L 10 R 214/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 RJ 782/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 214/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2004 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Februar 2003 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab wann dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren ist.

Der am 1941 geborene Kläger übte letztmals im Dezember 1980 eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Sein berufliches Leistungsvermögen ist seit November 1986 infolge einer hereditären sensomotorischen Neuropathie mit Atrophien auf Dauer aufgehoben. Am 25. September 1981 ist seine Tochter S. geboren. Aufgrund einer gemeinsamen Erklärung mit seiner Ehefrau - und dem Antrag, die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten dem Vater zuzuordnen - vom 25. Januar 1991 wurde die bis dahin vorgenommene Zuordnung der Kindererziehungszeit (Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 30. September 1982) für die Tochter S. zur Mutter aufgehoben (Bescheid der Beklagten an die Ehefrau des Klägers vom 22. August 1991) und dem Kläger zugeordnet. Eine entsprechende Zuordnung auch der Berücksichtigungszeit vom 25. September 1981 bis 24. September 1991 erfolgte dagegen erst mit Bescheid vom 10. Dezember 2001. Zur Feststellung der versicherungsrechtlichen Zeiten im Einzelnen wird auf den Versicherungsverlauf vom 10. Dezember 2001 verwiesen.

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 25. Januar 1991 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 19. Juni 1991 ab, da der Kläger zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1991 zurück.

Am 9. Juli 2001 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit 1. Januar 1992 sei für die Tochter S. eine Berücksichtigungszeit anzuerkennen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1991 sei dem Widerspruchsausschuss bekannt gewesen, dass die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ihm zugeordnet worden seien, ebenso dass in den rechtlichen Verhältnissen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eine wesentliche Änderung eintreten werde.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente zunächst ab, bewilligte dann aber im Widerspruchsverfahren ab 1. Juli 2001, dem Antragsmonat, Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 20. September 2002).

Die Widerspruchsstelle der Beklagten gab dem aufrecht erhaltenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 weitergehend statt. Ein Herstellungsanspruch bestehe "aufgrund des Antrages vom 25.01.1991 in Verbindung mit dem Antrag auf Kindererziehungszeiten vom 22.08.1991". Über die bisherige Entscheidung hinaus sei Rente vier Jahre rückwirkend (soweit nicht verjährt) zu gewähren. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 entschied die Beklagte dann u.a.: "Aufgrund der Entscheidung über Ihren Widerspruch vom 07.10.2002 erhalten Sie von uns Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente beginnt am 01.01.1992 ... Für die Zeit ab 1.1.1997 bis 31.3.2003 beträgt die Nachzahlung 21.836,22 EUR."

Auf den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002, ihm zugestellt am 16. Januar 2003, hat der Kläger am 14. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zuletzt noch die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1994 begehrt. Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das am 23. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Januar 2005 Berufung eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Februar 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches seien zwar erfüllt. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe, die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X sei beim Herstellungsanspruch nicht heranzuziehen, folge sie dieser Rechtsauffassung über den Einzelfall hinaus nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet.

Nachdem sich die Ehefrau des Klägers mit der Zuordnung der Kinderberücksichtigungszeit zu dem Kläger endgültig einverstanden erklärte, liegt eine gemeinsame Erklärung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vor; einer Beiladung der Ehefrau (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 15/03 R - SozR 4-2600 § 56 Nr. 1) bedarf es daher nicht mehr.

Der Kläger hat - wie von ihm beantragt - einen Anspruch auf Zahlung von Rente ab 1. Januar 1994.

Mit dem auf Grund der Entscheidung über den Widerspruch ergangenen und gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Rentenbescheid vom 12. Februar 2003, der die vorausgegangenen Bescheide ersetzt hat, hat die Beklagte entschieden, die Rente beginne am 1. Januar 1992 und der Kläger erhalte eine Nachzahlung (nur) für die Zeit ab 1. Januar 1997. Damit ist ein Rentenanspruch mit Rentenbeginn 1. Januar 1992 von der Beklagten verbindlich anerkannt. Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen hierfür vor. Der Kläger ist seit November 1986 erwerbsunfähig, denn sein berufliches Leistungsvermögen ist nach den Feststellungen der Beklagten wie auch zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der von der Beklagten durchgeführten medizinischen Ermittlungen seit diesem Zeitpunkt infolge einer hereditären sensomotorischen Neuropathie mit Atrophien auf Dauer aufgehoben. Er erfüllt die Wartezeit. Ab 1. Januar 1992 erfüllt er - nach entsprechender übereinstimmender Erklärung mit seiner Ehefrau, der Mutter der gemeinsamen Tochter - die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit vom 25. September 1981 bis 24. September 1991 wegen Kindererziehung und damit zugleich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente, denn auf Grund dieser Berücksichtigungszeit ist jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt und der Kläger hat auch bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Das Vorliegen von Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) ist infolgedessen nicht erforderlich (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI). Aufgrund einer anlässlich der Widerspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1991 im Hinblick auf die zum 1. Januar 1992 eintretende Rechtsänderung gebotenen, aber unterbliebenen Beratung, die auch ursächlich dafür war, dass ein Rentenantrag vor Juni 2001 nicht (wieder) gestellt worden ist, ist der Kläger so zu stellen, als hätte er zum 1. Januar 1992 einen solchen gestellt.

