Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 777/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1731/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 22.03.2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) eingegangene Beschwerde des Klägers, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Der Senat stimmt mit dem SG darin überein, dass es an einem Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt. Der Kläger hat bereits in seiner Klageschrift vom 07.12.2005 (S 2 AL 4105/05) erklärt, er habe "vor kurzem Sozialhilfe beantragt." Es ist anzunehmen, dass zwischenzeitlich über diesen Antrag entschieden worden ist. Erhält der Kläger Sozialhilfe, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht mehr nötig, zumal ein Anspruch auf das geltend gemachte Arbeitslosengeld als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB X besteht (§ 107 Abs. 1 SGB X). Sollte der Kläger keine Sozialhilfe erhalten, weil er nicht bedürftig ist, bestünde erst recht kein Anordnungsgrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz. Dem Kläger ist es daher zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 22.03.2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) eingegangene Beschwerde des Klägers, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Der Senat stimmt mit dem SG darin überein, dass es an einem Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt. Der Kläger hat bereits in seiner Klageschrift vom 07.12.2005 (S 2 AL 4105/05) erklärt, er habe "vor kurzem Sozialhilfe beantragt." Es ist anzunehmen, dass zwischenzeitlich über diesen Antrag entschieden worden ist. Erhält der Kläger Sozialhilfe, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht mehr nötig, zumal ein Anspruch auf das geltend gemachte Arbeitslosengeld als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB X besteht (§ 107 Abs. 1 SGB X). Sollte der Kläger keine Sozialhilfe erhalten, weil er nicht bedürftig ist, bestünde erst recht kein Anordnungsgrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz. Dem Kläger ist es daher zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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