L 13 AS 4849/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2303/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4849/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Wird wegen Fehlens einer Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines vor dem 1. Januar 2005 gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld II diese Leistung nach der Übergangsvorschrift des § 65a Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Agentur für Arbeit bewilligt, ist für die Entscheidung über den allein wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eingelegten Widerspruch der kommunale Träger zuständig.
2. Entscheidet die Agentur für Arbeit auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II über Leistungen, für die der kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 materiell zuständig ist und stimmt dieser der Bewilligung zu, handelt die Agentur für Arbeit im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses in dessen Namen und auf dessen Verantwortung.
3. Die in § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgesehene Zustimmung kann in einer Kooperationsvereinbarung auch pauschal erteilt werden.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und 24. Mai 2005 zu entscheiden.

Die Beklagte zu 2 hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagten zu 1 oder die Beklagte zu 2 für die Bescheidung der Widersprüche der Klägerin vom 11. Januar und 3. Juni 2003 gegen die Bescheide der Beklagten zu 1 vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zuständig ist.

Die 1986 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten zu 2 Jugendhilfe in Höhe von 564,44 EUR monatlich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Am 10. Dezember 2004 stellte sie bei der Agentur für Arbeit H. (AfA) einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die AfA und die Beklagte zu 2 hatten am 22. November 2004 eine für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 geltende Kooperationsvereinbarung geschlossen, mit der sie die Absicht bekundet haben, bis spätestens 30. Juni 2005 eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II (ARGE) zu bilden. Die Kooperationsvereinbarung enthielt Regelungen u.a. zur Ausführung von § 65a SGB II, zum Verfahren bei der Fallbearbeitung und zur Einrichtung einer Bürogemeinschaft zur Erledigung von Widersprüchen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 bewilligte die AfA der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 461,85 EUR. Hierin enthalten waren neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 270,85 EUR (Grundmiete 239,85, Heizkosten 21,00 EUR, laufende Nebenkosten/sonstige Kosten 10,00 EUR); als Einkommen angerechnet war das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Erstbescheide für vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung im gesetzlichen Auftrag für den kommunalen Träger ergehen würden (§ 65a SGB II). In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids führte die AfA u.a. aus: "Gegen diesen Bescheid können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem verpflichteten Träger einzulegen. Dies ist für die Kosten der Unterkunft und Heizung, Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten folgender kommunaler Träger: Stadt H., mit Sitz in H ... In den übrigen Fällen die Agentur für Arbeit H., R.str. 50, PLZ H ..." Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13. Januar 2005 bei der AfA Widerspruch. Sie trug unter Vorlage einer Kopie ihres Mietvertrages vom 29. April 2004 und der Mietbescheinigung ihres Vermieters vom 3. Dezember 2004 vor, ihre Mietkosten seien höher als im Bescheid berücksichtigt. Mit Schreiben vom 7. April 2004 forderte die AfA die Klägerin zur Vorlage des Abfallgebührenbescheids für das Jahr 2005 auf. Dieser ging am 13. April 2005 bei der AfA ein; eine weitere Bearbeitung des Widerspruchs erfolgte nicht.

Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 12. Mai 2005 gewährte die AfA mit Bescheid vom 24. Mai 2005 (mit inhaltsgleicher Rechtsbehelfsbelehrung) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Alg II in unveränderter Höhe weiter. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter Hinweis auf ihre höheren Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch (Eingang: 7. Juni 2005).

Am 26. Juli 2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) sinngemäß Untätigkeitsklage erhoben. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 abgelehnt hätten. Sie bitte deshalb, die Zuständigkeit zu klären. Das SG hat die Klage zunächst als gegen die Beklagte zu 1 erhoben gewertet und die Beklagte zu 2 mit Beschluss vom 23. August 2005 zum Verfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung am 30. September 2005 hat das SG diesen Beschluss aufgehoben und darauf hingewiesen, dass sich die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen die Beklagte zu 2 richte. Die Beklagte zu 1 hat entgegnet, mit ihren Widersprüchen begehre die Klägerin Leistungen nach § 22 SGB II. Für die Gewährung dieser Leistungen sei die Beklagte zu 2 zuständig, deshalb habe diese auch über die Widersprüche der Klägerin zu entscheiden. Die Beklagte zu 2 ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Mit Urteil vom 30. September 2005 hat das SG die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gemeinsam verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin bis 30. November 2005 zu entscheiden. Die Beklagten seien als Träger der Leistungen nach dem SGB II zur Bildung einer ARGE verpflichtet. Diese sei dann berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Ein Rückgriff auf die normierten sachlichen Zuständigkeiten sei angesichts dieser grundsätzlichen Konzeption des Gesetzgebers ausgeschlossen. Eine (alleinige) Zuständigkeit der Beklagten zu 1 könne zudem weder aus § 65a Abs. 1 Satz 1 SGB II, noch aus § 85 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hergeleitet werden. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin einvernehmlich zu entscheiden.

