L 8 AS 815/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 160/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 815/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme von Mietkosten. Außerdem wendet er sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG).

Der am 10.12.1953 geborene Antragsteller bewohnt alleine eine 120 m2 große Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung, die seiner Mutter gehört. Ein am 15.01.1985 geschlossener Mietvertrag mit seiner Mutter weist einen Mietzins von monatlich 680,- DM aus. Von der Stadt Tübingen erhielt der Antragsteller in der Zeit von Juli bis Dezember 2004 Wohngeld (Mietzuschuss) in Höhe von monatlich 136,- EUR (Bescheid vom 09.11.2004). Außerdem bezog der Antragsteller bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsteller ist geschieden und Vater einer am 17.12.1988 geborenen Tochter. Die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ist zwar durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt. Er ist aber noch in der Lage, zumindest für drei Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständig erhöhten Zeitdruck auszuüben.

Am 10.12.2004 beantragte der Antragsteller erstmals die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf dem Antragsformular gab er als Bankverbindung das Konto seiner Mutter bei der Postbank an. Daraufhin bewilligte ihm die Stadt T. mit Bescheid vom 13.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 345,- EUR für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005. Die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung wurde abgelehnt mit der Begründung, entsprechend der bisherigen Leistungsgewährung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller mietfrei in der Wohnung seiner Mutter wohnen könne. Anderweitige Nachweise lägen nicht vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die Widerspruchsstelle des Jobcenters Landkreis T. mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 als unbegründet zurück.

Im September 2005 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er an, dass sich der Überweisungsweg geändert habe und die Leistung nunmehr auf ein auf ihn lautendes Konto bei der BW-Bank T. überwiesen werden solle. Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller zunächst mit Bescheid vom 24.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2005 in Höhe von monatlich 345,- EUR. Mit Bescheid vom 25.10.2005 wurden dann Leistungen in dieser Höhe bereits ab 01.07.2005 bis 31.12.2005 bewilligt. Leistungen für Kosten der Unterkunft wurden in beiden Bescheiden nicht anerkannt.

Am 21.10.2005 stellte der Antragsteller einen ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er machte einen Anspruch auf ihm zustehende Leistungen seit 01.10.2005 geltend und forderte den Antragsgegner ferner auf, die ihm - dem Antragsteller - von den Stadtwerken T. in Rechnung gestellten Kosten zu begleichen.

Am 10.11.2005 legte der Antragsteller außerdem Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.10.2005 ein. Auch mit seinem Widerspruch machte er Kosten für Unterkunft und Heizung geltend.

Der Antragsgegner erklärte sich im Verfahren vor dem SG bereit, die dem Kläger von den Stadtwerken T. in Rechnung gestellten Kosten abzüglich eines Anteils für Stromkosten, die bereits in der Regelleistung enthalten seien, rückwirkend zu zahlen (Schreiben vom 22.11.2005). Mit Teilabhilfebescheid vom 24.11.2005 und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 24.10.2005 ab und übernahm Heizkosten (Gas) für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 in Höhe von insgesamt 1.557,24 EUR. Von den monatlichen Kosten für Gas in Höhe von 136,- EUR zog der Antragsgegner für bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasserkosten monatlich 6,23 EUR ab, so dass ein zu übernehmender Monatsbetrag von 129,77 EUR verblieb. Im Verfahren (S 12 AS 3556/05 ER) stellte sich ferner heraus, dass die dem Antragsteller bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 21.10. bis 31.12.2005 versehentlich auf das Konto seiner Mutter bei der Postbank überwiesen wurden. Mit Beschluss vom 05.12.2005 verpflichtete das SG den Antragsgegner, an den Antragsteller die diesem bereits bewilligte Regelleistung in Höhe von 345,- EUR monatlich für die Zeit vom 21.10.2005 bis zum 31.12.2005 auf das Konto des Antragstellers bei der BW-Bank T. zu zahlen. Im Übrigen lehnte es den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit mit dem Antrag die Zahlung von Rückständen bei den Stadtwerken T. begehrt worden sei, bedürfe es keiner Entscheidung mehr. Unzulässig sei der Antrag auch, soweit damit eine Bewilligung von Leistungen über den aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus, d.h. über den 31.12.2005 hinaus geltend gemacht werde. Insoweit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner habe über Leistungen ab 01.01.2006 noch gar nicht entschieden. Es sei derzeit noch nicht einmal bekannt, ob der Antragsteller überhaupt einen Verlängerungsantrag gestellt habe.

Mit einem am 12.12.2005 beim Antragsgegner eingegangenen Telefax führte der Kläger aus, "gegen den mir nicht vorliegenden und unbekannten Widerspruchsbescheid der/s Job-Center, Arbeitsamt, Bundesagentur ... vom 18/07/05 lege ich hiermit Widerspruch ein, hilfsweise beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."

Am 27.12.2005 erhob der Antragsteller Klage beim SG gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 (S 12 AS 4496/05). Mit der Klageschrift legte er eine von seiner Mutter am 26.12.2005 unterschriebene Erklärung vor. Darin bescheinigt seine Mutter, dass ihr Sohn seit 01.01.2005 eine reduzierte Kaltmiete in Höhe von 236,- EUR zu zahlen habe. Die rückständige Miete aus dem Jahr 2005 sei sofort fällig. Eine Entscheidung über die Klage erging noch nicht. Der Antragsgegner trat der Klage entgegen und machte geltend, der Antragsteller habe in einer Versicherung an Eides Statt angegeben, dass er selbst seit Sommer 1986 keine Miete mehr an seine Mutter gezahlt habe. Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Telefax vom 19.01.2006, es stimme, er habe an Eides Statt versichert, keine Miete direkt an seine Vermieterin bezahlt zu haben, jedoch hätten das Sozialamt und die Wohngeldstelle "Miete" bzw. besser gesagt, Kosten für Unterkunft bezahlt.

