Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 579/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1030/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) Grauer Star durch Wärmestrahlung bzw. Erkrankungen durch ionisierende Strahlen der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt und er infolgedessen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der am 1949 geborene Kläger absolvierte von 1960 bis 1963 den Beruf des Reprofotografen und war in seinem Ausbildungsbetrieb anschließend bis 1968 im erlernten Beruf beschäftigt. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes arbeitete er von Januar 1970 bis Oktober 1971 in seinem erlernten Beruf in verschiedenen Betrieben. In den Jahren 1971 bis 1972 besuchte er die Berufsfachschule und bestand dort die Meisterprüfung im theoretischen Bereich. Den praktischen Abschluss erreichte er nicht. Von 1973 bis 1983 arbeitete er, unterbrochen durch eine längere Fern-Ost-Reise im Jahr 1975, wieder in seinem erlernten Beruf, wobei er vom 21.05.1973 bis zum 18.10.1974 bei der Firma Sch. S. AG Schwarzweiß- und Farb-Fotoarbeiten an Vergrößerungsgeräten, Kopiergeräten, horizontalen und vertikalen Kameras erstellte. Danach bezog der Kläger Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Im Rahmen von zwei seit dem Jahr 1989 gegen die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) betriebenen Verfahren auf Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation bzw. wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die jeweils erfolglos blieben (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 13.05.1996 - L 11 J 455/96 - und Beschluss des LSG vom 10.02.2004 - L 12 RJ 4047/03 -) wurden unter anderem augenärztliche Befunde erhoben. So wurde im Gutachten des Vertragsarztes des Arbeitsamts N. B. vom 28.06.1989 in der Vorgeschichte eine Retinitis rechts 1974 angegeben und eine Sehschwäche rechts, auch mit Brille nicht ausgeglichen, diagnostiziert. Im ärztlichen Attest des Augenarztes Dr. L. vom 27.10.1989 wurde als Diagnose eine R Hyperopie, R/L Astigmatismus, Presbyopie, wahrscheinlich Zustand nach Retinitis centralis serosa R angegeben. In dem Vermerk der Universitäts-Augenklinik T. (ohne Datum) wird von einem Zustand nach Lichtkoagulation am 03.05.1974 bei Retinitis centralis serosa berichtet.
Die Arbeitsamtsärztin Dr. T. schrieb in den Gutachten vom November 1989 und Februar 1990 nach Beiziehung des Befundberichts von Dr. L. vom 22.01.1990, der Kläger habe 1973 eine Retinitis centralis serosa am rechten Auge erlitten und er sei deshalb ambulant in der Universitäts-Augenklinik T. behandelt worden (Lichtkoagulation im Bereich des rechten Auges am 03.05.1974). Prof. Dr. B. , Leiterin der Sektion Ophthalmologische Rehabilitation an der Universitäts-Augenklinik H. diagnostizierte im Schreiben vom 22.01.1991 einen Astigmatismus mixtus beidseits und einen Zustand nach Retinitis centralis serosa am rechten Auge. Der Arbeitsmediziner Dr. L. schrieb im Gutachten vom 05.08.1976 das Augenleiden rechts habe durch klinische Behandlung ausgeheilt werden können. Die Sehleistung des rechten Auges sei mit vorhandener Brille wieder normal.
Im dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 01.03.2001 beantragte der Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil er bei der Firma Sch. durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Augen- und Strahlenschutzbestimmungen einen Netzhautschaden erlitten habe. Er habe irrtümlicherweise die Klage "wegen Berufsunfähigkeit durch Netzhautschaden" nicht gegen die Beklagte sondern gegen die LVA eingereicht und bitte jetzt um Überprüfung des Schreibens der Beklagten vom 18.02.1994 (richtig wohl 17.05.1994) nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Beigefügt war unter anderem die Vorgeschichte des von Priv. Doz. Dr. Sch. , Oberärztin der Universitäts-Augenklinik T. , für das Arbeitsamt Pf. erstatteten Gutachtens vom 24.01.2001. Danach hatte der Kläger angegeben, er habe 1973 bei seiner Tätigkeit als Reprofotograf beim Umgang mit Kohlenbogenlampen eine Verblitzung an beiden Augen erlitten. So sei im August 1974 am linken Auge im Bereich der Stelle des schärfsten Sehens eine Netzhautveränderung im Rahmen der Retinopathia centralis serosa an der Universitäts-Augenklinik T. festgestellt worden.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein und zog Unterlagen der LVA, des Arbeitsamts N. und des Versorgungsamts Rottweil bei. Dr. E. , Oberarzt an der Universitäts-Augenklinik T. , berichtete im Arztbrief vom 02.07.1976, der Kläger sei dort vom 19.12.1973 bis 19.01.1975 mehrfach untersucht und behandelt worden. Es habe sich damals um eine Retinitis centralis serosa am rechten Auge gehandelt. Nach Lichtkoagulation habe sich die Sehschärfe des rechten Auges wieder gebessert. Bei der letzten Untersuchung am 09.01.1975 habe das rechte Auge mit der Korrektur -0,75 cyl. A 135 (eigene Brille) die normale Sehschärfe 1,0 erreicht. Das linke Auge sei stets reizfrei und regelrecht gewesen und habe eine Sehschärfe von 1,2 erreicht. Dr. L. teilte der Beklagten unter dem 18.05.2001 mit, er habe den Kläger von Juni 1979 bis Januar 1990 behandelt. Am Augenhintergrund habe sich am rechten Auge eine scharf begrenzte Papille befunden sowie eine pigmentierte Maculanarbe mit unauffälliger Peripherie. Das linke Auge sei in allen Abschnitten regelrecht gewesen. Er habe am rechten Auge einen Zustand nach Retinitis centralis serosa sowie nach Lichtkoagulation festgestellt.
