L 11 KR 591/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3844/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 591/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zum einen eine Beitragsforderung der Beklagten für Juli 1999 in Höhe von 4.800,- DM (= 2.454,20 EUR) zuzüglich Säumniszuschlägen und Kosten streitig, zum anderen begehrt der Kläger die Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer seit Mai 1997 unter der Firma U - B ... eine Unternehmensberatung, einen Handel mit Schreibwaren und Bürobedarf und einen Schlüsseldienst. Er beschäftigte fünf Arbeitnehmer, u.a. Frau H. (angemeldet ab 01.08.1997 und abgemeldet am 31.07.1999), Frau M. (angemeldet am 16.12.1998 und abgemeldet am 31.03.1999) und Herrn R. (gemeldet vom 26.05.1998 bis 22.07.1998). Bis einschließlich dem Beitragsmonat Juli 1999 wurden von der Firma U - B. bei der Beklagten Beitragsnachweise eingereicht. Eine Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt C. im März 1999 ergab keine Beanstandungen.

Seit 12.01.1999 befindet sich der Kläger in Haft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt B ... Nach der vorliegenden Haftbescheinigung vom November 2000 kann das voraussichtliche Strafende noch nicht bestimmt werden, da nach dem 10.01.2009 noch Sicherungsverwahrung notiert ist.

Mit Bescheid vom 05.10.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er schulde für die Firma U - B ... noch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Juli 1999 in Höhe von DM 4.959,- (= 2.535,50 EUR). Der Kläger wurde zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert.

Hiergegen wandte der Kläger am 14.10.1999 ein, er beschäftige seit März 1999 keine Mitarbeiter mehr. Die ehemals bei ihm beschäftigte Frau H. sei im Februar 1999 durch eigene schriftliche Erklärung in ihre Selbständigkeit ausgeschieden. Die seit Beschäftigungsmonat März deklarierten Beiträge fordere er als gestohlene Firmengelder zurück.

Die Beklagte klärte den Kläger hierauf mit Schreiben vom 21.10.1999 über die Beitragsrückstände auf und fügte eine Aufstellung der gebuchten Beträge sowie der Zahlungen seit März 1999 bei. Solange die vorliegenden Meldungen nicht berichtigt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet würden, seien diese als richtig hinzunehmen.

Am 16.03.2000 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Er begehrte von der Beklagten die Offenlegung der eingezahlten bzw. eingezogenen Beiträge und die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.

Mit Bescheid vom 24.01.2001 lehnte die Beklagte die vom Kläger mit Schreiben vom 27.12.2000 beantragte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ab. Bei dem Beitragsrückstand von derzeit 5.727 DM handle es sich um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Juli 1999 einschließlich der in der Zwischenzeit angefallenen Säumniszuschläge. Bis heute seien die vom Arbeitgeber ordnungsgemäß zu führenden Lohnunterlagen nicht vorgelegt worden. Ferner habe noch keine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger stattgefunden.

Der Kläger wies die Erklärungen der Beklagten zurück. Frau H. habe Betrügereien begangen und ihm von ihr ausgestellte Unterlagen vorenthalten. Am 25.06.1999 habe Frau H. zum 31.07.1999 gekündigt und sei zum 01.07.1999 in Kündigungsurlaub gegangen. Einen Urlaubsanspruch habe sie nicht gehabt. Frau H. habe weitgehend alle Geschäftsunterlagen unterschlagen und die geschäftlichen Tätigkeiten als ihr eigenes Gewerbe angesehen und sich keiner Rechenschaftspflicht aus dem Arbeitsvertrag schuldig gefühlt. Der Kläger legte zahlreiche Unterlagen und Korrespondenz aus verschiedenen Verfahren vor, ferner Aufstellungen über Kontenbewegungen und Kontostände.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Als Inhaber der Firma U -B. sei der Kläger verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter an die Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten. In dem Betrieb seien in der Zeit vom 01.06.1999 bis 31.07.1999 Mitarbeiter beschäftigt und bei der Beklagten zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Daraus ergebe sich, dass für diesen Zeitraum auch Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen seien. Für die Zeit vom 01.06.1999 bis 31.07.1999 seien Beitragsnachweise eingereicht worden, auf denen bestätigt werde, dass die gemachten Angaben mit den Lohnunterlagen übereinstimmen. Die Beklagte sei daher berechtigt, als Einzugsstelle auf dieser Grundlage Beiträge zu erheben.

