L 10 U 2099/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 1045/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2099/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der am 1948 geborene Kläger zog sich am 24. Januar 2001 bei seiner Tätigkeit als Gießereiarbeiter einen knöchernen Limbusabriss an der rechten Schulter, eine Fraktur der 8. Rippe rechts sowie ein stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma zu. Arbeitsunfähigkeit bestand bis einschließlich 10. Juni 2001. Prof. Dr. H. , Chefarzt der Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des O. -Klinikums A. , schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im ersten Rentengutachten auf zunächst 25 v. H., seit dem Untersuchungstag (11. September 2001) auf 20 v. H. voraussichtlich für ein Jahr. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 6. November 2001 eine Rente nach einer MdE um 20 v. H. als vorläufige Entschädigung ab 11. Juni 2001.

Prof. Dr. U. , Chefarzt der chirurgischen Abteilung der V.-Klinik E. , schätzte die MdE in seinem Gutachten vom 14. Juni 2002 (Untersuchung am 12. Juni 2002) auf 20 v. H. und im nachfolgenden Gutachten vom 23. Oktober 2003 (Untersuchung am 15. Oktober 2003) auf 25 v. H. Im Gutachten vom 23. Oktober 2003 beschrieb er als verbliebene Unfallfolgen chronische Schmerzzustände, eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter mit identischen Bewegungsmaßen wie im Gutachten vom 14. Juni 2002 (wegen der Einzelheiten wird auf das Messblatt auf Aktenseite 77 der Beklagtenakten verwiesen), belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des Thorax rechts und chronische Spannungszustände im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) rechts. Prof. Dr. R. , Beratungsarzt der Beklagten, sprach sich nach Einsichtnahme in die Röntgenunterlagen für eine MdE um 20 v. H. aus.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 und Widerspruchsbescheid vom 17. März 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v. H. ab 1. Juli 2003 an Stelle der Rente als vorläufige Entschädigung.

Das hiergegen am 8. April 2004 angerufene Sozialgericht Ulm hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2005 abgewiesen. Eine MdE um 25 v. H. weiche gegenüber der von der Beklagten eingeräumten MdE um 20 v. H. nur um 5 v. H. ab und mache den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Eine MdE um 30 v. H. werde nicht erreicht.

Der Kläger hat gegen den ihm am 27. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 24. Mai 2005 Berufung eingelegt. Die Abweichung der MdE um nur 5 v. H. sei möglich, da die Beklagte dem Gutachter im Verwaltungsverfahren nicht gefolgt sei.

Der Orthopäde Dr. C. , behandelnder Arzt des Klägers, hat sich als sachverständiger Zeuge dahingehend geäußert, dass er den Befunden und der MdE-Einschätzung von Prof. Dr. U. im Gutachten vom 23. Oktober 2003 zustimme.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 8. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2004 zu verurteilen, ihm eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 30 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente dargelegt (insbesondere § 56 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente nach einer höheren MdE nicht erfüllt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sind ergänzende Ausführungen angezeigt.

Eine MdE und 30 v. H. wird nicht erreicht. Hiervon geht keiner der Ärzte aus, die den Kläger begutachtet haben. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. C. hat sich nicht für einen solchen Wert ausgesprochen. Eine MdE um 30 v. H. würde schließlich auch nicht durch die sozialmedizinische Literatur gestützt. Dort wird ein solcher Wert für eine Schultergelenksversteifung oder eine konzentrische Bewegungseinschränkung um die Hälfte (bzgl. Vor- und Rückhebung, Ein- und Auswärtsdrehung, An- und Abspreizung) angenommen (Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 604). Damit ist der Zustand des Klägers nach dem Gutachten von Prof. Dr. U. vom 23. Oktober 2003, das nach den Angaben des behandelnden Orthopäden Dr. C. auch die aktuellen Befunde widerspiegelt, auch dann nicht vergleichbar, wenn man zu den Einschränkungen in der Beweglichkeit der rechten Schulter die Schmerzen und Beschwerden im Bereich der HWS und des rechten Thorax hinzunimmt.

Der Senat kann offen lassen, ob eine MdE um 20 v. H. oder um 25 v. H. erreicht wird. Denn die Abweichung um nur 5 v. H., liegt innerhalb der ärztlichen Schätzungen eigentümlichen Schwankungsbreite und macht die Entscheidungen der Beklagten nicht rechtswidrig (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1975, 2 RU 35/75, BSGE 41, 99, 100; Urteil vom 7. Dezember 1976, 8 RU 14/76, BSGE 43, 54 f). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die allein um 5 v. H. abweichende Schätzung ihre Grundlage in einem gerichtlichen Gutachten oder in der Bewertung des Beratungsarztes hat. Allein maßgeblich ist, dass der angefochtene Bescheid dadurch nicht rechtswidrig ist und deswegen auch nicht von gerichtlicher Seite aufgehoben bzw. abgeändert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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