Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KN 1494/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN 1757/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein oder mehrere beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren mit der gleichen Fragestellung rechtfertigen keine Aussetzung.
2. Für die Zulassung der Berufung genügt auch § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 1. März 1993 geltenden Fassung, dass die Zulassung in den Entscheidungsgründen eindeutig zum Ausdruck kommt.
3. Die auf der Grundlage des Status der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH geforderten Kostenansätze sind im isolierten Vorverfahren nicht erstattungsfähig; dies verstößt nicht gegen die Verfassung.
2. Für die Zulassung der Berufung genügt auch § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 1. März 1993 geltenden Fassung, dass die Zulassung in den Entscheidungsgründen eindeutig zum Ausdruck kommt.
3. Die auf der Grundlage des Status der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH geforderten Kostenansätze sind im isolierten Vorverfahren nicht erstattungsfähig; dies verstößt nicht gegen die Verfassung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Der 1948 geborene Kläger beantragte am 26. April 2002 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Gestützt auf ein Gutachten des Arztes für Orthopädie M. vom 23. Juli 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 den Rentenantrag ab. Hiergegen erhob für den Kläger Regionalgeschäftsführer Sch. vom Sozialverband VdK B.-W., Bezirksverband S. unter Vorlage einer Vollmacht am 26. November 2002 Widerspruch; hilfsweise werde gebeten, den Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) anzusehen. Am 16. Dezember 2002 zeigte Sozialrechtsreferent P. von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH unter Vorlage einer vom Kläger unterschriebenen unbeschränkten Vollmacht zur Vertretung vor den Sozialleistungsträgern und sonstigen Behörden, den Sozial- und Verwaltungsgerichten, dem Landessozialgericht Baden-Württemberg und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die weitere Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren an. Im Widerspruch wurde auf einen stationären Aufenthalt des Klägers in der Psychiatrischen Klink R. vom 12. November 2002 bis 17. Januar 2003 nach einem Selbsttötungsversuch hingewiesen; zuvor sei er vom 6. bis 12. November 2002 in der Medizinischen Klinik der Stadt V.-S. stationär behandelt worden. Hierauf veranlasste die Beklagte eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. St. In seinem Gutachten vom 7. Juni 2003 gelangte dieser zum Ergebnis, der Kläger könne aufgrund - im einzelnen näher beschriebener - psychischer Funktionsstörungen, deren Ende nicht absehbar sei, jegliche Arbeiten nur noch unter drei Stunden täglich ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 15. Oktober 2002 teilweise auf und erkannte dem Kläger ausgehend von voller Erwerbsminderung ab 6. November 2002 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und ggf. unter Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen zu. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und festgestellt, dass die notwendigen Aufwendungen des Klägers von der Beklagten zu tragen seien und die Zuziehung des Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Mit Rentenbescheid vom 2. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002. Beide Bescheide sind vom Kläger nicht angefochten worden und bestandskräftig.
Am 12. Januar 2004 beantragte der Kläger die Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren durch Inanspruchnahme der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 210 EUR. Nach deren Statut für die Kostenerstattung habe er als bedürftige Person bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2000 nämlich eine Kostenpauschale von 210 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 18 EUR fest. Nach § 193 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien nur die gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands stets erstattungsfähig. Zeit und Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten, der - wie vorliegend - nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24.April 1996 - 5 RJ 44/95 - (BSGE 78, 159 ff) nicht als notwendige Aufwendungen erstattungsfähig. Pauschalkosten, die zur Abgeltung der üblicherweise anfallenden Aufwendungen für Porto, Telefon, Telefax, Kopien usw. bestimmt seien, würden hingegen erstattet. Maßstab für die Erstattung der sogenannten Pauschalkosten bilde ein Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2002. Danach sei für das Vorverfahren im Bereich der alten Bundesländer ein Betrag von bis zu 18 EUR anzusetzen. Den hiergegen am 13. Februar 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2004 zurück.
Am 30. April 2004 hat der Kläger zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Mit Hinweis auf Musterverfahren bei verschiedenen Sozialgerichten hat er - wie schon im Verwaltungsverfahren - ein Ruhen des Verfahrens beantragt. Nach der Erklärung der Beklagten, mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden zu sein, hat das SG aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 24. Februar 2005 die Klage abgewiesen. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des erfolgreichen Widerspruchsführers zu erstatten. Hierbei handele es sich ausschließlich um Parteikosten, nämlich Aufwendungen, die der Partei in eigener Person entstanden seien. Hierzu gehörten beispielsweise Porti, Telefon-, Telegramm- und Telexgebühren, Reisekosten, Kosten für die Beschaffung von Urkunden, von Fotokopien und ähnlichem. Für den eigenen Zeitaufwand und die Arbeitskraft könne dagegen keine Erstattung verlangt werden. Auch eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 2 SGB X komme nicht in Betracht, da die Mitarbeiter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH weder Rechtsanwälten noch Rechtsbeiständen gleichzustellen seien. Der Begriff der zu erstattenden Gebühren in § 63 Abs. 2 SGB X sei mit demjenigen in § 193 Abs. 3 SGG gleichzusetzen. Danach seien lediglich die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands erstattungsfähig. Aufwendungen für sonstige Bevollmächtigte - hierzu gehörten auch die Sozialrechtsreferenten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH - seien im Sozialgerichtsverfahren nicht erstattungsfähig. Das SG hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache habe es die Berufung zugelassen.
Am 2. Mai 2005 hat der Kläger schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen des Revisionsklägers in der die gleiche Rechtsfrage betreffenden Revisionssache B 9a SB 2/05 R sowie im von Prof. Dr. Helge S. in dessen im Auftrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erstatteten Rechtsgutachten vom Juni 2003, die er sich zu eigen macht. Hilfsweise ist er der Auffassung, dass das Berufungsverfahren wegen der zwei bereits beim BSG anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt werden müsse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2004 zu verurteilen, ihm über den erstatteten Kostenbetrag von 18 EUR hinaus weitere Kosten von 206,70 EUR zu erstatten, hilfsweise das Verfahren gemäß § 114 Abs.2 SGG auszusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend; einem Ruhen des Verfahrens stimme sie nicht zu.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte des SG und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
1. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hiernach das durch den angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2004 (Widerspruchsbescheid vom 7. April 2004) abgelehnte und im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) von Anfang an verfolgte Begehren auf Zahlung von 192 EUR. Der Kläger hatte für das Vorverfahren Kosten von 210 EUR beansprucht; hierauf sind von der Beklagten aber lediglich 18 EUR bewilligt worden. Auf die sich hieraus ergebende Differenz von 192 EUR zielte der im Verwaltungs- und Klageverfahren geltend gemachte Anspruch ab. Der im Berufungsverfahren weiterverfolgte prozessuale Anspruch unterscheidet sich trotz des insoweit missverständlichen, jedoch vom Senat nahegelegten Antrags in Wirklichkeit von dem Streitgegenstand in der Vorinstanz und im Verwaltungsverfahren nicht, so dass der Senat nach § 123 SGG über diesen entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
2. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG oder in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung ist kein Raum.
