Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 5071/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 238/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu Nr. 1 wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Januar 2006 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu Nr. 1 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 7. November 2005 und 6. Dezember 2005 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zu Nr. 2 bis Nr. 5 zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu Nr. 1 im Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten. Darüber hinaus sind außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu Nr. 1 gegen zwei Bescheide der Antragsgegnerin über eine Absenkung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des Antragstellers zu Nr. 1 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller zu Nr. 1 und zu Nr. 2 sind Eheleute. Die Antragsteller zu Nr. 3 bis zu Nr. 5 sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Sie beziehen seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt wurde ihnen mit zwei Änderungsbescheiden der Antragsgegnerin vom 07.11.2005 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.10.2005 und vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 jeweils Leistungen in Höhe von monatlich 1346,46 EUR bewilligt. Wegen der Leistungsbewilligungen ist ein Berufungsverfahren der Antragsteller beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig (L 8 AS 5071/05), über das noch nicht entschieden wurde.
Mit Schreiben vom 09.06.2005, 23.06.2005, 05.07.2005, 17.08.2005 und 24.10.2005 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Nr. 1 jeweils ein, am 23.06.2005, 01.07.2005, 14.07.2005, 25.08.2005, 04.11.2005 um ( ...) Uhr in die Agentur für Arbeit Freiburg, L. Str. 77, Zimmer zu kommen, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Mit der Übersendung der Einleitungsschreiben beauftragte die Antragsgegnerin jeweils die Zustellungsfirma "a.". Der Antragsteller zu Nr. 1 nahm die Termine jeweils ohne Angabe von Gründen nicht wahr.
Mit Bescheid vom 07.11.2005 senkte die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 2, 6 SGB II wegen des Nichterscheinens zu den Meldeterminen den dem Antragsteller zu Nr. 1 zustehenden Anteil des Alg II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II) für die Zeit vom 01.12.2005 bis 28.02.2006 um jeweils 10 vom Hundert der Regelleistung für jede Pflichtverletzung (also monatlich 5 x 10%) in Höhe von monatlich 155 EUR ab und hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für den genannten Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 SGB X insoweit auf.
Am 14.11.2005 erhob der Antragsteller zu Nr. 1 gegen die Änderungsbescheide vom 07.11.2005 (über die Leistungsbewilligung) und den Absenkungsbescheid vom 07.11.2005 Widerspruch. Er machte geltend, die Einladungsschreiben nicht erhalten zu haben. Der Beweis der Zustellung könne nicht erbracht werden. Die Änderungsbescheide stellten einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, sodass die Kürzung nicht weiter aufrechterhalten werden könne, weil in den Hauptbescheiden keine Kürzung ersichtlich sei.
Am 17.11.2005 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Nr. 1 erneut ein, am 28.11.2005 um 10.00 Uhr in die Agentur für Arbeit Freiburg, L. Str. 77, Zimmer zu kommen, um mit ihm über seinen Bewerberangebot bzw. berufliche Situation zu sprechen. Außerdem wurde der Antragsteller zu Nr. 1 gebeten, Nachweise über seine Eigenbemühungen mitzubringen. Auch zu diesem Meldetermin erschien der Antragsteller zu Nr. 1 ohne Angabe von Gründen nicht.
Am 02.12.2005 stellten die Antragsteller zu Nr. 1 bis zu Nr. 5 beim Sozialgericht Freiburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung des Alg II. Sie machten geltend, die Kürzung würde sie aufgrund ihrer bekannten finanziellen Verhältnisse stark treffen. Die Antragsgegnerin sabotiere mit der erst im Dezember einsetzenden Kürzung das bevorstehende Weihnachtsfest, Silvester sowie anstehende Geburtstage. Ein anderer Zweck als Schadenszufügung sei ausgeschlossen. Eine Kürzung von 50% sei nicht zulässig. Das verfassungsrechtliche Existenzminimum seiner Familie werde bewusst unterschritten. Mit der Beauftragung der Versandfirma "a." praktiziere die Antragsgegnerin Mutwillen. Es sei allgemein bekannt, dass die Post nicht immer ankomme. Die 3-Tagesfrist könne nicht zweifelsfrei erkannt werden. Es sei zu fragen, warum man keinen qualifizierten Zugangsnachweis erbringen wolle. Nur bei einem Normalbürger reiche der Einwurf in den Briefkasten aus. Die Sperrzeit dürfe nur eine Woche betragen. Eine dreimonatige Kürzung widerspreche Art. 3 Grundgesetz. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht habe die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß geprüft. Außerdem verdichte sich der Eindruck, dass es sich um eine Einladung nach § 310 SGB III gehandelt habe, an die keine Sanktion geknüpft sei. Die Antragsgegnerin schikaniere mutwillig nach § 226 BGB. Außerdem sei im aktuellen Alg II-Bescheid eine Kürzung nicht vorgenommen worden. Die Kürzung über 50% könne durch kein bestehendes Gesetz untermauert werden.
