Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3809/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 R 3064/06 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Krempels für das Berufungsverfahren L 13 R 3064/06 hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt Erfolgswahrscheinlichkeit (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 RdNr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 RdNr. 19.) Auch eine unklare Rechtslage kann zur Bejahung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht führen, insbesondere wenn zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt (vgl. etwa Littmann in Handkommentar - SGG, § 73 a RdNr. 11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 R 3064/06 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2005, mit dem die Beklagte über den im Mai 2004 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin entschieden und eine Zurücknahme ihres bindend gewordenen Bescheids vom 30. November 1998 zugunsten einer weiteren Zahlung von großer Witwenrente in alter Höhe an die Klägerin abgelehnt hat. Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich jedoch der Bescheid vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2005 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aller Voraussicht nach ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihren Bescheid vom 30. November 1998 zurückzunehmen und der Klägerin Witwenrente ab 1. Januar 1990 in alter Höhe zu zahlen.
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Zugunstenbescheids richtet sich nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen dürften hier jedoch nicht erfüllt sein. Verfassungsmäßige Rechte der Klägerin werden dadurch nicht verletzt.
Die Frage, inwieweit bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem bei Erlass des Verwaltungsaktes anwendbaren Recht (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1300 § 44 Nr. 5). Dieses ergab sich zum Zeitpunkt des Aufhebungsbescheids vom 30. November 1998 hinsichtlich der Obergrenze der Entgeltpunkte (EP) für FRG-Zeiten noch aus § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I S. 1461, in Kraft getreten am 7. Mai 1996 - Artikel 12 Abs. 2 WFG - alter Fassung - a.F.). Diese Vorschrift hat die einer Rente für FRG-Zeiten zu Grunde zu legenden EP nicht in der Weise begrenzt, dass die Höchstgrenze nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. von 25 EP auch für den Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente gilt, wenn für beide Renten FRG-Zeiten berücksichtigt sind (vgl. BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22 b Nr. 2; BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2; BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1 Urteil des Senats vom 15. Juli 2003 - L 13 KN 974/03 -). Die unrichtige Rechtsanwendung durch die Beklagte begründet aber noch keinen Rücknahmeanspruch. Denn dieser ist nur gegeben, wenn auch die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass deswegen Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Diese Frage beantwortet sich nach der materiellen Rechtslage, wie sie sich für den im Dezember 1996 entstandenen Rentenanspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt (vgl. BSGE 57, 209, 210; BSGE 78, 109, 113; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 5). Bei einem mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erlass eines Zugunstenbescheids nach § 44 SGB X ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen ist, grundsätzlich die mündliche Verhandlung; daher sind Rechtsänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des anhängigen Rechtsstreits eintreten, zu beachten, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BSGE 73, 25, 27; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 5). Letzteres ist hier der Fall, weil § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des WFG durch Artikel 9 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 1791) rückwirkend zum 7. Mai 1996 durch eine Neufassung (§ 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F.) ersetzt worden ist, die bestimmt, dass für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt werden.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. einzubeziehen. Das BSG hat durch den 8. und 5. Senat inzwischen mehrmals entschieden, dass § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Versicherten nicht verletzt, mithin der Gesetzgeber nicht gehindert war, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. einzubeziehen und diese Regelung rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft zu setzen (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4; Urteile vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 8/03 R, B 8 KN 8/04 R, B 8 KN 9/04 R und B 8 KN 10/04 R; Urteile vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 39/04 R und B 5 RJ 57/04 R - alle veröffentlicht in Juris). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 31. Januar 2006 - L 13 KN 5818/04, L 13 KN 2913/04 und L 13 KN 2846/04 - nicht veröffentlicht), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit ihrem vorrangig auf Verfassungsrecht gestützten Vorbringen voraussichtlich durchdringen wird, denn auch das BSG hat bei seiner Rechtsanwendung ausführliche verfassungsrechtliche Erörterungen angestellt. Da § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft gesetzt worden ist, hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch für den vor dem hier angefochtenen Bescheid liegenden Zeitraum das Recht richtig angewandt. Eine Zugunstenentscheidung kommt dementsprechend auch für diesen Zeitraum nicht in Betracht.
Letztlich kann sich die Klägerin voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berufen. Nach dieser Regelung sind die aufgehobenen Vorschriften des SGB VI und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne dieser Norm ist im Fall des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. der 7. Mai 1996, da diese Fassung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt durch die neue ersetzt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist deshalb nach § 300 Abs. 2 SGB VI auch maßgeblich für den Beginn der dreimonatigen Frist (BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4). Im Fall der Klägerin ist der Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Januar 1997, also nach Ablauf dieser Frist gestellt worden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Krempels für das Berufungsverfahren L 13 R 3064/06 hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt Erfolgswahrscheinlichkeit (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 RdNr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 RdNr. 19.) Auch eine unklare Rechtslage kann zur Bejahung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht führen, insbesondere wenn zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt (vgl. etwa Littmann in Handkommentar - SGG, § 73 a RdNr. 11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 R 3064/06 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2005, mit dem die Beklagte über den im Mai 2004 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin entschieden und eine Zurücknahme ihres bindend gewordenen Bescheids vom 30. November 1998 zugunsten einer weiteren Zahlung von großer Witwenrente in alter Höhe an die Klägerin abgelehnt hat. Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich jedoch der Bescheid vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2005 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aller Voraussicht nach ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihren Bescheid vom 30. November 1998 zurückzunehmen und der Klägerin Witwenrente ab 1. Januar 1990 in alter Höhe zu zahlen.
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Zugunstenbescheids richtet sich nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen dürften hier jedoch nicht erfüllt sein. Verfassungsmäßige Rechte der Klägerin werden dadurch nicht verletzt.
Die Frage, inwieweit bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem bei Erlass des Verwaltungsaktes anwendbaren Recht (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1300 § 44 Nr. 5). Dieses ergab sich zum Zeitpunkt des Aufhebungsbescheids vom 30. November 1998 hinsichtlich der Obergrenze der Entgeltpunkte (EP) für FRG-Zeiten noch aus § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I S. 1461, in Kraft getreten am 7. Mai 1996 - Artikel 12 Abs. 2 WFG - alter Fassung - a.F.). Diese Vorschrift hat die einer Rente für FRG-Zeiten zu Grunde zu legenden EP nicht in der Weise begrenzt, dass die Höchstgrenze nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. von 25 EP auch für den Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente gilt, wenn für beide Renten FRG-Zeiten berücksichtigt sind (vgl. BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22 b Nr. 2; BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2; BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1 Urteil des Senats vom 15. Juli 2003 - L 13 KN 974/03 -). Die unrichtige Rechtsanwendung durch die Beklagte begründet aber noch keinen Rücknahmeanspruch. Denn dieser ist nur gegeben, wenn auch die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass deswegen Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Diese Frage beantwortet sich nach der materiellen Rechtslage, wie sie sich für den im Dezember 1996 entstandenen Rentenanspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt (vgl. BSGE 57, 209, 210; BSGE 78, 109, 113; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 5). Bei einem mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erlass eines Zugunstenbescheids nach § 44 SGB X ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen ist, grundsätzlich die mündliche Verhandlung; daher sind Rechtsänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des anhängigen Rechtsstreits eintreten, zu beachten, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BSGE 73, 25, 27; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 5). Letzteres ist hier der Fall, weil § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des WFG durch Artikel 9 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 1791) rückwirkend zum 7. Mai 1996 durch eine Neufassung (§ 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F.) ersetzt worden ist, die bestimmt, dass für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt werden.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. einzubeziehen. Das BSG hat durch den 8. und 5. Senat inzwischen mehrmals entschieden, dass § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Versicherten nicht verletzt, mithin der Gesetzgeber nicht gehindert war, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. einzubeziehen und diese Regelung rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft zu setzen (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4; Urteile vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 8/03 R, B 8 KN 8/04 R, B 8 KN 9/04 R und B 8 KN 10/04 R; Urteile vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 39/04 R und B 5 RJ 57/04 R - alle veröffentlicht in Juris). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 31. Januar 2006 - L 13 KN 5818/04, L 13 KN 2913/04 und L 13 KN 2846/04 - nicht veröffentlicht), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit ihrem vorrangig auf Verfassungsrecht gestützten Vorbringen voraussichtlich durchdringen wird, denn auch das BSG hat bei seiner Rechtsanwendung ausführliche verfassungsrechtliche Erörterungen angestellt. Da § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft gesetzt worden ist, hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch für den vor dem hier angefochtenen Bescheid liegenden Zeitraum das Recht richtig angewandt. Eine Zugunstenentscheidung kommt dementsprechend auch für diesen Zeitraum nicht in Betracht.
Letztlich kann sich die Klägerin voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berufen. Nach dieser Regelung sind die aufgehobenen Vorschriften des SGB VI und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne dieser Norm ist im Fall des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. der 7. Mai 1996, da diese Fassung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt durch die neue ersetzt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist deshalb nach § 300 Abs. 2 SGB VI auch maßgeblich für den Beginn der dreimonatigen Frist (BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4). Im Fall der Klägerin ist der Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Januar 1997, also nach Ablauf dieser Frist gestellt worden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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