Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 2070/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2032/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. April 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. August 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Großfeldtastatur entsprechend dem Angebot der Firma REHAKOMM vom 22. Januar 2003, abzüglich eines Eigenanteils von EUR 25,00 für eine handelsübliche Tastatur, zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Kläger mit einer behindertengerechten Großfeldtastatur für den Einsatz der sog. Gestützten Kommunikation (Facilitated Communication = FC) mittels Computer (PC) zu versorgen hat.
Der am 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet an einer spastischen Cerebralparese infolge perinataler Hirnschädigung mit geistiger Behinderung und fehlender Sprachentwicklung. Bis zum Ende der Schulpflicht besuchte der Kläger die J.-schule W., eine Schule für Menschen mit geistiger Behinderung. Seit 1999 wird er in einer Fördergruppe der Ostalb-Werkstätten der Samariterstiftung in B. betreut, wo er sich von Montag bis Freitag aufhält. Von Freitagnachmittag bis Montag früh wird er im Haushalt seiner Eltern betreut.
Bei der FC handelt es sich um eine Methode, die es manchen Menschen mit schweren kommunikativen Beeinträchtigungen ermöglicht, durch gestütztes Zeigen, beispielsweise auf Objekte, Bilder oder Buchstaben, zu kommunizieren. Dabei gibt der so genannte Stützer physische, verbale und emotionale Hilfestellungen, wobei durch die körperliche Stütze neuromotorische Probleme verringert und funktionale Bewegungsmuster trainiert werden. Ziel des FC-Trainings ist von Anfang an das möglichst weitgehende Ausblenden der Hilfestellungen, die selbstständige Nutzung von Kommunikationsgeräten und die Erweiterung der Handlungskompetenzen.
In der J.-schule W. kam der Kläger erstmals im November 1998 in Kontakt mit der FC-Methode, wobei schon in der Anbahnungsphase deutlich wurde, dass er sich durch gestütztes Zeigen auf Bilder, Symbole und Worte sowie durch gestütztes Schreiben mitteilen konnte. Nachdem seine Mutter die Technik des Stützens in verschiedenen Kursen erlernt hatte, konnte die Methode auch ins häusliche Umfeld übertragen werden. Auch nach dem Ende der Schulpflicht nahm der Kläger noch jeweils zweimal wöchentlich an einem in der Jagsttalschule angebotenen systematischen Schreibtraining mit dem Ziel teil, die Schreibtechnik zu verbessern und die Stütze so weit wie möglich zu reduzieren. Im Jahr 2004 stellte die Jagsttalschule dieses Angebot für sog. Externe ein. Seither besucht der Kläger alle drei Wochen samstags ein entsprechendes Schreibtraining, das im Haus der offenen Hilfen in Wa. angeboten wird. Bei dem Schreibtraining ist jeweils die Mutter des Klägers als Stützerin beteiligt. Im Rahmen eines Angebots der Lebenshilfe A. nimmt der Kläger im Übrigen an einem alle drei bis vier Wochen jeweils samstags stattfindenden sog. "Schreibertreff" teil, bei dem er sich mit anderen Jugendlichen austauschen kann. Nachdem auch die Mitarbeiter der vom Kläger derzeit besuchten Fördergruppe als Stützer ausgebildet sind, kann er sich mit der FC-Methode auch dort äußern. An Arbeitsgeräten verfügt der Kläger über ein Buchstabenzeigebrett; damit kommuniziert er im häuslichen Bereich, in der Fördergruppe sowie beim "Schreibertreff". Das systematische Schreibtraining erfolgt jeweils unter Einsatz eines PC mit Großfeldtastatur.
Unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der Dres. H. und Hi. vom 29. Januar 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Großfeldtastatur; diese sei für die im Rahmen der Fördermaßnahmen eingesetzte FC erforderlich und hausärztlicherseits zur weiteren Förderung des Klägers dringend zu empfehlen. Vorgelegt wurde weiter das Angebot der Firma REHAKOMM vom 22. Januar 2003 über eine "G&T Großfeldtastatur" (25 mm Tastengröße, 35 mm Tastenabstand, für Rechtshänder ohne Nummernblock) mit Fingerführhilfe, stufenlos einstellbarer Doppelanschlagsperre (Verzögerungszeit) gegen Zittern, zu langes Betätigen, ungewollte Bewegungen etc. sowie mit Selbsthaltefunktionen zu einem Gesamtpreis von EUR 2.165,72. Darüber hinaus ging bei der Beklagten am 04. Februar 2003 das Schreiben der Heilpädagogin W. vom selben Tag ein, in dem diese - wie oben dargelegt - den Einsatz der FC-Methode beim Kläger beschrieb und darlegte, dass dieser damit in der Lage sei, seine Wünsche, Gedanken oder auch Gefühle zu beschreiben, was ihm wegen der fehlenden Verbalsprache sonst nicht möglich sei. Der Umstand, dass er in der Fördergruppe wieder Stützerinnen gefunden habe, wodurch er sich auch dort mit dieser Methode äußern könne, zeige, dass die FC für die Zukunft gesehen eine wirkliche Lebenshilfe darstelle, die im Moment von keiner anderen Kommunikationsmethode erwartet werden könne. Von ausschlaggebender Wichtigkeit seien die eingesetzten Arbeitsgeräte. Da der Kläger für seine Mitteilungen nun auch den Computer benutze, benötige er eine ihm angepasste Spezialtastatur, die der großen Beanspruchung standhalte. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in H., wobei Dr. S. unter dem 27. Februar 2003 darauf hinwies, nach dem bisherigen Kenntnisstand sei nicht abschließend wissenschaftlich gesichert, dass über die FC ein eigenständiges Sich-Mitteilen tatsächlich ermöglicht werde; es werde nicht ausgeschlossen, dass der Stützer die Aussage wesentlich mit beeinflusse. Da unabhängig davon unsicher sei, ob der Kläger eine kognitive Befähigung zu einer gewissen Abstraktionsfähigkeit habe, die das Erkennen von Symbolen und Buchstaben in ihrer Bedeutung erlaube, schlug Dr. S. eine persönliche Begutachtung zur Beurteilung der Befähigung der Symbol- und Zeichenerkennung an seinem Buchstabenzeigebrett vor, das im häuslichen Bereich durch die Großfeldtastatur mit PC-Anschluss ersetzt werden solle. Damit könne man auch einen Eindruck über das Ausmaß der notwendigen Hilfestellung durch die stützende Mutter und die Eigenständigkeit in der Kommunikation erhalten. In ihrem nach einem Hausbesuch am 18. März 2003 unter dem 04. April 2003 erstatteten Gutachten äußerte sich Dr. Sc. vom MDK in A. dann dahingehend, dass der Kläger geistig und motorisch behindert sei, wobei die geistige Behinderung überwiegend die Einschränkungen in der Selbsthilfefähigkeit bedinge. Er sei in der Lage, feinmotorisch schwierige Handlungen, wie das Auffädeln von Perlen, selbstständig durchzuführen. Während der FC am Zeigebrett sei überwiegend die Mutter tätig gewesen, kenntlich an der Tatsache, dass der Kläger sie angeblickt und das Schreiben unterbrochen habe, um sie zu umarmen. Die motorischen Fähigkeiten könnten zum selbstständigen Zeigen der Buchstaben ausreichen, wenn die geistigen Fähigkeiten zum Ausdruck von Sprache vorhanden seien. Gestützt auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. April 2003 ab. Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger durch seine Mutter darauf hin, dass er sich im Laufe der Zeit viele Dinge angeeignet und erlernt habe, die darauf schließen ließen, dass gewisse geistige Fähigkeiten vorhanden seien. Seit er vor vier Jahren mit dem FC-Schreiben begonnen habe, sei er viel zufriedener, ausgeglichener und auch leichter zu führen. Er könne nun schreiben, wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er Zahnschmerzen habe oder dass seine Betreuerin in der Fördergruppe gerade Urlaub habe und er sie sehr vermisse. Er könne mitteilen, was er tagsüber gemacht habe und was er noch gerne machen wolle. Er drücke über die FC-Methode seine Geburtstagswünsche aus oder sage, dass er gerne am Samstag mit seinem Vater im Fernsehen die "Bayern" anschauen wolle. Die untersuchende Ärztin habe ihn anlässlich des Hausbesuchs nur an seinem einfachen Buchstabenzeigebrett aus Holz schreiben gesehen, nicht aber an dem Computer, den er in der Schule beim Schreibtraining benutze. Zudem sei sie sehr skeptisch und die FC-Methode sei ihr weitgehend unbekannt gewesen. Er legte die weitere Stellungnahme der Heilpädagogin W. vom 12. Juni 2003 vor. Die Beklagte schaltete nochmals den MDK in H. ein, wobei Dr. S. in der Stellungnahme vom 16. Juni 2003 die Kostenübernahme gleichfalls nicht befürwortete. Eine nochmalige Untersuchung an einer Großfeldtastatur sei nicht notwendig, zumal für die Bewertung der Eigenständigkeit im Zustandekommen der Aussagen die Interaktion mit dem Stützer maßgeblich sei und die Vorgutachterin eine Fixierung auf die Mutter, nicht dagegen auf den Kommunikationsprozess geschildert habe. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 07. August 2003 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, durch die beantragte Großfeldtastatur sei ein Behinderungsausgleich nicht zu erreichen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 25. August 2003 beim Sozialgericht (SG) Ulm erhobenen Klage, mit der er geltend machte, die Großfeldtastatur sei notwendig, um die FC zu fördern. Diese helfe seine Behinderung auszugleichen; mit ihr werde das Grundbedürfnis zur Aufnahme von Informationen und zwecks Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens gefördert. Damit seien Grundbedürfnisse betroffen, deren Sicherstellung der Beklagten obliege. Er habe keine andere Möglichkeit, als sich über das gestützte Schreiben oder Deuten auszudrücken. Für diese Art der Kommunikation mittels PC sei die beantragte Großfeldtastatur unverzichtbar. Er legte eine Bescheinigung des Kinderarztes Sp. (ohne Datum) sowie Informationen zur FC-Methode, ferner die weitere Stellungnahme der Heilpädagogin W. vom 28. Februar 2004 vor. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen und machte geltend, es sei wissenschaftlich keinesfalls gesichert sei, dass durch die FC das Ziel eines eigenständigen Sich-Mitteilen zur Vermeidung einer Vereinsamung erreicht werden könne. Mit Urteil vom 27. April 2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die streitige Großfeldtastatur werde nicht im Rahmen einer Krankenbehandlung eingesetzt, sondern sei Gegenstand einer heilpädagogischen Trainingsmaßnahme. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 29. April 2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 27. Mai 2004 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geltend macht, die Großfeldtastatur diene dem Ausgleich einer Behinderung, wobei die gesetzliche Krankenkasse einen Basisausgleich schulde. In der Bundesrepublik Deutschland nutzten Hunderte von Sprachbehinderten regelmäßig untereinander oder mit Eltern, Geschwistern, Lehrern oder Therapeuten die Methoden der unterstützten Kommunikation, die auch in der "Kommunikationshilfe-Verordnung" (KHV) vom 24. Juli 2002 ihren Niederschlag fänden. Vorliegend stünden medizinische und heilpädagogische Behandlungszwecke im Vordergrund. Er legte die "Stellungnahme des Landesverbandes Lebenshilfe zum Einsatz von Gestützter Kommunikation bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit kommunikativen Beeinträchtigungen" (Stellungnahme), verabschiedet vom Vorstand des Landesverbandes Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. in der Vorstandsklausur am 19. und 20. November 2004 (Stellungnahme), vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. April 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. August 2003 zu verurteilen, ihm eine Großfeldtastatur entsprechend des Kostenvoranschlags der Firma REHAKOMM vom 22. Januar 2003, abzüglich eines Eigenanteils für eine handelsübliche Tastatur, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig, da vorliegend mit der Großfeldtastatur kein Behinderungsausgleich zu erreichen sei. Zudem gebe es für die Methode der FC keinen Wirksamkeitsnachweis.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2003 in unveränderter Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. August 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zur Durchführung der FC mittels PC eine Großfeldtastatur entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma REHAKOMM vom 22. Januar 2003 als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Nachdem allerdings das handelsübliche Zubehör eines PC als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und damit auch eine entsprechende Tastatur nicht in die Leistungspflicht der Beklagten fällt, hat sich der Kläger an den entsprechenden Kosten in Höhe des hierfür aufzuwendenden Betrags, den der Senat mit EUR 25,- veranschlagt, zu beteiligen.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Zum Ausgleich einer Behinderung ist ein Hilfsmittel nach allgemeiner Meinung dann erforderlich, wenn es zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benötigt wird. Zu diesen Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der z.B. die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll.
