Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN 1817/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Klägerin wird ab 21. April 2006 Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 KN 1816/06 ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt F. v. S. beigeordnet, soweit damit die Verpflichtung zur Zurücknahme des Bescheids vom 29. Oktober 2003 begehrt wird.
Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. v. S. für das Berufungsverfahren L 13 KN 1816/06 hat nur teilweise Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt Erfolgswahrscheinlichkeit (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 RdNr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 RdNr. 19). Auch eine unklare Rechtslage kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht bejahen lassen, insbesondere wenn zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt (vgl. etwa Littmann in Handkommentar - SGG, § 73 a RdNr. 11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 KN 1816/06 nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der im Zugunstenverfahren mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2004, gerichtet auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 7. Juli 2003 und Rücknahme des Bescheids vom 29. Oktober 2003 erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit damit die Zurücknahme des Bescheids vom 7. Juli 2003 erstrebt wird. Ein Anspruch auf volle Auszahlung der Witwenrente unter teilweiser Zurücknahme des Rentenbescheids vom 7. Juli 2003 besteht aller Voraussicht nach nicht; die Beklagte hat zu Recht verfügt, dass die Rente ab Juni 2003 (Rentenbeginn) teilweise nicht gezahlt wird, weil die Höchstzahl von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Entgeltpunkten zusammen mit der Regelaltersrente ausgeschöpft ist. § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, in Kraft getreten am 7. Mai 1996 - Artikel 12 Abs. 2 WFG - alter Fassung - a.F.-) bietet hierfür, wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrmals entschieden hat (BSG SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2; SozR 4-5050 § 22 b Nrn. 1 und 2), zwar keine ausreichende Rechtsgrundlage; die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Entgeltpunkte folgt aber aus § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791; neuer Fassung - n.F. - ). Die Vorschrift ist gemäß Artikel 14 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft getreten und ist deshalb auch auf die große Witwenrente der Klägerin (Rentenbeginn Juni 2003) anzuwenden (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4).
Das BSG hat durch den 8. und 5. Senat inzwischen mehrmals entschieden, dass § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Versicherten nicht verletzt, mithin der Gesetzgeber nicht gehindert war, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. einzubeziehen und diese Regelung rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft zu setzen (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4; Urteile vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 8/03 R, B 8 KN 8/04 R, B 8 KN 9/04 R und B 8 KN 10/04 R; Urteile vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 39/04 R und B 5 RJ 57/04 R - alle veröffentlicht in Juris). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 31. Januar 2006 - L 13 KN 5818/04, L 13 KN 2913/04 und L 13 KN 2846/04 - nicht veröffentlicht), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit ihrem vorrangig auf Verfassungsrecht gestützten Vorbringen voraussichtlich durchdringen wird, denn auch das BSG hat bei seiner Rechtsanwendung ausführliche verfassungsrechtliche Erörterungen angestellt. Da § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft gesetzt worden ist, hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch für den vor dem hier angefochtenen Bescheid liegenden Zeitraum das Recht richtig angewandt. Eine Zugunstenentscheidung kommt dementsprechend auch für diesen Zeitraum nicht in Betracht.
Letztlich kann sich die Klägerin voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berufen. Nach dieser Regelung sind die aufgehobenen Vorschriften des SGB VI und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne dieser Norm ist im Fall des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. der 7. Mai 1996, da diese Fassung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt durch die neue ersetzt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist deshalb nach § 300 Abs. 2 SGB VI auch maßgeblich für den Beginn der dreimonatigen Frist (BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4). Im Fall der Klägerin ist der Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Juni 2003, also nach Ablauf dieser Frist gestellt worden.
Erfolg hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren insoweit, als damit die Verpflichtung zur Zurücknahme des Bescheids vom 29. Oktober 2003 über die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2003 und Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 755,17 EUR begehrt wird. Insoweit kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden, weil sehr zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung oder Zurücknahme des Hinterbliebenenrentenbescheids und damit auch der Erstattung vorliegen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. v. S. für das Berufungsverfahren L 13 KN 1816/06 hat nur teilweise Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt Erfolgswahrscheinlichkeit (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 RdNr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 RdNr. 19). Auch eine unklare Rechtslage kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht bejahen lassen, insbesondere wenn zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt (vgl. etwa Littmann in Handkommentar - SGG, § 73 a RdNr. 11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 KN 1816/06 nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der im Zugunstenverfahren mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2004, gerichtet auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 7. Juli 2003 und Rücknahme des Bescheids vom 29. Oktober 2003 erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit damit die Zurücknahme des Bescheids vom 7. Juli 2003 erstrebt wird. Ein Anspruch auf volle Auszahlung der Witwenrente unter teilweiser Zurücknahme des Rentenbescheids vom 7. Juli 2003 besteht aller Voraussicht nach nicht; die Beklagte hat zu Recht verfügt, dass die Rente ab Juni 2003 (Rentenbeginn) teilweise nicht gezahlt wird, weil die Höchstzahl von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Entgeltpunkten zusammen mit der Regelaltersrente ausgeschöpft ist. § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, in Kraft getreten am 7. Mai 1996 - Artikel 12 Abs. 2 WFG - alter Fassung - a.F.-) bietet hierfür, wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrmals entschieden hat (BSG SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2; SozR 4-5050 § 22 b Nrn. 1 und 2), zwar keine ausreichende Rechtsgrundlage; die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Entgeltpunkte folgt aber aus § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791; neuer Fassung - n.F. - ). Die Vorschrift ist gemäß Artikel 14 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft getreten und ist deshalb auch auf die große Witwenrente der Klägerin (Rentenbeginn Juni 2003) anzuwenden (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4).
Das BSG hat durch den 8. und 5. Senat inzwischen mehrmals entschieden, dass § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Versicherten nicht verletzt, mithin der Gesetzgeber nicht gehindert war, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. einzubeziehen und diese Regelung rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft zu setzen (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4; Urteile vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 8/03 R, B 8 KN 8/04 R, B 8 KN 9/04 R und B 8 KN 10/04 R; Urteile vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 39/04 R und B 5 RJ 57/04 R - alle veröffentlicht in Juris). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 31. Januar 2006 - L 13 KN 5818/04, L 13 KN 2913/04 und L 13 KN 2846/04 - nicht veröffentlicht), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit ihrem vorrangig auf Verfassungsrecht gestützten Vorbringen voraussichtlich durchdringen wird, denn auch das BSG hat bei seiner Rechtsanwendung ausführliche verfassungsrechtliche Erörterungen angestellt. Da § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft gesetzt worden ist, hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch für den vor dem hier angefochtenen Bescheid liegenden Zeitraum das Recht richtig angewandt. Eine Zugunstenentscheidung kommt dementsprechend auch für diesen Zeitraum nicht in Betracht.
Letztlich kann sich die Klägerin voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berufen. Nach dieser Regelung sind die aufgehobenen Vorschriften des SGB VI und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne dieser Norm ist im Fall des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. der 7. Mai 1996, da diese Fassung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt durch die neue ersetzt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist deshalb nach § 300 Abs. 2 SGB VI auch maßgeblich für den Beginn der dreimonatigen Frist (BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4). Im Fall der Klägerin ist der Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Juni 2003, also nach Ablauf dieser Frist gestellt worden.
Erfolg hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren insoweit, als damit die Verpflichtung zur Zurücknahme des Bescheids vom 29. Oktober 2003 über die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2003 und Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 755,17 EUR begehrt wird. Insoweit kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden, weil sehr zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung oder Zurücknahme des Hinterbliebenenrentenbescheids und damit auch der Erstattung vorliegen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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