L 4 P 2067/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 P 378/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 2067/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger seit 02. April 1998 weiterhin bei der Beklagten als Rentner im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) pflichtversichert ist.

Der am 1938 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er war vom 20. Mai 1957 bis 17. Januar 1966 mit Unterbrechungen in Spanien versicherungspflichtig beschäftigt. Ferner war er mit Unterbrechungen auch seit 11. Januar 1963 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar vom 11. Januar 1963 bis 24. Januar 1964 in der knappschaftlichen Rentenversicherung und ab 04. Februar 1964 in der Rentenversicherung der Arbeiter. Er war bei der Deutschen BKK (Krankenversicherung) krankenversichert und bei der Beklagten seit 01. Januar 1995 pflegeversichert. Seit dem 01. Juni 1997 gewährte ihm die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (jetzt Deutsche Rentenversicherung Rheinland - DRVR) Rente wegen Erwerbsminderung. Von der Rente wurden Beitragsanteile für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie für die PVdR einbehalten. Infolge Zusammenführung der Versicherungskonten des Klägers ist aktueller Kontenführer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See (DRVKBS). Seit 13. Mai 1997 bezieht der Kläger auch vom Spanischen Sozialleistungsträger, dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Rente. Am 02. April 1998 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Spanien, wo er aufgrund des Bezugs der spanischen Rente beim spanischen Träger, dem INSS, krankenversichert ist.

Mit Schreiben vom 08. Juli 1999 teilte der Kläger der LVA Rheinprovinz mit, dass er seit dem 13. Mai 1997 nach spanischem Recht krankenversichert sei. Da er im April 1998 endgültig nach Spanien zurückgekehrt sei, seien ihm keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung mehr abzuziehen. Die Mitgliedschaft in der PVdR solle jedoch weiterhin bestehen bleiben. Mit der "Mitteilung über Ruhen oder Wegfall des Sachleistungsanspruchs bei Krankheit/Mutterschaft" (E 108) vom 20. Juli 1999 wurde dem INSS mitgeteilt, dass der Sachleistungsanspruch des Klägers bei Krankheit gegen die Krankenkasse wegen Wohnsitzverlegung am 01. April 1998 geendet habe. Davon unterrichtete die Krankenkasse auch den Kläger mit Schreiben vom 26. August 1999. Dieser vertrat die Ansicht, dass der Zuständigkeitswechsel in der KVdR wegen Verlegung des Aufenthalts nach Spanien bei gleichzeitigem Bezug einer spanischen Rente für das Fortbestehen der PVdR unerheblich sei und bat um eine Entscheidung der zuständigen Pflegekasse. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen vom 14. März 2000 ein. Darin wurde die Ansicht geäußert, eine Person, die sowohl eine deutsche Rente als auch eine Rente aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) beziehe, in dem sie wohne und einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates habe, könne in Deutschland weder kranken- noch pflegeversichert sein. Aus den dem Grunde nach leistungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 26 bis 28a der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 seien auch Zuständigkeitsregelungen zur Abgrenzung von Versicherungsverhältnissen innerhalb der EU-Staaten abzuleiten, wobei der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Pflegeleistungen als "Leistungen bei Krankheit" angesehen habe. Mit Bescheid vom 23. März 2000 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin unter Beifügung des genannten Schreibens vom 14. März 2000 mit, dass ab 02. April 1998 eine Pflichtmitgliedschaft in der PVdR nicht mehr bestehe. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die PVdR könne nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) auch ohne die deutsche KVdR bestehen, wenn der Versicherte in der KVdR eines anderen EU-Landes nach Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 versichert sei. Die genannte Bestimmung dürfe nicht so ausgelegt werden, dass die deutschen Versicherungszeiten entfielen, wenn bereits aufgrund des Bezugs einer spanischen Rente in der Krankenversicherung ein Sachleistungsanspruch in Spanien bestehe. Die genannte Vorschrift bedeute nur, dass ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem er wohne, zum Rentenbezug berechtigt sei und nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedsstaats Anspruch auf Leistungen habe, diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten erhalte, als ob er nach den Vorschriften nur dieses Mitgliedsstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre. Die Norm stelle daher nur fest, welche der verschiedenen Krankenversicherungen anzuwenden sei. Mithin ruhe die deutsche KVdR während der Zeit seines Aufenthalts in Spanien. Die deutsche PVdR bestehe jedoch weiter, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 SGB XI unberührt blieben. Insoweit werde die spanische KVdR der entsprechenden deutschen KVdR gleichgestellt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 27. Dezember 2000).