Vorliegend ist bei dem geistig behinderten Kläger, der sich nach den Ausführungen der Heilpädagogin W. nicht mitzuteilen vermag, weder durch Verbalsprache noch mimisch oder gestisch, das Grundbedürfnis der Kommunikation betroffen, dessen Ausgleich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Dies hat die Beklagte grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt, das beantragte Hilfsmittel allerdings der Sache nach nicht als geeignet erachtet, weil beim Kläger mit der in Rede stehenden Großfeldtastatur ein Behinderungsausgleich nicht zu erreichen sei. Im Hinblick auf die Feststellungen anlässlich ihres Hausbesuchs, wonach der Kläger den Ablauf des durch Antippen der entsprechenden Buchstaben auf dem Zeigebrett produzierten Satzes "Ich bin sehr erfreut, dass Sie Interesse haben" mehrfach unterbrochen, seine Mutter umarmt, sich an sie gedrückt und nach ihrer Hand gegriffen, in gleicher Weise auch auf weitere einfache Fragen geantwortet und während des Zeigevorgangs seine Mutter angeblickt, nicht aber die angetippten Buchstaben fixiert habe, hat Dr. Sc. angenommen, daraus sei zu schließen, dass die geistigen Fähigkeiten des Klägers nicht ausreichten, um Sprache auszudrücken. Dieser Beurteilung, die auf einer einmaligen Beobachtungen der Dr. Sc. im häuslichen Bereich beruht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, zumal die aus der seinerzeitigen Beobachtung gezogene Schlussfolgerung weder mit den Ausführungen der Heilpädagogin W., die den Kläger seit Jahren kennt, noch den Darlegungen der Mutter des Klägers in Einklang zu bringen ist. So hat insbesondere die Heilpädagogin W. im Rahmen ihrer Ausführungen vom 04. Februar 2003 bestätigt, dass der Kläger - gestützt am Unterarm oder Ellbogen - in der Lage sei, seine Gedanken oder Gefühle zu beschreiben; auch könne er sich in der Fördergruppe mittels der dort tätigen Stützerinnen äußern. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 28. Februar 2004 hat sie zudem bestätigt, dass dem Kläger mit der FC-Methode die Möglichkeit gegeben sei, sein "Ja" und "Nein" sowie seine Wünsche und Empfindungen mitzuteilen. Auch nehme er im Rahmen eines Angebots der Lebenshilfe A. an einem regelmäßig stattfindenden "Schreibertreff" teil, bei dem er sich mit anderen nicht sprechenden jungen Leuten austauschen könne. Auch die Ausführungen der Mutter des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bestätigen diese Darlegungen, wonach der Kläger sich mit Hilfe der FC-Methode mitteilen könne und in der Lage sei, deutlich zu machen, wie es ihm beispielsweise gehe bzw. wie er sich fühle. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie zudem anschaulich die Sprache ihres Sohnes beschrieben, die - anders als ihre eigene - sehr blumig sei. Auch dies macht deutlich, dass beim Einsatz der Mutter als Stützerin die durch Antippen der entsprechenden Buchstaben auf dem Zeigebrett produzierten Worte und Sätze nicht deren Bekundungen, sondern die des Klägers sind. Zum Beleg hierfür hat sie einen von der Firmengruppe Hauber & Graf in Steinheim/Murr aufgelegten Kalender für das Jahr 2007 vorgelegt, der zwölf vom Kläger mittels gestütztem Malen gefertigte Bilder zeigt, die er jeweils selbst betitelt hat (z.B. "Lange Strahlen fluten aus einem glücklichen, befreiten Herzen", "Pracht des Herbsttages im Sonnenlicht"). Im Rahmen der Vorstellung seiner Person im Anhang des Kalenders wird er mit dem Text zitiert "Ich stummer Mensch habe viel Geduld lernen müssen mit meinen Mitmenschen, die mich nicht verstehen konnten". Der Senat sieht angesichts all dieser Gesichtspunkte keine Veranlassung, im Sinne der Einschätzung der Beklagten davon auszugehen, dass sämtlichen Bekundungen des Klägers im Rahmen der FC bis hin zu den einfachen Erklärungen wie "Ja" oder "Nein" keine von ihm selbst willensgesteuerten und damit eigenständige Aktionen zugrunde liegen, die durch Antippen der Buchstaben produzierten Äußerungen demgegenüber vielmehr allein bzw. ganz wesentlich als Erklärungen der stützenden Person zu beurteilen sind. Dies gilt umso mehr, als sich im Rahmen einer einmaligen Beobachtungssituation nach Überzeigung des Senats nicht feststellen lässt, inwieweit einem an einer schweren kommunikativen Beeinträchtigung leidenden Menschen, der sich durch Verbalsprache nicht äußern kann, mit der FC-Methode im Einzelfall eine Kommunikation möglich ist. Dies erfordert vielmehr eine Beobachtung über einen gewissen Zeitraum, da nur dadurch Aussagen über Entwicklungen im sozialen Verhalten und das Interesse an der Kommunikation getroffen werden können. In diesem Sinne wird in der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme im Hinblick auf Authentizität und Validität von FC daher auch darauf hingewiesen, dass für die Überprüfung, ob diese FC für einen bestimmten Menschen eine adäquate Methode darstellt, punktuelle Tests nicht aussagekräftig sind, sondern Langzeitbeobachtungen von entscheidender Bedeutung seien. Diese müssten in einem Kontext stattfinden, in dem keine Überforderung drohe und dem Aspekt der psychischen Stütze Rechnung getragen werde; auch müsse der Überprüfer die notwendige Sensibilität und Fachlichkeit besitzen. Zudem dürften die Ängste und Spannungen von Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigungen bei der Kommunikation nicht außer Acht gelassen werden. Die Prüfung, ob ein in der Kommunikation gestörter Mensch für die FC-Methode geeignet sei, wird daher auch als Prozess beschrieben, wobei gewissenhaft kontrolliert werden müsse, welche Bedeutung die FC-Methode für den einzelnen Menschen habe.