Eine unmittelbare Anwendung von § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet aus, weil die Frage der Auslegung einer Norm, hier des § 63 SGB X, kein "Rechtsverhältnis" i. S. von § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 114 Nr. 3) und ein beim BSG anhängiger Rechtsstreit nicht schon deshalb i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgreiflich ist, weil er eine vergleichbare Rechtsfrage oder einen ähnlich gelagerten Fall betrifft (vgl. zu der mit § 114 Abs. 1 Satz 1 übereinstimmenden Bestimmung des § 74 der Finanzgerichtsordnung [FGO] Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 23. Juli 2003 - I R 80/02 - BFHE 203, 114 f., abgedruckt auch in Juris). Der Senat verneint auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung. Eine Verpflichtung des Gerichts, wegen eines oder mehrerer beim BSG anhängiger Parallelverfahren den Rechtsstreit auszusetzen, lässt sich nicht begründen. Allerdings kann der Senat nicht beurteilen, ob den zwei beim BSG im Zuge von Sprungrevisionen anhängig gemachten Revisionsverfahren in tatsächlicher Hinsicht gleiche, nur im Wesentlichen gleichartige oder anders gelagerte Sachverhalte zugrunde liegen. Der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 74 FGO folgend ist der Senat nämlich der Auffassung, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, bei ihnen anhängige Verfahren nur deshalb auszusetzen, weil beim obersten Bundesgericht bereits eine oder mehrere Verfahren mit der gleichen Fragestellung schweben (vgl. BFH, Beschluss vom 18. September 2002 - XI B 126/01 - BFH/NV 2003, 189 f.; Urteil vom 23. Juli 2003 - I R 80/02 - a.a.O.; Beschluss vom 9. März 2004 - X B 173/03 - BFH/NV 2004, 956 f., alle abgedruckt auch in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 114 Rz. 7a). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des bei der Vorweg-Durchführung von Musterverfahren die Aussetzung der übrigen Verfahren regelnden § 93a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt.
3. Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist, weil vom Sozialgericht, wie in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG vorausgesetzt, in dem angegriffenen Urteil zugelassen, zulässig. Die Berufung bedurfte wegen des auf 192 EUR beschränkten Wertes des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) der Zulassung; nicht anwendbar ist insbesondere der für die Kosten des Verfahrens geltende Berufungsausschluss des § 144 Abs. 4 SGG, denn die wie hier die Hauptsache bildenden Kosten des isolierten Vorverfahrens gehören dazu nicht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 11, Nr. 13 und Nr. 14). Nach der Rechtsprechung des BSG zu dem bis 28. Februar 1993 geltenden die Zulassung der Berufung regelnden § 150 Nr. 1 SGG musste die Zulassung der Berufung nicht im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen sein; vielmehr genügte eine Zulassung in den Entscheidungsgründen, wenn sie - wie hier - eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 30; BSGE 83, 200, 201). An dieser Rechtsprechung ist für die Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 1. März 1993 geltenden Fassung festzuhalten, weil insoweit keine bedeutsamen Unterschiede bestehen (wohl ebenso BSG, Urteil vom 18. März 2004 - B 11 AL 53/03 R - abgedruckt in Juris).
4. Die Berufung ist sachlich nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm für das Vorverfahren mehr als 18 EUR an Kosten erstattet; der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des eine Sachentscheidung treffenden und deshalb eine Sachprüfung durch die Gerichte eröffnenden Widerspruchsbescheids vom 7. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB X den Betrag der zu erstattenden Aufwendung fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Voraussetzung für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist hiernach zunächst, dass eine Kostengrundentscheidung vorliegt und - soweit es sich um Kosten für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten handelt - dessen Zuziehung für notwendig erklärt wurde (vgl. BSG SozR 1300 § 63 Nr. 11). Beide Feststellungen hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 7. April 2004 mit Bindungswirkung getroffen, indem sie verfügt hat, dass sie die notwendigen Aufwendungen des Klägers trägt und die Zuziehung des Bevollmächtigten notwendig gewesen ist.
Allerdings sind dem Kläger im Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen dadurch entstanden, dass er die Dienste der Vdk Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat und sich von deren Sozialrechtsreferenten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren hat vertreten lassen, wofür diese 210 EUR ohne Mehrwertsteuer fordert. Diese Kosten gehören indes nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinn von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X; es handelt sich auch nicht um Gebühren und Auslagen im Sinn des § 63 Abs. 2 SGB X.
Der Kläger war im Zeitpunkt der Durchführung des Vorverfahrens Mitglied des in B.-W. in einen Landesverband, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände gegliederten VdK. Als solcher hat er nach der insoweit maßgebenden am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Ortsverbands- und Landesverbandssatzung vom 11. Mai 2000 das Recht, bei der Verfolgung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen (§ 7 Nr. 4 Satz 1 der Satzung). Diese Hilfe leistet der VdK durch Einschaltung der Sozialrechtsschutz gGmbH (§ 7 Nr. 4 Satz 4 der Satzung), die schon im Zeitpunkt der Durchführung des Vorverfahrens als gemeinnützige GmbH bestand. Dieser, ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern obliegt nach § 7 Nr. 3 der Satzung die Bearbeitung von Verfahren nach dem SGG und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen. § 7 Nr. 6 der Satzung sieht vor, dass die durch die Bearbeitung von Verfahren und durch die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten entstehenden Kosten der Sozialrechtsschutz gGmbH von den zu vertretenden Mitgliedern nach den von der Geschäftsführung der GmbH festgesetzten Richtlinien zu tragen sind. Das insoweit erlassene Statut der Sozialrechtsschutz gGmbH für die Kostenerstattung (Stand 1. Januar 2002) sieht Kostenansätze für das Widerspruchsverfahren von 210 EUR, für das Klageverfahren 328 EUR und für das Berufungsverfahren von 389 EUR vor. Bei i. S. von § 53 der Abgabenordnung (AO) bedürftigen Personen sind diese Kosten umsatzsteuerfrei, während bei nicht bedürftigen Personen die Kosten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Darüber hinaus besteht folgende, sich aus der "Hilfestellung zum Ausfüllen der Erklärung nach § 53 AO" ergebende Kostenpraxis: Obsiegt das VdK-Mitglied ganz oder teilweise und trägt die Gegenseite die vollen oder einen Teil der außergerichtlichen Kosten, werden diese im Wege des vollen oder teilweisen Kostenersatzes entsprechend den Sätzen des Kostenstatuts von der Gegenseite gefordert. Soweit das Mitglied ganz oder teilweise unterliegt, muss dieses nicht in jedem Fall der Sozialrechtsschutz gGmbH den sich aus dem Kostenstatut ergebenden Kostensatz zahlen. Vielmehr beteiligt sich bei sog. körperlicher Hilfebedürftigkeit oder wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit der VdK an einem Großteil der Kosten und für das Mitglied verbleibt nur ein geringer Restbetrag. Körperliche Hilfebedürftigkeit liegt danach vor bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, bei Personen, die einen Grad der Behinderung von 70 erreichen, bei denen das Merkzeichen "Bl" bzw. "H" im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist oder die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder artverwandte Leistungen erhalten. Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit besteht, wenn das monatliche Einkommen bestimmte für den Haushaltsvorstand und die Haushaltsangehörigen geltende Freibeträge (Haushaltsvorstand 1.725 EUR, Haushaltsangehörige bis zum 14. Lebensjahr 828 EUR und Haushaltsangehörige ab 14. Lebensjahr 1.104 EUR) nicht übersteigt. In welchen Fällen vorhandenes Vermögen trotz eines Einkommens unter den Freibeträgen wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit ausschließt, ist unklar. Bei wirtschaftlicher oder körperlicher Hilfebedürftigkeit beschränkt sich der vom Mitglied zu tragende Restbetrag bei Mitgliedschaft von unter einem Jahr auf 21 EUR für das Widerspruchsverfahren, 31 EUR für das Klageverfahren und 41 EUR für das Berufungsverfahren; bei längerer Mitgliedschaft beläuft sich der Restbetrag auf 12 EUR für das Widerspruchsverfahren, 16 EUR für das Klageverfahren und 21 EUR für das Berufungsverfahren. Außerdem müssen unterliegende Mitglieder, wollen sie sich die Kostenbeteiligung durch den Verband sichern, eine für den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus der GmbH erforderliche Erklärung nach § 53 AO ausfüllen. Der Kläger wäre im Sinne dieser Kostenbeteiligungspraxis wirtschaftlich hilfebedürftig gewesen, so dass im Unterliegensfall sich der VdK an den entstehenden Kosten beteiligt hätte und der Kläger nur noch den Restbetrag von 11 EUR oder 21 EUR hätte zahlen müssen.
Zunächst waren nach § 62 2. Halbsatz SGB X i.V.m. § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X die den Kläger im Vorverfahren als Bevollmächtigte vertretenden Mitarbeiter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zur Vertretung befugt, denn sie sind zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten berechtigt, ohne dass es einer Erlaubnis bedarf (vgl. Art. 1 § 7 Sätze 1 und 3 des Rechtsberatungsgesetzes [RBerG]). Bei der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH handelt es sich sowohl um eine in Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG genannte Stelle (vgl. Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Auflage, Art. 1 § 7 Nr. 707, Nr. 745) als auch um eine juristische Person, deren Anteile sämtlich im Eigentum des VdK stehen und die ausschließlich die Rechtsberatung und die Prozessvertretung der Mitglieder des VdK entsprechend der Satzung durchführt. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 2 SGB X deshalb erfüllt sind, weil mit der dort enthaltenen Verweisung auf § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG auch die Personen des § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG mit einbezogen werden, kann offen bleiben. Dahinstehen kann, ob sich die wegen des Obsiegens der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber bestehende Pflicht zur Kostentragung aus dem Satzungsrecht oder zusätzlich noch aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt. Nicht nachgegangen werden muss hier auch der Besonderheit, dass in Fällen, in denen das Mitglied unterliegt und deshalb kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner entsteht mit der Folge, dass das Mitglied den Vergütungsanspruch der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllen muss, die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in bestimmten an § 53 AO angelehnten Fällen sog. wirtschaftlicher und körperlicher Hilfebedürftigkeit von der Durchsetzung des vollen Vergütungsanspruchs Abstand nimmt, sich so den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus sichert und das Mitglied nur noch einen ganz geringen Restbetrag selbst zahlen muss. Ein derartiger Fall ist hier trotz Vorliegens wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit i. S. der Richtlinien der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH auf Seiten des Klägers nämlich nicht gegeben, weil das Mitglied im Widerspruchsverfahren obsiegt hat.
Die Kosten des im Vorverfahren förmlich Bevollmächtigten sind weder Aufwendungen im Sinn von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch handelt es sich um Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X, weil darunter nur solche Gebühren und Auslagen fallen, die auf einer gesetzlichen Gebührenordnung beruhen. Bei förmlicher Bevollmächtigung enthält für die deswegen entstehenden Kosten § 63 Abs. 2 SGB X eine Sonderregelung. Diese ist nach der Rechtsprechung des BSG stets auf die Gebühren und Auslagen solcher Bevollmächtigten beschränkt worden, deren Vergütungsansprüche sich aus einer gesetzlichen Gebührenordnung ergeben (vgl. BSG SozR 1300 § 63 Nr. 3; BSGE 78, 159, 161 f.; neuerdings auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 15/05 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, veröffentlicht in Juris). Dies ist mit der Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Hinweis begründet worden (vgl. zum Folgenden BSGE 78, 159, 161 f.), dass auch im Zivilprozess weder vereinbarte und gegenüber der gesetzlichen Gebührenordnung höhere Gebühren noch die Vergütung eines Bevollmächtigten, der kein Rechtsanwalt ist, als erstattungsfähig angesehen würden und dem Umstand, dass anders als in § 91 Abs. 2 ZPO der Wortlaut des § 63 Abs. 2 SGB X die Gebühren nicht auf die gesetzlichen beschränke, keine Bedeutung zukomme. Denn ein Erstattungspflichtiger dürfe bei Vertretung seines Gegners durch einen Bevollmächtigten in finanzieller Hinsicht grundsätzlich in der einen Verfahrensart nicht schlechter gestellt werden als in der anderen (BSGE 78, 159, 162). Dem unterlegenden Beteiligten sei nicht zuzumuten, jegliches nicht auf einer gesetzlichen Gebührenordnung beruhende Entgelt zu erstatten, welches im Fall des Obsiegens der Beteiligte seinem Bevollmächtigten schulde. Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2003 - L 6 V 5067/01 - abgedruckt in Juris); diese hat sich auch der 6. Senat des BSG im Urteil vom 20. Oktober 2004 a.a.O. im Kern zu eigen gemacht. Dass in § 63 Abs. 2 SGB X neben den Rechtsanwälten auch sonstige Bevollmächtigte aufgeführt werden, rechtfertigt sich daraus, dass es auch Bevollmächtigte gibt, die ohne Rechtsanwälte zu sein nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen können wie z.B. Rechtsbeistände oder andere Bevollmächtigte, denen die Erlaubnis nach dem RBerG erteilt ist. Die bis 30. Juni 2004 geltende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) galt nämlich bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 63 Abs. 2 SGB X am 1. Januar 1981 sinngemäß auch für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist (Art. IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der Fassung durch Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der BRAGebO vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1503); ausgenommen hiervon waren lediglich Frachtprüfer und Inkassobüros (Art. IX Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften). Zu dem bei der Vergütung Rechtsanwälten gleichgestellten Personenkreis rechneten die Mitarbeiter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, abgesehen davon, dass sie die Kosten der Inanspruchnahme nicht nach der BRAGebO abgerechnet haben, nicht, weil ihnen keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem RBerG erteilt ist, sie vielmehr ohne eine solche Erlaubnis nur die Rechtsangelegenheiten der Mitglieder des VdK geschäftsmäßig besorgen können. Eine Gleichstellung der Vergütungserstattung von Verbandsvertretern mit derjenigen eines Rechtsanwalts hat der Gesetzgeber, wie z.B. in § 12a Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), ausdrücklich angeordnet und diese überdies daran geknüpft, dass der durch einen Verbandsvertreter vertretenen Partei Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind (§ 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
Für eine verfassungskonforme Auslegung, wie in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. S. vorgeschlagen, ist kein Raum. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass durch den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt Grundrechte des Klägers verletzt werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist nicht tangiert. Der hiernach gewährleistete Zugang zu den Gerichten wird weder erschwert, noch ist das Gebot, dass gerichtlicher Rechtsschutz effektiv sein muss, betroffen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Für die unterschiedliche Behandlung der durch Bevollmächtigte mit auf gesetzlicher Gebührenordnung beruhendem Vergütungsanspruch vertretenen Widerspruchsführer und derjenigen, die wie im vorliegenden Fall durch Angestellte der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten sind, gibt es sachliche Gründe. Bereits das BSG (vgl. BSGE 78, 159, 162) hat darauf hingewiesen, dass sich die Bevorzugung der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnungsbefugten Bevollmächtigten, insbesondere der Rechtsanwälte, aus deren Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als beruflich unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ergibt, diese Unabhängigkeit aber nur dann gewährleistet erscheint, wenn ihre wirtschaftliche Lage gesichert ist. Auf diesen Ansatz hat sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53 - = NJW 1955, 422, 424 bezogen. In dieser Entscheidung hat der BGH die Auffassung vertreten, dass auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen die Grenzen der ihnen in Art. 1 § 7 RBerG eingeräumten Tätigkeit überschreiten, wenn sie Rechtshilfe auf der Grundlage eines Gebührensystems gewähren, das nur für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände vorgesehen ist. Die Beschränkung des Gebührensystems auf diesen auch der staatlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegenden Personenkreis rechtfertige sich daraus, dass nach den Motiven des Gesetzgebers dem für die Rechtspflege notwendigen Berufsstand eine angemessene Belohnung für seine Leistung und damit für eine würdige Lebensstellung gesichert werden solle. Eine nach Art. 1 § 7 RBerG privilegierte, weil dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG nicht unterworfene Vereinigung überschreite die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Tätigkeitsbereichs, wenn sie ihre Hilfe und Unterstützung den Mitgliedern auf der Grundlage eines Gebührensystems gewähre, das unter völlig unterschiedlichen Voraussetzungen nur einem dem Zulassungszwang oder dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG unterworfenen Personenkreis gestattet sei. Diese Grundsätze gelten nach wie vor und verwehren es auch nach Auslagerung und Übertragung des Rechtsschutzbereichs auf die eigens hierfür gegründete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH dieser, Kosten für den Rechtsschutz von Mitgliedern zu fordern, die, was auch das Vorverfahren angeht, der Vergütung von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen nach der BRAGebO sehr nahe kommen. Deren Vergütung für das Vorverfahren beträgt unter Zugrundelegung der Mittelgebühr aufgerundet (vgl. BSG SozR 1300 § 63 Nr. 2, Nr. 3) netto 240 EUR (Mittelgebühr beim Gebührenrahmen von 50 EUR bis 660 EUR nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGebO, hiervon zwei Drittel für das Vorverfahren, vgl. BSG SozR 1300 § 63 Nr. 2 Nr. 3 und 4), wozu allerdings noch die Mehrwertsteuer und die Auslagen kommen. Demgegenüber fordert die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für das Vorverfahren 210 EUR, für das Klageverfahren 328 EUR (Mittelgebühr 355 EUR) und das Berufungsverfahren 389 EUR (Mittelgebühr 420 EUR). Für unzulässig, weil mit dem das Vereinsrecht beherrschenden und auch von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu beachtenden Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, erachtet der Senat auch, dass ein Mitglied, welches wegen Unterliegens die Kosten selbst tragen muss, bei - was angesichts der weiten Fassung der Begriffe körperlich oder wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit sehr häufig der Fall sein wird - wirtschaftlicher und körperlicher Hilfebedürftigkeit für das Vorverfahren letztlich nur einen ganz geringen Restbetrag in Höhe von 11 EUR oder 21 EUR aufbringen muss, dem obsiegenden Mitglied dieser Vorteil aber nicht zu Gute kommt, um auf diese Weise der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Handhabe zu geben, die vollen Kosten vom Gegner hereinzuholen. In einem solchen Fall darf, wenn der Gegner diese Kosten aus Rechtsgründen nicht erstatten muss, das Mitglied erwarten, dass es beim Vorliegen von wirtschaftlicher oder körperlicher Hilfebedürftigkeit ebenso wie ein im Verfahren unterliegendes Mitglied behandelt wird.
Über die im Wege des Auslagenersatzes bewilligten, vom Kläger aber nicht als Auslagen geforderten und von ihm auch nicht beanstandeten 18 EUR hinaus, sind nach alledem von der Beklagten keine weiteren Kosten zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil zu derselben Rechtsproblematik weitere Revisionsverfahren anhängig sind.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Der 1948 geborene Kläger beantragte am 26. April 2002 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Gestützt auf ein Gutachten des Arztes für Orthopädie M. vom 23. Juli 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 den Rentenantrag ab. Hiergegen erhob für den Kläger Regionalgeschäftsführer Sch. vom Sozialverband VdK B.-W., Bezirksverband S. unter Vorlage einer Vollmacht am 26. November 2002 Widerspruch; hilfsweise werde gebeten, den Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) anzusehen. Am 16. Dezember 2002 zeigte Sozialrechtsreferent P. von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH unter Vorlage einer vom Kläger unterschriebenen unbeschränkten Vollmacht zur Vertretung vor den Sozialleistungsträgern und sonstigen Behörden, den Sozial- und Verwaltungsgerichten, dem Landessozialgericht Baden-Württemberg und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die weitere Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren an. Im Widerspruch wurde auf einen stationären Aufenthalt des Klägers in der Psychiatrischen Klink R. vom 12. November 2002 bis 17. Januar 2003 nach einem Selbsttötungsversuch hingewiesen; zuvor sei er vom 6. bis 12. November 2002 in der Medizinischen Klinik der Stadt V.-S. stationär behandelt worden. Hierauf veranlasste die Beklagte eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. St. In seinem Gutachten vom 7. Juni 2003 gelangte dieser zum Ergebnis, der Kläger könne aufgrund - im einzelnen näher beschriebener - psychischer Funktionsstörungen, deren Ende nicht absehbar sei, jegliche Arbeiten nur noch unter drei Stunden täglich ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 15. Oktober 2002 teilweise auf und erkannte dem Kläger ausgehend von voller Erwerbsminderung ab 6. November 2002 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und ggf. unter Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen zu. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und festgestellt, dass die notwendigen Aufwendungen des Klägers von der Beklagten zu tragen seien und die Zuziehung des Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Mit Rentenbescheid vom 2. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002. Beide Bescheide sind vom Kläger nicht angefochten worden und bestandskräftig.
Am 12. Januar 2004 beantragte der Kläger die Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren durch Inanspruchnahme der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 210 EUR. Nach deren Statut für die Kostenerstattung habe er als bedürftige Person bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2000 nämlich eine Kostenpauschale von 210 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 18 EUR fest. Nach § 193 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien nur die gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands stets erstattungsfähig. Zeit und Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten, der - wie vorliegend - nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24.April 1996 - 5 RJ 44/95 - (BSGE 78, 159 ff) nicht als notwendige Aufwendungen erstattungsfähig. Pauschalkosten, die zur Abgeltung der üblicherweise anfallenden Aufwendungen für Porto, Telefon, Telefax, Kopien usw. bestimmt seien, würden hingegen erstattet. Maßstab für die Erstattung der sogenannten Pauschalkosten bilde ein Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2002. Danach sei für das Vorverfahren im Bereich der alten Bundesländer ein Betrag von bis zu 18 EUR anzusetzen. Den hiergegen am 13. Februar 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2004 zurück.
Am 30. April 2004 hat der Kläger zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Mit Hinweis auf Musterverfahren bei verschiedenen Sozialgerichten hat er - wie schon im Verwaltungsverfahren - ein Ruhen des Verfahrens beantragt. Nach der Erklärung der Beklagten, mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden zu sein, hat das SG aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 24. Februar 2005 die Klage abgewiesen. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des erfolgreichen Widerspruchsführers zu erstatten. Hierbei handele es sich ausschließlich um Parteikosten, nämlich Aufwendungen, die der Partei in eigener Person entstanden seien. Hierzu gehörten beispielsweise Porti, Telefon-, Telegramm- und Telexgebühren, Reisekosten, Kosten für die Beschaffung von Urkunden, von Fotokopien und ähnlichem. Für den eigenen Zeitaufwand und die Arbeitskraft könne dagegen keine Erstattung verlangt werden. Auch eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 2 SGB X komme nicht in Betracht, da die Mitarbeiter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH weder Rechtsanwälten noch Rechtsbeiständen gleichzustellen seien. Der Begriff der zu erstattenden Gebühren in § 63 Abs. 2 SGB X sei mit demjenigen in § 193 Abs. 3 SGG gleichzusetzen. Danach seien lediglich die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands erstattungsfähig. Aufwendungen für sonstige Bevollmächtigte - hierzu gehörten auch die Sozialrechtsreferenten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH - seien im Sozialgerichtsverfahren nicht erstattungsfähig. Das SG hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache habe es die Berufung zugelassen.
Am 2. Mai 2005 hat der Kläger schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen des Revisionsklägers in der die gleiche Rechtsfrage betreffenden Revisionssache B 9a SB 2/05 R sowie im von Prof. Dr. Helge S. in dessen im Auftrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erstatteten Rechtsgutachten vom Juni 2003, die er sich zu eigen macht. Hilfsweise ist er der Auffassung, dass das Berufungsverfahren wegen der zwei bereits beim BSG anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt werden müsse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2004 zu verurteilen, ihm über den erstatteten Kostenbetrag von 18 EUR hinaus weitere Kosten von 206,70 EUR zu erstatten, hilfsweise das Verfahren gemäß § 114 Abs.2 SGG auszusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend; einem Ruhen des Verfahrens stimme sie nicht zu.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte des SG und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
1. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hiernach das durch den angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2004 (Widerspruchsbescheid vom 7. April 2004) abgelehnte und im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) von Anfang an verfolgte Begehren auf Zahlung von 192 EUR. Der Kläger hatte für das Vorverfahren Kosten von 210 EUR beansprucht; hierauf sind von der Beklagten aber lediglich 18 EUR bewilligt worden. Auf die sich hieraus ergebende Differenz von 192 EUR zielte der im Verwaltungs- und Klageverfahren geltend gemachte Anspruch ab. Der im Berufungsverfahren weiterverfolgte prozessuale Anspruch unterscheidet sich trotz des insoweit missverständlichen, jedoch vom Senat nahegelegten Antrags in Wirklichkeit von dem Streitgegenstand in der Vorinstanz und im Verwaltungsverfahren nicht, so dass der Senat nach § 123 SGG über diesen entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
2. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG oder in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung ist kein Raum.
Eine unmittelbare Anwendung von § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet aus, weil die Frage der Auslegung einer Norm, hier des § 63 SGB X, kein "Rechtsverhältnis" i. S. von § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 114 Nr. 3) und ein beim BSG anhängiger Rechtsstreit nicht schon deshalb i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgreiflich ist, weil er eine vergleichbare Rechtsfrage oder einen ähnlich gelagerten Fall betrifft (vgl. zu der mit § 114 Abs. 1 Satz 1 übereinstimmenden Bestimmung des § 74 der Finanzgerichtsordnung [FGO] Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 23. Juli 2003 - I R 80/02 - BFHE 203, 114 f., abgedruckt auch in Juris). Der Senat verneint auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung. Eine Verpflichtung des Gerichts, wegen eines oder mehrerer beim BSG anhängiger Parallelverfahren den Rechtsstreit auszusetzen, lässt sich nicht begründen. Allerdings kann der Senat nicht beurteilen, ob den zwei beim BSG im Zuge von Sprungrevisionen anhängig gemachten Revisionsverfahren in tatsächlicher Hinsicht gleiche, nur im Wesentlichen gleichartige oder anders gelagerte Sachverhalte zugrunde liegen. Der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 74 FGO folgend ist der Senat nämlich der Auffassung, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, bei ihnen anhängige Verfahren nur deshalb auszusetzen, weil beim obersten Bundesgericht bereits eine oder mehrere Verfahren mit der gleichen Fragestellung schweben (vgl. BFH, Beschluss vom 18. September 2002 - XI B 126/01 - BFH/NV 2003, 189 f.; Urteil vom 23. Juli 2003 - I R 80/02 - a.a.O.; Beschluss vom 9. März 2004 - X B 173/03 - BFH/NV 2004, 956 f., alle abgedruckt auch in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 114 Rz. 7a). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des bei der Vorweg-Durchführung von Musterverfahren die Aussetzung der übrigen Verfahren regelnden § 93a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt.
3. Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist, weil vom Sozialgericht, wie in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG vorausgesetzt, in dem angegriffenen Urteil zugelassen, zulässig. Die Berufung bedurfte wegen des auf 192 EUR beschränkten Wertes des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) der Zulassung; nicht anwendbar ist insbesondere der für die Kosten des Verfahrens geltende Berufungsausschluss des § 144 Abs. 4 SGG, denn die wie hier die Hauptsache bildenden Kosten des isolierten Vorverfahrens gehören dazu nicht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 11, Nr. 13 und Nr. 14). Nach der Rechtsprechung des BSG zu dem bis 28. Februar 1993 geltenden die Zulassung der Berufung regelnden § 150 Nr. 1 SGG musste die Zulassung der Berufung nicht im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen sein; vielmehr genügte eine Zulassung in den Entscheidungsgründen, wenn sie - wie hier - eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 30; BSGE 83, 200, 201). An dieser Rechtsprechung ist für die Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit 1. März 1993 geltenden Fassung festzuhalten, weil insoweit keine bedeutsamen Unterschiede bestehen (wohl ebenso BSG, Urteil vom 18. März 2004 - B 11 AL 53/03 R - abgedruckt in Juris).
4. Die Berufung ist sachlich nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm für das Vorverfahren mehr als 18 EUR an Kosten erstattet; der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des eine Sachentscheidung treffenden und deshalb eine Sachprüfung durch die Gerichte eröffnenden Widerspruchsbescheids vom 7. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB X den Betrag der zu erstattenden Aufwendung fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Voraussetzung für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist hiernach zunächst, dass eine Kostengrundentscheidung vorliegt und - soweit es sich um Kosten für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten handelt - dessen Zuziehung für notwendig erklärt wurde (vgl. BSG SozR 1300 § 63 Nr. 11). Beide Feststellungen hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 7. April 2004 mit Bindungswirkung getroffen, indem sie verfügt hat, dass sie die notwendigen Aufwendungen des Klägers trägt und die Zuziehung des Bevollmächtigten notwendig gewesen ist.
Allerdings sind dem Kläger im Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen dadurch entstanden, dass er die Dienste der Vdk Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat und sich von deren Sozialrechtsreferenten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren hat vertreten lassen, wofür diese 210 EUR ohne Mehrwertsteuer fordert. Diese Kosten gehören indes nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinn von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X; es handelt sich auch nicht um Gebühren und Auslagen im Sinn des § 63 Abs. 2 SGB X.