Das Sozialgericht Stuttgart erklärte sich mit Beschluss vom 18.10.2002 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Karlsruhe (SG).

Der Kläger trug zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vor, er sei am 12.01.1999 in anderer Sache verhaftet worden. Am 18.01.1999 habe er der Mitarbeiterin H. erweiterte Vollmachten zur Geschäfts- und Kontoführung sowie etwas später detaillierte Anweisungen und die Auflage zur regelmäßigen Rechenschaftspflicht erteilt. Frau H. habe bereits Ende Januar 1999 seinen Anweisungen und Auflagen nicht mehr Folge geleistet, ab 01.02.1999 das Geschäft in Besitz genommen, Mitarbeiter bis Ende März 1999 entlassen, sämtliche Kontakte zerstört, Geschäftsvermögen veruntreut und den Betrieb vorsätzlich zur Zwangsversteigerung geführt, um sich für den Nichterhalt des Geschäftes zu rächen und um alle Spuren des Diebstahls, der Untreue und des kollusiven Handelns mit dem Vermieter zu seinem Nachteil zu vernichten. Eine Kontrolle des Geschäfts durch ihn (Kläger) habe Frau H. verhindert, so z.B. am 14.04.1999 eine Prüfung durch einen von ihm Beauftragten. Angesichts dessen habe seit Januar 1999 zu Frau H. kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden. Frau H. habe ab Februar 1999 den Arbeitsvertrag gebrochen und nicht ansatzweise ein Beschäftigungsverhältnis aufrecht erhalten, weshalb etwaige für Frau H. geleistete Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten zu erstatten seien. Ungeachtet dessen sei das von Frau H. angegebene Arbeitsentgelt überhöht. Letzteres gelte auch für die Arbeitnehmerin M., die bis zum 31.03.1999 im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Zu erstatten sei schließlich auch der Rentenversicherungsbeitrag, der für den Arbeitnehmer R. abgebucht worden sei. Herr R. habe im Juli 1998 für ihn gearbeitet. Da Herr R. von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen sei und er, der Kläger, den Rentenversicherungsbeitrag vereinbarungsgemäß an Herrn R. ausgezahlt habe, sei der abgebuchte Gesamtsozialversicherungsbeitrag falsch berechnet worden. Insgesamt habe die Beklagte bezüglich der früheren Arbeitnehmerinnen H. und M. DM 15977,47 und bezüglich des Herrn R. DM 2955,68 (= DM 18933,15 = EUR 9680,37) zu Unrecht erhalten.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie habe den gesetzlichen Auftrag, die ordnungsgemäße Zahlung und Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Versicherten sicher zu stellen. Dazu habe der Gesetzgeber das Verfahren und die Abwicklung im Sozialgesetzbuch geregelt. An diese Vorgaben habe sie sich zu halten und müsse zunächst immer davon ausgehen, dass die vom Arbeitgeber eingereichten Meldungen und Beitragsnachweise richtig seien. Der Arbeitgeber könne sich zur Erfüllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten Dritter bedienen. Es sei nicht Aufgabe der Einzugsstelle, das Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beauftragten zu überprüfen. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob es richtig sei, dass Frau H. im Auftrag des Klägers die Meldungen und Beitragsnachweise eingereicht habe. Frau H. sei vom 01.08.1997 bis einschließlich 31.07.1999 bei der Beklagten als Mitglied gemeldet gewesen. Vom 01.01.1999 bis 31.07.1999 hätten die gemeldeten Bruttoentgelte DM 50.059,00 betragen. Es habe kein Grund bestanden, die gemeldeten Daten anzuzweifeln, da es durchaus möglich gewesen sei, dass sich das Entgelt der Frau H. erhöht habe. Dem Kläger sei bereits mehrfach angeboten worden, die Beitragsforderung zu berichtigen, wenn Unterlagen vorgelegt würden, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, in welcher Höhe Löhne gezahlt worden seien. Weder der Beklagten noch dem Rentenversicherungsträger seien solche Unterlagen vorgelegt worden (Bl. 150 SG-A). Auch sei es dem Rentenversicherungsträger bisher nicht möglich gewesen, eine Betriebsprüfung durchzuführen. Dies deute darauf hin, dass korrekte Lohnunterlagen weder vom Arbeitgeber noch von seinen Beauftragten geführt worden seien. Deshalb müsse auf die eingereichten Beitragsnachweisungen und Meldungen zur Sozialversicherung abgehoben werden. Auf deren Grundlage sei die Forderung an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ermittelt worden. Die Beklagte legte die ihr vorgelegten Beitragsnachweise für die Zeit von November 1998 bis Juli 1999 vor mit dem Hinweis, dass die Belege maschinell erstellt seien und daher nicht alle Belege unterschrieben seien. Bei maschinell erstellten Belegen könne auf die Unterschrift verzichtet werden. Bezüglich der Krankheitszeiten von Frau H. habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 05.07. bis 25.07.1999 vorgelegen. Für diesen Zeitraum sei der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2004, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15.01.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 05.10.1999 sei nicht zu beanstanden, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Kläger sei im Juli 1999 Arbeitgeber der in seinem Schreibwarengeschäft tätigen Personen einschließlich Frau H. gewesen. Dieser habe er erweiterte Vollmachten zur Geschäfts- und Kontenführung erteilt. Er habe damit trotz seiner Inhaftierung das Geschäft durch eine Vertreterin weiter lenken und von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen wollen. Hierfür spreche auch, dass er nach seiner Inhaftierung wiederholt versucht habe, den Fortgang der Geschäfte persönlich und durch Beauftragte zu kontrollieren. Angesichts dessen könne die Kammer dahingestellt lassen, ob die vom Kläger gegen Frau H. erhobenen Vorwürfe zuträfen, denn eine etwaige Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten stelle das Beschäftigungsverhältnis als solches nicht in Frage. Auch Frau H. sei von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, denn mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.1999 habe sie ihren Arbeitsvertrag zum 31.07.1999 gekündigt. Die Höhe der Beitragsforderungen sei nicht zu beanstanden, denn die Beklagte sei zu Recht von Beiträgen in Höhe von 4.800,- DM ausgegangen. Diese Summe sei vom Arbeitgeber "U - B." im Beitragsnachweis für Juli 1999 angegeben worden. Der Beitragsnachweis gelte für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Die Forderung der Beklagten sei somit durch den Beitragsnachweis für Juli 1999 gedeckt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, da Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet worden seien. Für den streitigen Zeitraum (Januar bis Juli 1999) seien vom Arbeitgeber "U - B." monatliche Beitragsnachweise bei der Beklagten eingereicht worden, was einen wirksamen Rechtsgrund für die Beitragsforderung darstelle. Die Beklagte als Einzugsstelle habe davon ausgehen müssen, dass der Beitragsberechnung ein vom Arbeitgeber in zutreffender Höhe festgestelltes Arbeitsentgelt zugrunde gelegen habe. Für die Beitragserhebung sei unbeachtlich, ob die Arbeitnehmerinnen H. und M. tatsächlich einen (arbeitsvertraglichen) Anspruch auf das nachgewiesene Arbeitsentgelt gehabt hätten. Denn beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -). Auch die für den Arbeitnehmer R. entrichteten Rentenversicherungsbeiträge seien nicht zu Unrecht abgeführt worden, denn anders als etwa im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung habe die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder der Beitragsbemessungsgrenze keine Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zur Folge.