Deswegen erhob der Kläger am 22. Januar 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart. Er vertrat weiterhin die Ansicht, dass bei ihm die PVdR als Pflichtversicherung fortbestehe und er daher keine freiwillige Pflegeversicherung benötige. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren (vgl. Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2001 und 10. April 2002). Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Mit Urteil vom 19. Februar 2003, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 27. Februar 2003 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 19. März 2003 Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 4 P 1053/03 geführt wurde. Der Kläger hat die Revisionsschrift seines Prozessbevollmächtigten vom 02. Oktober 2002 im Verfahren B 12 P 4/02 R beim Bundessozialgericht (BSG) mit anderen Beteiligten vorgelegt. Er trägt vor, in den Urteilen vom 26. Januar 2005 verkenne das BSG die Bestimmungen der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und habe es deswegen zu Unrecht abgelehnt, dem EuGH die auch hier streitigen Rechtsfragen zur Entscheidung vorzulegen. Dies sei jedoch geboten. Die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht der Rentner beim Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat sei das Fundament der Koordinierungsregeln der EWG-Verordnung Nr. 1408/71. Aus den Regelungen der genannten Verordnung folge nicht, dass die Versicherungspflicht in der KVdR mit dem Wohnsitzwechsel zu Ende gegangen sei. Denn Art. 27 a.a.O. regle nur die Gewährung von Leistungen wegen Krankheit, nicht jedoch das Bestehen oder Nichtbestehen der entsprechenden Versicherungspflicht. Da er nach den spanischen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Leistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit zu Lasten des spanischen Sozialversicherungsträgers habe, müsse er nach Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Spanien zu Lasten des deutschen Trägers erhalten. Da diese Leistungen zu Lasten des deutschen Trägers gingen, sei er auch verpflichtet, die entsprechenden Beiträge für die PVdR nach den deutschen Rechtsvorschriften zu zahlen. Diese Beiträge seien von den Beiträgen für die KVdR zu unterscheiden. Aus seinem Anspruch auf Leistungen der deutschen Pflegeversicherung in Spanien und der Pflicht, die Beiträge zu zahlen, folge, dass die PVdR in der deutschen Versicherung nicht beendet worden sei. Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers vom 18. April und 24. Mai 2006 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2003 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2000 festzustellen, dass er ab 02. April 1998 weiterhin im Rahmen der Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert ist, hilfsweise dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen: 1. Endet nach Art. 29 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 die Mitgliedschaft bei der deutschen Krankenkasse eines in Spanien lebenden Rentners, der eine deutsche und eine spanische Rente bezieht, durch die Gewährung der Leistungen bei Krankheit durch den spanischen Versicherungsträger? 2. Bei Bejahung der Frage 1: Bleibt nach Art. 27 EGW-Verordnung Nr. 1408/71 die Mitgliedschaft bei der deutschen sozialen Pflegeversicherung bestehen, wenn die spanischen Rechtsvorschriften diese Leistungen nicht vorsehen? 3. Bei Verneinung der Frage 2: Ist Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, dass die spanische Krankenversicherung der Rentner der deutschen Krankenversicherung der Rentner im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB XI für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gleichgestellt wird? 4. Bei Verneinung der Frage 3: Verstößt Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 gegen Art. 48 des EU-Vertrags, wenn die in Spanien lebenden Rentner, die eine spanische und eine deutsche Rente beziehen, ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen müssen, um somit in der Pflegeversicherung als Pflichtmitglied versichert zu sein? 5. Bei Verneinung der Frage 4: Verstößt § 20 SGB XI gegen Art. 48 EU-Vertrag, wenn der Anspruch auf die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung eines spanischen oder deutschen Rentners, der sowohl von Spanien als auch von Deutschland eine Rente bezieht und in Spanien wohnt, vom Aufenthaltsland des Rentners abhängt?

