L 10 R 193/06 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 6444/05 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 193/06 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart S 9 R 5804/04 war streitig, ob die Beklagte die dem Kläger gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht befristet hatte. Nachdem ihm von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 21. November 2005 hat das Sozialgerichts entschieden, dass außergerichtliche Kosten bis auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid anerkannten Kosten nicht zu erstatten seien. Mit seiner hiergegen gerichteten und am 21. Dezember 2005 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, bringt der Kläger im Wesentlichen vor, das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten belege, dass eine Besserung der Beschwerden nicht wahrscheinlich sei. Außerdem hätte eine weitere Sachaufklärung durchgeführt werden müssen, sodass der Ausgang des Verfahrens ungewiss gewesen sei. Zumindest eine teilweise Kostenerstattung müsse erfolgen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Entgegen der Darstellung des Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich die Rechtsgrundlage für die begehrte Kostengrundentscheidung aus § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 1998 geltenden Fassung. Im Übrigen hat das Sozialgericht den Wortlaut der Rechtsgrundlage und die anzuwendenden Grundsätze bei dieser Entscheidung sowie die rechtliche Grundlage zur Frage der Befristung einer Rente (§ 102 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI-) zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.

Das Sozialgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Klagerücknahme die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte, sodass eine Kostenerstattung nicht angemessen ist.

Hinsichtlich der beim Kläger bestehenden Adipositas kommt es von vornherein nicht auf die Frage einer Besserung an, weil auch der gerichtliche Sachverständige insoweit lediglich eine zeitliche Leistungseinschränkung auf drei bis sechs Stunden annahm und damit keine Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage in Betracht kam. Maßgeblich war deshalb insoweit § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, der - ausnahmslos, also unabhängig von der Frage einer Besserung - eine Befristung der Rente vorsieht.

Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass das Schlaf-Apnoe-Syndrom nach Ansicht des Sachverständigen zu einer völligen Arbeitsunfähigkeit führt. Allerdings führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass insoweit durch eine nächtliche Überdruckbeatmung eine deutliche Besserung zu erwarten ist, und zwar auch bei fortbestehendem, das Schlaf-Apnoe-Syndrom verursachendem oder begünstigendem Übergewicht. Insoweit findet zwar § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI Anwendung (arbeitsmarktunabhängige Rente wegen völliger Leistungsunfähigkeit), wobei es aber gerade nicht unwahrscheinlich ist, dass die durch das Schlaf-Apnoe-Syndrom zusätzlich verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die erwähnte Behandlung beseitigt werden kann. Vergleichbares gilt in Bezug auf die vom Sachverständigen angenommene Einschränkung der Wegefähigkeit, die er auf die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Schlaf-Apnoe-Syndrom und einen Trainingsmangel zurückführte.

Entgegen der Auffassung des Klägers lag keine Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits vor, die eine teilweise Kostenerstattung rechtfertigen könnte. Auf die endgültige diagnostische Absicherung des vom Sachverständigen zu Recht vermuteten Schlaf-Apnoe-Syndroms kam es nicht an. Liegt tatsächlich ein solches Syndrom vor, gelten die Ausführungen des vorigen Absatzes. Ließe sich ein solches Syndrom ausschließen, könnte nicht mehr von einer völligen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Denn diese Leistungseinschätzung gründete der Sachverständige gerade auf die Diagnose der Schlaf-Apnoe (siehe die Ausführungen unter "ZU 6" und die Beantwortung von Frage 2, letzter Absatz). In Beantwortung der Frage 2 führte der Sachverständige ausdrücklich aus, dass die derzeitige Einschätzung nur unter der Voraussetzung gültig sei, dass ein Schlaf-Apnoe-Syndrom entweder ausgeschlossen oder effektiv behandelt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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