem 01.03.2005 habe hinweisen können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die postalische Erreichbarkeit sei eine unabdingbare Leistungsvoraussetzung. Im Übrigen sei auch in der kurzen Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers die Vermittlung einer befristeten Tätigkeit nicht völlig ausgeschlossen gewesen. Der Kläger könne das Unterlassen der Mitteilung seines Umzuges auch nicht mit dem Verzicht der Beklagten auf eine persönliche Meldung begründen. Denn dieser Verzicht sei nicht etwa dem Kläger gegenüber geäußert worden, sondern es habe sich um einen internen Vermerk gehandelt. Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigten am 14.03.2006 zugestellt.
Deswegen hat der Klägerbevollmächtigte am 31.03.2006 beim SG Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei im entscheidungserheblichen Zeitraum von Januar bis Ende Februar 2005 die Vermittlung einer befristeten Tätigkeit völlig ausgeschlossen gewesen. Deshalb habe die Beklagte auch zu Recht in einem internen Vermerk vom 22.12.2004 auf die persönliche Meldung des Klägers verzichtet, was nach Lage der Dinge nicht anderes habe bedeuten können, als das spätestens ab diesem Zeitpunkt auf Vermittlungsbemühungen für den Kläger verzichtet worden sei. Der Kläger habe der Beklagten deswegen allein dadurch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, dass diese Vermittlungsbemühungen für ihn nicht für angezeigt gehalten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 30.11.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den § 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.01.2005 sowie die Erstattung der vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2005 gewährten Leistungen (Arbeitslosengeld und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von 796,41 EUR.
Die Gewährung von Arbeitslosengeld erfolgt durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Aufhebung sich bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, die bei seinem Erlass herrschten, nach den Voraussetzungen von § 48 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) richtet.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Hierbei hat die Beklagte beim Vorliegen der Voraussetzungen von § 48 SGB X kein Ermessen auszuüben, weil § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der im Jahr 2005 geltenden Fassung vorsieht, dass beim Vorliegen der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Nach erfolgten Aufhebung der Leistungsbewilligung ergibt sich der Erstattungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des Arbeitslosengeldes aus § 50 Abs. 1 SGB X und hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X liegen vor, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der ab dem 01.01.2005 nicht mehr gewährleisteten postalischen Erreichbarkeit entfallen war und der Kläger dies auch wegen der zutreffenden Belehrungen in dem ihm ausgehändigten Merkblatt 1 der Beklagten wissen musste bzw. einer wesentlichen Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Kläger hätte die Änderung seiner Anschrift mitteilen müssen; nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung Arbeitnehmer - neben anderen Voraussetzungen - wenn sie arbeitslos sind. Arbeitslos sind gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Arbeitnehmer, die den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).
Arbeitslosen Leistungsbeziehern obliegt es, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen; ein rechtzeitiger Postnachsendeauftrag genügt dem regelmäßig nicht. Die Regelungen der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Erreichbarkeitsanordnung - EAO -) sind durch die gesetzliche Ermächtigung, Näheres zu der Fähigkeit des Arbeitslosen zu regeln, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten (§§ 152 Nr. 2 , 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), gedeckt (grundlegend hierzu BSGE 88, 172 = SozR 3-4300 § 119 Nr. 3).
Nach § 1 Abs. 1 EAO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kann derjenige Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, der in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
Danach hat das SG zu Recht festgestellt, dass wegen des der Beklagten nicht mitgeteilten Umzugs die kalendertägliche und unverzügliche Erreichbarkeit des Klägers für sie nicht mehr gewährleistet war. Der Kläger hat auch keinen Nachsendeauftrag gestellt, so dass er auch nicht damit rechnen konnte, dass er aufgrund der Bemühungen der Post eventuelle Schreiben der Beklagten noch rechtzeitig erhalten konnte.
Das Erfordernis der Erreichbarkeit ist entgegen der Auffassung des Klägers ungeachtet des ab dem 01.03.2005 in Aussicht stehenden erneuten Saisonarbeitsverhältnisses auch keine bloßer Formalismus gewesen. Zu Recht weist das SG darauf hin, dass die Vermittlung des Klägers in eine bis zum 01.03.2005 befristete Tätigkeit nicht völlig ausgeschlossen gewesen ist. Darüberhinaus dient die Erreichbarkeit des Arbeitslosen nicht nur der Vermittlungstätigkeit der Beklagten, sondern auch den sonstigen Inhalten des Sozialrechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten (etwa Überprüfung von Nebeneinkommen etc.).