Hiergegen richtet sie die am 11.02.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, Frau H. habe ihr telefonisches Versprechen, die Geschäfte für ihn weiterzuführen, nur zu dem Zweck gedient, umfassende Vollmacht von seiner Seite zu erhalten, welche sie jedoch nicht in seinem Interesse ausgeübt, sondern nur dazu benutzt habe, um sich seine Firma anzueignen bzw. zu zerstören und ihre eigenen Interessen zu verfolgen. Damit habe gleichzeitig auch ihre persönliche Abhängigkeit bzw. die hierfür erforderliche Eingliederung in einen fremden Betrieb sowie die Weisungsunterworfenheit im Verhältnis zu ihm geendet. Der einzige Grund, weswegen die Beklagte für die Folgemonate noch irgendwelche Beitragsnachweise bzw. zu Unrecht auch Beitragszahlungen erhalten habe, sei der gewesen, dass es für Frau H. selbstverständlich einfacher gewesen sei, statt sich selbst zu versichern, Kranken- und Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung weiterhin über ihn als früheren Arbeitgeber laufen zu lassen, zumal er in Anbetracht seiner Inhaftierung und mangels Kenntnis vom betrügerischen Verhalten seiner früheren Mitarbeiterin keinerlei Eingriff habe nehmen können. Gleiches gelte bezüglich des Beitragsnachweises für den Monat Juli 1999, wobei Frau H. sich ein völlig überhöhtes Gehalt bescheinigt habe. Ihr früheres Gehalt sei mit netto DM 2.200,- vereinbart gewesen und habe somit brutto maximal DM 4.800,- betragen. Was die Mitarbeiterin M. angehe, sei diese zwei Monate lang im Februar und März 1999 krankgeschrieben gewesen und habe für maximal sechs Wochen Lohnfortzahlung beanspruchen können. Was den Arbeitnehmer R. angehe, habe dieser parallel zu seiner Tätigkeit für ihn Handel mit Elektronikgeräten in Form einer GmbH betrieben, was erkläre, dass dieser anderweitig Rentenversicherungsschutz genossen habe und an eine andere Stelle Rentenversicherungsbeiträge entrichtet habe. Der Kläger hat umfangreiche Aufstellungen (Einnahmen/Ausgaben/Kontostand) und Anlagen "Tageskasse" (Auflistung, Diagramm, Nachweis über Kopien Kassenabrechung täglich) vorgelegt, ferner eine Legende zur Arbeitsvertragstreue der Frau H ...