Der von der Beklagten - mit Hinweis auf die von ihr vorgelegte Niederschrift der Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente des VDR vom 18. Mai 2004 - vertretenen Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung der Rente bestehe nicht vor dem 1. Januar 1997, weil § 44 Abs. 4 SGB X bei Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechend anzuwenden sei, schließt sich der Senat mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R (in SozR 4-2600 § 115 Nr. 1) nicht an. Die Einwendungen gegen diese Entscheidung teilt der Senat nicht. Nach Auffassung des Senats ist die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X durch § 37 Satz erster Halbsatz Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ausgeschlossen, wofür spricht, dass die Regelung einer Anspruchsbegrenzung auf vier Jahre nicht als selbstständige Vorschrift Eingang ins SGB X gefunden hat, sondern sich sowohl in § 44 SGB X als auch in § 48 SGB X auf die durch diese Bestimmungen begründeten Ansprüche bezieht. Eine generelle Leistungsbeschränkung bei Nachzahlung von Sozialleistungen (auf vier Jahre) findet sich demgegenüber in der Verjährungsregelung des § 45 SGB I, die allerdings zusätzliche Voraussetzungen (Ausübung von Ermessen) erfordert und unter dem Vorbehalt steht, dass mit der Erhebung der Einrede keine unzulässige Rechtsausübung verbunden ist. Ein genereller Ausschluss von Leistungen, die mehr als vier Jahre zurückliegend zugestanden hätten, besteht - abgesehen von den geregelten Einzelfällen - nicht. Außerdem liegt auch bezüglich des gesetzlich nicht geregelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keine planwidrige Regelungslücke vor, für die aufgrund einer "Vergleichbarkeit der Interessenlagen" § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen wären. Ein (allgemeiner) "Wille des Gesetzgebers", dass Sozialleistungen für die Vergangenheit nur in begrenztem Umfang erbracht werden sollen mit der Folge, dass Ansprüche über vier Jahre hinaus (ohne weitere Voraussetzungen generell) ausgeschlossen sein sollen, kann schon mit Blick auf § 45 SGB I nicht angenommen werden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit, den von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (im Einzelnen) zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch besteht in Fällen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch keine generelle Vergleichbarkeit der Interessenlagen mit den von den §§ 44, 48 SGB X erfassten Fallgestaltungen, die eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X hier rechtfertigte. Der erkennende Senat verweist insofern auf sein im vorgelegten Protokoll vom 18. Mai 2004 auszugsweise wiedergegebenes Urteil vom 23. Mai 2002, L 10 RA 3507/01, das der Entscheidung des BSG vom 6. März 2003 vorausgegangen ist. Demgegenüber vermag der Einwand, die Verletzung von Nebenpflichten könne keine weiter gehenden Folgen haben, als die Verletzung von Hauptpflichten, ebenso wenig zu überzeugen wie der Hinweis auf den Folgenbeseitigungsanspruch. Auch wenn die Anwendung der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht gegen Grundrechtsnormen (insbesondere Eigentumsschutz) verstößt, bedeutet dies nicht, dass diese Bestimmung beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechend anzuwenden ist. Im übrigen ist grundsätzlich eine Leistungsbegrenzung - wenn die Voraussetzungen vorliegen - auch nach der Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I möglich. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, von der Entscheidung des BSG vom 6. März 2003 abzuweichen.

Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführte, Leistungen würden rückwirkend "soweit nicht verjährt" gewährt, steht dies dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Denn damit erhob die Beklagte keine Einrede der Verjährung. Zum einen deutet der Wortlaut darauf hin, dass insoweit erst noch zu prüfen sei, ob Verjährung in Betracht kommt ("soweit"). Im Bescheid vom 12. Februar 2003 ist von Verjährung dann aber - zu Recht - keine Rede. Zum anderen bezieht sich die Äußerung im Widerspruchsbescheid auch gar nicht auf den hier streitigen Zeitraum, sondern auf die Zeit ab 1. Januar 1997 ("vier Jahre rückwirkend"). Es bedarf daher keiner weiteren Überprüfungen, ob die Beklagte diese Einrede hätte erheben können (s. hierzu BSG in SozR 3-1200 § 45 Nr. 6 m.w.N.).

Auf die Berufung des Klägers ist somit das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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