Die Universitäts-Augenklinik T. teilte der Beklagten unter dem 28.05.2001 mit, es seien dort keine Unterlagen aus den Jahren 1973 bis 1975 mehr vorhanden.
In dem für das Arbeitsamt Pf. am 24.01.2001 erstatteten Gutachten diagnostizierte Priv. Doz. Dr. Sch. am rechten und linken Auge einen Zustand nach Schwellung der Netzhautmitte, Weitsichtigkeit, Stabsichtigkeit, und eine beginnende Linsentrübung. Einen Zusammenhang der 1973 entstandenen Augenerkrankung mit einer vom Kläger angegebenen Verblitzung sei eher unwahrscheinlich.
Die Firma Sch. S. teilte der Beklagten unter dem 19.06.2001 u. a. mit, der Kläger sei dort vom 21.05.1973 bis 18.10.1974 beschäftigt gewesen. Aus diesem Zeitraum seien keine Personalakten mehr vorhanden. Schutzmaßnahmen seien bei der Tätigkeit des Klägers nicht notwendig gewesen.
Die AOK F. teilte der Beklagten unter dem 25.06.2001 mit, die Augenärztin Dr. K. , F. , praktiziere heute nicht mehr und die Praxis sei auch nicht übernommen worden.
Der Augenarzt Dr. E. berichtete am 13.08.2001, er habe die Praxis erst zum 01.02.2001 von Dr. H. übernommen. Nach den von diesem noch vorhandenen Unterlagen habe die erste Behandlung bei diesem am 07.11.1991 stattgefunden. Er selbst habe den Kläger am 09.08.2001 gesehen. Dabei habe der Kläger aktuelle Beschwerden nicht geschildert, sondern lediglich über eine Beeinträchtigung durch das eingeschränkte Lesevermögen sowie durch Verzerrungen und Verneblungen im zentralen Gesichtsfeld berichtet. Der Kläger beziehe die heutigen Befunde auf eine Verblitzung beim beruflichen Umgang mit Kohlenbogenlampen zunächst 1973 am rechten Auge und im August 1974 am linken Auge.
Die staatliche Gewerbeärztin Dr. E. schrieb in ihrer Feststellung vom 12.09.2001, die beim Kläger vorliegenden Netzhautdefekte entsprächen nicht dem Bild eines Lichtschadens und könnten daher nicht, wie vom Kläger vermutet, auf eine Verblitzung der Augen im Dezember 1973 in Ausübung seines Berufs als Reprofotograf zurückgeführt werden. Sie seien vielmehr Ausdruck einer Netzhauterkrankung, die bei physischem und psychischem Stress auftreten könne.
Die Beklagte holte das Gutachten nach Aktenlage des Augenarztes Prof. Dr. G.-D. vom 04.11.2001 ein. Er führte zusammenfassend aus, die beim Kläger vorliegende Netzhauterkrankung sei als Retinitis centralis serosa klassifiziert. Die Ursachen seien neben psychogenen Stresssituationen, immunologische, entzündliche, infektiöse oder virale. Nach dem heutigen Wissensstand könne eine exogene Ursache für die Entstehung einer Retinitis centralis serosa nicht benannt werden, insbesondere müsse eine traumatische Genese abgelehnt werden. Ob auch die atypischen Linsentrübungen endogen, strahlenfremd seien, könne ohne exakte Kenntnis der Strahlungsbelastung nicht geklärt werden, dürfte im Augenblick auch belanglos sein, da die typisch geklagten Beschwerden netzhaut- und nicht linsenbedingt seien.