Der mit dem Vermerk vom 20.12.2004 dokumentierte Verzicht der Beklagten auf die persönliche Vorsprache ist unstreitig ein interner Vorgang gewesen und nicht gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden, weshalb der Kläger sich hierauf nicht berufen kann. Im Übrigen bedeutet ein solcher Verzicht, wäre er zulässig und dem Kläger gegenüber auch ausgesprochen worden, noch keinen Verzicht auf die Tatbestandsvoraussetzung der "Erreichbarkeit" für den Bezug von Arbeitslosengeld. Zwar hätte eine entsprechende Erklärung, wäre sie tatsächlich dem Kläger gegenüber ausgesprochen worden, durchaus dahingehend von diesem missverstanden werden können, dass auch geringere Anforderungen im Hinblick auf die Erreichbarkeit gelten sollten. Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an, weil der Kläger von diesem internen Vermerk bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums keine Kenntnis erhalten hat.
Schließlich war der Kläger auch grob fahrlässig in Unkenntnis darüber, dass die Mitteilung seiner Adressänderung wesentlich für die Aufrechterhaltung seines Leistungsanspruchs war. Denn das von der Beklagten ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose enthält unmissverständliche Hinweise darauf, dass ein Adresswechsel umgehend mitzuteilen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diese Hinweise nicht hätte angemessen würdigen und umsetzen können. Die Nichtbeachtung einer nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand begründet im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst ist, dass der Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat oder jedenfalls ohne weiteres hätte erkennen können und die Aushändigung des Merkblattes nicht zu lange zurücklag (BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RA 89/96 -).
Im Ergebnis ist daher der Erstattungsanspruch der Beklagten aufgrund der beiden Tatbestandsalternativen in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 796,41 Euro im Streit.
Der 1972 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 14.09.2004 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dabei teilte er mit, dass er am 01.03.2005 - wie schon im Vorjahr - ein Saisonarbeitsverhältnis im Eiscafe C. in K. beginne. Bei der Antragstellung bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt der Beklagten 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Antragsgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.09.2004 Arbeitslosengeld mit Wirkung ab dem 01.10.2004. Hierbei nahm sie eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach den §§ 37 b, 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vor, weil der Kläger bereits bei Beginn seines alten Saisonarbeitsverhältnisses am 01.03.2004 gewusst habe, dass das Arbeitsverhältnis am 30.09.2004 enden werde.
In den Akten der Beklagten befindet sich ein interner Vermerk vom 20.12.2004, wonach wegen der Einstellungszusage zum 01.03.2005 auf eine persönliche Meldung verzichtet worden sei (Bl. 112 der Verwaltungsakte).
Aufgrund eines Postrücklaufs im Februar 2005 erfuhr die Beklagte dann, dass der Kläger bereits am 01.01.2005 innerhalb von Karlsruhe von der K. in die K. a umgezogen war, ohne einen Postnachsendeauftrag zu stellen.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2005 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.01.2005 auf, weil der Kläger für die Beklagte nicht erreichbar gewesen sei. Zwar sei der Umzug lediglich innerhalb derselben Wohngemeinde erfolgt, doch habe der Kläger keinen Nachsendeauftrag erteilt, wodurch Postsendungen der Beklagten den Kläger nicht oder zumindest nicht rechtzeitig hätten erreichen können. Gleichzeitig stellte die Beklagte fest, dass der Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.01.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 607,50 Euro zu erstatten habe. Zuzüglich der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergebe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 796,41 Euro.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er bekanntermaßen ab dem 01.03.2005 ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis gehabt habe. Deshalb habe realistischerweise eine Arbeitsvermittlung in der Zeit von Januar bis Februar 2005 nicht durchgeführt werden können. Die Annahme in dem angefochtenen Bescheid, der Kläger habe der Beklagten für Vermittlungsbemühungen mangels Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden, sei deshalb so nicht zutreffend.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 als unbegründet zurück. Das Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 118 SGB III i. V. m. § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) sei nur erfüllt, wenn die Beklagte den Kläger an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen könne. Dies sei vorliegend trotz des Umzuges lediglich innerhalb derselben Wohngemeinde nicht sichergestellt gewesen, da der Kläger einen Nachsendeauftrag nicht gestellt habe. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Kläger realistischerweise mit Vermittlungsbemühungen der Beklagten habe rechnen können oder müssen. Tatsache sei, dass er jedenfalls ab dem 01.01.2005 postalisch nicht erreichbar gewesen sei.