Mit Bescheid vom 06.12.2005 senkte die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 2, 6 SGB II wegen des Nichterscheinens zu dem Meldetermin am 28.11.2005 den dem Antragsteller zu Nr. 1 zustehenden Anteil des Alg II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II) für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03. 2006 um weitere 10 vom Hundert der Regelleistung in Höhe von monatlich 31 EUR ab und hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für den genannten Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 SGB X insoweit auf. Aufgrund des Bescheides vom 07.11.2005 errechne sich für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 eine Gesamtminderung des Leistungsanspruches in Höhe von monatlich 186 EUR.
Gegen diese Kürzung wandte sich der Antragsteller zu Nr. 1 mit Schreiben an das SG vom 02.01.2006 (Eingang 04.01.2006), das das SG am 04.01.2006 an die Antragsgegnerin weiterleitete. Am 17.01.2006 erhob der Antragsteller zu 1 außerdem bei der Antragsgegnerin Widerspruch unter Bezug auf sein an das SG gerichtetes Schreiben. Zur Begründung wurde weiter vorgetragen, die Antragsgegnerin operiere anarchistisch im rechtsfreien Raum, weil sie sich bei ihrem Bescheid nicht an die Sozialgesetzbücher und an das VwZG halte. Der Verwaltungsakt entfalte noch keine Wirkung, weil eine Zustellung nicht vorliege. Bezüglich der Kürzung werde auf die vorherigen Widersprüche verwiesen.
Die Antragsgegnerin trug vor, die Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass Sachleistungen in Form eines Lebensmittelgutscheins (3 Gutscheine zu 24,26 EUR) zu erbringen seien. Darüber hinaus bestünde aber kein Anordnungsanspruch, da die Kürzung rechtmäßig sei. Es werde beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 10.01.2006 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, dem Antragsteller zu Nr. 1 Sachleistungen für den Monat Dezember 2005 im Wert von 62,20 EUR und für die Monate Januar und Februar 2006 im Wert von monatlich 93,30 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der vorliegende Antrag sei zunächst als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 14.11.2005 und 02.01.2006 statthaft. Hinsichtlich der Antragsteller zu Nr. 2 bis zu Nr. 5 werde durch die Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 nicht in deren Rechtsposition eingegriffen. Sie seien nicht klagebefugt und daher auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht antragsbefugt. Der Antrag des Antragstellers zu Nr. 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache seien gegenwärtig als gänzlich offen zu bezeichnen. Ausschlaggebend für den Erfolg der Widersprüche sei, ob der Antragsteller zu Nr. 1 die Meldeaufforderungen tatsächlich, wie er ausführte, sämtlich nicht erhalten habe. In rein rechtlicher Hinsicht seien die ergangenen Bescheide dagegen nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Angesichts der bisher offenen Erfolgsaussichten habe das Gericht das vom Gesetzgeber angenommene Interesse am sofortigen Vollzug der Absenkung des Regelsatzes und das individuelle Interesse an der Aussetzung gegeneinander abzuwägen. Hierbei komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Sofortvollzug keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Es bleibe daher bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005. Der Antragsteller zu Nr. 1 habe jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung einen Anspruch auf die zuerkannten Sachleistungen. Der Beschluss wurde vom SG am 11.01.2006 an den Antragsteller zu Nr. 1 mit Übergabeeinschreiben ohne Rückschein zur Post gegeben.
