L 13 R 1636/06 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1624/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1636/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 13 R 202/04
Die Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2001 (S 4 RA 1624/00) wird aufgehoben, soweit dem Kläger durch mutwilliges Prozessieren entstandene Gerichtskosten in Höhe von 600 DM auferlegt worden sind.

Gründe:

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Im Fall der Zurücknahme der Berufung findet die Kostenentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG. Sind im erstinstanzlichen Urteil Kosten im Sinne des § 192 SGG auferlegt worden, umfasst die Kostenentscheidung auch diese Kosten; durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren kann die Entscheidung nach § 192 SGG (seit 2. Januar 2002: nach § 192 Abs. 1 SGG) aufgehoben werden (§ 192 Abs. 2 Satz 2 SGG in der seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung (neu gefasst durch Gesetz vom 17. August 2001; BGBl. I S. 2144)). Vorliegend bezieht sich der vom Klägerin gestellte Kostenantrag lediglich auf die ihm vom Sozialgericht (SG) im Urteil vom 26. Juni 2001 auferlegten Kosten wegen mutwilligen Prozessierens; über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist deshalb nicht zu entscheiden.

Nach § 192 SGG in der vom SG angewendeten, bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung (a.F.) kann das Gericht dem Beteiligten im Urteil ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dieser, dessen Vertreter oder Bevollmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten verursacht hat. Das hier allein in Betracht kommende Tatbestandsmerkmal des Mutwillens setzt voraus, dass der Beteiligte den Prozess weiter betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist und der Beteiligte dies subjektiv weiß, er also entgegen besserer Einsicht von einer weiteren Prozessführung nicht Abstand nimmt (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 5. Auflage, § 192 Rdnr. 3). Nicht ausreichend ist hingegen, dass ein Beteiligter den Rechtsstreit weiterführt, weil er die Hoffnung auf einen günstigen Ausgang noch nicht aufgegeben hat, auch wenn er unbelehrbar oder uneinsichtig ist, sofern seine Uneinsichtigkeit nicht ein besonders hohes Maß erreicht. Auch die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung allein genügt nicht; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen um den Tatbestand des mutwilligen Prozessierens im Sinne des § 192 SGG a.F. zu begründen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 1967 - 10 RV 102/67 - SGb 1968, S. 72 ff.; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Februar 2005 - L 13 R 354/05 AK-A - nicht veröffentlicht).

Im Fall des Klägers liegt mutwilliges Prozessieren im dargelegten Sinn nicht vor. Nach Einholung sachverständiger Zeugenaussagen durch das SG (Aussagen von Dr. M. vom 3. April 2001 und von Dr. M. vom 5. April 2001) und anschließendem Hinweis auf das Antragsrecht nach § 109 SGG hat der Kläger einen Behandlungstermin bei dem Internisten und Rheumatologen Dr. W. für den 19. Juli 2001 vereinbart und dies dem SG am 30. Mai 2001 mitgeteilt. Da das SG hierauf Termin zur mündlichen Verhandlung bereits auf den 26. Juni 2001 bestimmt hat, befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch im Ungewissen darüber, ob bei der noch ausstehende rheumatologische Untersuchung neue Befunde erhoben würden, die gegebenenfalls eine von den bisherigen Beweisergebnissen abweichende sozialmedizinische Beurteilung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund war ein Festhalten an der Klage jedenfalls nicht mutwillig. Dies gilt um so mehr, als Dr. W. beim Kläger ein Fibromyalgie-Syndrom diagnostiziert und damit tatsächlich eine neue, von den behandelnden Ärzten bislang nicht mitgeteilte Diagnose gestellt hat. Dass der Kläger an diesem Krankheitsbild leidet und im Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG bereits gelitten hat, ist durch das von Prof. Dr. J. im Verlauf des Berufungsverfahrens erstattete Gutachten vom 4. Oktober 2004 überzeugend bestätigt worden. Auch diese Erkrankung führt beim Kläger, wie Prof. Dr. J. und die im Anschluss gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige Priv.-Doz. Dr. K. (Gutachten vom 5. Dezember 2005) übereinstimmend bekundet haben, zwar nicht zu einer qualitativen und damit rentenberechtigenden Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens; dies war für den Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG jedoch nicht absehbar.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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