Mit Bescheid vom 12.12.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei ihm bestehe weder eine BK nach Nr. 2401 (Grauer Star durch Wärmestrahlung) bzw. 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) der BK-Liste noch nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Ansprüche auf Leistungen bestünden daher nicht. Dies gelte auch für Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer BK entgegen zu wirken.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, er sei 1973 nach seinem Augenunfall bei der Augenärztin Dr. K. in Behandlung gewesen. Erst nach erfolgloser Behandlung sei er an die Uniklinik T. überwiesen worden. Nach monatelanger erfolgloser Behandlung sei es zu einem Netzhautdurchbruch gekommen. Auch die Beschädigung des linken Auges sei an der Uniklinik T. behandelt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 04.03.2002 Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Am 11.05.2004 hat Prof. Dr. R. , Ärztlicher Direktor der Universitäts-Augenklinik F. , im Auftrag des Sozialgerichts ein Gutachten nach Aktenlage erstattet. Er ist nach den Angaben des Klägers von einer Verblitzung der Augen durch Xenon- und Kohlebogenlampen während seiner Berufstätigkeit ausgegangen. Er hat für beide Augen einen Zustand nach Flüssigkeitsansammlung im Bereich des schärfsten Sehens (Retinopathia centralis serosa) mit verbliebenen Netzhautpigmentveränderungen rechts mehr als links, eine Hyperopie, einen Astigmatismus und eine beginnende Linsentrübung diagnostiziert, für das rechte Auge zusätzlich einen Zustand nach Lichtkoagulation im Mai 1974. Bis heute lägen nur wenige Erkenntnisse zur Ursache dieser Netzhauterkrankung vor. Ein Zusammenhang zwischen erhöhter Lichtexposition und Chorioretinitis centralis serosa sei nicht bekannt. Die beschriebene Energie durch Xenon-Bogenlampen von Reprofotografen von 50 W pro m² entspreche 0,05 mW/mm². Die kritische Schwelle betrage 10.000 mW/mm². Zusätzlich werde die Exposition durch den Arbeitsabstand zu der Bogenlampe sowie durch Streuung reduziert. Somit liege die Exposition durch Xenon-Bogenlampen am Arbeitsplatz eines Belichters um ein Vielfaches unterhalb der Schwelle für eine Netzhautschädigung. Die von den genannten Lampen abgegebene Wärmestrahlung über einen Zeitraum von 20 Jahren könnte ausreichend sein, um einen Katarakt zu erzeugen. Aufgrund des Alters des Klägers sei aber eine unabhängige Genese wahrscheinlicher. Außerdem werde keine Exposition des Klägers mit ionisierenden Strahlen und keine Erkrankung der Augen durch ionisierende Strahlen beschrieben. Auch liege keine Erkrankung auf augenärztlichem Gebiet vor, welche durch Einwirkungen, die durch die Tätigkeit als Reprofotograf in erheblich höherem Grad gegenüber der üblichen Bevölkerung vorhanden gewesen sei, verursacht worden sei.
Auf die Einwände des Klägers, ohne eine Untersuchung sowie eine Arbeitsplatzanalyse und Kenntnisse seiner Berufsarbeit mit Chemikalien und Beleuchtungsgeräten sei eine Aufklärung über die berufsbedingte Schädigung seiner Augen nicht möglich und nach Vorlage zahlreicher weiterer Unterlagen zum Schutz der Augen am Arbeitsplatz durch den Kläger hat das Sozialgericht die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom 22.10.2004 eingeholt. Er hat die Auffassung vertreten, eine Untersuchung des Klägers sei nicht erforderlich, da in den übersandten Akten eine gute und ausreichende Dokumentation vorliege. Ebenso wenig sei eine Arbeitsplatzanalyse erforderlich.
Mit Urteil vom 27.01.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankungen an den Augen als BK und deshalb auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2401 der Anlage zur BKV (Grauer Star durch Wärmestrahlung) seien nicht erfüllt. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. R. gekommen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK nach Nr. 2401 gegeben seien. Desweiteren lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) nicht vor. Auch insoweit folge das Gericht den Ausführungen von Prof. Dr. R ... Im Übrigen spreche auch das Gutachten von Priv. Doz. Dr. Sch. von der Universitäts-Augenklinik vom 24.01.2001 für die Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Prof. Dr. R ... Ferner seien auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der beim Kläger vorliegenden Erkrankung nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht gegeben. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, eine sogenannte "Verblitzung" während seiner Tätigkeit als Reprofotograf bei der Firma Sch. sei als Versicherungsfall im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts zu bewerten. Hierbei würde es sich um einen Arbeitsunfall handeln, über den die Beklagte in ihren Bescheiden nicht entschieden habe, weshalb insoweit eine Klage unzulässig sein dürfte. Weiter sei auch zu beachten, dass eine genaue Rekonstruktion der vom Kläger angegebenen Verblitzungen und des anschließenden Augenbefundes bereits aufgrund des verstrichenen langen Zeitraums und der fehlenden zeitnahen Dokumentation nicht mehr möglich sei, was nach dem im Sozialrecht geltenden Beweislastgrundsatz zu Lasten des Klägers gehe.