Am 18.01.2006 haben die Antragsteller zu Nr. 1 bis zu Nr. 5 gegen den Beschluss des SG vom 10.01.2006 Beschwerde eingelegt. Sie begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kürzungen für die Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 zurückzunehmen. Sie haben zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend haben sie ausgeführt, die Kürzungsbescheide seien nicht zugestellt worden und könnten somit keine Wirksamkeit entfalten. Es begegne rechtsstaatlichen Bedenken, wenn identische Personenkreise Bescheide erstellten und Widersprüche bearbeiteten. § 31 SGB II sei verfassungswidrig, weil er es ermögliche, das verfassungsrechtliche Existenzminimum unterschreiten zu können. Der Ausdruck der Einladungsschreiben habe nicht nachgewiesen werden können. Es existierten keine qualifizierten Zustellungsnachweise. Die höchstrichterlichen Entscheidungen zum VwZG des Bundes seien zu beachten. Die Versandfirma "a." sei aufgrund des Datenschutzes nicht berechtigt, Einzelheiten über die so genannte Postzustellung abzuspeichern und zu erheben. Damit könne kein zulässiges Beweismittel präsentiert werden. Zudem könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welchen Weg der Schriftsatz genommen habe und ob er überhaupt in ihren Briefkasten eingeworfen worden sei. Die Firma "a." verfüge über keine funktionierende Transpondertechnik. Selbst bei neuester Technik, die die Firma "a." noch nicht eingeführt habe, wäre keine Quote von 100 % möglich.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Januar 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 7. November 2005 und 06. Dezember 2005 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere der Antragsteller, wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie eine Band Akten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Senat hat den Antrag der Antragsteller nach ihrem erkennbaren Begehren im Wege der Auslegung sachdienlich gefasst. Das Rechtschutzbegehren des Antragstellers gilt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Beschwerde vom 07.11.2005 und 06.12.2005. Der Senat ist der Auffassung, dass die Absenkung des Alg II gemäß § 31 SGB IV nicht kraft Gesetztes eintritt, sondern auf einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt beruht (so Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005 § 31 Rdnr. 55; ausführlich zu dieser Frage LSG Niedersachsen 30.01.2006 - L 9 AS 17/06 ER). Daher vermittelt bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen effektiven Rechtsschutz. Der Erlass (auch) einer einstweiligen Anordnung ist daher nicht geboten.
Die Beschwerde der Antragsteller zu Nr. 2 bis zu Nr. 5 kann bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil sie durch die streitgegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin vom 07.11.2005 und 06.12.2005 nicht in ihren Rechten betroffen sind, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Des Senats gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich den hierzu gemachten Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit verweist.
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers zu Nr. 1 ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der Antragsteller zu Nr. 1 hat Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 07.11.2005 und 06.12.2005, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu Nr. 1 auf Sachleistung besteht damit nicht.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Nach der Rechtsprechung des Senates haben die Widersprüche des Antragstellers zu Nr. 1 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 07.11.2005 und 06.12.2005 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden, kommen lediglich Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 45ff SGB X i.V.m. § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß den §§ 31, 32 SGB II in Betracht (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 RdNr. 12).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (kritisch hierzu Eicher aaO § 39 RdNr. 3). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung (Eicher aaO RdNr. 2) kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden (Krodel aaO RdNr. 205). Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich zudem aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Im vorliegenden Fall ergibt die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse des Antragstellers zu Nr. 1 an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 überwiegt, da in tatsächlicher Hinsicht die Erfolgsaussichten seiner Widersprüche oder einer anschließenden Klage offen sind und zudem - entgegen der Ansicht des SG - jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 bestehen sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch mit Rücksicht auf die Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen geboten erscheint.