Am 16.01.2006 hat der Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (S 12 AS 160/06 ER). Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (S 12 AS 161/06 PKH-A). Mit seinem Antrag macht er Kosten der Unterkunft (Miete) geltend. Das SG hat mit Beschluss vom 13.02.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ferner den Antrag auf PKH für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsgrund. Das Gericht verkenne zwar nicht, dass vom Antragsteller zwischenzeitlich - in Vertretung seiner Mutter - zur Durchsetzung der Mietforderung gegen sich selbst eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet worden sei. Nähere Informationen, welche rechtlichen Schritte von dem beauftragten Rechtsanwalt eingeleitet worden seien, lägen jedoch noch nicht vor. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung laufender Kosten für die Unterkunft nicht vorliege, wenn auf Grund eines engen Verwandtschaftsgrades zwischen Bedürftigem und Vermieter davon auszugehen sei, dass der Vermieter trotz ausstehender Mietzahlungen von seinem Recht zur Kündigung sowie der Erhebung einer Räumungsklage keinen Gebrauch machen werde. Eine ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage sei bislang nicht glaubhaft gemacht worden. Bei der Vermieterin handele es sich um die Mutter des Antragstellers. Dieser wohne seit mehreren Jahren in der Wohnung, ohne dass die nach dem Mietvertrag geschuldete Miete in voller Höhe entrichtet werde. In einer solchen Situation halte es das Gericht nicht für wahrscheinlich, dass dem Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens tatsächliche Konsequenzen - im Sinne des Verlustes der Wohnung - drohten. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei daher nicht ersichtlich.

Am 15.02.2006 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er verweist auf ein Anwaltschreiben vom 07.02.2006, in dem ihm namens seiner Mutter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug gekündigt und er aufgefordert wird, die Wohnung bis zum 20.02.2006 zu räumen. Am 20.02.2006 hat er ergänzend vorgetragen, sobald er PKH erhalte, werde er von Herrn Rechtsanwalt S. in T. vertreten. Es sei ihm persönlich in der Kanzlei Sch. gelungen, eine letzte Frist zur Räumung der Wohnung bis zum 01.03.2006 zu erwirken.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Februar 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem Tag der Antragstellung im Eilverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 236,- EUR zu gewähren und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Februar 2006 zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beruft sich auf seine Ausführungen im Klageverfahren und trägt ergänzend vor, der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er selbst am 06.02.2006 einen Beratungstermin bei der Anwaltskanzlei Sch. in Angelegenheit seiner Vermieterin wahrgenommen habe. Am 07.02.2006 sei dann die Erteilung der Vollmacht erfolgt und das Schreiben der Anwaltskanzlei an den Antragsteller.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des LSG und des SG (S 12 AS 4496/05, S 12 AS 3556/05 ER, S 12 AS 160/06 ER) und die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Antragstellers sind zulässig, aber unbegründet. Das SG hat sowohl den Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch die Bewilligung von PKH für das Anordnungsverfahren mit zutreffender Begründung abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).

Im vorliegenden Fall fehlt es - wie das SG zu Recht entschieden hat - bereits an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Eilbedürftigkeit der erstrebten Anordnung (Anordnungsgrund). Eine vorläufige gerichtliche Entscheidung ist nicht erforderlich. Dem Antragsteller ist es vielmehr zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller seit 1986 nur den Betrag als Miete an seine Mutter gezahlt hat, der ihm von dritter Seite z.B. als Wohngeld zuerkannt wurde. Dies folgt aus seinen eigenen Angaben. So hat er auf den Einwand des Antragsgegners im Klageverfahren S 12 AS 4496/05 vor dem SG, der Antragssteller habe seit 1986 keine Miete mehr an seine Mutter bezahlt, ausdrücklich erklärt, es stimme, dass er an Eides Statt versichert habe, keine Miete direkt an seine Vermieterin bezahlt zu haben, jedoch hätten das Sozialamt und die Wohngeldstelle "Miete" bzw. besser gesagt, Kosten für Unterkunft bezahlt. Der Senat kann offen lassen, wie diese Erklärung rechtlich zu würdigen ist, ob darin ein (teilweiser) Verzicht auf Mietzahlungen seitens der Mutter zu sehen ist, eine Abänderung des 1985 geschlossenen Mietvertrages durch schlüssiges Verhalten, nur eine Stundung oder ob ein wirksamer Mietvertrag gar nicht zustande gekommen ist. Jedenfalls steht damit fest, dass der Antragsteller sich nicht in Zahlungsverzug befindet, wenn die Vermieterin es hinnimmt, dass vom Mieter selbst keine Miete gezahlt wird, und sie nur das beansprucht, was der Mieter von Behörden oder anderen Leistungsträgern als Unterkunftskosten erlangen kann. Der Antragsteller muss deshalb auch nicht mit einer berechtigten Kündigung rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller früher Wohngeld erhalten hat, steht der vom Senat vorgenommenen Wertung nicht entgegen. Damit wird nur dokumentiert, dass der (damalige) Leistungsträger von einem wirksamen Mietvertrag ausgegangen ist. Daraus folgt noch nicht, dass ein solcher Vertrag auch tatsächlich wirksam zustande gekommen ist und weiter fortbesteht.

Die Bewilligung von PKH für das Anordnungsverfahren scheidet mangels hinreichender Erfolgsaussicht aus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beruht auf § 193 SGG. Kosten des auf die Gewährung von PKH gerichteten Beschwerdeverfahrens sind nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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