Gegen das am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2005 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das Sozialgericht habe in seinem Urteil die geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektronik sowie der Berufsgenossenschaft Druck und Papier ebenso wenig wie das von ihm beigefügte Merkblatt der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e. V. (D. G. Z. F. P.) beachtet. Diese Augenschutzbestimmungen seien bei seiner Arbeit nicht eingehalten worden. Im Übrigen sei sein Augenschaden (Netzhautdurchbruch) nicht durch Xenonlicht-Bogenlampen, sondern durch Kohlenlicht-Bogenlampen, welche nicht mit UV- und Wärmeschutzfiltern ausgestattet seien, entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 zu verurteilen, seine Augenerkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil. Sie ist allerdings der Auffassung, die Entscheidung habe sich noch nach den Bestimmungen der RVO und nicht nach den Regelungen des SGB VII zu richten.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gem. §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil keine Berufskrankheit vorliege, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG erheben. Dies hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, a. a. O.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall noch die RVO oder das ab 01.01.1997 in Kraft getretene Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Anwendung kommt, denn die Bestimmungen der §§ 548 und 551 in der ab 30.03.1973 geltenden RVO stimmen im Wesentlichen mit den §§ 7, 8 und 9 SGB VII überein. Dies gilt auch für die 7. Berufskrankheitenverordnung (BeKV) vom 20.06.1968 sowie deren Anlage 1 und die am 01.12.1997 in Kraft getretene Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - sowie deren Anlage -). Bereits in der Anlage 1 zur 7. BeKV waren als Berufskrankheiten unter Nr. 27 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen (ab 01.12.1997 Nr. 2402) und unter Nr. 28 Grauer Star durch Wärmestrahlung (ab 01.12.1997 Nr. 2401) aufgenommen.
§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der das Vorliegen eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts der Beklagten voraussetzen würde, kommt - entgegen dem Antrag des Klägers - nicht zur Anwendung, da das Schreiben der Beklagten vom 17.05.1994 im Verfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 3 J 1845/93) keinen Verwaltungsakt darstellt.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Augenerkrankung als BK nach Nr. 2401 und 2402 der Anlage zur BKV - identisch mit Nrn. 28 und 27 der Anlage 1 zur 7. BeKV - zutreffend wiedergegeben (hier §§ 7 und 9 SGB VII) - die wie oben ausgeführt den Bestimmungen der RVO bzw. der BeKV entsprechen - und dargelegt, warum im vorliegenden Fall die Anerkennung als BK nicht erfolgen kann. Dies gilt auch für eine Anerkennung der Augenerkrankung als BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII (entspricht § 581 Abs. 2 RVO). Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung weitgehend ab.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auszuführen: Für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektronik sowie der Berufsgenossenschaft Druck und Papier und des Merkblatts der Deutschen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung bestand für das Sozialgericht kein Anlass, nachdem dieses die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Augenerkrankung des Klägers als BK insbesondere aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. R. verneint hat und es deshalb hat dahingestellt bleiben können, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK gegeben sind. Im Übrigen hat die Firma Sch. S. der Beklagten unter dem 19.06.2001 mitgeteilt, Schutzmaßnahmen seien bei der Tätigkeit des Klägers nicht notwendig gewesen.
Der Hinweis des Klägers, sein Augenschaden (Netzhautdurchbruch) sei nicht durch Xenonlicht-Bogenlampen sondern durch Kohlenlicht-Bogenlampen entstanden, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn Prof. Dr. R. ist in seinem Gutachten vom 11.05.2004 von den Angaben des Klägers, während seiner Berufstätigkeit als Reprofotograf sei eine Verblitzung der Augen durch Xenon- und Kohlebogenlampen entstanden, ausgegangen. Im Übrigen stützt Prof. Dr. R. sein Ergebnis im Wesentlichen darauf, dass bis heute nur wenige Erkenntnisse zur Ursache der Netzhauterkrankung des Klägers vorliegen und ein Zusammenhang zwischen erhöhter Lichtexposition und Corioretinitis centralis serosa nicht bekannt sei. Zudem hat auch die Gewerbeärztin Dr. E. unter dem 12.09.2001 darauf hingewiesen, dass die beim Kläger bestehenden Netzhautdefekte nicht dem Bild eines Lichtschadens entsprächen, sondern Ausdruck einer Netzhauterkrankung seien, welche bei physischen und psychischen Stress auftreten könne. Auch Prof. Dr. G.-D. hat in seinem Gutachten nach Aktenlage ausgeführt, nach heutigem Wissenstand könne eine exogene Ursache für die Entstehung einer Retinitis centralis serosa nicht benannt werden.