Vor diesem Hintergrund geht der Senat im Hinblick auf die Darlegungen der Heilpädagogin W., die Ausführungen der Mutter des Klägers sowie die weiteren Umstände, dass er die FC-Methode nunmehr bereits seit acht Jahren nutzt, über mehrere Jahre hinweg systematisch zweimal wöchentlich ein Schreibtraining besucht hat, das er seit zwei Jahren im Abstand von drei bis vier Wochen weiterführt, und am monatlichen "Schreibertreff" der Lebenshilfe A. teilnimmt, was seine Motivation und seinen Willen, über FC zu kommunizieren, hinreichend deutlich macht, davon aus, dass sich beim Kläger die FC-Methode als geeignetes Mittel darstellt, mit anderen Menschen zu kommunizieren. Da der Kläger sich in anderer Form nicht zu äußern vermag, stellt sich die FC auch als erforderlich dar, um die fehlende Kommunikationsfähigkeit auszugleichen.
Zu weiteren Anwendung der FC-Methode ist als Arbeitsgerät im Falle des Klägers auch der Einsatz der im Streit stehenden Großfeldtastatur, um mit dem PC zu arbeiten, erforderlich. Zwar verfügt der Kläger über ein Buchstabenzeigebrett aus Holz, durch das er seinem Kommunikationspartner durch Antippen der entsprechenden Buchstaben Worte und Sätze mitzuteilen vermag, doch erachtet der Senat diese Hilfsmittelform zum Ausgleich der Behinderung des Klägers nicht als ausreichend. So ist die Kommunikation mit Hilfe des Buchstabenzeigebretts, wie die Mutter des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung anschaulich zum Ausdruck gebracht hat, dadurch erheblich erschwert, dass der Kommunikationspartner die einmal gezeigten Buchstaben im Gedächtnis behalten, sie zu Worten zusammensetzen und gleichzeitig dem weiteren Antippen der folgenden Buchstaben folgen muss, um einen kompletten Satz aufnehmen zu können. Bei einem schnellen "Redefluss" ist es wegen der Schwierigkeit der gedanklichen Verarbeitung der einzelnen Buchstaben daher häufig nötig, den "Schreiber" zu unterbrechen und um eine Wiederholung bestimmter Zeigevorgänge zu bitten. Aus diesem Grund behilft sich die Mutter des Klägers als Stützerin und Kommunikationspartnerin damit, dass sie sich die vom Kläger angetippten Buchstaben notiert und die Bekundungen so als Text handschriftlich in einem Notizbuch erfasst. Dadurch hat sie die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt auf ein möglicherweise nicht beendetes "Gespräch" zurückkommen und dies nochmals aufzugreifen. Bei Verwendung eines PC unter Einsatz der streitigen Großfeldtastatur ergibt sich ein wesentlicher Gebrauchsvorteil, der vom Basisausgleich erfasst wird. Es fällt dieses Erschwernis weg, da die einmal angetippten Buchstaben über den Bildschirm sichtbar werden und dort - anders als beim bloßen Zeigen - auch bleiben und so problemlos mitgelesen werden können. Dadurch entfallen für den "Leser" die Schwierigkeiten beim Erfassen eines schnell vorgetragenen Textes und die Notwendigkeit ggf. den "Redefluss" unterbrechen zu müssen. Durch Speichern der entsprechenden Äußerungen kann auf diese zudem auch ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugegriffen werden, so dass es jederzeit möglich ist, nach Aufrufen des entsprechenden Textes an ein früheres Gespräch wieder anzuknüpfen. All dies erleichtert den Ablauf der Kommunikation in einem beachtlichen Ausmaß und bietet für den Kläger im Vergleich zu einem Buchstabenzeigebrett daher erhebliche Vorteile. Mit dem Einsatz eines PC wird er zudem in die Lage versetzt, sich auch mit anderen nicht unmittelbar räumlich anwesenden Personen auszutauschen, indem er nämlich unter Zuhilfenahme eines Stützers Texte verfasst und diese dann per E-Mail versendet werden. Da er in der Lage ist, bei entsprechender Buchstabengröße Texte auch selbst zu lesen, eröffnet ihm dies auch die Möglichkeit, nach Eingang entsprechender Mitteilungen hierauf, wiederum unter Einsatz eines Stützers, zu reagieren und mit einer nicht anwesenden Person in einen Kommunikationsprozess einzutreten. Da der Kläger für den Einsatz der FC-Methode mittels PC im Hinblick auf seine Behinderung im Bereich der oberen Extremitäten eine Großfeldtastatur der im Angebot der Firma REHAKOMM beschriebenen Art benötigt und die Beklagte im Rahmen des Grundbedürfnisses der Kommunikation den entsprechenden Basisausgleich sicherzustellen hat, ist diese verpflichtet, dem Kläger die im Streit stehende Tastatur als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Nachdem Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens jedoch nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse fallen, ein handelsüblicher PC nebst Zubehör jedoch als solcher anzusehen ist, muss jedenfalls eine handelsübliche Tastatur dem eigenverantwortlichen Bereich des Klägers zugeordnet werden. Die hierauf entfallenen Kosten, die der Senat mit EUR 25,- schätzt, hat der Kläger daher selbst sicherzustellen.
Dem insoweit bestehenden Anspruch des Klägers kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, die FC-Methode habe bisher noch keine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung gefunden. Denn im Rahmen des § 33 Abs. 1 SGB V ist ausreichend, dass das in Rede stehende Hilfsmittel im konkreten Einzelfall zum Ausgleich der Behinderung geeignet und erforderlich ist und daher mit Aussicht auf Erfolg eingesetzt werden kann. Beim Kläger ist dies beim Einsatz der FC-Methode mittels PC im Hinblick auf die Großfeldtastatur der Fall.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Kläger mit einer behindertengerechten Großfeldtastatur für den Einsatz der sog. Gestützten Kommunikation (Facilitated Communication = FC) mittels Computer (PC) zu versorgen hat.