Der Kläger hat deswegen am 30.09.2005 beim Sozialgericht K. (SG) Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.11.2005 gab der Kläger an, dass er die Mitteilung der Anschriftenänderung aus bloßer Unwissenheit unterlassen habe. Wenn er längerfristig arbeitslos gewesen wäre und keine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt hätte, hätte er möglicherweise eine Anschriftenänderung auch nicht mitgeteilt.
Der Kläger berief sich vor dem SG unter anderem auch darauf, dass gemäß des Beratungsvermerks der Beklagten vom 20.12.2004 (Bl. 112 der Verwaltungsakte) ein Verzicht auf eine persönliche Meldung des Klägers wegen der Einstellungszusage zum 01.03.2005 vorgelegen habe. Unter diesen Umständen (Arbeitsaufnahme am 01.03.2005) sei sein Verhalten wenn überhaupt lediglich einfach fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig.
Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom 30.11.2005 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund des Umzuges des Kläger am 01.01.2005 seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllt gewesen, wozu dass SG gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug nahm. Der Kläger habe seine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Adressänderung verletzt. Das Unterlassen sei auch grob fahrlässig gewesen, da das Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt er in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld bestätigt habe, hierzu deutliche Hinweise enthalte. Der Kläger habe auch nicht behauptet, diese Hinweise nicht verstanden zu haben. Vielmehr habe er eingeräumt, es sei "einfach Unwissenheit gewesen". Der Umstand, dass der Kläger bereits bei der Antragstellung auf einen erneuten befristeten Arbeitsvertrag ab dem 01.03.2005 habe hinweisen können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die postalische Erreichbarkeit sei eine unabdingbare Leistungsvoraussetzung. Im Übrigen sei auch in der kurzen Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers die Vermittlung einer befristeten Tätigkeit nicht völlig ausgeschlossen gewesen. Der Kläger könne das Unterlassen der Mitteilung seines Umzuges auch nicht mit dem Verzicht der Beklagten auf eine persönliche Meldung begründen. Denn dieser Verzicht sei nicht etwa dem Kläger gegenüber geäußert worden, sondern es habe sich um einen internen Vermerk gehandelt. Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigten am 14.03.2006 zugestellt.
Deswegen hat der Klägerbevollmächtigte am 31.03.2006 beim SG Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei im entscheidungserheblichen Zeitraum von Januar bis Ende Februar 2005 die Vermittlung einer befristeten Tätigkeit völlig ausgeschlossen gewesen. Deshalb habe die Beklagte auch zu Recht in einem internen Vermerk vom 22.12.2004 auf die persönliche Meldung des Klägers verzichtet, was nach Lage der Dinge nicht anderes habe bedeuten können, als das spätestens ab diesem Zeitpunkt auf Vermittlungsbemühungen für den Kläger verzichtet worden sei. Der Kläger habe der Beklagten deswegen allein dadurch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, dass diese Vermittlungsbemühungen für ihn nicht für angezeigt gehalten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 30.11.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den § 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.01.2005 sowie die Erstattung der vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2005 gewährten Leistungen (Arbeitslosengeld und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von 796,41 EUR.