Nachdem das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) Grauer Star durch Wärmestrahlung bzw. Erkrankungen durch ionisierende Strahlen der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt und er infolgedessen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der am 1949 geborene Kläger absolvierte von 1960 bis 1963 den Beruf des Reprofotografen und war in seinem Ausbildungsbetrieb anschließend bis 1968 im erlernten Beruf beschäftigt. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes arbeitete er von Januar 1970 bis Oktober 1971 in seinem erlernten Beruf in verschiedenen Betrieben. In den Jahren 1971 bis 1972 besuchte er die Berufsfachschule und bestand dort die Meisterprüfung im theoretischen Bereich. Den praktischen Abschluss erreichte er nicht. Von 1973 bis 1983 arbeitete er, unterbrochen durch eine längere Fern-Ost-Reise im Jahr 1975, wieder in seinem erlernten Beruf, wobei er vom 21.05.1973 bis zum 18.10.1974 bei der Firma Sch. S. AG Schwarzweiß- und Farb-Fotoarbeiten an Vergrößerungsgeräten, Kopiergeräten, horizontalen und vertikalen Kameras erstellte. Danach bezog der Kläger Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Im Rahmen von zwei seit dem Jahr 1989 gegen die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) betriebenen Verfahren auf Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation bzw. wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die jeweils erfolglos blieben (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 13.05.1996 - L 11 J 455/96 - und Beschluss des LSG vom 10.02.2004 - L 12 RJ 4047/03 -) wurden unter anderem augenärztliche Befunde erhoben. So wurde im Gutachten des Vertragsarztes des Arbeitsamts N. B. vom 28.06.1989 in der Vorgeschichte eine Retinitis rechts 1974 angegeben und eine Sehschwäche rechts, auch mit Brille nicht ausgeglichen, diagnostiziert. Im ärztlichen Attest des Augenarztes Dr. L. vom 27.10.1989 wurde als Diagnose eine R Hyperopie, R/L Astigmatismus, Presbyopie, wahrscheinlich Zustand nach Retinitis centralis serosa R angegeben. In dem Vermerk der Universitäts-Augenklinik T. (ohne Datum) wird von einem Zustand nach Lichtkoagulation am 03.05.1974 bei Retinitis centralis serosa berichtet.
Die Arbeitsamtsärztin Dr. T. schrieb in den Gutachten vom November 1989 und Februar 1990 nach Beiziehung des Befundberichts von Dr. L. vom 22.01.1990, der Kläger habe 1973 eine Retinitis centralis serosa am rechten Auge erlitten und er sei deshalb ambulant in der Universitäts-Augenklinik T. behandelt worden (Lichtkoagulation im Bereich des rechten Auges am 03.05.1974). Prof. Dr. B. , Leiterin der Sektion Ophthalmologische Rehabilitation an der Universitäts-Augenklinik H. diagnostizierte im Schreiben vom 22.01.1991 einen Astigmatismus mixtus beidseits und einen Zustand nach Retinitis centralis serosa am rechten Auge. Der Arbeitsmediziner Dr. L. schrieb im Gutachten vom 05.08.1976 das Augenleiden rechts habe durch klinische Behandlung ausgeheilt werden können. Die Sehleistung des rechten Auges sei mit vorhandener Brille wieder normal.
Im dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 01.03.2001 beantragte der Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil er bei der Firma Sch. durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Augen- und Strahlenschutzbestimmungen einen Netzhautschaden erlitten habe. Er habe irrtümlicherweise die Klage "wegen Berufsunfähigkeit durch Netzhautschaden" nicht gegen die Beklagte sondern gegen die LVA eingereicht und bitte jetzt um Überprüfung des Schreibens der Beklagten vom 18.02.1994 (richtig wohl 17.05.1994) nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Beigefügt war unter anderem die Vorgeschichte des von Priv. Doz. Dr. Sch. , Oberärztin der Universitäts-Augenklinik T. , für das Arbeitsamt Pf. erstatteten Gutachtens vom 24.01.2001. Danach hatte der Kläger angegeben, er habe 1973 bei seiner Tätigkeit als Reprofotograf beim Umgang mit Kohlenbogenlampen eine Verblitzung an beiden Augen erlitten. So sei im August 1974 am linken Auge im Bereich der Stelle des schärfsten Sehens eine Netzhautveränderung im Rahmen der Retinopathia centralis serosa an der Universitäts-Augenklinik T. festgestellt worden.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein und zog Unterlagen der LVA, des Arbeitsamts N. und des Versorgungsamts Rottweil bei. Dr. E. , Oberarzt an der Universitäts-Augenklinik T. , berichtete im Arztbrief vom 02.07.1976, der Kläger sei dort vom 19.12.1973 bis 19.01.1975 mehrfach untersucht und behandelt worden. Es habe sich damals um eine Retinitis centralis serosa am rechten Auge gehandelt. Nach Lichtkoagulation habe sich die Sehschärfe des rechten Auges wieder gebessert. Bei der letzten Untersuchung am 09.01.1975 habe das rechte Auge mit der Korrektur -0,75 cyl. A 135 (eigene Brille) die normale Sehschärfe 1,0 erreicht. Das linke Auge sei stets reizfrei und regelrecht gewesen und habe eine Sehschärfe von 1,2 erreicht. Dr. L. teilte der Beklagten unter dem 18.05.2001 mit, er habe den Kläger von Juni 1979 bis Januar 1990 behandelt. Am Augenhintergrund habe sich am rechten Auge eine scharf begrenzte Papille befunden sowie eine pigmentierte Maculanarbe mit unauffälliger Peripherie. Das linke Auge sei in allen Abschnitten regelrecht gewesen. Er habe am rechten Auge einen Zustand nach Retinitis centralis serosa sowie nach Lichtkoagulation festgestellt.
Die Universitäts-Augenklinik T. teilte der Beklagten unter dem 28.05.2001 mit, es seien dort keine Unterlagen aus den Jahren 1973 bis 1975 mehr vorhanden.
In dem für das Arbeitsamt Pf. am 24.01.2001 erstatteten Gutachten diagnostizierte Priv. Doz. Dr. Sch. am rechten und linken Auge einen Zustand nach Schwellung der Netzhautmitte, Weitsichtigkeit, Stabsichtigkeit, und eine beginnende Linsentrübung. Einen Zusammenhang der 1973 entstandenen Augenerkrankung mit einer vom Kläger angegebenen Verblitzung sei eher unwahrscheinlich.
Die Firma Sch. S. teilte der Beklagten unter dem 19.06.2001 u. a. mit, der Kläger sei dort vom 21.05.1973 bis 18.10.1974 beschäftigt gewesen. Aus diesem Zeitraum seien keine Personalakten mehr vorhanden. Schutzmaßnahmen seien bei der Tätigkeit des Klägers nicht notwendig gewesen.
Die AOK F. teilte der Beklagten unter dem 25.06.2001 mit, die Augenärztin Dr. K. , F. , praktiziere heute nicht mehr und die Praxis sei auch nicht übernommen worden.
Der Augenarzt Dr. E. berichtete am 13.08.2001, er habe die Praxis erst zum 01.02.2001 von Dr. H. übernommen. Nach den von diesem noch vorhandenen Unterlagen habe die erste Behandlung bei diesem am 07.11.1991 stattgefunden. Er selbst habe den Kläger am 09.08.2001 gesehen. Dabei habe der Kläger aktuelle Beschwerden nicht geschildert, sondern lediglich über eine Beeinträchtigung durch das eingeschränkte Lesevermögen sowie durch Verzerrungen und Verneblungen im zentralen Gesichtsfeld berichtet. Der Kläger beziehe die heutigen Befunde auf eine Verblitzung beim beruflichen Umgang mit Kohlenbogenlampen zunächst 1973 am rechten Auge und im August 1974 am linken Auge.
Die staatliche Gewerbeärztin Dr. E. schrieb in ihrer Feststellung vom 12.09.2001, die beim Kläger vorliegenden Netzhautdefekte entsprächen nicht dem Bild eines Lichtschadens und könnten daher nicht, wie vom Kläger vermutet, auf eine Verblitzung der Augen im Dezember 1973 in Ausübung seines Berufs als Reprofotograf zurückgeführt werden. Sie seien vielmehr Ausdruck einer Netzhauterkrankung, die bei physischem und psychischem Stress auftreten könne.
Die Beklagte holte das Gutachten nach Aktenlage des Augenarztes Prof. Dr. G.-D. vom 04.11.2001 ein. Er führte zusammenfassend aus, die beim Kläger vorliegende Netzhauterkrankung sei als Retinitis centralis serosa klassifiziert. Die Ursachen seien neben psychogenen Stresssituationen, immunologische, entzündliche, infektiöse oder virale. Nach dem heutigen Wissensstand könne eine exogene Ursache für die Entstehung einer Retinitis centralis serosa nicht benannt werden, insbesondere müsse eine traumatische Genese abgelehnt werden. Ob auch die atypischen Linsentrübungen endogen, strahlenfremd seien, könne ohne exakte Kenntnis der Strahlungsbelastung nicht geklärt werden, dürfte im Augenblick auch belanglos sein, da die typisch geklagten Beschwerden netzhaut- und nicht linsenbedingt seien.
