L 10 U 1415/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3797/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1415/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.03.2006 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerin hat entgegen der Aufforderung des Senats vom 17.07.2006 ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis 04.08.2006 glaubhaft gemacht. Die erst mit der Beschwerde vorgelegte Erklärung vom 12.05.2006 ist insoweit nicht ausreichend, weil darin Hinweise auf eine ab April eingetretene Änderung der Einkommenssituation enthalten sind. Deshalb hat der Senat eine nochmalige Erklärung verlangt, die nicht fristgerecht vorgelegt worden ist. Da somit gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Rechtskraft
Aus
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