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Januar 2004 sowie den Bescheid vom 05. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2003 zu verurteilen, an ihn 9.680,37 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Zeiträume, in denen die Mitarbeiter bei ihr gemeldet gewesen seien, seien absolut unstrittig, weil der Arbeitgeber dies durch Meldungen nach der damals gültigen Daten-Erfassungs-Verordnung belegt habe. Für die Mitarbeiter lägen entsprechende Entgeltmeldungen vor. Für die gemeldeten Zeiträume seien Beitragsnachweise eingereicht worden. Deshalb bestehe kein Grund, die Höhe der zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge anzuzweifeln. Dass im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und Frau H. Probleme aufgetreten seien, berühre die Zahlungspflicht für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht. Die Mitarbeiterin M. habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 10.02.1999 bis 28.03.1999 vorgelegt und keine Zahlung von Krankengeld beantragt. Aus der Höhe der Entgeltmeldung sei zu entnehmen, dass sie Lohnfortzahlung erhalten habe. Der Mitarbeiter R. sei bei der Bezirksdirektion P. zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Auch dort würden die gemeldeten Entgelte mit den berechneten Beiträgen übereinstimmen. Es gebe für Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und insbesondere auch statthaft im Sinne des § 144 SGG, da die streitige Beitragsforderung die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR übersteigt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger war als Arbeitgeber zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für Juli 1999 verpflichtet. Er hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 05.10.1999/Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003, mit dem die Beklagte den nicht erfüllten Beitragsanspruch für Juli 1999 geltend gemacht hat (§ 28 h Abs. 1 SGB IV), ferner die Ablehnung der Erstattung zuviel bezahlter Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter/innen des Klägers unter Hinweis auf das laufende Klageverfahren mit Bescheid vom 24.01.2001/Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003.

Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe, denn insoweit fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten.

Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtige Beschäftige regelt § 28 a SGB IV. Gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Arbeitgeber ist derjenige, in dessen Betrieb der Beschäftigte eingegliedert ist, dem das Direktionsrecht zusteht, dem der Wert der geleisteten Arbeit zugute kommt und der das Unternehmerrisiko trägt (vgl. Baier in: Krausskopf, Soziale Krankenversicherung, § 28 a SGB IV, Rdnr. 4 und § 28 e SGB IV Rdnr. 7; Seewald in: Kasseler Kommentar, § 28 e SGB IV Rdnr. 3; Hauck-Sehnert, § 28 a SGB IV Rdnr. 8). Zu Recht weist das SG insoweit darauf hin, dass die Eigenschaft als Arbeitgeber nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Arbeitgeber einen Dritten mit der Leitung des Betriebes beauftragt. Diesem obliegt dann die Meldepflicht.

