L 13 AS 1708/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1671/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1708/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Beschluss über die Beiladung des Sozialhilfeträgers in einem auf vorläufige Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist aufzuheben, wenn die Auslegung des Begehrens ergibt, dass die Leistung in erster Linie vom Träger der Grundsicherung, für den Fall seiner Unzuständigkeit hilfsweise vom Sozialhilfeträger erbracht soll.
2. Sofern als Beteiligte nicht vonvorn herein der Träger der Grundsicherung und der Träger der Sozialhilfe anzusehen sind, kann in einem nur gegen den Träger der Grundsicherung gerichteten Verfahren auch der Träger der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 2 2. Regelung und Abs. 5 SGG beigeladen und ggf. verpflichtet werden; insoweit wird die für eine analoge Anwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke bejaht.
3. Die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe für eine querschnittsgelähmte, aber erwerbsfähige Bezieherin von Arbeitslosengeld II ist im SGB II nicht vorgesehen; eine planwidrige Regelungslücke besteht in soweit nicht.
4. Ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe kann sich beim Bezug von
Arbeitslosengeld II aber als Hilfe zur Pflege aus § 61 SGB XII ergeben,
der nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII
ausgeschlossen ist.
Der Beiladungsbeschluss vom 26. April 2006 wird aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2006 abgeändert und die Antragsgegnerin zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vom 1. April bis längstens 30. September 2006 die Kosten der Antragstellerin für eine Haushaltshilfe im Umfang von wöchentlich drei Stunden als Hilfe zur Pflege zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2 hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe:

Die notwendige Beiladung der Antragsgegnerin zu 2 war aufzuheben, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war als Eventualantrag sinngemäß schon gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtet. Damit war für die vom Senat beschlossene notwendige Beiladung kein Raum und konnte auch nicht als einfache Beiladung aufrecht erhalten werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 75 Nr. 23 m.w.N.). Dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 1. April 2006 hilfsweise schon gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtet war, ergibt sich aus folgendem: Nachdem das Sozialgericht mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 29. September 2005 im Verfahren S 21 SO 5122/05 ER den der Antragstellerin Arbeitslosengeld II (Alg II) gewährenden Antragsgegner zu 1, welcher damals beigeladen war, im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von acht Stunden monatlich bis längstens 31. März 2006 verpflichtet, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit dieser gegen die jetzige Antragsgegnerin zu 2 als Träger der Sozialhilfe gerichtet war, jedoch wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 10. März 2006 für die Zeit ab 1. April 2006 erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ebenfalls gerichtet auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von nunmehr drei Stunden wöchentlich, begehrt. Als Antragsgegner wurde dem rechtskräftigen Beschluss vom 29. September 2005 folgend der Antragsgegner zu 1 benannt. Nachdem das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf den Beschluss des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - hingewiesen hatte, in welchem für den dortigen wegen einer Amputation des linken Unterschenkels ebenfalls rollstuhlpflichtigen und Alg II beziehenden Antragsteller ein gegen den Träger der Sozialhilfe gerichteter Anspruch auf eine Haushaltshilfe als Hilfe zur Pflege bejaht, ein solcher Anspruch aber gegen den Alg II leistenden Träger der Grundsicherung verneint wurde und diesen Hinweis mit der Anregung verbunden hatte, das Rechtsschutzbegehren zurückzunehmen und einen Kostenübernahmeantrag beim Sozialhilfeträger zu stellen, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dessen Beiladung beantragt. Der Antrag sei allein wegen des Beschlusses vom 29. September 2005 gegen den Antragsgegner zu 1 gerichtet worden. Schon in diesem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte allerdings zum Ausdruck gebracht, die Antragstellerin begehre die Leistung entweder von der Antragsgegnerin zu 2 oder vom damals beigeladen gewesenen Antragsteller zu 1. Angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. BSGE 74, 77, 79 m.w.N.; zuletzt BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 66/04 R - m.w.N., veröffentlicht in Juris) und weil sich auf das gleiche Ziel gerichtete Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 gegenseitig ausschließen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II), § 21 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII)), war das Begehren der Antragstellerin nur so zu verstehen, dass diese in erster Linie die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1, hilfsweise aber auch eine solche der Antragsgegnerin zu 2 beansprucht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ausschließlich eine Leistungsverpflichtung des Antragsgegners zu 1, aber - für den Fall seiner fehlenden Zuständigkeit - keine solche der Antragsgegnerin zu 2 erstrebt hat, ergeben sich nach Vorbringen und Akteninhalt nicht. Mit diesem Inhalt verfolgt die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter. Damit war der Beiladungsbeschluss aufzuheben.

Beweggrund für diese Aufhebung war aber nicht, dass der Senat eine entsprechende Anwendung des auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbaren (vgl. LSG Niedersachsen, Breithaupt 1997, 381) § 75 Abs. 2 2. Regelung und Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Sozialhilfeträger verneint und deshalb keinen Raum für eine notwendige Beiladung und Verpflichtung des Sozialhilfeträgers sieht (so aber LSG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER und zur umgekehrten Konstellation mit Verpflichtung des beigeladenen Trägers der Grundsicherung LSG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER, jeweils abgedruckt in Juris; Binder u.a., Kommentar zum SGG, § 75 Rdnr. 14). Sofern als Beteiligte nicht von vornherein der Träger der Grundsicherung und der Träger der Sozialhilfe angesehen werden müssen, bejaht der Senat die für eine analoge Anwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke (dazu vgl. BSGE 39, 143, 146; 60, 176, 178; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1), wobei für eine analoge Anwendung insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch verfassungsrechtliche Überlegungen sprechen. Zum 1. Januar 2005 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG in der Fassung des 7. SGG-ÄndG vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302) und in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung von Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) erstmals neu eröffnet worden. Dabei enthalten sowohl § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB II als auch § 21 Satz 1 SGB XII Regelungen, in welchem Verhältnis Leistungen nach den das unterste Netz der sozialen Sicherung bildenden Leistungssystemen des SGB II und SGB XII stehen. Darüber hinaus finden sich Bestimmungen, wie beim Zuständigkeitsstreit über das die Leistungssysteme abgrenzende Merkmal der Erwerbsfähigkeit zu verfahren ist (vgl. § 44a Sätze 1 bis 3 SGB II und § 21 Satz 2 SGB XII). Damit sind Fragen, von welchem Leistungssystem und in welchem Umfang einzelne im Rechtsweg vor den Gerichten verfolgte Leistungen zu erbringen sind, vorprogrammiert. Der Gesetzgeber hat es dabei versehentlich unterlassen, die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 2. Regelung und Abs. 5 SGG, denen zu Folge bei der Ablehnung des prozessualen Anspruchs ein anderer als leistungspflichtig in Betracht kommender Versicherungsträger oder in Angelegenheiten der sozialen Entschädigung ein als leistungspflichtig in Betracht kommendes Land notwendig beigeladen und auch verurteilt werden können, auch auf Träger der Sozialhilfe auszudehnen. Mit der der Prozessökonomie dienenden notwendigen Beiladung werden neue Prozesse vermieden und wird der Gefahr widersprechender Entscheidungen entgegen gewirkt (vgl. BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 51, 268, 276). Gerade bei den die soziale Sicherung auf der untersten Stufe gewährleistenden Ansprüchen und Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist es von besonderer Bedeutung, eine unzutreffende Beurteilung der Zuständigkeit des zunächst angegangenen und in Anspruch genommenen Trägers nicht in der Weise zu Lasten des Bürgers gehen zu lassen, dass er - wie hier - im Prozess mit seinem Begehren gegen den unzuständigen Träger abgewiesen wird und - ggf. erst nach Ausschöpfung der Instanzen - ein Verfahren gegen den zuständigen Träger anstrengen müsste. Dies ist in Sonderheit in eilbedürftigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen es um existenzsicherde Leistungen geht, nicht hinnehmbar. Dass nach dem 7. SGG-ÄndG das SGG, das SGB II und SGB XII mehrfach geändert wurden, § 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG jedoch unverändert geblieben sind, ist kein Beleg dafür, dass § 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG dem Plan des Gesetzgebers entspricht und keine konzeptwidrige Lücke im Sinne eines Versehens vorliegt. Dieser Schluss wäre nur gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber § 75 SGG geändert, die Absätze 2 und 5 aber unangetastet gelassen hätte. Das BSG hat auch in seinem Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - = BSGE 93, 283 die Verurteilung eines allerdings wegen notwendig einheitlicher Entscheidung (§ 75 Abs. 2 1. Regelung SGG) beigeladenen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 5 SGG nicht von vornherein ausgeschlossen, vielmehr die analoge Anwendung als in Betracht kommende Möglichkeit genannt und angedacht. Auch verfassungsrechtliche Überlegungen veranlassen den Senat, eine analoge Anwendung von § 75 Abs. 2 und 5 SGG auf die Träger der Sozialhilfe zu bejahen. Die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltene Garantie eines lückenlosen und effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 41, 323 ff.; 49, 256 ff.), wäre tangiert, wollte man die entsprechende Anwendung von § 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG auf Träger der Sozialhilfe verneinen. Denn in diesen Fällen könnte bei unklarer Zuständigkeit in Fällen gesetzlicher Gewährleistungen eines menschenwürdigen Daseins ein Bürger selbst einen unzweifelhaft gegebenen Anspruch zunächst nur deshalb nicht gerichtlich durchsetzen, weil er, was selbst rechtskundigen Personen häufig nicht vermeiden können, gegen den unzuständigen Leistungsträger prozessiert hat, obwohl in anderen Fällen ein anderer als zuständig in Betracht kommender Leistungsträger beigeladen und auch verurteilt werden könnte. Dies würde der Pflicht zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht und könnte sich als unzumutbare aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten darstellen (vgl. BVerfGE 10, 264, 267 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Antragsteller bei gegenwärtiger Notlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deshalb eine erhebliche über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidungen in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (BVerfGE 93, 1, 13 ff.).

Die Beschwerde ist zulässig und sachlich teilweise begründet.

Die Antragstellerin hat zwar nicht gegen den Antragsgegner zu 1, jedoch gegen die Antragsgegnerin zu 2 einen im Wege der einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe für wöchentlich drei Stunden als Hilfe zur Pflege.

Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner zu 1 ist nicht gegeben. Die Antragstellerin bezieht mit bindenden Bewilligungsentscheidungen vom Antragsgegner zu 1 Alg II unter Anrechnung ihres Arbeitsentgelts aus einer wöchentlich neun Stunden ausgeübten Beschäftigung. Damit steht indes nicht bindend fest, dass die Antragstellerin auch erwerbsfähig ist. Denn Leistungen nach dem vom Antragsgegner zu 1 ausgeführten SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sämtliche Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung sind nach Auffassung des Senats gegeben; insbesondere erachtet er auch die Erwerbsfähigkeit für glaubhaft gemacht. Zwar leidet die Antragstellerin an einer seit frühester Kindheit bestehenden fast kompletten Lähmung beider Beine (Querschnittslähmung) bedingt durch eine kombinierte Missbildung des Rückenmarks und der Rückenmarkshäute sowie an einer leichten Blasenstörung; sie ist deshalb auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 2. März 2000, welches im früheren Berufungsverfahren der Antragstellerin L 13 RA 668/99 erstattet wurde und dessen Akten zum Beschwerdeverfahren beigezogen wurden. Dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich entscheidend gebessert hat, ist nirgends dokumentiert. In den Verwaltungsakten und den Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens finden sich keine beweiskräftigen Belege, die gegen die Fähigkeit der Antragstellerin sprechen, für mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Der Sachverständige Dr. H. hat vielmehr die Antragstellerin für fähig erachtet, zumindest vier bis fünf Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dass die Antragstellerin nur noch neun Stunden wöchentlich eine Beschäftigung ausübt, damit also die gesetzliche Mindestgrenze von täglich drei Stunden nicht erreicht, steht hier nicht entgegen, weil sie glaubhaft darlegt, mehr arbeiten zu wollen, eine solche Tätigkeit aber nicht zu finden. Damit gehört die Antragstellerin zum vom SGB II erfassten Personenkreis. Die von ihr begehrte Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe ist im SGB II nicht vorgesehen. Das SGB II enthält insoweit entgegen dem früheren Beschluss des Sozialgerichts vom 29. September 2005 auch keine planwidrige Regelungslücke, die z.B. durch entsprechende Heranziehung von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu schließen wäre. Bei dieser Sachlage ist für eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) kein Raum, abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob der Antragsgegner zu 1 zuerst angegangen wurde und ob ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Antragsgegnern vorliegt.