Der Antragsteller zu 1 stellt in Abrede, die Einladungsschreiben erhalten zu haben. Hierfür trägt die Antragsgegnerin die Beweislast. Allerdings erscheint es eher fernliegend, dass dem Antragsteller zu Nr. 1 keine der Meldeaufforderungen zugegangen ist, während andererseits ihn insbesondere die Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 erreicht haben. Soweit der Antragsteller zu 1 dabei darauf abstellt, die Zustellungsvorschriften seien nicht beachtet, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Meldeaufforderungen wie auch die Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 keinem Zustellungserfordernis unterliegen. Es reicht vielmehr aus, dass sie zugegangen sind, wozu es grundsätzlich ausreicht, dass sie in seinen Briefkasten eingeworfen wurden. Gleichwohl besteht im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers zu Nr. 1 Anlass, den Sachverhalt hierzu weiter aufzuklären, da es für die Rechtmäßigkeit der Bescheide - unter anderem - darauf ankommt, welche der Meldeaufforderungen dem Antragsteller zu Nr. 1 wann zugegangen sind, wovon auch das SG im angefochtenen Beschluss ausgeht. Die von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegten "Zustellungsnachweise" reichen für den Nachweis des Zuganges der Meldeaufforderungen noch nicht aus, da darin nicht angegeben wird, an welchen Adressaten welches Schriftstück oder sonstige Gegenstand wie ausgeliefert wurde. So fällt insbesondere auf, dass in den "Zustellungsnachweisen" der Firma "a." vom 09.06.2005 für den 10.06.2005 zwei Auslieferungen an die Anschrift der Antragsteller vermerkt sind. Demgegenüber kann der Verwaltungsakte der Antragsteller nicht entnommen werden, dass im zeitlichen Zusammenhang zum 10.06.2005 zwei Schriftstücke der Antragsgegnerin an die Antragsteller abgesandt wurden. Entsprechendes gilt für den "Zustellungsnachweis" vom 24.06.2005 zum 25.06.2005.
Nach Ansicht des Senates bestehen auch erhebliche Zweifel, ob die Vorgehensweise der Antragsgegnerin im Bescheid vom 07.11.2005, wegen fünf Meldeversäumnissen die Regelleistung des Antragstellers zu 1 um 50 vom Hundert zu kürzen, rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin stützt ihren Bescheid vom 07.11.2005 auf § 31 Abs. 2 SGB II. Diese Vorschrift berechtigt jedoch lediglich zu einer Absenkung der Leistung in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert. Eine weitere Absenkung ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 SGB II möglich. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Abs. 2 zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift (gemindert wurde) spricht einiges dafür, dass eine Absenkung bei wiederholter Sanktionsereignissen gemäß § 31 Abs. 3 SGB II nur dann möglich ist, wenn zunächst ein Sanktionsereignis nach Absatz 1 oder Abs. 2 dieser Vorschrift - gegenüber dem Betroffenen - festgestellt wurde. Erst danach kann dem Betroffenen ein erneuter Verstoß gegen eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 der genannten Vorschrift zur weiteren Absenkung der Regelleistung entgegengehalten werden. Für eine solche Handhabung spricht auch der rechtspolitische Ausgangspunkt dieser Vorschrift, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht nur durch Anreize gefördert, sondern auch mit Hilfe von Sanktionen gefordert werden müsse und erst wenn die Absenkung von Alg II nach Absatz 1 oder Abs. 2 der genannten Vorschrift nicht zu der gebotenen Motivation der Selbsthilfe geführt hat, eine neue Pflichtverletzung mit schärferen Sanktionen belegt wird (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 31 Rdnr. 51,52).
Weiter wird im Bescheid vom 06.12.2005 ausgeführt, dass sich für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 eine Gesamtminderung des Leistungsanspruches in Höhe von monatlich 186 EUR errechne. Es kommt in Betracht, hierin eine Regelung der maximalen Gesamtabsenkung zu sehen, weshalb im Hinblick auf die dargestellten Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheides vom 07.11.2006 ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.12.2005 bestehen.
Zudem werden in der Literatur gänzlich unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, inwieweit die Rechtsfolge der Absenkung oder Beschränkung von Leistungen unmittelbar auf dem Gesetz oder auf Verwaltungsakt beruht. Während insoweit etwa Rixen (in Eicher / Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 31 Rdnr. 55; so wohl auch Berlit in LPK SGB II § 31 Rdnr 114) den Grundsatz aufstellt, durch § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II werde für alle Sanktionsfälle des § 31 SGB II ausdrücklich klargestellt, dass die Sanktionen nicht kraft Gesetzes einträten, sondern auf einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt beruhten, geht Valgolio (in Hauck / Noffz, § 31 SGB II Rdnr. 75, 76) von der entgegengesetzten Annahme aus, dass alle Sanktionsfälle des § 31 SGB II von Gesetzes wegen einträten (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2006 - L 9 AS 17/06 ER - a.a.O.).