In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bis einschließlich Juli 1999 Arbeitgeber der in seinem Unternehmen tätigen Personen einschließlich Frau H. gewesen ist. Dieser hatte der Kläger, wie er mit Schriftsatz vom 06.03.2000 vorgetragen hatte, "erweiterte Vollmachten zur Geschäfts- und Kontenführung" erteilt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet, dass er diese Vollmacht in der Zeit bis Ende Juli 1999 widerrufen oder Frau H. gekündigt hat. Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass Frau H. das Geschäft weitergeführt hat und u.a. Ansprechpartner für den Vermieter und den Gerichtsvollzieher war. Dass der Kläger sein Weisungsrecht - jedenfalls bis einschließlich Juli 1999 - nicht mehr ausüben wollte, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht schon, dass er auch nach der Inhaftierung wiederholt versuchte, den Fortgang der Geschäfte persönlich und durch Beauftragte zu kontrollieren (Bl 85 SG-Akte). Insoweit ist unerheblich, wenn der Kläger jetzt im Nachhinein das Beschäftigungsverhältnis bereits seit Mitte Januar 1999 für beendet betrachtet. Frau H. war nach Aktenlage entsprechend der ihr erteilten Vollmacht für das Unternehmen des Klägers weiter tätig, der Kläger war auch weiterhin Unternehmer, ihn traf das Unternehmerrisiko. Das Arbeitsverhältnis wurde von Frau H. erst zum 31.07.1999 gekündigt. Frau H. hat das Geschäft auch nicht in eigenem Namen geführt, sondern auch nach dem Vortrag des Klägers erst nach Juli 1999 einen eigenen Betrieb eröffnet. Die vom Kläger gegen Frau H. erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe sind von den dafür zuständigen Stellen zu klären und stellen das Beschäftigungsverhältnis der Frau H. bis Juli 1999 ebenso wenig in Frage wie eine etwaige Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Die Höhe der Beitragsforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Die Beiträge basieren auf den vom Arbeitgeber "U. - B." der Beklagten eingereichten Beitragsnachweisen. Hierzu ist der Arbeitgeber gemäß § 28 f Abs. 3 Satz 1 SGB IV verpflichtet. Die Beklagte als Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen (§ 28 h Abs.1 SGB IV). Nichts anderes hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 05.10.1999 getan. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle (§ 28 f Abs. 3 Satz 5 SGB IV). Die Forderung der Beklagten ist somit durch den Beitragsnachweis für Juli 1999 gedeckt. Die fehlende Unterschrift schadet nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.1997, L 4 KR 1317/96).

Was die vom Kläger geltend gemachte Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen angeht, sind solche nur zu erstatten, wenn sie zu Unrecht entrichtet wurden (§ 26 Abs. 2 SGB IV). Diese Voraussetzung ist weder hinsichtlich der für die Arbeitnehmerinnen H. und M. entrichteten Beiträge noch hinsichtlich der für den Arbeitnehmer R. entrichteten Beiträge erfüllt. Auch insoweit schließt sich der Senat in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des SG an. Den Beiträgen liegen die vom Arbeitgeber "U. - B." eingereichten Beitragsnachweise zugrunde. Die Beiträge basieren mithin auf einem wirksamen Rechtsgrund, auch durfte die Beklagte als Einzugsstelle davon ausgehen, dass der Beitragsberechnung ein vom Arbeitgeber in zutreffender Höhe festgestelltes Arbeitsentgelt zugrunde lag. Den Beitragsnachweisen kommt auch aus Gründen der Rechtssicherheit eine entscheidende Bedeutung zu und es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Nachhinein alles in Frage gestellt wird, ohne dass dies plausibel und insbesondere auch belegt wäre. Soweit der Kläger weiterhin die für den Arbeitnehmer R. entrichteten Rentenversicherungsbeiträge beanstandet, ist der Vortrag des Klägers auch für den Senat nicht nachvollziehbar, denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder der Beitragsbemessungsgrenze keine Versicherungsfreiheit zur Folge. Auszahlungen an den Beschäftigten sieht das Gesetz nicht vor.

Die Berufung war hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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