Der Antragstellerin steht nämlich für die Zeit ab 1. April 2006 - auf diese Zeit erstreckt sich die frühere Ablehnung der Bewilligung von Haushaltshilfe im Bescheid der Antragsgegnerin zu 2 vom 10. März 2005 nicht - ein Anspruch auf die begehrte Leistung gegen der Antragsgegnerin zu 2 zu, welcher sich unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt; der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung dem die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch bei Beziehern von Alg II bejahenden Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - an. Die als Hilfe zur Pflege im 7. Kapitel des SGB XII in den §§ 61 ff. SGB X enthaltenen Leistungen sind für Bezieher von Alg II nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Jedenfalls die Voraussetzungen von § 61 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB XII sind hier erfüllt. Danach ist Hilfe zur Pflege an kranke und behinderte Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. Die Vorschrift knüpft an die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an, wonach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten ist. Die Leistungsberechtigung in § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entspricht dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Für das Erfordernis, dass der Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße gegeben sein muss, verweist § 14 Abs. 1 SGB XI auf § 15 SGB XI, der in seinem ersten Absatz für die Pflegebedürftigkeit drei Pflegestufen bildet und in seinem dritten Absatz für diese Pflegestufen jeweils einen bestimmten zeitlichen Pflegeaufwand nennt. § 61 Abs. 3 SGB XII umschreibt die Krankheiten oder Behinderungen im Sinn von § 61 Abs. 1 SGB XII, § 61 Abs. 4 SGB XII den durch die Hilfe zur Pflege zu deckenden Bedarf und § 61 Abs. 5 SGB XII enthält eine Aufzählung der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinn des § 61 Abs. 1 SGB XII. Die Funktion des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XI besteht darin, dass er gegenüber § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und den Regelungen des SGB XI in dreifacher Hinsicht Öffnungen enthält, nämlich hinsichtlich der Dauer der Pflegebedürftigkeit, ihres Umfangs und dass sich der Hilfebedarf auch aus anderen als den in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten Verrichtungen ergeben kann.

Gemessen hieran ist, auch wenn, was wegen § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unschädlich ist, die Antragstellerin nicht einer der drei Pflegestufen des § 15 SGB XI zugeordnet ist, ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe zu bejahen. Bei der Antragstellerin liegt mit der fast kompletten Lähmung beider Beine eine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 61 Abs. 1 SGB XII vor, denn zu diesen zählen nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII Lähmungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Sie bedarf, was angesichts ihrer Behinderungen mit Rollstuhlpflichtigkeit auf der Hand liegt, für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, als welche § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung u.a. die Reinigung der Wohnung nennt, der Hilfe. Dieser Hilfebedarf ist, solange die Antragsgegnerin zu 2 keine von ihr bezahlte Hilfskraft stellt, durch Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe zu decken. Soweit die Antragsgegnerin zu 2 im früheren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf hingewiesen hat, dass ein rein hauswirtschaftlicher Bedarf keine ausreichende Voraussetzung für die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII sei, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Die Antragstellerin macht der Antragsgegnerin zu 2 gegenüber lediglich einen Bedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung geltend, was an sich genügt. Dass darüber hinaus schon wegen ihrer Beinlähmung mit Rollstuhlpflichtigkeit im Bereich der in § 61 Abs. 5 Nr. 3 SGB XII umschriebenen Mobilität ein weiterer Bedarf, für den die Antragstellerin aber derzeit keine Hilfe beansprucht, besteht, ist wahrscheinlich. Ob sich der Anspruch auch aus § 70 SGB XII (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2005 - L 20 B 9/05 SO ER - in Juris) oder § 73 SGB XII ergibt, kann offen bleiben. Was den wöchentlichen Einsatz der Haushaltshilfe, für welchen die Kostenübernahme begehrt wird, anbelangt, hat der Senat im Hinblick auf die Größe der Wohnung keine Bedenken, dass ein Einsatz mit drei Stunden wöchentlich ausreichend, aber auch notwendig ist. Der Antragstellerin ist auch die Aufbringung der Mittel für eine Haushaltshilfe nicht zuzumuten, denn bei summarischer Prüfung übersteigt ihr Einkommen die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII nicht.

Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Antragstellerin vermag die Kosten für die benötigte Haushaltshilfe nicht aus eigenen Mitteln, d.h. aus dem Alg II und ihrem bescheidenen Arbeitsentgelt, aufzubringen, so dass beim Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine Unterversorgung im vitalen Bereich der Haushaltsführung entstünde.

Der Senat macht von seiner nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Zivilprozessordnung eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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