Die nach alledem bestehenden erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 entziehen sich mit Rücksicht auf ihre Komplexität einer abschließenden Klärung im vorliegenden Aussetzungsverfahren. Im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes überwiegt hiernach bei der gebotenen Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu Nr. 1, zumal es auf den Fortbestand existenzsichernder Leistungen gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur hinsichtlich des Antragstellers zu Nr. 1 angeordnet wurde.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zu Nr. 2 bis Nr. 5 zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu Nr. 1 im Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten. Darüber hinaus sind außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu Nr. 1 gegen zwei Bescheide der Antragsgegnerin über eine Absenkung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des Antragstellers zu Nr. 1 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller zu Nr. 1 und zu Nr. 2 sind Eheleute. Die Antragsteller zu Nr. 3 bis zu Nr. 5 sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Sie beziehen seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt wurde ihnen mit zwei Änderungsbescheiden der Antragsgegnerin vom 07.11.2005 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.10.2005 und vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 jeweils Leistungen in Höhe von monatlich 1346,46 EUR bewilligt. Wegen der Leistungsbewilligungen ist ein Berufungsverfahren der Antragsteller beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig (L 8 AS 5071/05), über das noch nicht entschieden wurde.
Mit Schreiben vom 09.06.2005, 23.06.2005, 05.07.2005, 17.08.2005 und 24.10.2005 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Nr. 1 jeweils ein, am 23.06.2005, 01.07.2005, 14.07.2005, 25.08.2005, 04.11.2005 um ( ...) Uhr in die Agentur für Arbeit Freiburg, L. Str. 77, Zimmer zu kommen, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Mit der Übersendung der Einleitungsschreiben beauftragte die Antragsgegnerin jeweils die Zustellungsfirma "a.". Der Antragsteller zu Nr. 1 nahm die Termine jeweils ohne Angabe von Gründen nicht wahr.
Mit Bescheid vom 07.11.2005 senkte die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 2, 6 SGB II wegen des Nichterscheinens zu den Meldeterminen den dem Antragsteller zu Nr. 1 zustehenden Anteil des Alg II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II) für die Zeit vom 01.12.2005 bis 28.02.2006 um jeweils 10 vom Hundert der Regelleistung für jede Pflichtverletzung (also monatlich 5 x 10%) in Höhe von monatlich 155 EUR ab und hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für den genannten Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 SGB X insoweit auf.
Am 14.11.2005 erhob der Antragsteller zu Nr. 1 gegen die Änderungsbescheide vom 07.11.2005 (über die Leistungsbewilligung) und den Absenkungsbescheid vom 07.11.2005 Widerspruch. Er machte geltend, die Einladungsschreiben nicht erhalten zu haben. Der Beweis der Zustellung könne nicht erbracht werden. Die Änderungsbescheide stellten einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, sodass die Kürzung nicht weiter aufrechterhalten werden könne, weil in den Hauptbescheiden keine Kürzung ersichtlich sei.
Am 17.11.2005 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Nr. 1 erneut ein, am 28.11.2005 um 10.00 Uhr in die Agentur für Arbeit Freiburg, L. Str. 77, Zimmer zu kommen, um mit ihm über seinen Bewerberangebot bzw. berufliche Situation zu sprechen. Außerdem wurde der Antragsteller zu Nr. 1 gebeten, Nachweise über seine Eigenbemühungen mitzubringen. Auch zu diesem Meldetermin erschien der Antragsteller zu Nr. 1 ohne Angabe von Gründen nicht.
Am 02.12.2005 stellten die Antragsteller zu Nr. 1 bis zu Nr. 5 beim Sozialgericht Freiburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung des Alg II. Sie machten geltend, die Kürzung würde sie aufgrund ihrer bekannten finanziellen Verhältnisse stark treffen. Die Antragsgegnerin sabotiere mit der erst im Dezember einsetzenden Kürzung das bevorstehende Weihnachtsfest, Silvester sowie anstehende Geburtstage. Ein anderer Zweck als Schadenszufügung sei ausgeschlossen. Eine Kürzung von 50% sei nicht zulässig. Das verfassungsrechtliche Existenzminimum seiner Familie werde bewusst unterschritten. Mit der Beauftragung der Versandfirma "a." praktiziere die Antragsgegnerin Mutwillen. Es sei allgemein bekannt, dass die Post nicht immer ankomme. Die 3-Tagesfrist könne nicht zweifelsfrei erkannt werden. Es sei zu fragen, warum man keinen qualifizierten Zugangsnachweis erbringen wolle. Nur bei einem Normalbürger reiche der Einwurf in den Briefkasten aus. Die Sperrzeit dürfe nur eine Woche betragen. Eine dreimonatige Kürzung widerspreche Art. 3 Grundgesetz. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht habe die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß geprüft. Außerdem verdichte sich der Eindruck, dass es sich um eine Einladung nach § 310 SGB III gehandelt habe, an die keine Sanktion geknüpft sei. Die Antragsgegnerin schikaniere mutwillig nach § 226 BGB. Außerdem sei im aktuellen Alg II-Bescheid eine Kürzung nicht vorgenommen worden. Die Kürzung über 50% könne durch kein bestehendes Gesetz untermauert werden.