Der am 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet an einer spastischen Cerebralparese infolge perinataler Hirnschädigung mit geistiger Behinderung und fehlender Sprachentwicklung. Bis zum Ende der Schulpflicht besuchte der Kläger die J.-schule W., eine Schule für Menschen mit geistiger Behinderung. Seit 1999 wird er in einer Fördergruppe der Ostalb-Werkstätten der Samariterstiftung in B. betreut, wo er sich von Montag bis Freitag aufhält. Von Freitagnachmittag bis Montag früh wird er im Haushalt seiner Eltern betreut.
Bei der FC handelt es sich um eine Methode, die es manchen Menschen mit schweren kommunikativen Beeinträchtigungen ermöglicht, durch gestütztes Zeigen, beispielsweise auf Objekte, Bilder oder Buchstaben, zu kommunizieren. Dabei gibt der so genannte Stützer physische, verbale und emotionale Hilfestellungen, wobei durch die körperliche Stütze neuromotorische Probleme verringert und funktionale Bewegungsmuster trainiert werden. Ziel des FC-Trainings ist von Anfang an das möglichst weitgehende Ausblenden der Hilfestellungen, die selbstständige Nutzung von Kommunikationsgeräten und die Erweiterung der Handlungskompetenzen.
In der J.-schule W. kam der Kläger erstmals im November 1998 in Kontakt mit der FC-Methode, wobei schon in der Anbahnungsphase deutlich wurde, dass er sich durch gestütztes Zeigen auf Bilder, Symbole und Worte sowie durch gestütztes Schreiben mitteilen konnte. Nachdem seine Mutter die Technik des Stützens in verschiedenen Kursen erlernt hatte, konnte die Methode auch ins häusliche Umfeld übertragen werden. Auch nach dem Ende der Schulpflicht nahm der Kläger noch jeweils zweimal wöchentlich an einem in der Jagsttalschule angebotenen systematischen Schreibtraining mit dem Ziel teil, die Schreibtechnik zu verbessern und die Stütze so weit wie möglich zu reduzieren. Im Jahr 2004 stellte die Jagsttalschule dieses Angebot für sog. Externe ein. Seither besucht der Kläger alle drei Wochen samstags ein entsprechendes Schreibtraining, das im Haus der offenen Hilfen in Wa. angeboten wird. Bei dem Schreibtraining ist jeweils die Mutter des Klägers als Stützerin beteiligt. Im Rahmen eines Angebots der Lebenshilfe A. nimmt der Kläger im Übrigen an einem alle drei bis vier Wochen jeweils samstags stattfindenden sog. "Schreibertreff" teil, bei dem er sich mit anderen Jugendlichen austauschen kann. Nachdem auch die Mitarbeiter der vom Kläger derzeit besuchten Fördergruppe als Stützer ausgebildet sind, kann er sich mit der FC-Methode auch dort äußern. An Arbeitsgeräten verfügt der Kläger über ein Buchstabenzeigebrett; damit kommuniziert er im häuslichen Bereich, in der Fördergruppe sowie beim "Schreibertreff". Das systematische Schreibtraining erfolgt jeweils unter Einsatz eines PC mit Großfeldtastatur.
Unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der Dres. H. und Hi. vom 29. Januar 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Großfeldtastatur; diese sei für die im Rahmen der Fördermaßnahmen eingesetzte FC erforderlich und hausärztlicherseits zur weiteren Förderung des Klägers dringend zu empfehlen. Vorgelegt wurde weiter das Angebot der Firma REHAKOMM vom 22. Januar 2003 über eine "G&T Großfeldtastatur" (25 mm Tastengröße, 35 mm Tastenabstand, für Rechtshänder ohne Nummernblock) mit Fingerführhilfe, stufenlos einstellbarer Doppelanschlagsperre (Verzögerungszeit) gegen Zittern, zu langes Betätigen, ungewollte Bewegungen etc. sowie mit Selbsthaltefunktionen zu einem Gesamtpreis von EUR 2.165,72. Darüber hinaus ging bei der Beklagten am 04. Februar 2003 das Schreiben der Heilpädagogin W. vom selben Tag ein, in dem diese - wie oben dargelegt - den Einsatz der FC-Methode beim Kläger beschrieb und darlegte, dass dieser damit in der Lage sei, seine Wünsche, Gedanken oder auch Gefühle zu beschreiben, was ihm wegen der fehlenden Verbalsprache sonst nicht möglich sei. Der Umstand, dass er in der Fördergruppe wieder Stützerinnen gefunden habe, wodurch er sich auch dort mit dieser Methode äußern könne, zeige, dass die FC für die Zukunft gesehen eine wirkliche Lebenshilfe darstelle, die im Moment von keiner anderen Kommunikationsmethode erwartet werden könne. Von ausschlaggebender Wichtigkeit seien die eingesetzten Arbeitsgeräte. Da der Kläger für seine Mitteilungen nun auch den Computer benutze, benötige er eine ihm angepasste Spezialtastatur, die der großen Beanspruchung standhalte. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in H., wobei Dr. S. unter dem 27. Februar 2003 darauf hinwies, nach dem bisherigen Kenntnisstand sei nicht abschließend wissenschaftlich gesichert, dass über die FC ein eigenständiges Sich-Mitteilen tatsächlich ermöglicht werde; es werde nicht ausgeschlossen, dass der Stützer die Aussage wesentlich mit beeinflusse. Da unabhängig davon unsicher sei, ob der Kläger eine kognitive Befähigung zu einer gewissen Abstraktionsfähigkeit habe, die das Erkennen von Symbolen und Buchstaben in ihrer Bedeutung erlaube, schlug Dr. S. eine persönliche Begutachtung zur Beurteilung der Befähigung der Symbol- und Zeichenerkennung an seinem Buchstabenzeigebrett vor, das im häuslichen Bereich durch die Großfeldtastatur mit PC-Anschluss ersetzt werden solle. Damit könne man auch einen Eindruck über das Ausmaß der notwendigen Hilfestellung durch die stützende Mutter und die Eigenständigkeit in der Kommunikation erhalten. In ihrem nach einem Hausbesuch am 18. März 2003 unter dem 04. April 2003 erstatteten Gutachten äußerte sich Dr. Sc. vom MDK in A. dann dahingehend, dass der Kläger geistig und motorisch behindert sei, wobei die geistige Behinderung überwiegend die Einschränkungen in der Selbsthilfefähigkeit bedinge. Er sei in der Lage, feinmotorisch schwierige Handlungen, wie das Auffädeln von Perlen, selbstständig durchzuführen. Während der FC am Zeigebrett sei überwiegend die Mutter tätig gewesen, kenntlich an der Tatsache, dass der Kläger sie angeblickt und das Schreiben unterbrochen habe, um sie zu umarmen. Die motorischen Fähigkeiten könnten zum selbstständigen Zeigen der Buchstaben ausreichen, wenn die geistigen Fähigkeiten zum Ausdruck von Sprache vorhanden seien. Gestützt auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. April 2003 ab. Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger durch seine Mutter darauf hin, dass er sich im Laufe der Zeit viele Dinge angeeignet und erlernt habe, die darauf schließen ließen, dass gewisse geistige Fähigkeiten vorhanden seien. Seit er vor vier Jahren mit dem FC-Schreiben begonnen habe, sei er viel zufriedener, ausgeglichener und auch leichter zu führen. Er könne nun schreiben, wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er Zahnschmerzen habe oder dass seine Betreuerin in der Fördergruppe gerade Urlaub habe und er sie sehr vermisse. Er könne mitteilen, was er tagsüber gemacht habe und was er noch gerne machen wolle. Er drücke über die FC-Methode seine Geburtstagswünsche aus oder sage, dass er gerne am Samstag mit seinem Vater im Fernsehen die "Bayern" anschauen wolle. Die untersuchende Ärztin habe ihn anlässlich des Hausbesuchs nur an seinem einfachen Buchstabenzeigebrett aus Holz schreiben gesehen, nicht aber an dem Computer, den er in der Schule beim Schreibtraining benutze. Zudem sei sie sehr skeptisch und die FC-Methode sei ihr weitgehend unbekannt gewesen. Er legte die weitere Stellungnahme der Heilpädagogin W. vom 12. Juni 2003 vor. Die Beklagte schaltete nochmals den MDK in H. ein, wobei Dr. S. in der Stellungnahme vom 16. Juni 2003 die Kostenübernahme gleichfalls nicht befürwortete. Eine nochmalige Untersuchung an einer Großfeldtastatur sei nicht notwendig, zumal für die Bewertung der Eigenständigkeit im Zustandekommen der Aussagen die Interaktion mit dem Stützer maßgeblich sei und die Vorgutachterin eine Fixierung auf die Mutter, nicht dagegen auf den Kommunikationsprozess geschildert habe. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 07. August 2003 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, durch die beantragte Großfeldtastatur sei ein Behinderungsausgleich nicht zu erreichen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 25. August 2003 beim Sozialgericht (SG) Ulm erhobenen Klage, mit der er geltend machte, die Großfeldtastatur sei notwendig, um die FC zu fördern. Diese helfe seine Behinderung auszugleichen; mit ihr werde das Grundbedürfnis zur Aufnahme von Informationen und zwecks Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens gefördert. Damit seien Grundbedürfnisse betroffen, deren Sicherstellung der Beklagten obliege. Er habe keine andere Möglichkeit, als sich über das gestützte Schreiben oder Deuten auszudrücken. Für diese Art der Kommunikation mittels PC sei die beantragte Großfeldtastatur unverzichtbar. Er legte eine Bescheinigung des Kinderarztes Sp. (ohne Datum) sowie Informationen zur FC-Methode, ferner die weitere Stellungnahme der Heilpädagogin W. vom 28. Februar 2004 vor. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen und machte geltend, es sei wissenschaftlich keinesfalls gesichert sei, dass durch die FC das Ziel eines eigenständigen Sich-Mitteilen zur Vermeidung einer Vereinsamung erreicht werden könne. Mit Urteil vom 27. April 2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die streitige Großfeldtastatur werde nicht im Rahmen einer Krankenbehandlung eingesetzt, sondern sei Gegenstand einer heilpädagogischen Trainingsmaßnahme. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 29. April 2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 27. Mai 2004 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geltend macht, die Großfeldtastatur diene dem Ausgleich einer Behinderung, wobei die gesetzliche Krankenkasse einen Basisausgleich schulde. In der Bundesrepublik Deutschland nutzten Hunderte von Sprachbehinderten regelmäßig untereinander oder mit Eltern, Geschwistern, Lehrern oder Therapeuten die Methoden der unterstützten Kommunikation, die auch in der "Kommunikationshilfe-Verordnung" (KHV) vom 24. Juli 2002 ihren Niederschlag fänden. Vorliegend stünden medizinische und heilpädagogische Behandlungszwecke im Vordergrund. Er legte die "Stellungnahme des Landesverbandes Lebenshilfe zum Einsatz von Gestützter Kommunikation bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit kommunikativen Beeinträchtigungen" (Stellungnahme), verabschiedet vom Vorstand des Landesverbandes Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. in der Vorstandsklausur am 19. und 20. November 2004 (Stellungnahme), vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. April 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. August 2003 zu verurteilen, ihm eine Großfeldtastatur entsprechend des Kostenvoranschlags der Firma REHAKOMM vom 22. Januar 2003, abzüglich eines Eigenanteils für eine handelsübliche Tastatur, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig, da vorliegend mit der Großfeldtastatur kein Behinderungsausgleich zu erreichen sei. Zudem gebe es für die Methode der FC keinen Wirksamkeitsnachweis.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2003 in unveränderter Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. August 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zur Durchführung der FC mittels PC eine Großfeldtastatur entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma REHAKOMM vom 22. Januar 2003 als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Nachdem allerdings das handelsübliche Zubehör eines PC als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und damit auch eine entsprechende Tastatur nicht in die Leistungspflicht der Beklagten fällt, hat sich der Kläger an den entsprechenden Kosten in Höhe des hierfür aufzuwendenden Betrags, den der Senat mit EUR 25,- veranschlagt, zu beteiligen.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Zum Ausgleich einer Behinderung ist ein Hilfsmittel nach allgemeiner Meinung dann erforderlich, wenn es zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benötigt wird. Zu diesen Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der z.B. die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll.
Vorliegend ist bei dem geistig behinderten Kläger, der sich nach den Ausführungen der Heilpädagogin W. nicht mitzuteilen vermag, weder durch Verbalsprache noch mimisch oder gestisch, das Grundbedürfnis der Kommunikation betroffen, dessen Ausgleich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Dies hat die Beklagte grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt, das beantragte Hilfsmittel allerdings der Sache nach nicht als geeignet erachtet, weil beim Kläger mit der in Rede stehenden Großfeldtastatur ein Behinderungsausgleich nicht zu erreichen sei. Im Hinblick auf die Feststellungen anlässlich ihres Hausbesuchs, wonach der Kläger den Ablauf des durch Antippen der entsprechenden Buchstaben auf dem Zeigebrett produzierten Satzes "Ich bin sehr erfreut, dass Sie Interesse haben" mehrfach unterbrochen, seine Mutter umarmt, sich an sie gedrückt und nach ihrer Hand gegriffen, in gleicher Weise auch auf weitere einfache Fragen geantwortet und während des Zeigevorgangs seine Mutter angeblickt, nicht aber die angetippten Buchstaben fixiert habe, hat Dr. Sc. angenommen, daraus sei zu schließen, dass die geistigen Fähigkeiten des Klägers nicht ausreichten, um Sprache auszudrücken. Dieser Beurteilung, die auf einer einmaligen Beobachtungen der Dr. Sc. im häuslichen Bereich beruht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, zumal die aus der seinerzeitigen Beobachtung gezogene Schlussfolgerung weder mit den Ausführungen der Heilpädagogin W., die den Kläger seit Jahren kennt, noch den Darlegungen der Mutter des Klägers in Einklang zu bringen ist. So hat insbesondere die Heilpädagogin W. im Rahmen ihrer Ausführungen vom 04. Februar 2003 bestätigt, dass der Kläger - gestützt am Unterarm oder Ellbogen - in der Lage sei, seine Gedanken oder Gefühle zu beschreiben; auch könne er sich in der Fördergruppe mittels der dort tätigen Stützerinnen äußern. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 28. Februar 2004 hat sie zudem bestätigt, dass dem Kläger mit der FC-Methode die Möglichkeit gegeben sei, sein "Ja" und "Nein" sowie seine Wünsche und Empfindungen mitzuteilen. Auch nehme er im Rahmen eines Angebots der Lebenshilfe A. an einem regelmäßig stattfindenden "Schreibertreff" teil, bei dem er sich mit anderen nicht sprechenden jungen Leuten austauschen könne. Auch die Ausführungen der Mutter des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bestätigen diese Darlegungen, wonach der Kläger sich mit Hilfe der FC-Methode mitteilen könne und in der Lage sei, deutlich zu machen, wie es ihm beispielsweise gehe bzw. wie er sich fühle. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie zudem anschaulich die Sprache ihres Sohnes beschrieben, die - anders als ihre eigene - sehr blumig sei. Auch dies macht deutlich, dass beim Einsatz der Mutter als Stützerin die durch Antippen der entsprechenden Buchstaben auf dem Zeigebrett produzierten Worte und Sätze nicht deren Bekundungen, sondern die des Klägers sind. Zum Beleg hierfür hat sie einen von der Firmengruppe Hauber & Graf in Steinheim/Murr aufgelegten Kalender für das Jahr 2007 vorgelegt, der zwölf vom Kläger mittels gestütztem Malen gefertigte Bilder zeigt, die er jeweils selbst betitelt hat (z.B. "Lange Strahlen fluten aus einem glücklichen, befreiten Herzen", "Pracht des Herbsttages im Sonnenlicht"). Im Rahmen der Vorstellung seiner Person im Anhang des Kalenders wird er mit dem Text zitiert "Ich stummer Mensch habe viel Geduld lernen müssen mit meinen Mitmenschen, die mich nicht verstehen konnten". Der Senat sieht angesichts all dieser Gesichtspunkte keine Veranlassung, im Sinne der Einschätzung der Beklagten davon auszugehen, dass sämtlichen Bekundungen des Klägers im Rahmen der FC bis hin zu den einfachen Erklärungen wie "Ja" oder "Nein" keine von ihm selbst willensgesteuerten und damit eigenständige Aktionen zugrunde liegen, die durch Antippen der Buchstaben produzierten Äußerungen demgegenüber vielmehr allein bzw. ganz wesentlich als Erklärungen der stützenden Person zu beurteilen sind. Dies gilt umso mehr, als sich im Rahmen einer einmaligen Beobachtungssituation nach Überzeigung des Senats nicht feststellen lässt, inwieweit einem an einer schweren kommunikativen Beeinträchtigung leidenden Menschen, der sich durch Verbalsprache nicht äußern kann, mit der FC-Methode im Einzelfall eine Kommunikation möglich ist. Dies erfordert vielmehr eine Beobachtung über einen gewissen Zeitraum, da nur dadurch Aussagen über Entwicklungen im sozialen Verhalten und das Interesse an der Kommunikation getroffen werden können. In diesem Sinne wird in der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme im Hinblick auf Authentizität und Validität von FC daher auch darauf hingewiesen, dass für die Überprüfung, ob diese FC für einen bestimmten Menschen eine adäquate Methode darstellt, punktuelle Tests nicht aussagekräftig sind, sondern Langzeitbeobachtungen von entscheidender Bedeutung seien. Diese müssten in einem Kontext stattfinden, in dem keine Überforderung drohe und dem Aspekt der psychischen Stütze Rechnung getragen werde; auch müsse der Überprüfer die notwendige Sensibilität und Fachlichkeit besitzen. Zudem dürften die Ängste und Spannungen von Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigungen bei der Kommunikation nicht außer Acht gelassen werden. Die Prüfung, ob ein in der Kommunikation gestörter Mensch für die FC-Methode geeignet sei, wird daher auch als Prozess beschrieben, wobei gewissenhaft kontrolliert werden müsse, welche Bedeutung die FC-Methode für den einzelnen Menschen habe.