Gegen das der Beklagten zu 1 am 21. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat diese am 15. November 2005 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 2, der das Urteil des SG am 15. Oktober 2005 zugestellt worden ist, hat am 15. November 2005 schriftlich beim SG Berufung erhoben. Die Beklagte zu 1 trägt vor, ihr könne Untätigkeit nicht vorgeworfen werden. Ihre Zuständigkeit für den Erlass des Bescheides vom 20. Dezember 2004 habe sich aus der Übergangsregelung des § 65a Abs. 1 SGB II ergeben. Über die Kosten für Unterkunft und Heizung habe sie insoweit im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses im Namen der sachlich zuständigen Beklagten zu 2 entschieden. Sie habe im Falle eines Widerspruchs lediglich zu prüfen, ob eine vollständige oder teilweise Abhilfe möglich ist; zum Erlass eines Widerspruchsbescheids sei sie hingegen nicht befugt. Der weitere mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2005 sei auf Grundlage der mit der Beklagten zu 2 getroffenen Kooperationsvereinbarung erlassen worden. Diese habe vorgesehen, dass die Aufgaben nach dem SGB II im Sinne einer gemeinsamen ganzheitlichen Bearbeitung in den Räumen und unter dem Briefkopf der AfA erledigt würden. Dies habe auch die Leistungen nach § 22 SGB II betroffen, für die die Beklagten zu 2 zuständiger Leistungsträger sei. Die Kooperation sei allerdings zum 30. Juni 2005 beendet worden; zur Bildung einer ARGE sei es nicht gekommen. Bei dieser Sachlage trete die Beklagte zu 2 wie im Rahmen der Funktionsnachfolge bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung an die Stelle der Beklagten zu 1 unter deren Briefkopf die Verwaltungsentscheidung getroffen wurde.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 aufzuheben, soweit die Beklagte zu 1 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden und

die Berufung der Beklagten zu 2 zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 abzuändern, soweit die Beklagte zu 2 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden und

die Berufung der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das SG habe sie zu Unrecht (mit-) verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin zu entscheiden. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG sei für die Entscheidung über den Widerspruch der Träger zuständig, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen habe. Dies sei hier allein die Beklagte zu 1 Die Beendigung der Kooperation zwischen den Beklagten ändere hieran nichts. Dieses Ergebnis sei letztlich auch durch Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie und Rechtssicherheit gerechtfertigt.

Die Klägerin hat von der Stellung eines Antrags abgesehen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten zu 1 (BG-Nr.), die Klageakte des SG (S 6 AS 2303/05) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4849/05) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 sind statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie sind auch im übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt wurden.

Die Berufung der Beklagten zu 1 ist auch begründet; das SG hat sie zu Unrecht verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten zu 2 hat hingegen keinen Erfolg; die gegen sie erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.

Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die (Untätigkeits-) Klage nach Ablauf von sechs Monaten zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, vor. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2005 ist bei der Beklagten zu 1 am 13. Januar 2005 eingegangen. Die Klageerhebung am 26. Juli 2005 erfolgte diesen Widerspruch betreffend nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist. Soweit die Klägerin die Bescheidung ihres am 7. Juni 2005 bei der Beklagten zu 1 eingegangenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Mai 2005 begehrt, war die Einhaltung der Sperrfrist nicht erforderlich, da beide Beklagte eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht entscheiden werden, eine Sachentscheidung also abgelehnt haben (Bundessozialgericht (BSG), BSGE 72, 118, 121 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 5b m.w.N.). Im übrigen wäre ein die Unzulässigkeit der insoweit vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Klage nach sich ziehender Mangel geheilt, da die Sperrfrist während des Rechtsstreits verstrichen ist (BSGE 75, 56, 58).