Mit Bescheid vom 06.12.2005 senkte die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 2, 6 SGB II wegen des Nichterscheinens zu dem Meldetermin am 28.11.2005 den dem Antragsteller zu Nr. 1 zustehenden Anteil des Alg II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II) für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03. 2006 um weitere 10 vom Hundert der Regelleistung in Höhe von monatlich 31 EUR ab und hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für den genannten Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 SGB X insoweit auf. Aufgrund des Bescheides vom 07.11.2005 errechne sich für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 eine Gesamtminderung des Leistungsanspruches in Höhe von monatlich 186 EUR.
Gegen diese Kürzung wandte sich der Antragsteller zu Nr. 1 mit Schreiben an das SG vom 02.01.2006 (Eingang 04.01.2006), das das SG am 04.01.2006 an die Antragsgegnerin weiterleitete. Am 17.01.2006 erhob der Antragsteller zu 1 außerdem bei der Antragsgegnerin Widerspruch unter Bezug auf sein an das SG gerichtetes Schreiben. Zur Begründung wurde weiter vorgetragen, die Antragsgegnerin operiere anarchistisch im rechtsfreien Raum, weil sie sich bei ihrem Bescheid nicht an die Sozialgesetzbücher und an das VwZG halte. Der Verwaltungsakt entfalte noch keine Wirkung, weil eine Zustellung nicht vorliege. Bezüglich der Kürzung werde auf die vorherigen Widersprüche verwiesen.
Die Antragsgegnerin trug vor, die Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass Sachleistungen in Form eines Lebensmittelgutscheins (3 Gutscheine zu 24,26 EUR) zu erbringen seien. Darüber hinaus bestünde aber kein Anordnungsanspruch, da die Kürzung rechtmäßig sei. Es werde beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 10.01.2006 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, dem Antragsteller zu Nr. 1 Sachleistungen für den Monat Dezember 2005 im Wert von 62,20 EUR und für die Monate Januar und Februar 2006 im Wert von monatlich 93,30 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der vorliegende Antrag sei zunächst als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 14.11.2005 und 02.01.2006 statthaft. Hinsichtlich der Antragsteller zu Nr. 2 bis zu Nr. 5 werde durch die Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 nicht in deren Rechtsposition eingegriffen. Sie seien nicht klagebefugt und daher auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht antragsbefugt. Der Antrag des Antragstellers zu Nr. 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe in der Hauptsache seien gegenwärtig als gänzlich offen zu bezeichnen. Ausschlaggebend für den Erfolg der Widersprüche sei, ob der Antragsteller zu Nr. 1 die Meldeaufforderungen tatsächlich, wie er ausführte, sämtlich nicht erhalten habe. In rein rechtlicher Hinsicht seien die ergangenen Bescheide dagegen nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Angesichts der bisher offenen Erfolgsaussichten habe das Gericht das vom Gesetzgeber angenommene Interesse am sofortigen Vollzug der Absenkung des Regelsatzes und das individuelle Interesse an der Aussetzung gegeneinander abzuwägen. Hierbei komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Sofortvollzug keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Es bleibe daher bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005. Der Antragsteller zu Nr. 1 habe jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung einen Anspruch auf die zuerkannten Sachleistungen. Der Beschluss wurde vom SG am 11.01.2006 an den Antragsteller zu Nr. 1 mit Übergabeeinschreiben ohne Rückschein zur Post gegeben.