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die streitbefangenen Bescheide und das angegriffene Urteil für zutreffend. Die Einwände gegen die Urteile des BSG vom 26. Januar 2005 seien nicht begründet. Auf den Kläger sei die Vorschrift des Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden. Daraus ergebe sich, dass er so zu stellen sei, als ob er nur nach den spanischen Rechtsvorschriften zum Bezug einer Rente berechtigt wäre. Daraus folge eindeutig, dass für eine Versicherung nach deutschem Recht kein Raum mehr bestehe, denn es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Unstreitig habe der Kläger Anspruch auf Leistungen nach spanischem Recht. Da die Leistungen der Pflegeversicherung den Leistungen bei Krankheit zuzuordnen seien, bestehe auch keine sachliche Begründung, die Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung fortzuführen. Diese wäre im Übrigen nach § 3 Nr. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) auch unzulässig.

Der Berichterstatter des Senats hat zunächst mit Beschluss vom 05. Mai 2006 die DRVR zum Verfahren beigeladen; nachdem diese mitgeteilt hatte, dass die DRVKBS aktuelle Kontoführerin sei, hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 16. Mai 2006 diese Beiladung aufgehoben und statt dessen die DRVKBS zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einem Urteil des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte eine Pflichtversicherung in der PVdR nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI ab 02. April 1998 verneint, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht mehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Spanien hat.

Das Fortbestehen der Pflichtversicherung ab 02. April 1998 hat das SG zu Recht verneint, weshalb der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug nimmt. Über die Frage einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 26 SGB XI war mangels eines Antrags des Klägers nicht zu entscheiden.

Ergänzend ist insoweit noch Folgendes auszuführen: Zu entscheiden ist hier nur über die Feststellung der Versicherungspflicht, nicht dagegen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Kläger zukünftig bei Eintritt des Versicherungsfalls der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 ff. SGB XI Leistungen nach §§ 28 ff. SGB XI gegen die Beklagte zustehen könnten. Der Kläger bezieht eine deutsche Rente, die von der Beigeladenen seit 02. April 1998 weiterhin ausgezahlt wird, und er erfüllte bis zum 01. April 1998 auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Auch der Senat schließt sich den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Januar 2005 - B 12 P 4/02 R (=SozR 4-2400 § 3 Nr. 1) und B 12 P 9/03 R - an, wonach - wie hier - ein Rentner mit Wohnsitz in Spanien, der sowohl eine Rente vom deutschen als auch vom spanischen Rentenversicherungsträgers bezieht, in der PVdR nicht versicherungspflichtig ist. Eine solche Pflichtversicherung bei der Beklagten in der PVdR ergibt sich, wie das BSG dargelegt hat, nicht nach dem EU-Recht, weder nach den Vorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 noch nach den Vorschriften des EU-Vertrags. Keiner der vom Kläger angeführten Regelungen und Entscheidungen des EuGH ist zu entnehmen, dass neben dem zuständigen Wohnsitzstaat, hier Spanien, auch der ebenfalls eine Rente gewährende Staat, hier die Bundesrepublik Deutschland, zur Erbringung von Leistungen bei Krankheit zuständig bleibt und deswegen gleichzeitig ein Versicherungsverhältnis mit beitragsrechtlichen Folgen im Sinne des deutschen Rechts fortbesteht. Die Krankenversicherungspflicht nach spanischem Recht, die sich aus Art. 27 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 herleitet, ist auch nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI der ab 02. April 1998 beendeten KVdR nach deutschem Recht gleichzusetzen, unabhängig davon, dass das spanische Sozialversicherungsrecht dem SGB XI vergleichbare, europarechtlich den Leistungen bei Krankheit zuzurechnende Leistungen, sei es Sach- oder Geldleistungen, wegen Pflegebedürftigkeit nicht kennt. Der Kläger kann hinsichtlich der Versicherungspflicht nicht begehren, ab 02. April 1998 in der PVdR so behandelt werden zu müssen, als ob er lediglich eine Rente nach deutschem Recht bezieht und deswegen Art. 28 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 maßgebend wäre (vgl. auch BSG, Urteile vom 05. Juli 2005 - B 1 KR 2/04 R und B 1 KR 4/04 R). Darauf, dass die Leistungen wegen Krankheit und damit auch wegen Pflegebedürftigkeit in Spanien und in der Bundesrepublik Deutschland nicht identisch sind, kommt es für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Doppelrentners nicht an (vgl. dazu auch BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3). Eine Vorlage an den EuGH hinsichtlich der vom Kläger formulierten Fragen, die insoweit auch bereits in den genannten Revisionsverfahren B 12 P 4/02 R und B 12 P 9/03 R aufgeworfen worden waren, war danach nicht geboten.

Danach ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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