Der Kläger war im Zeitpunkt der Durchführung des Vorverfahrens Mitglied des in B.-W. in einen Landesverband, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände gegliederten VdK. Als solcher hat er nach der insoweit maßgebenden am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Ortsverbands- und Landesverbandssatzung vom 11. Mai 2000 das Recht, bei der Verfolgung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen (§ 7 Nr. 4 Satz 1 der Satzung). Diese Hilfe leistet der VdK durch Einschaltung der Sozialrechtsschutz gGmbH (§ 7 Nr. 4 Satz 4 der Satzung), die schon im Zeitpunkt der Durchführung des Vorverfahrens als gemeinnützige GmbH bestand. Dieser, ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern obliegt nach § 7 Nr. 3 der Satzung die Bearbeitung von Verfahren nach dem SGG und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen. § 7 Nr. 6 der Satzung sieht vor, dass die durch die Bearbeitung von Verfahren und durch die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten entstehenden Kosten der Sozialrechtsschutz gGmbH von den zu vertretenden Mitgliedern nach den von der Geschäftsführung der GmbH festgesetzten Richtlinien zu tragen sind. Das insoweit erlassene Statut der Sozialrechtsschutz gGmbH für die Kostenerstattung (Stand 1. Januar 2002) sieht Kostenansätze für das Widerspruchsverfahren von 210 EUR, für das Klageverfahren 328 EUR und für das Berufungsverfahren von 389 EUR vor. Bei i. S. von § 53 der Abgabenordnung (AO) bedürftigen Personen sind diese Kosten umsatzsteuerfrei, während bei nicht bedürftigen Personen die Kosten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Darüber hinaus besteht folgende, sich aus der "Hilfestellung zum Ausfüllen der Erklärung nach § 53 AO" ergebende Kostenpraxis: Obsiegt das VdK-Mitglied ganz oder teilweise und trägt die Gegenseite die vollen oder einen Teil der außergerichtlichen Kosten, werden diese im Wege des vollen oder teilweisen Kostenersatzes entsprechend den Sätzen des Kostenstatuts von der Gegenseite gefordert. Soweit das Mitglied ganz oder teilweise unterliegt, muss dieses nicht in jedem Fall der Sozialrechtsschutz gGmbH den sich aus dem Kostenstatut ergebenden Kostensatz zahlen. Vielmehr beteiligt sich bei sog. körperlicher Hilfebedürftigkeit oder wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit der VdK an einem Großteil der Kosten und für das Mitglied verbleibt nur ein geringer Restbetrag. Körperliche Hilfebedürftigkeit liegt danach vor bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, bei Personen, die einen Grad der Behinderung von 70 erreichen, bei denen das Merkzeichen "Bl" bzw. "H" im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist oder die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder artverwandte Leistungen erhalten. Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit besteht, wenn das monatliche Einkommen bestimmte für den Haushaltsvorstand und die Haushaltsangehörigen geltende Freibeträge (Haushaltsvorstand 1.725 EUR, Haushaltsangehörige bis zum 14. Lebensjahr 828 EUR und Haushaltsangehörige ab 14. Lebensjahr 1.104 EUR) nicht übersteigt. In welchen Fällen vorhandenes Vermögen trotz eines Einkommens unter den Freibeträgen wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit ausschließt, ist unklar. Bei wirtschaftlicher oder körperlicher Hilfebedürftigkeit beschränkt sich der vom Mitglied zu tragende Restbetrag bei Mitgliedschaft von unter einem Jahr auf 21 EUR für das Widerspruchsverfahren, 31 EUR für das Klageverfahren und 41 EUR für das Berufungsverfahren; bei längerer Mitgliedschaft beläuft sich der Restbetrag auf 12 EUR für das Widerspruchsverfahren, 16 EUR für das Klageverfahren und 21 EUR für das Berufungsverfahren. Außerdem müssen unterliegende Mitglieder, wollen sie sich die Kostenbeteiligung durch den Verband sichern, eine für den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus der GmbH erforderliche Erklärung nach § 53 AO ausfüllen. Der Kläger wäre im Sinne dieser Kostenbeteiligungspraxis wirtschaftlich hilfebedürftig gewesen, so dass im Unterliegensfall sich der VdK an den entstehenden Kosten beteiligt hätte und der Kläger nur noch den Restbetrag von 11 EUR oder 21 EUR hätte zahlen müssen.
Zunächst waren nach § 62 2. Halbsatz SGB X i.V.m. § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X die den Kläger im Vorverfahren als Bevollmächtigte vertretenden Mitarbeiter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zur Vertretung befugt, denn sie sind zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten berechtigt, ohne dass es einer Erlaubnis bedarf (vgl. Art. 1 § 7 Sätze 1 und 3 des Rechtsberatungsgesetzes [RBerG]). Bei der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH handelt es sich sowohl um eine in Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG genannte Stelle (vgl. Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Auflage, Art. 1 § 7 Nr. 707, Nr. 745) als auch um eine juristische Person, deren Anteile sämtlich im Eigentum des VdK stehen und die ausschließlich die Rechtsberatung und die Prozessvertretung der Mitglieder des VdK entsprechend der Satzung durchführt. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 2 SGB X deshalb erfüllt sind, weil mit der dort enthaltenen Verweisung auf § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG auch die Personen des § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG mit einbezogen werden, kann offen bleiben. Dahinstehen kann, ob sich die wegen des Obsiegens der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber bestehende Pflicht zur Kostentragung aus dem Satzungsrecht oder zusätzlich noch aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt. Nicht nachgegangen werden muss hier auch der Besonderheit, dass in Fällen, in denen das Mitglied unterliegt und deshalb kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner entsteht mit der Folge, dass das Mitglied den Vergütungsanspruch der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllen muss, die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in bestimmten an § 53 AO angelehnten Fällen sog. wirtschaftlicher und körperlicher Hilfebedürftigkeit von der Durchsetzung des vollen Vergütungsanspruchs Abstand nimmt, sich so den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus sichert und das Mitglied nur noch einen ganz geringen Restbetrag selbst zahlen muss. Ein derartiger Fall ist hier trotz Vorliegens wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit i. S. der Richtlinien der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH auf Seiten des Klägers nämlich nicht gegeben, weil das Mitglied im Widerspruchsverfahren obsiegt hat.
Die Kosten des im Vorverfahren förmlich Bevollmächtigten sind weder Aufwendungen im Sinn von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch handelt es sich um Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X, weil darunter nur solche Gebühren und Auslagen fallen, die auf einer gesetzlichen Gebührenordnung beruhen. Bei förmlicher Bevollmächtigung enthält für die deswegen entstehenden Kosten § 63 Abs. 2 SGB X eine Sonderregelung. Diese ist nach der Rechtsprechung des BSG stets auf die Gebühren und Auslagen solcher Bevollmächtigten beschränkt worden, deren Vergütungsansprüche sich aus einer gesetzlichen Gebührenordnung ergeben (vgl. BSG SozR 1300 § 63 Nr. 3; BSGE 78, 159, 161 f.; neuerdings auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 15/05 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, veröffentlicht in Juris). Dies ist mit der Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Hinweis begründet worden (vgl. zum Folgenden BSGE 78, 159, 161 f.), dass auch im Zivilprozess weder vereinbarte und gegenüber der gesetzlichen Gebührenordnung höhere Gebühren noch die Vergütung eines Bevollmächtigten, der kein Rechtsanwalt ist, als erstattungsfähig angesehen würden und dem Umstand, dass anders als in § 91 Abs. 2 ZPO der Wortlaut des § 63 Abs. 2 SGB X die Gebühren nicht auf die gesetzlichen beschränke, keine Bedeutung zukomme. Denn ein Erstattungspflichtiger dürfe bei Vertretung seines Gegners durch einen Bevollmächtigten in finanzieller Hinsicht grundsätzlich in der einen Verfahrensart nicht schlechter gestellt werden als in der anderen (BSGE 78, 159, 162). Dem unterlegenden Beteiligten sei nicht zuzumuten, jegliches nicht auf einer gesetzlichen Gebührenordnung beruhende Entgelt zu erstatten, welches im Fall des Obsiegens der Beteiligte seinem Bevollmächtigten schulde. Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2003 - L 6 V 5067/01 - abgedruckt in Juris); diese hat sich auch der 6. Senat des BSG im Urteil vom 20. Oktober 2004 a.a.O. im Kern zu eigen gemacht. Dass in § 63 Abs. 2 SGB X neben den Rechtsanwälten auch sonstige Bevollmächtigte aufgeführt werden, rechtfertigt sich daraus, dass es auch Bevollmächtigte gibt, die ohne Rechtsanwälte zu sein nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen können wie z.B. Rechtsbeistände oder andere Bevollmächtigte, denen die Erlaubnis nach dem RBerG erteilt ist. Die bis 30. Juni 2004 geltende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) galt nämlich bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 63 Abs. 2 SGB X am 1. Januar 1981 sinngemäß auch für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist (Art. IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der Fassung durch Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der BRAGebO vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1503); ausgenommen hiervon waren lediglich Frachtprüfer und Inkassobüros (Art. IX Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften). Zu dem bei der Vergütung Rechtsanwälten gleichgestellten Personenkreis rechneten die Mitarbeiter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, abgesehen davon, dass sie die Kosten der Inanspruchnahme nicht nach der BRAGebO abgerechnet haben, nicht, weil ihnen keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem RBerG erteilt ist, sie vielmehr ohne eine solche Erlaubnis nur die Rechtsangelegenheiten der Mitglieder des VdK geschäftsmäßig besorgen können. Eine Gleichstellung der Vergütungserstattung von Verbandsvertretern mit derjenigen eines Rechtsanwalts hat der Gesetzgeber, wie z.B. in § 12a Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), ausdrücklich angeordnet und diese überdies daran geknüpft, dass der durch einen Verbandsvertreter vertretenen Partei Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind (§ 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
Für eine verfassungskonforme Auslegung, wie in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. S. vorgeschlagen, ist kein Raum. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass durch den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt Grundrechte des Klägers verletzt werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist nicht tangiert. Der hiernach gewährleistete Zugang zu den Gerichten wird weder erschwert, noch ist das Gebot, dass gerichtlicher Rechtsschutz effektiv sein muss, betroffen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Für die unterschiedliche Behandlung der durch Bevollmächtigte mit auf gesetzlicher Gebührenordnung beruhendem Vergütungsanspruch vertretenen Widerspruchsführer und derjenigen, die wie im vorliegenden Fall durch Angestellte der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten sind, gibt es sachliche Gründe. Bereits das BSG (vgl. BSGE 78, 159, 162) hat darauf hingewiesen, dass sich die Bevorzugung der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnungsbefugten Bevollmächtigten, insbesondere der Rechtsanwälte, aus deren Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als beruflich unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ergibt, diese Unabhängigkeit aber nur dann gewährleistet erscheint, wenn ihre wirtschaftliche Lage gesichert ist. Auf diesen Ansatz hat sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53 - = NJW 1955, 422, 424 bezogen. In dieser Entscheidung hat der BGH die Auffassung vertreten, dass auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen die Grenzen der ihnen in Art. 1 § 7 RBerG eingeräumten Tätigkeit überschreiten, wenn sie Rechtshilfe auf der Grundlage eines Gebührensystems gewähren, das nur für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände vorgesehen ist. Die Beschränkung des Gebührensystems auf diesen auch der staatlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegenden Personenkreis rechtfertige sich daraus, dass nach den Motiven des Gesetzgebers dem für die Rechtspflege notwendigen Berufsstand eine angemessene Belohnung für seine Leistung und damit für eine würdige Lebensstellung gesichert werden solle. Eine nach Art. 1 § 7 RBerG privilegierte, weil dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG nicht unterworfene Vereinigung überschreite die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Tätigkeitsbereichs, wenn sie ihre Hilfe und Unterstützung den Mitgliedern auf der Grundlage eines Gebührensystems gewähre, das unter völlig unterschiedlichen Voraussetzungen nur einem dem Zulassungszwang oder dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG unterworfenen Personenkreis gestattet sei. Diese Grundsätze gelten nach wie vor und verwehren es auch nach Auslagerung und Übertragung des Rechtsschutzbereichs auf die eigens hierfür gegründete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH dieser, Kosten für den Rechtsschutz von Mitgliedern zu fordern, die, was auch das Vorverfahren angeht, der Vergütung von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen nach der BRAGebO sehr nahe kommen. Deren Vergütung für das Vorverfahren beträgt unter Zugrundelegung der Mittelgebühr aufgerundet (vgl. BSG SozR 1300 § 63 Nr. 2, Nr. 3) netto 240 EUR (Mittelgebühr beim Gebührenrahmen von 50 EUR bis 660 EUR nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGebO, hiervon zwei Drittel für das Vorverfahren, vgl. BSG SozR 1300 § 63 Nr. 2 Nr. 3 und 4), wozu allerdings noch die Mehrwertsteuer und die Auslagen kommen. Demgegenüber fordert die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für das Vorverfahren 210 EUR, für das Klageverfahren 328 EUR (Mittelgebühr 355 EUR) und das Berufungsverfahren 389 EUR (Mittelgebühr 420 EUR). Für unzulässig, weil mit dem das Vereinsrecht beherrschenden und auch von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu beachtenden Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, erachtet der Senat auch, dass ein Mitglied, welches wegen Unterliegens die Kosten selbst tragen muss, bei - was angesichts der weiten Fassung der Begriffe körperlich oder wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit sehr häufig der Fall sein wird - wirtschaftlicher und körperlicher Hilfebedürftigkeit für das Vorverfahren letztlich nur einen ganz geringen Restbetrag in Höhe von 11 EUR oder 21 EUR aufbringen muss, dem obsiegenden Mitglied dieser Vorteil aber nicht zu Gute kommt, um auf diese Weise der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Handhabe zu geben, die vollen Kosten vom Gegner hereinzuholen. In einem solchen Fall darf, wenn der Gegner diese Kosten aus Rechtsgründen nicht erstatten muss, das Mitglied erwarten, dass es beim Vorliegen von wirtschaftlicher oder körperlicher Hilfebedürftigkeit ebenso wie ein im Verfahren unterliegendes Mitglied behandelt wird.
Über die im Wege des Auslagenersatzes bewilligten, vom Kläger aber nicht als Auslagen geforderten und von ihm auch nicht beanstandeten 18 EUR hinaus, sind nach alledem von der Beklagten keine weiteren Kosten zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil zu derselben Rechtsproblematik weitere Revisionsverfahren anhängig sind.
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