Am 18.01.2006 haben die Antragsteller zu Nr. 1 bis zu Nr. 5 gegen den Beschluss des SG vom 10.01.2006 Beschwerde eingelegt. Sie begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kürzungen für die Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 zurückzunehmen. Sie haben zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend haben sie ausgeführt, die Kürzungsbescheide seien nicht zugestellt worden und könnten somit keine Wirksamkeit entfalten. Es begegne rechtsstaatlichen Bedenken, wenn identische Personenkreise Bescheide erstellten und Widersprüche bearbeiteten. § 31 SGB II sei verfassungswidrig, weil er es ermögliche, das verfassungsrechtliche Existenzminimum unterschreiten zu können. Der Ausdruck der Einladungsschreiben habe nicht nachgewiesen werden können. Es existierten keine qualifizierten Zustellungsnachweise. Die höchstrichterlichen Entscheidungen zum VwZG des Bundes seien zu beachten. Die Versandfirma "a." sei aufgrund des Datenschutzes nicht berechtigt, Einzelheiten über die so genannte Postzustellung abzuspeichern und zu erheben. Damit könne kein zulässiges Beweismittel präsentiert werden. Zudem könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welchen Weg der Schriftsatz genommen habe und ob er überhaupt in ihren Briefkasten eingeworfen worden sei. Die Firma "a." verfüge über keine funktionierende Transpondertechnik. Selbst bei neuester Technik, die die Firma "a." noch nicht eingeführt habe, wäre keine Quote von 100 % möglich.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Januar 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 7. November 2005 und 06. Dezember 2005 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere der Antragsteller, wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie eine Band Akten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Senat hat den Antrag der Antragsteller nach ihrem erkennbaren Begehren im Wege der Auslegung sachdienlich gefasst. Das Rechtschutzbegehren des Antragstellers gilt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Beschwerde vom 07.11.2005 und 06.12.2005. Der Senat ist der Auffassung, dass die Absenkung des Alg II gemäß § 31 SGB IV nicht kraft Gesetztes eintritt, sondern auf einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt beruht (so Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005 § 31 Rdnr. 55; ausführlich zu dieser Frage LSG Niedersachsen 30.01.2006 - L 9 AS 17/06 ER). Daher vermittelt bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen effektiven Rechtsschutz. Der Erlass (auch) einer einstweiligen Anordnung ist daher nicht geboten.
Die Beschwerde der Antragsteller zu Nr. 2 bis zu Nr. 5 kann bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil sie durch die streitgegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin vom 07.11.2005 und 06.12.2005 nicht in ihren Rechten betroffen sind, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Des Senats gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich den hierzu gemachten Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit verweist.
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers zu Nr. 1 ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der Antragsteller zu Nr. 1 hat Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 07.11.2005 und 06.12.2005, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu Nr. 1 auf Sachleistung besteht damit nicht.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Nach der Rechtsprechung des Senates haben die Widersprüche des Antragstellers zu Nr. 1 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 07.11.2005 und 06.12.2005 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden, kommen lediglich Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 45ff SGB X i.V.m. § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß den §§ 31, 32 SGB II in Betracht (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 RdNr. 12).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (kritisch hierzu Eicher aaO § 39 RdNr. 3). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung (Eicher aaO RdNr. 2) kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden (Krodel aaO RdNr. 205). Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich zudem aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Im vorliegenden Fall ergibt die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse des Antragstellers zu Nr. 1 an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 überwiegt, da in tatsächlicher Hinsicht die Erfolgsaussichten seiner Widersprüche oder einer anschließenden Klage offen sind und zudem - entgegen der Ansicht des SG - jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 bestehen sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch mit Rücksicht auf die Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen geboten erscheint.
Der Antragsteller zu 1 stellt in Abrede, die Einladungsschreiben erhalten zu haben. Hierfür trägt die Antragsgegnerin die Beweislast. Allerdings erscheint es eher fernliegend, dass dem Antragsteller zu Nr. 1 keine der Meldeaufforderungen zugegangen ist, während andererseits ihn insbesondere die Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 erreicht haben. Soweit der Antragsteller zu 1 dabei darauf abstellt, die Zustellungsvorschriften seien nicht beachtet, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Meldeaufforderungen wie auch die Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 keinem Zustellungserfordernis unterliegen. Es reicht vielmehr aus, dass sie zugegangen sind, wozu es grundsätzlich ausreicht, dass sie in seinen Briefkasten eingeworfen wurden. Gleichwohl besteht im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers zu Nr. 1 Anlass, den Sachverhalt hierzu weiter aufzuklären, da es für die Rechtmäßigkeit der Bescheide - unter anderem - darauf ankommt, welche der Meldeaufforderungen dem Antragsteller zu Nr. 1 wann zugegangen sind, wovon auch das SG im angefochtenen Beschluss ausgeht. Die von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegten "Zustellungsnachweise" reichen für den Nachweis des Zuganges der Meldeaufforderungen noch nicht aus, da darin nicht angegeben wird, an welchen Adressaten welches Schriftstück oder sonstige Gegenstand wie ausgeliefert wurde. So fällt insbesondere auf, dass in den "Zustellungsnachweisen" der Firma "a." vom 09.06.2005 für den 10.06.2005 zwei Auslieferungen an die Anschrift der Antragsteller vermerkt sind. Demgegenüber kann der Verwaltungsakte der Antragsteller nicht entnommen werden, dass im zeitlichen Zusammenhang zum 10.06.2005 zwei Schriftstücke der Antragsgegnerin an die Antragsteller abgesandt wurden. Entsprechendes gilt für den "Zustellungsnachweis" vom 24.06.2005 zum 25.06.2005.