Vor diesem Hintergrund geht der Senat im Hinblick auf die Darlegungen der Heilpädagogin W., die Ausführungen der Mutter des Klägers sowie die weiteren Umstände, dass er die FC-Methode nunmehr bereits seit acht Jahren nutzt, über mehrere Jahre hinweg systematisch zweimal wöchentlich ein Schreibtraining besucht hat, das er seit zwei Jahren im Abstand von drei bis vier Wochen weiterführt, und am monatlichen "Schreibertreff" der Lebenshilfe A. teilnimmt, was seine Motivation und seinen Willen, über FC zu kommunizieren, hinreichend deutlich macht, davon aus, dass sich beim Kläger die FC-Methode als geeignetes Mittel darstellt, mit anderen Menschen zu kommunizieren. Da der Kläger sich in anderer Form nicht zu äußern vermag, stellt sich die FC auch als erforderlich dar, um die fehlende Kommunikationsfähigkeit auszugleichen.
Zu weiteren Anwendung der FC-Methode ist als Arbeitsgerät im Falle des Klägers auch der Einsatz der im Streit stehenden Großfeldtastatur, um mit dem PC zu arbeiten, erforderlich. Zwar verfügt der Kläger über ein Buchstabenzeigebrett aus Holz, durch das er seinem Kommunikationspartner durch Antippen der entsprechenden Buchstaben Worte und Sätze mitzuteilen vermag, doch erachtet der Senat diese Hilfsmittelform zum Ausgleich der Behinderung des Klägers nicht als ausreichend. So ist die Kommunikation mit Hilfe des Buchstabenzeigebretts, wie die Mutter des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung anschaulich zum Ausdruck gebracht hat, dadurch erheblich erschwert, dass der Kommunikationspartner die einmal gezeigten Buchstaben im Gedächtnis behalten, sie zu Worten zusammensetzen und gleichzeitig dem weiteren Antippen der folgenden Buchstaben folgen muss, um einen kompletten Satz aufnehmen zu können. Bei einem schnellen "Redefluss" ist es wegen der Schwierigkeit der gedanklichen Verarbeitung der einzelnen Buchstaben daher häufig nötig, den "Schreiber" zu unterbrechen und um eine Wiederholung bestimmter Zeigevorgänge zu bitten. Aus diesem Grund behilft sich die Mutter des Klägers als Stützerin und Kommunikationspartnerin damit, dass sie sich die vom Kläger angetippten Buchstaben notiert und die Bekundungen so als Text handschriftlich in einem Notizbuch erfasst. Dadurch hat sie die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt auf ein möglicherweise nicht beendetes "Gespräch" zurückkommen und dies nochmals aufzugreifen. Bei Verwendung eines PC unter Einsatz der streitigen Großfeldtastatur ergibt sich ein wesentlicher Gebrauchsvorteil, der vom Basisausgleich erfasst wird. Es fällt dieses Erschwernis weg, da die einmal angetippten Buchstaben über den Bildschirm sichtbar werden und dort - anders als beim bloßen Zeigen - auch bleiben und so problemlos mitgelesen werden können. Dadurch entfallen für den "Leser" die Schwierigkeiten beim Erfassen eines schnell vorgetragenen Textes und die Notwendigkeit ggf. den "Redefluss" unterbrechen zu müssen. Durch Speichern der entsprechenden Äußerungen kann auf diese zudem auch ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugegriffen werden, so dass es jederzeit möglich ist, nach Aufrufen des entsprechenden Textes an ein früheres Gespräch wieder anzuknüpfen. All dies erleichtert den Ablauf der Kommunikation in einem beachtlichen Ausmaß und bietet für den Kläger im Vergleich zu einem Buchstabenzeigebrett daher erhebliche Vorteile. Mit dem Einsatz eines PC wird er zudem in die Lage versetzt, sich auch mit anderen nicht unmittelbar räumlich anwesenden Personen auszutauschen, indem er nämlich unter Zuhilfenahme eines Stützers Texte verfasst und diese dann per E-Mail versendet werden. Da er in der Lage ist, bei entsprechender Buchstabengröße Texte auch selbst zu lesen, eröffnet ihm dies auch die Möglichkeit, nach Eingang entsprechender Mitteilungen hierauf, wiederum unter Einsatz eines Stützers, zu reagieren und mit einer nicht anwesenden Person in einen Kommunikationsprozess einzutreten. Da der Kläger für den Einsatz der FC-Methode mittels PC im Hinblick auf seine Behinderung im Bereich der oberen Extremitäten eine Großfeldtastatur der im Angebot der Firma REHAKOMM beschriebenen Art benötigt und die Beklagte im Rahmen des Grundbedürfnisses der Kommunikation den entsprechenden Basisausgleich sicherzustellen hat, ist diese verpflichtet, dem Kläger die im Streit stehende Tastatur als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Nachdem Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens jedoch nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse fallen, ein handelsüblicher PC nebst Zubehör jedoch als solcher anzusehen ist, muss jedenfalls eine handelsübliche Tastatur dem eigenverantwortlichen Bereich des Klägers zugeordnet werden. Die hierauf entfallenen Kosten, die der Senat mit EUR 25,- schätzt, hat der Kläger daher selbst sicherzustellen.
Dem insoweit bestehenden Anspruch des Klägers kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, die FC-Methode habe bisher noch keine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung gefunden. Denn im Rahmen des § 33 Abs. 1 SGB V ist ausreichend, dass das in Rede stehende Hilfsmittel im konkreten Einzelfall zum Ausgleich der Behinderung geeignet und erforderlich ist und daher mit Aussicht auf Erfolg eingesetzt werden kann. Beim Kläger ist dies beim Einsatz der FC-Methode mittels PC im Hinblick auf die Großfeldtastatur der Fall.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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