Die Gewährung von Arbeitslosengeld erfolgt durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Aufhebung sich bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, die bei seinem Erlass herrschten, nach den Voraussetzungen von § 48 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) richtet.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Hierbei hat die Beklagte beim Vorliegen der Voraussetzungen von § 48 SGB X kein Ermessen auszuüben, weil § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der im Jahr 2005 geltenden Fassung vorsieht, dass beim Vorliegen der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Nach erfolgten Aufhebung der Leistungsbewilligung ergibt sich der Erstattungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des Arbeitslosengeldes aus § 50 Abs. 1 SGB X und hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X liegen vor, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der ab dem 01.01.2005 nicht mehr gewährleisteten postalischen Erreichbarkeit entfallen war und der Kläger dies auch wegen der zutreffenden Belehrungen in dem ihm ausgehändigten Merkblatt 1 der Beklagten wissen musste bzw. einer wesentlichen Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Kläger hätte die Änderung seiner Anschrift mitteilen müssen; nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung Arbeitnehmer - neben anderen Voraussetzungen - wenn sie arbeitslos sind. Arbeitslos sind gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Arbeitnehmer, die den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).
Arbeitslosen Leistungsbeziehern obliegt es, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen; ein rechtzeitiger Postnachsendeauftrag genügt dem regelmäßig nicht. Die Regelungen der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Erreichbarkeitsanordnung - EAO -) sind durch die gesetzliche Ermächtigung, Näheres zu der Fähigkeit des Arbeitslosen zu regeln, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten (§§ 152 Nr. 2 , 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), gedeckt (grundlegend hierzu BSGE 88, 172 = SozR 3-4300 § 119 Nr. 3).
Nach § 1 Abs. 1 EAO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kann derjenige Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, der in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
Danach hat das SG zu Recht festgestellt, dass wegen des der Beklagten nicht mitgeteilten Umzugs die kalendertägliche und unverzügliche Erreichbarkeit des Klägers für sie nicht mehr gewährleistet war. Der Kläger hat auch keinen Nachsendeauftrag gestellt, so dass er auch nicht damit rechnen konnte, dass er aufgrund der Bemühungen der Post eventuelle Schreiben der Beklagten noch rechtzeitig erhalten konnte.
Das Erfordernis der Erreichbarkeit ist entgegen der Auffassung des Klägers ungeachtet des ab dem 01.03.2005 in Aussicht stehenden erneuten Saisonarbeitsverhältnisses auch keine bloßer Formalismus gewesen. Zu Recht weist das SG darauf hin, dass die Vermittlung des Klägers in eine bis zum 01.03.2005 befristete Tätigkeit nicht völlig ausgeschlossen gewesen ist. Darüberhinaus dient die Erreichbarkeit des Arbeitslosen nicht nur der Vermittlungstätigkeit der Beklagten, sondern auch den sonstigen Inhalten des Sozialrechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten (etwa Überprüfung von Nebeneinkommen etc.).
Der mit dem Vermerk vom 20.12.2004 dokumentierte Verzicht der Beklagten auf die persönliche Vorsprache ist unstreitig ein interner Vorgang gewesen und nicht gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden, weshalb der Kläger sich hierauf nicht berufen kann. Im Übrigen bedeutet ein solcher Verzicht, wäre er zulässig und dem Kläger gegenüber auch ausgesprochen worden, noch keinen Verzicht auf die Tatbestandsvoraussetzung der "Erreichbarkeit" für den Bezug von Arbeitslosengeld. Zwar hätte eine entsprechende Erklärung, wäre sie tatsächlich dem Kläger gegenüber ausgesprochen worden, durchaus dahingehend von diesem missverstanden werden können, dass auch geringere Anforderungen im Hinblick auf die Erreichbarkeit gelten sollten. Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an, weil der Kläger von diesem internen Vermerk bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums keine Kenntnis erhalten hat.
Schließlich war der Kläger auch grob fahrlässig in Unkenntnis darüber, dass die Mitteilung seiner Adressänderung wesentlich für die Aufrechterhaltung seines Leistungsanspruchs war. Denn das von der Beklagten ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose enthält unmissverständliche Hinweise darauf, dass ein Adresswechsel umgehend mitzuteilen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diese Hinweise nicht hätte angemessen würdigen und umsetzen können. Die Nichtbeachtung einer nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand begründet im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst ist, dass der Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat oder jedenfalls ohne weiteres hätte erkennen können und die Aushändigung des Merkblattes nicht zu lange zurücklag (BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RA 89/96 -).
Im Ergebnis ist daher der Erstattungsanspruch der Beklagten aufgrund der beiden Tatbestandsalternativen in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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