Nach Ansicht des Senates bestehen auch erhebliche Zweifel, ob die Vorgehensweise der Antragsgegnerin im Bescheid vom 07.11.2005, wegen fünf Meldeversäumnissen die Regelleistung des Antragstellers zu 1 um 50 vom Hundert zu kürzen, rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin stützt ihren Bescheid vom 07.11.2005 auf § 31 Abs. 2 SGB II. Diese Vorschrift berechtigt jedoch lediglich zu einer Absenkung der Leistung in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert. Eine weitere Absenkung ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 SGB II möglich. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Abs. 2 zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift (gemindert wurde) spricht einiges dafür, dass eine Absenkung bei wiederholter Sanktionsereignissen gemäß § 31 Abs. 3 SGB II nur dann möglich ist, wenn zunächst ein Sanktionsereignis nach Absatz 1 oder Abs. 2 dieser Vorschrift - gegenüber dem Betroffenen - festgestellt wurde. Erst danach kann dem Betroffenen ein erneuter Verstoß gegen eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 der genannten Vorschrift zur weiteren Absenkung der Regelleistung entgegengehalten werden. Für eine solche Handhabung spricht auch der rechtspolitische Ausgangspunkt dieser Vorschrift, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht nur durch Anreize gefördert, sondern auch mit Hilfe von Sanktionen gefordert werden müsse und erst wenn die Absenkung von Alg II nach Absatz 1 oder Abs. 2 der genannten Vorschrift nicht zu der gebotenen Motivation der Selbsthilfe geführt hat, eine neue Pflichtverletzung mit schärferen Sanktionen belegt wird (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 31 Rdnr. 51,52).
Weiter wird im Bescheid vom 06.12.2005 ausgeführt, dass sich für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 eine Gesamtminderung des Leistungsanspruches in Höhe von monatlich 186 EUR errechne. Es kommt in Betracht, hierin eine Regelung der maximalen Gesamtabsenkung zu sehen, weshalb im Hinblick auf die dargestellten Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheides vom 07.11.2006 ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.12.2005 bestehen.
Zudem werden in der Literatur gänzlich unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, inwieweit die Rechtsfolge der Absenkung oder Beschränkung von Leistungen unmittelbar auf dem Gesetz oder auf Verwaltungsakt beruht. Während insoweit etwa Rixen (in Eicher / Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 31 Rdnr. 55; so wohl auch Berlit in LPK SGB II § 31 Rdnr 114) den Grundsatz aufstellt, durch § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II werde für alle Sanktionsfälle des § 31 SGB II ausdrücklich klargestellt, dass die Sanktionen nicht kraft Gesetzes einträten, sondern auf einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt beruhten, geht Valgolio (in Hauck / Noffz, § 31 SGB II Rdnr. 75, 76) von der entgegengesetzten Annahme aus, dass alle Sanktionsfälle des § 31 SGB II von Gesetzes wegen einträten (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2006 - L 9 AS 17/06 ER - a.a.O.).
Die nach alledem bestehenden erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 07.11.2005 und 06.12.2005 entziehen sich mit Rücksicht auf ihre Komplexität einer abschließenden Klärung im vorliegenden Aussetzungsverfahren. Im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes überwiegt hiernach bei der gebotenen Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu Nr. 1, zumal es auf den Fortbestand existenzsichernder Leistungen gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur hinsichtlich des Antragstellers zu Nr. 1 angeordnet wurde.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved