Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1115/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 1254/06 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 13 AL 1254/06 ist abzulehnen.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO). Der Kläger hat eine solche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nicht vorgelegt, obwohl er hierzu mit Schreiben des Senats vom 9. März 2006 aufgefordert worden ist. Zuvor hatte der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch auf dieses Erfordernis und die Dringlichkeit der Vorlage im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 und 2 SGG) hingewiesen. Der Kläger ist darüber hinaus am 22. Mai 2006 nochmals fernmündlich und mit Schreiben des Senats vom 23. Mai 2006 - unter Fristsetzung bis 23. Juni 2006 - schriftlich an die Vorlage der Erklärung erinnert worden. Nachdem der Kläger gleichwohl nicht reagiert hat, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vor.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrags vom 6. März 2006 auf die im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG; S 3 AL 133/04 PKH-A) vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Februar 2004 Bezug genommen hat, genügt dies den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ersichtlich nicht. Zwischen der Abgabe dieser Erklärung und dem Eingang des Antrags auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des SG vom 20. Januar 2006 liegt ein Zeitraum von über zwei Jahren. Die Erklärung lässt dementsprechend keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2005 - 14 ZB 05.2788 - veröffentlicht in Juris). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger in der Erklärung vom 6. Februar 2004 angegeben hat, Sozialhilfe zu beziehen, eine Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz, das bis auf wenige, hier nicht einschlägige Normen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist. Seit 1. Januar 2005 kommen dagegen allenfalls Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Betracht. Damit steht jedenfalls fest, dass die Erklärung vom 6. Februar 2004, der im übrigen keine Belege beigefügt waren, die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nicht mehr wiedergibt.
Darüber hinaus wäre der Antrag auf Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache auch unbegründet. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die vom Kläger am 13. März 2006 erhobene Berufung als unzulässig. Das mit einer vollständigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des SG vom 20. Januar 2005 ist dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 6. Februar 2006 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist dementsprechend am 6. März 2006 abgelaufen (vgl. §§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die erst am 13. März 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung war somit verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf den am 6. März 2006 (noch innerhalb der Berufungsfrist) beim LSG eingegangenen Antrag auf PKH ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Voraussicht nach nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG kommt hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist nur in Betracht, wenn der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist alles zumutbare unternommen hat, um das - hier in seiner Mittellosigkeit liegende - Hindernis zu beheben. Dazu gehört auch die Vorlage der für die Bewilligung von PKH erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. März 2004 - B 13 RJ 55/04 B; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. März 2006 - X S 6/06 (PKH) - beide veröffentlicht in Juris). Diese ist vom Kläger innerhalb der Berufungsfrist (und auch danach) nicht vorgelegt worden; dass eine Bezugnahme auf die im Verfahren vor dem SG (S 3 AL 133/04 PKH-A) vorgelegte Erklärung angesichts des Zeitablaufs und der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen nicht genügen kann, musste dem anwaltlich vertretenen Kläger bewusst sein. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt wäre, wenn der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwar nach Ablauf der Berufungs-, aber noch innerhalb der Wiedereinsetzungfrist (vgl. § 67 Abs. 2 SGG) vorgelegt hätte und die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden beruhen würde (vgl. dazu Bundesgerichtshof, NJW-RR 2006, 140); denn auch die Wiedereinsetzungsfrist ist vorliegend nicht gewahrt. Der Kläger hatte aufgrund des telefonischen Hinweises des Berichterstatters spätestens am 9. März 2006 Kenntnis vom Erfordernis der Vorlage einer neuen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Damit ist auch die Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG am 9. April 2006 abgelaufen (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG), ohne dass der Kläger die erforderliche Erklärung vorgelegt hat.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 13 AL 1254/06 ist abzulehnen.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO). Der Kläger hat eine solche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nicht vorgelegt, obwohl er hierzu mit Schreiben des Senats vom 9. März 2006 aufgefordert worden ist. Zuvor hatte der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch auf dieses Erfordernis und die Dringlichkeit der Vorlage im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 und 2 SGG) hingewiesen. Der Kläger ist darüber hinaus am 22. Mai 2006 nochmals fernmündlich und mit Schreiben des Senats vom 23. Mai 2006 - unter Fristsetzung bis 23. Juni 2006 - schriftlich an die Vorlage der Erklärung erinnert worden. Nachdem der Kläger gleichwohl nicht reagiert hat, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vor.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrags vom 6. März 2006 auf die im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG; S 3 AL 133/04 PKH-A) vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Februar 2004 Bezug genommen hat, genügt dies den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ersichtlich nicht. Zwischen der Abgabe dieser Erklärung und dem Eingang des Antrags auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des SG vom 20. Januar 2006 liegt ein Zeitraum von über zwei Jahren. Die Erklärung lässt dementsprechend keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2005 - 14 ZB 05.2788 - veröffentlicht in Juris). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger in der Erklärung vom 6. Februar 2004 angegeben hat, Sozialhilfe zu beziehen, eine Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz, das bis auf wenige, hier nicht einschlägige Normen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist. Seit 1. Januar 2005 kommen dagegen allenfalls Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Betracht. Damit steht jedenfalls fest, dass die Erklärung vom 6. Februar 2004, der im übrigen keine Belege beigefügt waren, die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nicht mehr wiedergibt.
Darüber hinaus wäre der Antrag auf Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache auch unbegründet. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die vom Kläger am 13. März 2006 erhobene Berufung als unzulässig. Das mit einer vollständigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des SG vom 20. Januar 2005 ist dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 6. Februar 2006 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist dementsprechend am 6. März 2006 abgelaufen (vgl. §§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die erst am 13. März 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung war somit verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf den am 6. März 2006 (noch innerhalb der Berufungsfrist) beim LSG eingegangenen Antrag auf PKH ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Voraussicht nach nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG kommt hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist nur in Betracht, wenn der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist alles zumutbare unternommen hat, um das - hier in seiner Mittellosigkeit liegende - Hindernis zu beheben. Dazu gehört auch die Vorlage der für die Bewilligung von PKH erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. März 2004 - B 13 RJ 55/04 B; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. März 2006 - X S 6/06 (PKH) - beide veröffentlicht in Juris). Diese ist vom Kläger innerhalb der Berufungsfrist (und auch danach) nicht vorgelegt worden; dass eine Bezugnahme auf die im Verfahren vor dem SG (S 3 AL 133/04 PKH-A) vorgelegte Erklärung angesichts des Zeitablaufs und der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen nicht genügen kann, musste dem anwaltlich vertretenen Kläger bewusst sein. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt wäre, wenn der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwar nach Ablauf der Berufungs-, aber noch innerhalb der Wiedereinsetzungfrist (vgl. § 67 Abs. 2 SGG) vorgelegt hätte und die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden beruhen würde (vgl. dazu Bundesgerichtshof, NJW-RR 2006, 140); denn auch die Wiedereinsetzungsfrist ist vorliegend nicht gewahrt. Der Kläger hatte aufgrund des telefonischen Hinweises des Berichterstatters spätestens am 9. März 2006 Kenntnis vom Erfordernis der Vorlage einer neuen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Damit ist auch die Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG am 9. April 2006 abgelaufen (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG), ohne dass der Kläger die erforderliche Erklärung vorgelegt hat.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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