Mit Bescheid vom 12.12.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei ihm bestehe weder eine BK nach Nr. 2401 (Grauer Star durch Wärmestrahlung) bzw. 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) der BK-Liste noch nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Ansprüche auf Leistungen bestünden daher nicht. Dies gelte auch für Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer BK entgegen zu wirken.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, er sei 1973 nach seinem Augenunfall bei der Augenärztin Dr. K. in Behandlung gewesen. Erst nach erfolgloser Behandlung sei er an die Uniklinik T. überwiesen worden. Nach monatelanger erfolgloser Behandlung sei es zu einem Netzhautdurchbruch gekommen. Auch die Beschädigung des linken Auges sei an der Uniklinik T. behandelt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 04.03.2002 Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Am 11.05.2004 hat Prof. Dr. R. , Ärztlicher Direktor der Universitäts-Augenklinik F. , im Auftrag des Sozialgerichts ein Gutachten nach Aktenlage erstattet. Er ist nach den Angaben des Klägers von einer Verblitzung der Augen durch Xenon- und Kohlebogenlampen während seiner Berufstätigkeit ausgegangen. Er hat für beide Augen einen Zustand nach Flüssigkeitsansammlung im Bereich des schärfsten Sehens (Retinopathia centralis serosa) mit verbliebenen Netzhautpigmentveränderungen rechts mehr als links, eine Hyperopie, einen Astigmatismus und eine beginnende Linsentrübung diagnostiziert, für das rechte Auge zusätzlich einen Zustand nach Lichtkoagulation im Mai 1974. Bis heute lägen nur wenige Erkenntnisse zur Ursache dieser Netzhauterkrankung vor. Ein Zusammenhang zwischen erhöhter Lichtexposition und Chorioretinitis centralis serosa sei nicht bekannt. Die beschriebene Energie durch Xenon-Bogenlampen von Reprofotografen von 50 W pro m² entspreche 0,05 mW/mm². Die kritische Schwelle betrage 10.000 mW/mm². Zusätzlich werde die Exposition durch den Arbeitsabstand zu der Bogenlampe sowie durch Streuung reduziert. Somit liege die Exposition durch Xenon-Bogenlampen am Arbeitsplatz eines Belichters um ein Vielfaches unterhalb der Schwelle für eine Netzhautschädigung. Die von den genannten Lampen abgegebene Wärmestrahlung über einen Zeitraum von 20 Jahren könnte ausreichend sein, um einen Katarakt zu erzeugen. Aufgrund des Alters des Klägers sei aber eine unabhängige Genese wahrscheinlicher. Außerdem werde keine Exposition des Klägers mit ionisierenden Strahlen und keine Erkrankung der Augen durch ionisierende Strahlen beschrieben. Auch liege keine Erkrankung auf augenärztlichem Gebiet vor, welche durch Einwirkungen, die durch die Tätigkeit als Reprofotograf in erheblich höherem Grad gegenüber der üblichen Bevölkerung vorhanden gewesen sei, verursacht worden sei.
Auf die Einwände des Klägers, ohne eine Untersuchung sowie eine Arbeitsplatzanalyse und Kenntnisse seiner Berufsarbeit mit Chemikalien und Beleuchtungsgeräten sei eine Aufklärung über die berufsbedingte Schädigung seiner Augen nicht möglich und nach Vorlage zahlreicher weiterer Unterlagen zum Schutz der Augen am Arbeitsplatz durch den Kläger hat das Sozialgericht die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom 22.10.2004 eingeholt. Er hat die Auffassung vertreten, eine Untersuchung des Klägers sei nicht erforderlich, da in den übersandten Akten eine gute und ausreichende Dokumentation vorliege. Ebenso wenig sei eine Arbeitsplatzanalyse erforderlich.
Mit Urteil vom 27.01.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankungen an den Augen als BK und deshalb auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2401 der Anlage zur BKV (Grauer Star durch Wärmestrahlung) seien nicht erfüllt. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. R. gekommen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK nach Nr. 2401 gegeben seien. Desweiteren lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) nicht vor. Auch insoweit folge das Gericht den Ausführungen von Prof. Dr. R ... Im Übrigen spreche auch das Gutachten von Priv. Doz. Dr. Sch. von der Universitäts-Augenklinik vom 24.01.2001 für die Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Prof. Dr. R ... Ferner seien auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der beim Kläger vorliegenden Erkrankung nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht gegeben. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, eine sogenannte "Verblitzung" während seiner Tätigkeit als Reprofotograf bei der Firma Sch. sei als Versicherungsfall im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts zu bewerten. Hierbei würde es sich um einen Arbeitsunfall handeln, über den die Beklagte in ihren Bescheiden nicht entschieden habe, weshalb insoweit eine Klage unzulässig sein dürfte. Weiter sei auch zu beachten, dass eine genaue Rekonstruktion der vom Kläger angegebenen Verblitzungen und des anschließenden Augenbefundes bereits aufgrund des verstrichenen langen Zeitraums und der fehlenden zeitnahen Dokumentation nicht mehr möglich sei, was nach dem im Sozialrecht geltenden Beweislastgrundsatz zu Lasten des Klägers gehe.