Die Beklagte zu 2 hat die Widersprüche der Klägerin auch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden; sie kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei für die Bescheidung der Widersprüche nicht zuständig. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Abweichend hiervon ist in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II bleibt unberührt (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei einem nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Zuständigkeitswechsel erlässt den Widerspruchsbescheid die nunmehr zuständige Widerspruchsbehörde (BSGE 42, 276, 278; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 3h). Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 88 Nr. 1).

Besteht - wie hier - keine die Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGG begründende ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsregel des § 85 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SGG neben dem Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts die Trägerschaft für die im Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II. Nachdem die Beklagte zu 2 von der Experimentierklausel des § 6a SGB II keinen Gebrauch gemacht hat und nicht als Optionsträger zugelassen worden ist (vgl. § 6a Abs. 2 SGB II i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV) vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349)), richtet sich die Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit, was hier nicht zutrifft, durch Landesrecht nicht andere bestimmt sind (Nr. 2 der Vorschrift); im übrigen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Leistungsträger (Nr. 1 der Vorschrift). Die hier im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung finden ihre Rechtsgrundlage in § 22 SGB II; zuständiger Träger ist - nachdem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in deren Bezirk hat (vgl. § 36 Satz 2 SGB II) - dementsprechend die Beklagte zu 2. Aus dieser Trägerschaft folgt auch die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für die begehrte Bescheidung der von der Klägerin am 13. Januar und 7. Juni 2005 erhobenen Widersprüche.

Dem steht nicht entgegen, dass nicht die Beklagte zu 2, sondern die Beklagte zu 1 die mit diesen Widersprüchen angefochtenen Bescheide erlassen hat. Die Zuständigkeit der Beklagten zu 1 für die Bescheidung des Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 10. Dezember 2004 ergab sich aus der Übergangsvorschrift des § 65a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II. Diese lässt die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids unberührt (ebenso SG Heilbronn, Urteil vom 21. Oktober 2005 - S 1 AS 2895/05 (nicht rechtskräftig); Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 65a Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rdnr. 9; Berlit in LPK-SGB II, § 65a Rdnr. 1; Binder in Lüdtke, SGG, § 85 Rdnr. 12; für nach §§ 6a, 6b Abs. 2 i.V.m. § 1 KomtrZV zugelassene kommunale Leistungsträger: Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2005 - L 9 B 1/05 AS ER - NWVBl. 2005, 231, veröffentlicht auch in Juris; SG Dortmund, Beschluss vom 8. Februar 2005 - S 33 AS 14/05 ER - veröffentlicht in Juris; a.A. SG Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2005 - S 9 AS 722/05 - veröffentlicht in Juris; Lührmann, SGb 2005, 326). Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II waren, sofern - wie hier -eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet war oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hatte, vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals durch die zuständige Agentur für Arbeit zu bewilligen, wenn, was hier der Fall war, nicht in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz durch den zuständigen kommunalen Träger bewilligt worden war. Der Senat kann offenlassen, ob diese eine Eilzuständigkeit der Agenturen für Arbeit begründende Übergangsregelung - wie vom SG angenommen - nur bis zum Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 gegolten hat und die bis zu diesem Zeitpunkt begründete Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit für die Erteilung von Bescheiden nach dem 31. Dezember 2004 entfallen ist (a.A. Spellbrink a.a.O. Rdnr. 12), denn jedenfalls - insoweit stimmt der Senat mit dem SG überein - setzt sich die Zuständigkeit für die "erstmalige Bewilligung" nicht im Widerspruchsverfahren fort. Die Bewilligung erfolgt nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB II auf für den anderen Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Die auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II Bescheide erlassenden Agenturen für Arbeit handeln, sofern Leistungen betroffen sind, für die der kommunale Träger nach § 6 a Abs. 1 SGB II materiell zuständig ist, also in dessen Namen und auf dessen Verantwortung. Hierauf hat die Beklagte zu 1 in den von der Klägerin angefochtenen Bescheiden ausdrücklich hingewiesen. Es handelt sich dementsprechend um ein Vertretungsverhältnis der Träger untereinander, so dass den jeweils für die Leistung ab 1. Januar 2005 zuständigen Träger die Rechte und Pflichten aus dem Leistungsbescheid treffen (BR-Drucks. 483/04, S. 6 f.; Spellbrink, a.a.O.; Berlit a.a.O.). Die nach dem Gesetz vorausgesetzte Zustimmung des anderen Leistungsträgers, also der Beklagten zu 2, lag ebenfalls vor. Hierzu bestimmt § 65a Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz SGB II, dass das Verfahren der Zustimmung zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden kann. Eine solche Zustimmung ist in Ziff. II 1 der Kooperationsvereinbarung pauschal gegeben worden. Dort heißt es nämlich, dass beide Partner ihre Zustimmung zur Leistung des jeweils anderen Leistungsträgers bis zum Übergang in die ARGE ausdrücklich erklären. Eine solche pauschale Zustimmung ist zulässig, denn es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 65a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB II, dass die Zustimmung nur einzelfallbezogen erteilt oder verweigert werden könnte. Wegen des dem Gesetz zugrunde liegenden Vertretungsverhältnisses, der in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehenden materiellen Leistungsverpflichtung und des Erfordernisses der Zustimmung der materiell verpflichteten vertretenen Beklagten zu 2 ist im Sinn vom § 85 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB II der Erlass des Verwaltungsaktes, soweit mit ihm Leistungen der Unterkunft und Heizung bewilligt wurden, der materiell zuständigen und verpflichteten Beklagten zu 2 zuzurechnen. Widerspruch und Klage sind deshalb nicht gegen den bescheiderteilenden, sondern gegen den verpflichteten Leistungsträger zu richten (Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rndr. 6; Binder, a.a.O. Diese hat auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Aus der zwischen den Beklagten getroffenen Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des SGB II in H. vom 22. November 2004, ergibt sich nichts anderes. Auch diese Vereinbarung hat an der materiellen Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 für die hier allein im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nichts geändert; dies haben die Vertragsparteien unter Punkt VI. ("Personal") Abs. 1 der Vereinbarung eindeutig klargestellt. Danach sollte die Aufgabenerledigung grundsätzlich jeweils durch die Behörde, der die Aufgaben nach dem SGB II zugeordnet sind, erfolgen. Die Aufgaben sollten dabei im Sinne einer ganzheitlichen Sachbearbeitung von städtischen Teams und Teams der Agentur für Arbeit erledigt werden. Sofern Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde übernommen würden, werde dies im Auftrag gemäß § 88 SGB X durchgeführt. Eine die materielle Zuständigkeit und damit auch die Zuständigkeit für die Bescheidung der von der Klägerin erhobenen Widersprüche berührende Regelung wurde, was auch nicht möglich war, von den Beklagten nicht getroffen. Eine solche ist auch nicht im Punkt X. ("Einrichtung einer Bürogemeinschaft zur Erledigung von Widersprüchen") der Vereinbarung zu erblicken. Auch insoweit wurde lediglich eine die äußere Form der Aufgabenwahrnehmung betreffende Regelung vereinbart. Die Beklagten haben mit der Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 auch keine gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGG für die Widerspruchsentscheidung zuständige ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II gebildet. Nach dem eindeutigen Willen der Vertragsparteien sollte die Vereinbarung lediglich die Aufgabenwahrnehmung in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 regeln (Nr. XII der Vereinbarung) und damit eine Arbeitsgrundlage für die Zeit bis zur beabsichtigten Bildung einer ARGE bieten. Die Bildung einer ARGE bereits ab 1. Januar 2005 war von beiden Vertragsparteien nicht gewollt und ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt. Ob die Beklagte zu 1 berechtigt war, aufgrund der (im SGB II nicht vorgesehenen) Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 unter eigenem Briefkopf den Bescheid vom 24. Mai 2005 zu erlassen, kann letztlich offen bleiben. Denn dieser Bescheid ist analog § 86 SGG Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 20. Dezember 2004 geworden. Damit hat die Beklagte zu 2, die aus den oben dargelegten Gründen für die Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen diesen Bescheid zuständig ist, auch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Im übrigen wäre die Beklagte zu 2 auch im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 88 SGB X zuständige Widerspruchsbehörde, denn gemäß § 90 Satz 2 SGB X erlässt in diesem Fall die für den Auftraggeber zuständige Stelle den Widerspruchsbescheid.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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