Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 3588/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1211/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.01.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss unter Wiedergabe der Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG, § 114 ZPO) zutreffend die Gründe dargelegt, warum der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage (S 4 U 3587/05) abzulehnen ist, der Antragsteller also von der Beklagten keine Erstattung der Kosten der von ihm außerhalb des Sachleistungsprinzips beabsichtigten stationären Heilbehandlung verlangen kann. Der Senat sieht deshalb in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Dabei kann offen bleiben, ob sich die Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip des § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII aus einer entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 3 SGB V (so das Sozialgericht) oder einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 SGB IX (wofür § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII und sein Verweis auf das SGB XI sprechen könnte) ergeben können. Beide Vorschriften sind im Wesentlichen inhaltsgleich und sehen eine Kostenerstattung nur in Fällen vor, in denen der Leistungsträger die Sachleistung nicht erbringt. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte aber bereit, die erforderliche Heilbehandlung durch Sachleistung zu gewähren. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang im Klageverfahren selbst und zutreffend vorgetragen, dass die Klinik Markgröningen nach eigenem Bekunden in der Lage ist, die erforderliche Operation durchzuführen. Das bloße Bestreiten dieser Aussage durch den Kläger begründet keine Erfolgsaussicht. Soweit er im Beschwerdeverfahren meint, die von ihm ausgewählte Klinik würde qualitativ bessere Arbeit leisten, ist dies vor dem Hintergrund der gesetzlichen Systematik unerheblich. Allein entscheidend ist, dass die Beklagte die erforderliche Sachleistung in einer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Weise erbringt (§ 26 Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Hieran bestehen angesichts der Äußerungen der Klinik Markgröningen keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss unter Wiedergabe der Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG, § 114 ZPO) zutreffend die Gründe dargelegt, warum der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage (S 4 U 3587/05) abzulehnen ist, der Antragsteller also von der Beklagten keine Erstattung der Kosten der von ihm außerhalb des Sachleistungsprinzips beabsichtigten stationären Heilbehandlung verlangen kann. Der Senat sieht deshalb in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Dabei kann offen bleiben, ob sich die Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip des § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII aus einer entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 3 SGB V (so das Sozialgericht) oder einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 SGB IX (wofür § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII und sein Verweis auf das SGB XI sprechen könnte) ergeben können. Beide Vorschriften sind im Wesentlichen inhaltsgleich und sehen eine Kostenerstattung nur in Fällen vor, in denen der Leistungsträger die Sachleistung nicht erbringt. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte aber bereit, die erforderliche Heilbehandlung durch Sachleistung zu gewähren. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang im Klageverfahren selbst und zutreffend vorgetragen, dass die Klinik Markgröningen nach eigenem Bekunden in der Lage ist, die erforderliche Operation durchzuführen. Das bloße Bestreiten dieser Aussage durch den Kläger begründet keine Erfolgsaussicht. Soweit er im Beschwerdeverfahren meint, die von ihm ausgewählte Klinik würde qualitativ bessere Arbeit leisten, ist dies vor dem Hintergrund der gesetzlichen Systematik unerheblich. Allein entscheidend ist, dass die Beklagte die erforderliche Sachleistung in einer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Weise erbringt (§ 26 Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Hieran bestehen angesichts der Äußerungen der Klinik Markgröningen keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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