Gegen das am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2005 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das Sozialgericht habe in seinem Urteil die geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektronik sowie der Berufsgenossenschaft Druck und Papier ebenso wenig wie das von ihm beigefügte Merkblatt der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e. V. (D. G. Z. F. P.) beachtet. Diese Augenschutzbestimmungen seien bei seiner Arbeit nicht eingehalten worden. Im Übrigen sei sein Augenschaden (Netzhautdurchbruch) nicht durch Xenonlicht-Bogenlampen, sondern durch Kohlenlicht-Bogenlampen, welche nicht mit UV- und Wärmeschutzfiltern ausgestattet seien, entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 zu verurteilen, seine Augenerkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil. Sie ist allerdings der Auffassung, die Entscheidung habe sich noch nach den Bestimmungen der RVO und nicht nach den Regelungen des SGB VII zu richten.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gem. §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil keine Berufskrankheit vorliege, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG erheben. Dies hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, a. a. O.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall noch die RVO oder das ab 01.01.1997 in Kraft getretene Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Anwendung kommt, denn die Bestimmungen der §§ 548 und 551 in der ab 30.03.1973 geltenden RVO stimmen im Wesentlichen mit den §§ 7, 8 und 9 SGB VII überein. Dies gilt auch für die 7. Berufskrankheitenverordnung (BeKV) vom 20.06.1968 sowie deren Anlage 1 und die am 01.12.1997 in Kraft getretene Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - sowie deren Anlage -). Bereits in der Anlage 1 zur 7. BeKV waren als Berufskrankheiten unter Nr. 27 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen (ab 01.12.1997 Nr. 2402) und unter Nr. 28 Grauer Star durch Wärmestrahlung (ab 01.12.1997 Nr. 2401) aufgenommen.
§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der das Vorliegen eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts der Beklagten voraussetzen würde, kommt - entgegen dem Antrag des Klägers - nicht zur Anwendung, da das Schreiben der Beklagten vom 17.05.1994 im Verfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 3 J 1845/93) keinen Verwaltungsakt darstellt.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Augenerkrankung als BK nach Nr. 2401 und 2402 der Anlage zur BKV - identisch mit Nrn. 28 und 27 der Anlage 1 zur 7. BeKV - zutreffend wiedergegeben (hier §§ 7 und 9 SGB VII) - die wie oben ausgeführt den Bestimmungen der RVO bzw. der BeKV entsprechen - und dargelegt, warum im vorliegenden Fall die Anerkennung als BK nicht erfolgen kann. Dies gilt auch für eine Anerkennung der Augenerkrankung als BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII (entspricht § 581 Abs. 2 RVO). Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung weitgehend ab.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auszuführen: Für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektronik sowie der Berufsgenossenschaft Druck und Papier und des Merkblatts der Deutschen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung bestand für das Sozialgericht kein Anlass, nachdem dieses die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Augenerkrankung des Klägers als BK insbesondere aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. R. verneint hat und es deshalb hat dahingestellt bleiben können, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK gegeben sind. Im Übrigen hat die Firma Sch. S. der Beklagten unter dem 19.06.2001 mitgeteilt, Schutzmaßnahmen seien bei der Tätigkeit des Klägers nicht notwendig gewesen.
Der Hinweis des Klägers, sein Augenschaden (Netzhautdurchbruch) sei nicht durch Xenonlicht-Bogenlampen sondern durch Kohlenlicht-Bogenlampen entstanden, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn Prof. Dr. R. ist in seinem Gutachten vom 11.05.2004 von den Angaben des Klägers, während seiner Berufstätigkeit als Reprofotograf sei eine Verblitzung der Augen durch Xenon- und Kohlebogenlampen entstanden, ausgegangen. Im Übrigen stützt Prof. Dr. R. sein Ergebnis im Wesentlichen darauf, dass bis heute nur wenige Erkenntnisse zur Ursache der Netzhauterkrankung des Klägers vorliegen und ein Zusammenhang zwischen erhöhter Lichtexposition und Corioretinitis centralis serosa nicht bekannt sei. Zudem hat auch die Gewerbeärztin Dr. E. unter dem 12.09.2001 darauf hingewiesen, dass die beim Kläger bestehenden Netzhautdefekte nicht dem Bild eines Lichtschadens entsprächen, sondern Ausdruck einer Netzhauterkrankung seien, welche bei physischen und psychischen Stress auftreten könne. Auch Prof. Dr. G.-D. hat in seinem Gutachten nach Aktenlage ausgeführt, nach heutigem Wissenstand könne eine exogene Ursache für die Entstehung einer Retinitis centralis serosa nicht benannt werden.
Nachdem das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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